{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1952-01-22_5_StR_677_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1952-01-22","aktenzeichen":"5 StR 677/52","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 str 677/52 2249 013\n\nIm Namen des Volkes.\n\nIn der Strafsache\ngsgen\n\nden Elektromeister Karl H EEEEEERERD\naus SED ır.@®, Ars. CHE: geboren an\n1921 in SB,\n\nwegen Beamtennötigung in Tatsinheit nit Körperverletzung\nnat der 5.Strafsenat dss Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 16.0ktober 1952, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Dr. Neumann\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Sarstedt\nBundesrichterin Dr. Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt up\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizobersckretär ie\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten HD\nwird das Urteil der froßen Strafkammer bei dem\n\nAmtsgericht in Celle vom 22.Januar 1952, soweit es diesen Angeklagten betrifft,\n\na) im Schuldspruch dahin berichtigt, daß\nder Angsklagte Hi wegen Vergehens\ngegen § 113 StGB in Tateinheit mit Körperverletzung verurteilt worden ist,\n\nb) im Strafausspruch mit den ihm insoweit\nzugrundsliegenden Feststellungen aufgehoben.\n\nı\n’\n\nSoweit Aufhebung erfolgt ist, wird die\nSache zu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an\ndie Strafkammer zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\ns\nPr\ner\nir\n&\n\nu en\n\na.\n\n“ B\n\nGründe,\n\nDer Angeklagte ist wegen Beamtennötigung in Tatein-\n\nheit mit Körperverletzung zu zwei Monaten Gefängris ver-\n\nurteilt worden. Hiergegen richtet sich suine Revision, die\nVerletzung verfahrensrechtlicher Bostimmungen und, des sachlichen Strafrechts rügt.\n\nI. Die Verfahrensrügen.\nDie Verfahrensrügen sind unbegründet.\n\n1.) Die Revision erblickt zunächst vine Verletzung\ndes § 267 StPO darin, daß im Urteil auf eine nicht zum\nGegenstand der Hauptverhandlung gemachte Skizzı Bezug genommen worden sei. Es handelt sich hierbei um eine nach\neinem Vermerk des Vorsitzenden der Strafkammer in der\nHauptverhandlung angefertigte und ausweislich der Sitzungsniederschrift zum Gegenstand der Verhandlung gemachte Skizze, auf die Seite 3 UA verwiesen ist. Da die Bezugnahme nicht den Zweck hat, die eigene Darstellung im Urteil\nzu ersetzen, diese vielmehr außerdem vorhanden ist, kann\ndas Urteil nicht auf dem behaupteten Verstoß beruhen,\n\n2.) Die Revision beanstandet weiter, daß im Urteil\n\n(gemeint ist in den Urteilsgründen) nur § 114 StGB als\n\ndas angewandte Strafgssetz angegeben, während der Angeklag-\n\nte in Tateinheit mit dem aufgeführten Strafgesetz wegen\n\nKörperverletzung verurteilt worden sei. Hierin liogt nicht,\nwie die Revision meint, ein Verstoß gegen § 267 III StPO,\nnach dem die Gründe des Strafurtcils das zur Anwendung gebrachte Strafgesetz b:zeichnen müssen. Hierzu ist die Anführung der Gesetzesparagraphen nicht unbedingt erforderlich. Es genügt, wenn das Urteil zweifelsfrei erkennen\nläßt, auf welches Strafgesetz es sich stützt. Das Urteil\nspricht - auch in den Gründen - aus, daß der Angeklagte\naußer wegen Vergehens nach § 114 StGB, dessen Vorausset-\n\n\"zungen nach Auffassung der Strafkammer vorliegen, in Tat-\n\neinheit wegen Körperverletzung zu bestrafen sei. Das ist\n\n @usreichend. Es handelt sich um einen allgemein. verständ-\n\n-4-\n\nlichen und eindeutigen Rechtsbegriff, der keinen Zweifel\nüber das angewandte Strafgesetz aufkommen lassen kann\n(vgl. hierzu BGH Urteil vom 20.11.51 - 2 StR 314/51 -).