{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1952-01-24_5_StR_415_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1952-01-24","aktenzeichen":"5 StR 415/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5_StR_415/52\nin se men pl D6R , 5\n\nIn der Strafsache\ngegen\nden Maurer Robert Julius A EEE, zeboren an En\n922 in IE, wohnungsios, z.2t. in dieser Sache in\nUntersuchungshaft im Untersuchungsgefängnis MW,\n\n9\n\nwegen Mordversuchs u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvon 15.Mai 1952, an der teilgenowumen haben:\n\nBundesrichter Dr. Waschow\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Sarstedt\nBundesrichterin Dr.koffka\nBundesrichter Schuidt\nBundegrichter Siemer\nals beisitzende Aichter,\nBundesanwalt Dr. EEE in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt Dr. vei der Verkündung,\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizsekretär >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\n: kuf die Revision des Angeklagten wird das\n\"Urteil des Schwurgerichts Berlin vom 24.Januar 1952\nnebst den zugrundeliegenden Feststellungen insoweit\naufgehoben, als der Angeklagte wegen Mordversuchs\nverurteilt ist, ferner, soweit eine Gesamtstrafe gebildet ist, dem Angeklagten die bürgerlichen Ehrenrechte aberkannt sind und auf Zulässigkeit von Polizeiaufsicht erkannt ist. j\n\nDie Sache wird insoweit zur neuen Verhandlung\nund Entscheidung an das bezeichnete Schwurgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu.entscheiden hat.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 2. „2\n\nGründe.\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten als sefährlichen Gewohnheitsverbrecher wegen 4 selbständiger Diebstähle im wiederholten Rückfall, darunter 2 schweren Diebstählen (§§ 242,243 Ziff 2,244,20a StG3) und wegen Mordversuchs\nnach 9% 2115: 43. StGB zu einer Gesamtzuchthausstrafe von\n8 Jahren,„und. zur Tragung der kosten des Verfahrens verurteilt, „5.kMonate.der- -Sträfe hat es durch die Untersuchungshaft für ‚vorküßt.: ‚örklärt: Es hat den Angeklagten die \"bürgerlichen. Rhrien#echte auf die Daıer von 10 Jahren .aberkannt und: auf dis Zulässigkeit von Polizeiaufsicht- er\nkannt. Das .bei:.dem Moräversuch benutzte Taschenmesser hat\nes eingezogen. \\\"\n\nN\n.\n\nGegen dieses Urteil hat der Angeklagte insoweit Re-.\n\na) I.\n\nvision eingelegt, als er wegen Worädversuchs verurteilt ist, ”\n\nDer Verurteilung wegen Morädversuchs liegen folgende:\n\ntatsächliche Feststellungen zugrunde: time We!\n\nDer Angeklagte hatte im Wartesaal des im Sowjetsektorr.\"\ngelegenen Stettiner Bahnhofs die Zeugin Gertrud Ki -\n\nkennen gelernt, deren Verlobter Volkspolizist ist und ..\n\nim Wartesaal in Zivil Dienst tat. Die Zeugin hatte sich\nihm näher angeschlossen. „er Angeklaste wußte, daß 2 Jugendliche, denen er gestohlene Fahrräder ver!\\;auft hatte,\ndiese und andere Räder in der Ostzone verkaufen wollten\nund alsdann wieder zum Stettiner Bahnhof zurückkommen\nwürden. Er wollte ihnen den erzielten irlös abnehmen, um\ndamit nach Frankreich zu gehen. Der Angeklagte fürchtete,\nda2 die KB ihn an der Durchführung der Tat verhindern\noder nach der Tat verraten könne. \"Da er nicht genau wußte\",\nso fährt das Urteil wörtlich fort, \"wann die juhgen 3urschen zurückkehrten, faßte er den Entschluß, die Ki\nzu beseitigen. Er wollte ihr einen 'Denkzettel' verpassen.\nDies sollte in den Westsektoren geschehen, damit eventuelle polizeiliche Ermittlungen seinen Plan, der ja im Ost-\n\n- 3.\n\nsektor ausgeführt werden muöte, nicht störten\".\n\nAm 28.Mai veranlaßte der Angeklagte die Zeugin,\nabends mit ihm nach Spandau zu kommen. Ab 253 Uhr lief er\nmit ihr mehrere Stunden im Spandauer Forst umher. Als es\nschon hell zu werden begann, näherten sie sich der Hinterseite des Waldkrankenhauses; wegen des anbrechenden Tages\nerschien es dem Angeklagten höchste Zeit, sein Vorhaben\nauszuführen. Als sie sich einer Mauer näherten, wurde der\nWeg so schmal, daß einer hinter dem anderen gehen mußte.