{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1952-01-15_5_StR_418_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1952-01-15","aktenzeichen":"5 StR 418/52","doktyp":null,"leitsatz":"Die Verwendung eines Gutachtens, das auf der\nBenutzung einer unter Verstoß gegen § 8le StPO\nentnommenen Blutprobe gegründet ist, ie\nist nicht unzulässig.","text_plain":"Für das Nachschlagewerk!\nNicht für die Antliche Sannmlung!\n\nrn rn nn rn nen\n\nGesetzs StPO § 8lc\n\nRechtssatz: Die Verwendung eines Gutachtens, das auf der\nBenutzung einer unter Verstoß gegen § 8le StPO\nentnommenen Blutprobe gegründet ist, ie\nist nicht unzulässig.\n\nAktenzeichens 5 StR 418/52\nUrt, des BGH v. 15.November 1952 LG Flensburg\n\nKen\n\nIn Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\ndie Hausgehilfin Mariechen DEE , geboren am\n\nGERD 1926 in KM, wohnhaft in vo. Kreis\nSCHERE\n\nwegen Meineides\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvon 153.November 1952, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Dr. Neumann\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Waschow\nBundesrichterin Dr. Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\n\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsapwalt Dr . in\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizobersekretär HD\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Flensburg vom 15. Januar\n1952 mit den ihm zugrundeliegenden Feststellungen\naufgehoben,\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung — auch über die Kosten des Rechtsmittels -\nan das Landgericht zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nI.\n\nGründe:\n\nBe} m na nn\n\nDie Angeklagte ist wegen Weineides zu einer Gefängnisstrafe von 9 Monaten verurteilt, “ie bürgerlichen Ehrenrechte\n\n„sind ihr auf die Dauer von 2 Jehren aberkannt worden. Ferner\n\nist auf die dauernde Unfähigkeit der Angeklagten, als Zeugin\n\n_ oder Sachverständige eidlich vernomnen zu werden, erkannt.\n\nDie Revision der Angeklagten, die Verletzung verfahrensrechtlicher Bestimmungen und des sachlichen Strafrechtes\nrügt, ist begründet.\n\nI.\n\nDie Angeklagte kat in dem Unterhaltsrechtsstreit ihres\nunehelichen Kindes gegen den Schumacher Zip zunächst am\n4.November 1949 vor dem ersuchten Amtsgericht in Kappeln als\n\nZeugin uneidlich bekundet, sie hab. während der gesetzlichen\n\nEmpfängniszeit von 6.Septerber 1948 bis zum 5. Junuur 1949\n\n' mit keinen anderen Menne als Kg verkehrt. Auf Beschluß des\n\nProzeßgerichts ist die Angeklagte dann am 16.Dezenber 1949\nnochmals,und zwar eidlich,vor dem Amtsgericht in Kappeln vernommen worden. Sie hat hicxdei erklärt, ihre Aussage vom\n4.November 1949 sei richtig. KB hat daraufkin-in dem Unterhaltsprozeß ein Versäuanisurteil gegen sich ergehen lassen.\nAuf Ersuchen der Staatranwaltschaft ist sodann bei der Angeklagten, bei ihrem unehelichen Kirde, bei KBuräd -inem von\ndiesem als Mehrverkehrszeugen bezeichneten MB sine Blut-\n\n- gruppenuntersuchung vorgenommen worden. Die Strafkanmer hat\n\nnach Anhörung des Sachverständigen Dr.illchmann-Christ nit\nRücksicht auf das Ergebnis der Blutgruppenuntersuchungen für\nerwiesen gehalten, daß KWnicht de: Erzeuger des Kindes\nder Angeklagten sein könze, daß daher die Angeklagte während\nder Empfängniszeit mit einsm anderen Manne gescklechtlich\nverkehrt haben müsse und inre gegenteilige Aussage unwahr\nsi.