\n\n3.) Schließlich wu.ist die Revision noch darauf hin,\ndas Urteil enthalte keine Ausführungen über das Vorlivugen\neines Strafantrages. Abgesehen davon, daß in dies.m Falle\ndie Staatsanwaltschaft auch wegen Körperv.rletzung Anklage\nerhoben hatte (§ 232 StGB), erguben die Aktın, daß diL\nStrafanträge frist- und formgurecht gestellt worden sind,\n\nIl. Die sachliche Prüfung.\n\nAuf die sachliche Rügs war das Urteil, soweit der Angeklagte Hl verurteilt word.n ist, seinem gusamten\nUmfange nach zu überprüfen.\n\nDie Verurteilung des Angeklagten Ep beruht auf\nfolgenden Feststellungen der Strafkammer::\n\nNach einem Tanzvergnügen in der Gastwirtschaft ZB in\nSED wurde von einigen Festteilnehmern am Schluß, morgens\ngegen 2 Uhr, auf der Straße ruhestörender Lärm verursacht,\nHierbei tat sich der Zeuge WE besonders hervor, sodaß\ndie Polizeibeanten CME und Flllescine Personalien\nfeststellen wollten. Dies geschah durch Fe, während\nCHE sinige heranarängende andere’ Personen zurückhielt.\nCEEEEED wurde hierbei zunächst von dem früheren Mitangeklagten Tg angegriffen. Tg wurde sodann von dem angetrunkenen Angeklagten HB zur Seite geschoben. TED\nbedrängte den Polinsibeanten EEE, der ihn aufforderte, die Amtshandlung nicht zu stören. Wegen weiter hinzutretender Personen, die cbenfalls auf ihn vindrängten, mußte der angegriffene Beamte von seinem Gummiknüppel Gebrauch\nmachen. Als der Polizeibeamte TB scinem bedrohten Kanereden zu Hilfe kam, konnt. der sich wie rasınd gebärdende\nAngeklagte zunächst unschädlich gumacht werden. Er kam je\ndoch überraschend wieder hoch und schlug CÜEEEEB ins Gusicht. Auch FEB erlitt pci der Angelugenheit mehrere Ver\nletzungen im Gesicht.\n\nPRRREERE:\nwi\n\nau\n\n°\n\nncH Era sgse\nBe Ye - ’\nee ©, 2,\nor Ei u 20’ 262,5\n:\n\nuam \"WTICUF SEITE\n\nZr\n\nDie Strafkammer hat semäß § 73 StGB die Strafe dem\n\n§ 114 StGB entnommen. Nach dum von der Strafkmewer Lıstro-\n\nstellten Sachverhalt war die Tut des Angeklagten I tung\njedoch nicht nach § 114 StGB, sondern nach § 113 StGB zu\nahnden. Mit Recht weist die Revision darauf hin, da, „ls\nder Angeklagte HB zesen die Polizeibeamten Cm\nund später auch FB vorging, dies. beriits bei der Vornahme einer Amtshandlung, nämlich der Feststellung der\nPersonalien des Zeugen WB, werun. Ist aber bui vinem\nAngriff gegen einen Boamten die Amtshandlung schon begonnen und auch noch nicht abgeschlossen, so ist § 114 StGB\nals allgsmeines GesU.tz unanwendbar, da insoweit scin allgemeiner Tatbestand in dem besonderen Gus- „tz, des § 113\nStGB eine engere Begrenzung gsfunden hat (vl. RGSt 20,\n35; '34, 113). Der aufgezeigte Mang.1 führt. jedoch \"nicht zur\nAufhebung‘ des Urtsils im Schuldausspruch, vielmchr kann\ndieser = wie geschehen - vom Revisionsgericht ‚berichtigt\nwerden. Denn .die weiter von der Revision vorgebrachtuh\n\n\" ‚Rügen sind, wenigstens soweit sie den Schuldausspruch be-\n\ntreffen, unbegründet. j er ‘\n\na) Zwar ist der Revision zuzugeben, daß däe. Ausführungen der Strafkammer über die Zurechnungsfählgkeit. des Angeklagten, der unter Alkoholeinfluß stand, auf Ayen ersten\nBlick nicht frei von Rechteirrtun' scheinen.