{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1952-01-28_5_StR_671_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1952-01-28","aktenzeichen":"5 StR 671/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"ER\n\n5 StR 671/52 2249 012\n\nIm Namendes Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\n1. den Gärtner villi N ED .u: re,\nKO strase @B, geboren an EEE 1555 in\n\nLCD (Kreis LED) , zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\n2. den Bauarbeiter Bruno C EEEENED au: ve.\nBBstraße @®, geboren an ED 555 in DEEEEED,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Raubes u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 16.0ktober 1952, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr.Neumann\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Sarstedt\nBundesrichterin Dr.koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\n\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizobersekretär ED\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten HD gegen\ndas Urteil des Landgerichts Berlin vom 28. Januar\n1952 wird auf seine Kosten verworfen.\n\nAuf die Revision des Angeklagten CB wird\ndas Urteil,\na) soweit es ihn wegen gemeinschaftlichen\nRaubes verurteilt,\nb) im Gesamtstrefenausspruch\nnebst den insoweit zugrundeliegenden Feststellun-\n\n-2-\n\ngen aufgehoben. In diesem Umfange wird die\nSache zu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten der Revision, an das\nLandgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen;\n\n=3- | )\n\nGründesz\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten HÜEED una CD\nwegen gemeinschaftlichen schweren Raubes, fi |] ferner\nwegen Vergehens gegen § 245a Abs.1 StGB, GEM auch wegen.\nSachbeschädigung verurteilt, und zwar HB zu einer Gesamtstrafe von fünf Jahren zwei Monaten, cu zu einer Gesamtsträfe von fünf Jahren einem Monat‘ Zuchthaus. Beiden. Angeklagten sind die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer\n: von fünf Jahren abgesprochen worden; gegen beide ist Polizeiaufsicht für zulässig erklärt. zu\n\n1.\n\nl. Die Verfahrensrügen des Angeklagten EEE sind unzulässig. In der fristgerecht eingegangenen ersten Revisionsbegründung sind die Tatsachen nicht angegeben, in denen der.\nVerfahrensverstoß gesehen wird. Die zweite. Revisionsbegrün-\n\ndung, in der diese Tatsachen angegeben werden, ist verspätet\neingegangen.\n\n2. Die Sachbeschwerde, zu der die Revision nähere Ausführungen nicht gemacht hat, ist offensichtlich unbegründet.\nDie Nachprüfung des angefochtenen Urteils hat keine Rechtsfehler ergeben, durch die der Angeklagte beschwert wäre.\n\nIl.\n\nDie Revision des Angeklagten ClWBerblickt mit Recht.\neinen Verfahrensverstoß in der Verwertung des polizeilichen\nProtokolls über die Vernehmung des Mittäters Bew. Die\n\n‚Verlesung dieses Protokolls wäre nach § 251 Abs.2 StPO nur.\ndann zulässig gewesen, wenn Bei in absehbarer Zeit\nnicht gerichtlich vernommen werden konnte. Diese Voraussetzung war nicht schon deshalb gegeben, weil die Staatsanwaltschaft Berlin-Mitte auf das einmalige Ersuchen, Bei\nzur Hauptverhandlung zu überführen, nichts veranlaßt hatte.\n\n. Bisher ist nicht einmal mit Sicherheit festgestellt, ob dieses Ersuchen bei der Staatsanwaltschaft Berlin-Mitte überhaupt eingegangen ist. selbst wenn aber die Überführung end-\n\ni; gültig abgelehnt werde -11.te, wird versucht werden müssen,\n\n-4-\n\n-4-\n\nDEE Aurch einen ersuchten Richter vernehmen zu lassen,\nEin derartiger Versuch ist um so weniger entbehrlich, als\ndas Landgericht selbst die Darstellung des Beil nicht\nfür völlig zutreffend hält. |\n\nDas angefochtene Urteil beruht auf diesem Verstoß, soweit CE wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes verurteilt worden ist. Hinsichtlich dieser Tat sowie im Gesamtstrafenausspruch war das Urteil daher aufzuheben.\n\nAuf die Sachbeschädigung hat sich die Revision, wie\nder Verteidiger in der Hauptverhandlung vor dem Senat erklärt hat, von vornherein nicht bezogen. -\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundes- -\nanwalts.\n\nDr.Neumann Sarstedt Dr.Koffka\nSchmidt Siemer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-01-28/5-str-671-52","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 251","ref_norm":"251","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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