\nDer Angeklagte ließ die KB vorgehen. Als sie vor ihm\nwar, zog er sein Taschenmesser heraus, klappte es auf und:\nstieß es ihr einmal blindlings in den Tücken. Bei dem Messer\nhandelt es sich um ein großes, gewöhnliches, aber sehr stabiles Taschenmesser ohne Feder. Nach dem Stich stürzte die\nkräftige und dem Angak1?Köfherlich überlegerne Kiiiinscofort hin und begann zu schreien. Der Angeklagte. versuchte,\nihr den Mund zuzuhalten und sagte zu ihr:\"Jetzt bist du eredigt\". Erst als er in die Hand gebissen wurde, ließ er.\nvon der Verletzten ab, die sofort aufsprang. ALS diese an\nihn die Frage richtete, warum er das getan habe, fingerte\ner an seiner Gesäßtasche herum und schrie sie an;\"Weitek- '\ngehen, oder ich ziehe die Pistole\", Er warf dann sein Messer\nweg und entfernte sich. EEE\n\n: Der KB gelang es trotz ihrer Verletzung, den Zäun\ndes Waldkrankenhauses zu übersteigen und sich dort bemerkdar zu machen, Sie wurde sofort im Waldkrankenhaus in Behandlung genommen. Die Verletzte hat sich wieder restlos\nerholt und konnte nach ca. 4 \\Tochen ohne Gefahr späterer\nNachwirkungen entlassen werden.\n\nDer Angeklagte 1ief nach der Tat zunächst planlos_ ...\nherub, gelangte dann nochmal an den Tatort, wo er das. .:;\nMessär' wiederfand. Er hob es auf, warf es dann aber 100 un\nweiter wieder weg. Nachdem er bis 4 Uhr herumgelaufen war,\nwurde er von einer Funkwagenstreife aufgegriffen... .\n\n.. . .\nm. [ y\n‚4 Ü\n. De) ‘\n\nDas Schwurgericht stellt fest, da3 der Angeklagte den\nwillen gehabt habe, durch den Stich die Zeugin IB zu\ntöten. üs begründet dies u.a. mit folgenden Überlegungen:\n‚ine nur \"verletzte\" Klllitte dem Angeklagten bei\nseinen Plänen am Stettiner Bahnhof gefährlich werden können, nur vor einer toten Kg sei er sicher gewesen,\n\n\"dies sei ihm auch klar gewesen. Er hätte auch nicht danit\nrechnen können, daß die Ki nach dem Stiche, den der’\nAngeklagte mit voller ucht geführt habe, noch aus eigener\nKraft das Waldkrankenhaus aufsuchen oder sich an dessen\n‚rückwärtigem dem Walde zugelegenen Teil bemerkbar. machen\n‚konnte, zumal es noch Nachtzeit gewesen sei. Der blindlings vorgenommene Einstich hätte auch das Herz der KEREEEEED\ntreffen 'können. Der tatsächlich vorgenommene Einstich zwischen linkem Schulterblatt und Wirbelsäule sei ohnehin. 1ebensgefährlich gewesen. he\n\nDas Schwurgericht sei, so führt das Urteil aus, zu der\nÜberzeugung gekommen, daß der Angeklagte mit ’unbedingten:\nTötungsvorsatz (dolus directus) ‚gehandelt habe. 'Selbst\nwenn man dies aber nicht annehmen wollte, so ergäbe sich\naus den geschilderten Umständen, daß der Angeklagte mit\n\n„einer tödlichen Wirkung seines Binstichs \"rechnen mußte\",\nHiermit sei er auch einverstanden gewesen, wie insbeson-\n‚dere sein Verhalten nach der Tat zeige, wo er die Verwun-QAete ihrem Schicksal überlassen habe.\n\n“. Die kevision rügt Verletzung der §§ 244 II, 245,\n250, 261, 267 StPO, 211 StGB.\n\n. \"I. Die Rüge der Verletzung der §§ 244 II, 245, 250\nN: get Ühizulässig, da es an jeder Angabe darüber fehlt, durch\nwelche dem Gericht bekannten Beweismittel eine weitere\nAufklärung hätte erfolgen können, welche herbeigeschaff-\n\"ten Beweismittel nicht verwandt worden seien und welche\nPerson in der Hauptverhandlung hätte vernommen werden\nmüssen,während ihre Vernehmung durch Verlesung des Protokolls über eine frühere Vernehmung ersetzt worden sei..\nDiese. Angaben waren nach § 344 StPO erforderlich. .t.ırm.\n\n-5.-\n\n-5.\n\nII. Die Rüge de lotzung der §§ 261, 267 StPO rällt\nwit der materiellrechtlichen Rüge zusammen. Die Revision\nbemängelt, daß die tatsächlichen Feststellungen des Schwurgerichts widerspruchsvoll seien und die gezogenen Schlußfolgerungen den Denk- und allgemeinen Erfahrungssätzen widersprächen und deshalb der festgestellte Sachverhalt die\nAnwendung des § 211 StGB nicht rechtfertige, Diese Rüge\n\nist begründet.\n\n1. Soweit das Urteil unmittelbaren Mordvorsatz bei dem\nAngeklagten feststellt, ist es nicht frei von Widersprüchen.\n\na) Bei der Schilderung des Tatplans heißt es, der Angeklagte habe den Plan gehaßt,, a8 nZerelR zur beseitigen, er wollte ihr einen \"Denkzettel verpe \"verpassen?