{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1952-01-28_5_StR_425_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1952-01-28","aktenzeichen":"5 StR 425/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":". £\n5_StR 425/52 2251 097 Z\n\nIn Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\n‚den früheren Polizeiwachtmeister Erich Gustav Wei\naus DEEEEEEENEEEDEEED, VEEEEEEEEEREEDS trc.3c GE,\ngeboren am EEE 1926 ir. EEE\n\nwegen Totschlags\n\nhat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 29:Mai 1952, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dri Neumann\nals Vorsitzender, .\nBundesrichter Sarstedt\nBundesrichter Dr. wWaschow\nBundesrichter Schmidt\n‚Bundesrichter Siener\nals beisitzende Richter,\n. Bundesanwalt Dr. ED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizsekretär\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Schwurgerichts in Berlin vom 28. Januar 1952 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nb\n®\n\n- 2. ur\n\nGründeszs\n\n».; ‚Der heute’ 26 Jahre alte Angeklagte hat am 14.März\n‘i951 die am EEE 1935 geborene Roswitha CB durch\n\"möhrere Schüsge ‚aus seiner Dienstpistole getötet. Er ist\n: wegen Totschlages zu 12 Jahren Zuchthaus verurteilt wor-\n‚dei, auf die jhm sechs Monate der Untersuchungshaft ange-\n\nrechnet worden sind. Außerdem sind ihm die.bürgerlichen\nEhrenrechte auf die Dauer von zehn Jahren aberkanit word.\n\nDie Revision d&s Verteidigers rügt die Verletzung vertahrenarschtl{gher Vorschriften und des sachlichen Rechts.\nSie iat. unbegründet.\n\n\"„ Des’ Sehyargericht hat festgestellt: Der Angeklagte\nnatter. zu Roswitha CE schon als diese erst 13 Jahre\nalt war, Zuneigung gefaßt. Er beabsichtigte, Roswitha _\nspäter einmal '- etwa im 17. oder- 18. Lebensjahr - zu heiraten. Er machte dem Mädchen gelegentlich Liebeserklärungen, ohne sich ihm jemals in geschlechtlicher Beziehung\nzu nähern. Der Art seines Umganges mit Roswitha wurde von\"\nmehreren Seiten, namentlich von der Zeugin SGB, der\nPflegemutter Roswithas, Widerstände entgegengebracht. Der\nAngeklagte fühlte sich hierdurch in seiner Eitelkeit\nempfindlich verletzt. Am Tattage versuchte der Angeklagte\nletztmalig eine Aussprache mit der Zeugin SB herbeizuführen. Nachdem dies mißlungen war, ging er nach Hause, “\nholte seine Dienstpistole und begab sich gegen 21,15 Uhr\nin unmittelbare Nähe des Hauses der Zeugin. Nach. etwa\n10 Minuten sah er die Zeugin mit Roswitha .auf_ der gezenüberliegenden Seite der Straße. Er trat ihnen mit bereits\n\n‚„entsicherter Pistole entgegen. Mit verzerrtem Gesicht rich-\n\ntete er die Waffe zunächst gegen die Zeugin Sie; 'an der\nder erste. Schuß. vorbeiging. Er gab sodann mehrere Schüsse‘\nauf Roswitha ab, von denen mindestens drei trafen:uhd Ros-\"\nwitha tödlich verletzten.\n\nDas. Schwargericht stellt weiter fest, daß der-Angeklagte vorsätzlich gehandelt hat. Er habe bereits während\n\n- - 3 —-\n\n- 3 -\n\ndes Wartens, spätestens als er die Zeugin und das Mädchen .erblickt habe, den Entschluß gefaßt, das Mädchen zu\ntöten.\n\nIn Übereinstimmung mit dem ärztlichen Sachverständigen hat das Schwurgericht festgestellt, daß die Voraus- \"\nsetzungen des § 51 Abs 1 und 2 StGB nicht vorliegen. Wei-\n\"ter\" stimmt das Schwurgericht mit dem Sachverständigen\n:darjn. überein, daß die Tat als Affekthandlung zu werten\n»sei.-Nicht gefolgt ist das Schwurgericht dagegen der ansicht des Sachverständigen, daß auf der Höhe des Affektes ala der Angeklagte die Waffe auf die Zeugin Sie\nrichtete, eine gewisse Bewußtseinstrübüng eingetreten sei.