{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1952-01-30_5_StR_596_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1952-01-30","aktenzeichen":"5 StR 596/52","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Im Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden erwerbslosen Walter G MED ‚\ngeboren am EEE 1900 in 1 dei DEE,\n\nohne festen Wohnsitz, zur Zeit im Landeskrankenhaus\n\nin NEW /Holstein,\n\nwegen Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 2.0ktober 1952, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Neumann\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Sarstedt\nBundesrichter Dr. Waschow\nBundesrichterin Dr. Koffka\nBundesrichter Siemer\n\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizobersekretär >\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Beschuldigten gegen das\nUrteil des Landgerichts in Kiel vom 30.Januar\n1952 wird verworfen.\n\nDer Beschuldigte trägt die Kosten des\nRechtsmittels.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGrüngdes\n\nDer Beschuldigte ist mehrmals vorbestraft, darunter\nauch sechgmal wegen Betruges oder versuchten Betruges und\neinmal wegen Rückfallbetruges. Gegen ihn war zunächst Anklage wegen fortgesetzten Betruges und Vergehens gegen § 6\nAbs la des Gesetzes über Titel, Orden und Ehrenzeichen vom\n1.Juli 1937 erhoben worden. Nachdem sodann das Institut für\ngerichtliche und soziale Medizin an der Universität in Kiel\nin seinem Gutachten vom 14.Juli 1951 zu dem Ergebnis gekonmen war, daß bei dem Beschuldigten eine krankhafte Störung\nder Geistestätigkeit vorliege, die ihm jede Einsicht in\ndas Unerlaubte seines Tuns verwehre, wurde die Anklage gemäß § 156 StPO zulässigerweise zurückgenommen und eine Antragsschrift nach § 429a StPO eingereicht. Dementsprechend\nist das Sicherungsverfahren vor der Strafkammer eröffnet\nworden. Durch das angefochtene Urteil ist die Unterbringung\ndes Beschuldigten in einer Heil- und Pflegeanstalt angeordnet worden,\n\nHiergegen richtet sich die Revision des Beschuldigten.\nDas Rechtsmittel ist unbegründet.\n\nI.\n\nDer Beschuldigte beanstandet zunächst in mehrfacher\nBeziehung das Verfahren. In einem nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist eingegangenen Schriftsatz der Verteidigerin des Besohuldigten sind darüber hinaus.weitere Verfahrensverstöße gerügt worden. Der Senat konnte, da ein Nach- -\nschieben von Tatsachen, in denen ein Verfaährensverstoß liegen soll, nicht möglich ist, nur auf die Verfahrensrügen\neingehen, die der Beschuldigte rechtzeitig in seiner Reyisionsbegründung zu Protokoll der Geschäftsstelle erhoben\nhat. Auch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann\nzur Nachholung einzelner Revisionsrügen nicht gewährt werden (vgl BGH St 1, 44). Selbst wenn man die späteren Eingaben des Beschuldigten als dahingehenden Antrag auffassen\nwollte, würde dieser auch schon daran scheitern, daß die\n\n>\n\n#\n\n- - 3; .-\n\nSe neegen\n\nZörmlichen Voraussetzungen des § 45 StPO nicht gewahrt sind.\n\n1.) Der Beschuldigte rügt zunächst die Verletzung des\n§ 22 ziff 4 StPO, da bei dem Beschluß vom 24.Januar 1952,\ndurch den die Vernehmung der Zeuginnen PEEEED, 1:\nEEE una EB sowie des Zeugen HB durch einen beauf-\n\ntragten Richter angeordnet worden ist, der Landgerichtsrat\nFEED mitgewirkt habe, der als damaliger Beamter der Staatsanwaltschaft die Antragsschrift unterzeichnet habe. Der gerügte Verstoß liegt vor. Er führt jedoch nicht zur Aufhebung\ndes Urteils.\n\nDer unbedingte Revisionsgrund des § 338 ziff 2 StPO ist\nnicht gegeben. Der nach § 22 ziff 4 StPO ausgeschlossene\nLandgerichtsrat KB hat beim Urteil selbst nicht mitgewirkt. Im übrigen beruht das Urteil nicht im Sinne des § 337\nAbs 1 StPO auf der gerügten Gesetzesverletzung. Der Beschuldigte will dieses dartun, indem er ausführt, daß weitere von\nihm geforderte, wichtige Zeugen nicht geladen worden seien.\nDer Hinweis ist nicht durchschlagend, da in dem Beschluß\nkeine Ablehnung von Beweisamträgen des Beschuldigten enthalten ist.\n\n2.) Der Beschuldigte beanstandet weiter, daß bei einer\nim Vorverfahren durch den Ermittlungsrichter durchgeführten\nVernehmung ein später als Zeuge aufgetretener Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle mitgewirkt\nhabe. Zu Unrecht erblickt die Revision hierin einen Verstoß\ngegen §§ 22 Ziff 5, 31 StPO. Die Revision behauptet selbst\nnicht, daß der Justizangestellte in dem damaligen Verfahrensabschnitt bereits als Zeuge vernommen war.