/bedeutet\nnach eindeutigen Sprachgebrauch, jemanden etwas zufügen,\nworan er noch längere Zeit denken soll, eine solche Absicht steht in unvereinbarem Widerspruch mit der Absicht,\nden Betreffenden zu töten.\n\nd) Soweit das Schwurgericht zu dem Schluß kommt, nur\neine Tötung, nioht eine bloße Verletzung der Ki hätte\nnach der Vorstellung des Angeklagten dazu führen können,\nAie KB an der Durchkreuzung seiner Pläne zu hindern, .\nhat das Urteil den Umstand nicht in den Kreis seiner ‚Erwägungen gezogen, daß der Plan des Angeklagten nach den Urteilsfeststellungen dahin ging, nach Frankreich zu gehen,\nsobald er den Jugendlichen am Stettiner Bahnhof das Geld\nabgenommen habe. Dieser Umstand legte den Schluß nahe, daß\ndem Angeklagten schon gedient war, wenn er die Zeugin: Kin\nvorübergehend unschädlich, vor allem vernehmungsunfähig -\nmachte. Darin, daß sich das Schwurgericht mit diesem .we- '.\nsentlichen Umstand nicht auseinandergesetzt hat, liegt ein\nVerstoß gegen § 261 StPO und gegen das sachliche Recht«,..:\n\n2. Auch soweit das Schwurgericht hilfeweise zu ach“\nErgebnis komnt, der Angeklagte habe mit bedingten Vorsatg\ngehandelt, ist das Urteil nicht frei von Rechtsirrtum.\n\n-6 -\n\nus #\n\na) Soweit es zur Begründung des bedingten Vorsatzes\nheißt, der Angeklagte \"mußte mit der Tötung der Kin\nrechnen\", hat das nach dem ganzen Zusammenhang den Sinn,\ndaß er mit der wöglichkeit der Tötung auch gerechnet hat.\nDas ergibt sich zweifelsfrei aus dem nachfolgenden Satz,\ner habe die Tötung gebilligt. Denn billigen kann man nur\netwas, woran man tatsächlich denkt. Insoweit bestehen\nalso keine Bedenken gegen das Urteil.\n\nb) Daß der Angeklagte bei der Tat auch mit einer\n\"etwaigen tödlichen Wirkung seines Einstichs einverstanden\nwar, folgert das Urteil insbesondere \"aus seinem Verhalten nach der Tat, wo er die Verwundete ihrem Schicksal\nüberließ\". Es bestehen erhebliche Bedenken, ob sich das .\nSchwurgericht bei dieser Schlußfolgerung die Feststellung\nvor Augen gehalten hat, die es über den inneren Zustand\ndes Angeklagten unnittelbar nach der Ausführung der Tat\ngetroffen hat. Das Urteil führt hierzu aus:\n\n\" Da der Angeklagte von Natur aus kein Gewaltmensch\nist, wie auch der Sachverständige Dr. Niedenthal in\nseinen Gutachten ausgeführt hat, mußte er längere\nZeit mit sich kämpfen, seinen intschluß auszuführen.\nDaher lief er mit der Zeugin KEEP stundenlang im\nWalde herum, beließ es bei dem einen Stich, als er\ndie aufschreiende Zeugin hinstürzen sah, und war naturgemäß derart aufgeregt, daß er sich heute nicht\nmehr auf seine von der KW glaubhaft bekundeten\nÄußerungen beim Tathergang besinnen kann.\"\n\nDiese Feststellungen erwecken den Eindruck, als sei\nder Angeklagte nach der Tat völlig kopflos gewesen. Aus\nseinem Verhalten in diesem Zustand nach der Tat einen\nSehluß auf seine innere Einstellung vor und während der\nTat zu ziehen, erscheint so ungewöhnlich, daß dieser\nSchluß näherer Begründung bedurft hätte. Ihr Fehlen enthält eine Verletzung des § 261 StPO und des sachlichen\nRechts.\n\n>».\n..\n\n-7-\n\nIII. Bei der erneuten Hauptverhandlung wird das Schwurgericht auch folgendes zu beachten haben:\n\nAnscheinend hat das Schwurgericht den Angeklagten,\nauch soweit es sich um den versuchten Hord handelt, als\ngefährlichen Gewohnheitsverbrecher verurteilt. Hiergegen\nwürden Bedenken bestehen. Die Verurteilung aus § 20a wegen\neiner bestimmten Tat kann nur erfolgen, wenn auch diese\nTat symptomatisch für das Gewohnheitsverbrechertum des Angeklagten und seine Gefährlichkeit ist. Nach dieser Richtung reichen die Ausführungen zu § 20a nicht aus. Die un-\n\nrı.ter Bezugnahme auf das Gutachten des Sachverständigen\n=“. Niedenthal gemachten Ausführungen lassen vielmehr verm-\n.ten, daß es sich bei dem NMesserstich um eine Dinzeltat\n.- handelt, die nicht kennzeichnend für den verbrecherischen\n. + Hang. des Angeklagten ist. nn\n\nDr. Waschow Sarstedt Dr. Koffka\n\nSchmidt Siemer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-01-24/5-str-415-52","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-01-24/5-str-415-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:03.739409+00:00"}}