“ Insbesondere\nkönnte, für sich betrachtet, es zu Bedenken Anlaß, geben,\nwenn die Strafkammer nach der Wiedergabe ‘des Sachverständigengutachtens nur erklärt, sie schließe sich dem Gutachten \"vollkommen an\", nach dem die: Voraussetzungen des\n§ 51 Abs 1 StGB nicht vorlägen, daß aber § 51 Abs 2 StGB\ndem Angeklagten zuzubilligen sei. Wie jedoch die weiteren\nAusführungen der Strafkammer zu diesem Punkte zeigen, ist\nvon dieser nicht verkannt worden, daß es nicht die’ Aufgabe\ndes Sachverständigen, sondern des Gerichte ist, die Schuldfähigkeit des Angeklagten festzustellen (vgl. Hülle in JZ\n1952, S.296). Denn die Strafkammer hat durch die Verneh-Mung mehrerer Zeugen in Verbindung mit der Einlassung des\nAngeklagten gerade über die Menge des vom Angeklazten ge-\n\nnossenen Alkohols und sin Verhalten bis zur Tat eingchende Feststellungen getroffen und, wie dcr Zusammenhun? vrgibt, auch selbst gewürdigt. Diese rechtfertigen in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen die Annahme, der Angeklagte sei jedenfalls nicht zurechnungsunfähig im Sitmne\ndes § 51 Abs 1 StGB gewesen.\n\nb) Auch in Bezug auf die Verurteilung wegen tat.inheitlich begangener Körperverletzung sind Bödenken zum\nSchuldausspruch nicht vorhanden. Zwar weist die Revision\nmit Recht darauf hin, daß an Schluß das Trteils davon die Rede ist, daß bei der Strafzumessung die \"erhebliche Körperverletzung der Beamten\" zu berücksichtigen gewesen sei, während bisher aus dem festgestellten Sachverhalt nur hinsichtlich des Zeugen CD einwanäfrci zu\nentnehmen ist, daß dieser von dem Angeklagten körperlich\nverletzt worden ist. Dagegen fshlen klare Feststellungen,\ndaß der Angeklagte auch die bei dem Zeugen FB festgestellten Verletzungen diesem beigebracht hat. Hierdurch\nwird aber der Schuldausspruch nicht betroffen, da schon\nwegen der einwandfreien Feststellung hinsichtlich des Zeugen CB die tatcinheitliche Verurteilung wegen Körperverletzung begründet wäre. Die Frage, ob bei dem Widerstand\nauch noch ein zweiter Beamter durch den Angeklagten verletzt worden ist, könnte höchstens für das Strafmaß von Be\ndeutung sein. Insoweit muß aber die Sache ohnehin deshalb\nan die Strafkammer zurückverwiesen werden, die durch die\nAnwendung des § 114 StGB von einem falschen Strafrahmen aus“\ngegangen ist.\n\nDa die Strafe gemäß § 73 StGB nunmehr dem § 223 StGB\nzu entnehmen sein wird, kommt eine Anwendung des § 27 b St@\nnicht in Frage, da hiernach auf Gefängnis oder Gelästrafe\nerkannt werden kann. Dasselbe gilt, sofern erneut mild.rnde Umstände angenommen werden, auch für das tateinheitliche\nVergehen nach § 113 StGB.\n\nDr. Neumann Sarstedt Dr. Koffka\n\nSchmidt Siomer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-01-22/5-str-677-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":6},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 223","ref_norm":"223","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 232","ref_norm":"232","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-01-22/5-str-677-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:03.532874+00:00"}}