\n\nl.) In der Hauptrerhandlun: Hat der Verteidiger die Verwertung des Gutuchtens iiber die Blutgruppenuntersuchung und\ndie Vernehmung des Sackverständigen mjt der Begriidung ab-\n\n-3-\n\n(vgl. RGSt 64, 160 /1627).\n\ngelehnt, daß die Blutprobe von dem Kinde in Widerspruch zu 1\n§ 81 c StPO und ohne Genehmigung des Jugendantes als dem ge, ?\nsetzlichen Vertreter des Kindes entnommen worden sei: Die Re. :\nvision erblickt einen Verfahrensverstoß darin, daß das Gerichk\ndennoch in Ausführung eines dehingehenden Beschlusses den .\nSachverständigen vernommen habe, der sein Gutachten auf die |}\nunberechtigt bei dem Kinde entnommene Blutprobe gegründet hätt\n\na) Allerdings ist die Blutprobe nicht auf zulässige Weig,\nerlangt worden. Zunächst steht die Anordnung zur Entnahme von |\nBlutproben gemäß § 81 Abs.3 StPO grundsätzlich dem Richter zu,\nEine Ausnahme, die den Staatsanwalt zu einer dahingehenden |\nAnordnung berechtigte, lag sicherlich nicht vor, da durch Ver.)\nzögerung der Untersuchungserfolg nicht gefährdet war. |\n\nAußerdem sind auch die Voraussetzungen des § 81 c Abs.l |\nund 2 StPO nicht gegeben. In diesen Bestimmungen ist die Untersuchung und die Blutprobenentnahme ohne Einwilligung bei |\nden Personen geregelt, die \"als Zeugen\" in Betracht kommen. 1\nDaß dieses auch für die im Absatz 2 des § 81 c geregelte\nBlutprobenentnahme gilt, nimmt auch die Strafkamner an. An- ;\nscheinend sieht sie also das unehelicheKind der Angeklagten .\nals Zeugen an. Das ist aber nicht zutreffend, da das Kind\nnichts über von ihm gemachte Wahrnehmungen berichten konnte, |\nsondern nur Augenscheinsobjekt war. Gegen nicht «ls Zeugen as\nVerfahren beteiligte Personen kann aber die Blutprobenentnah\nme ohne Einwilligung nicht angeordnet werden. Das war schon ;\nvor Einführung des § 81c StPO in der Rechtsprechung anerkann!\n\nAußerdem muß entgegen der Ansicht der Strafkammer die M\nordnung nach § 8lc Abs.2 StPO auf den im Abs.1 daselbst auf;\ngesprochenen Zweck beschränkt sein, nämlich zur Feststellung\nob sich \"an dem Körper des zu Untersuchenden eine bestinnte |\nSpur oder Folge einer strafbaren Handlung befindet\". Abs.2 °\n§ 8lc StPO ergänzt den Abs.1 daselbst nur dahin, daß außer |\nder bloßen Untersuchung auch die Blutprobenentnahne zulässiä\nist, während sonst Eingriffe in die durch Art.2 GG geschüt#\"\nkörperliche Unversehrtheit gänzlich ausgeschlossen sind. 2\n\n„Ah\n\n-4-\n\n”\n\nı .\nKr Br |\n\n’\n\n„‚aber die Blutgruppe eines Kindes, dessen Mutter im Unter-\n‚haltsprozeß einen Meineid geschworen hat, keine \"Spur\" des\n„.Meineides ist, bedarf keiner weiteren Erörterung. Die Blutprobenentnahme war daher nicht zulässig (vgl. KMR N 8lc StPO\n\nAnn. 2a).\n\nb) Die Strafkammer steht nun allerdings auf dem Stundpunkt‘, daß es auf die Voraussetzungen des § 81c StPO im vorliegenden Falle schon deshalb nicht angekommen sei, weil die\nEinwilligung zur Blutprobenentnahne vorlag. Ob die Ausfüh-\n«rungen des Landgerichts zu diesem Punkte zutreffend sind,\n“kann ‘dahingestellt bleiben. Auch wenn eine Zinwilligung nicht\nvorliegt, kann das Gutachten des Sachverständigen verwertet\nwerden. Denn grundsätzlich ist davon auszugehen, daß die Ver-\n\nv»A wendung eines unter Verstoß gegen gesetzliche Bestimmungen\n\nerlangten, an sich zulässigen Beweismittels nicht verboten\n‚ist. Auch kann der Angeklagte nicht durch die Verletzung\nsolcher Vorschriften beschwert sein, die nicht in seinen\n‚ Interesse geschaffen worden sind. Die Bestimmungen des § 8lc\nStPO sollen aber nicht den Angeklagten ‚schützen, ‚sondern die\nkörperliche Unversehrtheit anderer in das Verfahren hinein-\n\ngezogener Personen.