\n\n. Die Revision erblickt hierin einen Verstoß gegen\n8'244 II -StPO. Sie ist der ‚Meinung, das Schwurgericht habe\n\"voii dem Gutachten des erfahrenen Sachverständigen nicht\nabgehen dürfen, ohne seine Bedenken mit dem Sachverstänüigen'- eingehend zu erörtern. Die Rüge geht fehl.\n\nDas Schwurgericht hat in Erfüllung der ihm gemäß\n'§ 244 II StPO obliegenden Aufklärungspflicht sich zur\nFeststellung der für die Schuldfrage erheblichen Tatsachen der Fachkenntnis des Sachverständigen bedient. Was\n“der Tatrichter aber endgültig feststellt, das kann und\ndarf nur er allein nach seiner freien, aus dem Inbegriff\nder Verhandlung geschöpften Überzeugung entscheiden\n(§ 267 StPO). Er braucht der Ansicht des Sachverständigen\nnicht zu folgen. Allerdings darf der Tatrichter die ihm\nobliegende Entscheidung erst treffen, wenn er von den ihm\n\"zu Gebote stehenden Beweismitteln Gebrauch gemacht hat.\n“ Das ist ja aber durch die Anhörung des Sachverständigen\ngeschehen. Danach wäre das Gericht zu weiteren Beweiser-\n\nu hebungen nur verpflichtet gewesen, wenn es selbst noch\n\nZweifel an der Schuld des Angeklagten gehabt hätte. Das\nwar jedoch nicht der Fall.\n\nDie Revision beanstandet es weiter, daß das Schwurgericht entgegen der Ansicht des Sachverständigen festge-\n\n[8\n\n-4-\n\n-4k-\n\nstellt hat, der Angeklagte habe von vornherein den Ent-\n\nschluß gefaßt, das Mädchen Roswitha zu erschießen - wenigstens in dem Sinne, es neben der Zeugin Sp auch zu\nerschießen -— „ während der Sachverständige zu dem Ergebnis gelangt sei, daß der Angeklagte zunächst die iaffe auf\ndie Zeugin gerichtet habe und erst auf der Höhe des Affektes der Vorsatz in. Bezug auf Roswitha umgebogen sei. Dagegen führt schon das Urteil zutreffend aus, daß es nicht\ndie Aufgabe des Sachverständigen sei, Feststellungen darüber zu treffen, ob der Angeklagte vorsätzlich gehandelt\nhat, wann er den. Vorsate gefaßt hat und auf wen sich dieser bezog. In der Tat konnte und mußte das Schwurgerichtdiese Fragen selbst beantworten. Eine Mitwirkung des Sachverständigen bei dieser Entscheidung wäre nicht einmal\nzulässig gewesen wel. BGH Urteil v. 23.11.51, 2 StR .“\n491/51).\n\nIm übrigen konnte, wenn das Gericht davon ausgegangen ist, ‘daß der Angeklagte den Entschluß, das Mädchen. zu\n\ntöten, schon gefaßt hatte, bevor er die Waffe auf die Zeu-\n\ngin richtete, ein Verstoß gegen § 244 II StPO aus folgenden Gründen nicht vorliegen: Es konnte sodann nur noch “.\n\ndarauf ankommen, ob der Angeklagte im Augenblick der Tat u\n\nzurechnungsfähig war oder nicht. Da nun der Sachverstän-\n\ndige auch für die Zeit der von ihm angenommenen gewissen - ‘.\nBewüußtseinstrübung die Voraussetzungen des § 51 I und II...\n\nStGB verneint hatte, erübrigten sich weitere Aufklärungen\nin dieser Hinsicht.\n\nDie Revision erblickt schließlich eine Verletzung\ndes § 244 II StPO darin, daß das Gericht auf Grund der\nAussage der Zeugin SCHE festgestellt habe, der Angeklagte\nsei mit gezogener und entsicherter Pistole auf sie zugetreten, ohne aufzuklären, ob die Zeugin mit dem Mechanis-\n\n\"mus einer Pistole vertraut sei. ‚Demgegenüber ist zu sagen,\n\ndaß das Gericht die Zeugin nur nach dem zu fragen brauch-\n\n\"te, was sie wahrgenommen hatte. Nachdem die Zeugin bekun-\n\"\"det- hatte, daß sie nichts bemerkt hätte, konnte das Gericht\n\n\\ -\n\n2 l5_\n\n-5.-\n\ndann selbst entscheiden, ob sie etwas wahrnehmen mußte,\nUm sich hierzu die erforderliche Sachkenntnis zu verschaffen, hat das Schwurgericht ausweislich des Sitzungsprotokolls den als Zeugen vernomnmenen Kriminalinspektor\nSogB ausdrücklich auch über das Funktionieren der vom\nAngeklagten benutzten Waffe gehört.