\n\n3,) Der Beschuldigte hat in der Hauptverhandlung eine\nReihe von \"Beweisamträgen\" gestellt, die er zum Teil zu Protokoll gegeben, zum Teil in einer 31 Seiten umfassenden\nListe überreicht (Anl.1 zur Verhandlungsniederschrift),\nund die er als noch nicht vollständig bezeichnet hat. Diese\nAnträge sind zurückgewiesen worden, weil sie nach ihrem ganzen Inhalt und bei der Persönlichkeit des Beschuldigten\nnicht als ernste Beweisamträge behandelt werden könnten, da\n\n-4-\n\n- 4h-\n\ngie zum Zwecke der Prozeßverschleppung gestellt, im übrigen\ndie behaupteten Tatsachen, soweit angegeben, auch unerheblich seien, Die Revision führt nur allgemein aus, das Ge-\n‚richt habe die gestellten Anträge nicht genügend geprüft.\nDiese Rüge versagt schön deshalb, weil sie keine klaren\n\nund bestimmten Angaben enthält. Solche könnten höchstens\ninsoweit für vorliegend erachtet werden, als gerügt worden\n-ist, die Akten des Amtsgerichts in Klagenfurth mit einen\n‘Gutachten über den Geisteszustand des Beschuldigten seien\nnicht herangezogen worden, desgl. nicht die Gutachten zwei-\n'er-Ärzte der Universitäts-Nervenklinik in Kiel. Insoweit\nist jedoch der Beschuldigte durch die Ablehnung seiner An-\n\"träge nicht beschwert, da mangels Vorliegae der Voraussetzungen des § 256 StPO die Gutachten nicht hätten verlesen\nwerden dürfen. Im übrigen ist hinsichtlich aller Beweisamträge die Verschleppungsabsicht hinreichend in dem ableh-\n„.nenden Beschluß begründet worden.\n\n4.) Die übrigen mit der Verfahrensrüge vorgetragenen\n‘Angriffe stellen sich als unzulässige Angriffe. gegen die\nBeweiswürdigung uhd die Tatsachenfeststellung des. Vandge-\n\n- richts dar.\n\nII.\n\nEEE\nDie auf die sachliche Rüge unternommene, ‚Überprüfung\ndes Urteils hat Verstöße gegen das \"sachliche Strafrecht zum\nNachteil des Beschuldigten nicht ergeben. Die für die Unterbringung des Beschuldigten nach § 42b StGB erforderlichen Voraussetzungen sind fehlerfrei festgestellt worden.\n\nl.) Hiernach ist zunächst erforderlich,‘ daß der Beschuldigte eine mit Strafe bedrohte Handlung im Zustande\nder Zurechnungsunfähigkeit begangen hat. Insoweit kommt\ndie Strafkammer zu dem Ergebnis, daß der Beschuldigte in\nden Fällen Hasenknopf (Fall 1 d.Urteilsgründe) und Renard\n(Fall 6 d.Urteilsbegründung) den Tatbestand des Betruges\nobjektiv erfüllt habe, desgl. im Falle 2 der Urteilsgrün-\n\n-5-\n\nde den Tatbestand des versuchten Betruges (Stellenbewerbung durch Versand von Postkarten mit unwahren Angaben).\nHiergegen sind keine Bedenken vorhanden. Auch hinsichtlich\ndes von der Strafkammer festgestellten Tatbestandes des\n\n§ 6 Abs la des Gesetzes über Titel, Orden und Ehrenzeichen\nvom 1.Juli 1937 sind Rechtsirrtümer nicht feststellbar.\nDer Beschuldigte hat sich in zwei Schreiben die inländische Amtsbezeichnung \"Professor\" unbefugt zugelegt.\n\n2.) Die Strafkammer stellt weiter fest, daß der Beschuldigte bei der Begehung der angegebenen Vergehen, die\ner nach der äußeren Tatseite erfüllt hat, zwar in seiner\nHandlungsweise von einem natürlichen wissen und Wollen beherrscht worden sei, daß ihm aber wegen Geisteskrankheit\ndie Fähigkeit gefehlt habe, das Unerlaubte seiner Handlungsweise einzusehen. Nach den hierzu unter Zuhilfenahme\neines Sachverständigen getroffenen Einzelfeststellungen\nsind die Voraussetzungen des §§ 51 Abs 1 StGB vorhanden.\n\n3.) Somit war gemäß § 42b StGB die Unterbringung in\neiner Heil- und Pflegeanstalt anzuordnen, wenn die öffentliche Sicherheit es erfordert. Hierzu ist zunächst notwendig, daß weitere Straftaten mit Wahrscheinlichkeit zu erwarten sind, die eine ernstliche Gefahr für die Allgemeinheit darstellen. Wenn der vom Beschuldigten in den Einzelfällen angerichtete Schaden auch nicht sehr erheblich ist,\nso ist dennoch ausführlich dargelegt, daß nicht nur eine\nBelästigung Dritter, sondern wegen der Vielseitigkeit der\nHandlungen des Beschuldigten eine ernstliche Gefahr für\ndie Allgemeinheit vorliegt, da er sich mit seinen betrügerischen Plänen an weite Bevölkerungskreise gewandt hat.\nMit Recht hat die Strafkammer in dieser Beziehung auch\nverwertet, daß der Beschuldigte mehrfach einschlägig vorbestraft ist.\n\nDa auch eingehend dargelegt ist, daß der Beschuldigte\nohne die Unterbringung sehr wahrscheinlich erneut in der-\n\nu\"\n\nselben Richtung auftreten wird, sogar mit noch phantastischeren Plänen, kam es nur noch darauf an, ob die Unterbringung\nauch erforderlich ist. Dies setzt voraus, daß die vom Beschuldigten der Allgemeinheit drohende Gefahr nicht auf andere Weise zu beseitigen ist. Auch dies ist vom Landgericht\nnicht verkannt worden. Die Ausführungen zu diesem Punkte\n\nsind zutreffend.\n\nSomit war, entsprechend dem Antrage des Oberbundesanwaltes, die Revision des Beschuldigten zu verwerfen.\n\nDr. Neumann Sarstedt Dr. Waschow\n\nDr. Koffka Siemer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-01-30/5-str-596-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 156","ref_norm":"156","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 256","ref_norm":"256","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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