\n\nWas die Revision im übrigen zur Feststellung der\nSchuld des Angeklagten vorbringt, stellt sich als unzulässiger Angriff gegen die Beweisführung als solche dar\nund ist daher unzulässig. Die Ausführungen gehen letzten\nEndes darauf hinaus, die Schlüsse des Schwurgerichts\nseien nicht zwingend. Es ist aber ausreichend, daß die\ngezagenen Schlußfolgerungen möglich sind. Das will anscheinend die Revision selbst nicht in Abrede stellen.\n\nSachlich-rechtlich sind gegen die Annahme_eines Totschlages gemäß § 212 StGB Bedenken nicht vorhanden. Die\nRevision wendet sich auch in erster Linie gegen die Versagung mildernder Umstände gemäß § 213 StGB.\n\nDa ein Fall der Provokation nicht vorliegt, kommt\n\nes nur darauf an, ob \"andere mildernde Umstände\" im Sinne\ndes § 213 StGB vorliegen. Zutreffend führt: das Schwurgericht dazu aus, daß als mildernde Umstände alle Tatsachen\nin Frage kommen, die geeignet sind, die strafbare Handlung in einem derartig milden Lichte erscheinen zü lassen,\ndaß die Anwendung des ordentlichen Strafrahmens zu hart\nsein würde.\n\nDie Revision meint, daß das Schwurgericht unter Verstoß gegen § 213 StGB und § 267 Abs III StPO die Annahme\nmildernder Umstände abgelehnt habe. Dem kann nicht beigetreten werden. Insbesondere erscheint es ausgeschlossen,\ndaß das Gericht für die Frage, ob mildernde Umstände vorliegen neben der äußeren Gestalt der Tat die persönlichen\nEigenschaften des Angeklagten, den es in Übereinstimmung\nmit dem Sachverständigen als degenerätiven' Psychopathen\nvom schizoidem Typ mit infantilen Zügen kennzeichnet, nicht\n\n-6-\n\n-6- n\n\ngewürdigt hat, Darin, daß das Gericht auf diesen Punkt\nnicht nochmals ausdrücklich bei der Erörterung, ob mildernde Umstände vorliegen, zurückkommt, liegt kein Verstoß gegen § 267 Abs III StPO.\n\nOffensichtlich unbegründet ist die Revision insoweit,\nals sie einen Widerspruch darin erblickt, daß im Urteil\nbei den Erwägungen über die Strafzumessung die abartige\nEntwicklung des Angeklagten als strafmildernd bezeichnet\nsei, obwohl mildernde Umstände versagt seien; Umstände,\ndie strafmildernd wirkten, seien eben mildernde Umstände\nim Sinne des § 213 StGB. Selbstverständlich mußte das Gericht auch bei Ablehnung der Voraussetzungen des § 213\nStGB in dem dann in Frage kommenden Strafrahmen des § 212\nStGB die für und gegen den Angeklagten sprechenden Tatsachen und Umstände werten.\n\nSchließlich macht die Revision noch geltend, daß bei\nder Prüfung, ob mildernde Umstände vorliegen, auch herangezogen worden sei, daß der Angeklagte gegenüber dem vernehmenden Kriminalbeamten erklärt habe, daß er \"gewisse\"\nReue zeige, obwohl unter den im Urteil aufgeführten Zeugen kein Kriminalbeamter sei. Demgegenüber ist darauf hinzuweisen, daß nach § 261 StPO die Angabe der Beweismittel\nim Urteil nicht vorgeschrieben ist. Ausweislich des\nSitzungsprotokolle ist der schon genannte Kriminalinspektor Seggp, der den Angeklagten im Vorverfahren mehrmals vernommen hat, als Zeuge gehört worden.\n\nDa auch die übrigen zur Strafzumessung vorgebrachten\nRügen unbegründet sind, war daher die Revision des Angeklagten insgesamt zu verwerfen.\n\nDr. Neumann Sarstedt Dr. Waschow\n\nSchmidt Siemer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-01-28/5-str-425-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 213","ref_norm":"213","n":5},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 212","ref_norm":"212","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-01-28/5-str-425-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:03.848090+00:00"}}