\n\nDem steht euch nicht entgegen, daß .nach § 81 Abs.1\n\nSatz 2 StPO die Untersuchung aus den gleichen Gründen, wie\ndas Zeugnis, verweigert werden darz; denn vor der Blutproben-\n. entnahme ist eine ieigerung nicht erfolgt. Allerdings ist\n\nfür das Zeugnisverweigerungsrecht der in § 52 StPO bezeichneten Familienangehörigen anerkannt, auch der Angeklagte\n\nkönne sich unter Umständen darauf berufen, daß deren Aussag®\n\nunter Verstoß gegen die Belehrungspflicht des § 52 Abs.2 StPO\n„erlangt und sodann verwertet worden ist. Diese Grundsätze\n\nkönnen aber auf den Fall der Blutprobenentnahme nicht ange-\n\nwendet werden, da hier eine Belehrung nicht vorgeseker: i8t.\n\nc) Schlie3lich kann sich der Angeklagte auch richt darauf berufen, daß vielleicht den Sachverständigen als Arzt\naufgrund der späteren Erklärung des Amtsvormundes ein Zeugnisverweigerungsrecht zugestanden habe. Selbst w.nn dieses\n\n-5-\n\nor\n\nZr ee\n\nPERESFR FE PURE,\n\nF\nBr\n\nMT u\n1a\n\ner ER Tr\n- - in\n\n«f\n\nen\n.\n\nx\n\n!\n|\n\nee\nPr ae\n\nre\n\nDu ZPSR?\n\nu\nE\n\nanderem ausgesagt: \"Auch mit einem anderen Manne habe ich\n\nder Fall sein sollte, hätte der Angeklagte keinen Anspruch\ndarauf, daß der Arzt von seinem Recht zur Verweigerung des\nZeugnisses oder Gutachtens Gebrauch macht (vgl. RGSt 66, 275),\n\n2.) Die Revision beanstandet in verfahrensrechtlicher p.,\nziehung weiter, daß der in der Hauptverhandlung von dem Ver.\nteidiger gestellte Antrag abgelehnt worden sei, \"ein erbbiolg,\ngisches Gutachten und ein Gutachten aufgrund des genetischen\nWirbelsäulenvergleichs unter Einbeziehung der Angeklagten,\ndes Kindes Hans Walter Bew, des Zeugen KEEP und des Zeugen\nMED einzuholen, um den Nachweis der Vaterschaft des Zeugen\nKap zu erbringen\". Das Gericht hat diesen Antrag mit der Be.\ngründung abgelehnt, das Gegenteil dieser Tatsache sei bereits\nerwiesen, da die Blutgruppenuntersuchung überzeugend zu den\nErgebnis komme, daß KWBnicht der Erzeuger des Kindes sei,\nDiese Ablehnung steht im Einklang mit § 244 Abs.4 Satz 2 Stpo,\n\nIII.\n\nDie auf die sachliche Rüge vorzunehmende Überprüfung des\nUrteiles führt aus folgenden Gründen zu seiner Aufhebung.\n\n1.) Das Urteil stellt nur fest, der Zeuge KB habe in\nUnterhaltsprozeß des Kindes behauptet, die Angeklagte habe in\nder gesetzlichen Empfängniszeit außer mit ihm auch noch mit\neinem beinamputierten Manne (dem Zeugen MED) geschlechtlich verkehrt. Die Angeklagte habe sodann vor dem vom Prozeßgericht ersuchten Amtsgericht in Kappeln als Zeugin unter\n\ninnerhalb der gesetzlichen Empfängniszeit nicht geschlechtlich verkehrt.\"\n\n2.) Hiernach leidet das Urteil schon daran, daß es weder\ndie Beweisfrage anführt, zu welcher die Angeklagte gehört WO\nden ist, noch die gesamte Aussage wiedergibt, welche die Atgeklagte gemacht hat. Wie der Bundesgerichtshof bereits mehr“:\nfach entschieden hat, kann aber die Frage, ob eine Zeugenauf\nsage falsch ist, insbesondere ob sie vorsätzlich falsch abge”\ngeben worden ist, mit ausreichender Sicherheit nur dann beantwortet werden, wenn sie im Zusammenhange unter Anführung\n\n-6-\n\n“ des Beweisthemas einer Prüfung in tatsächlicher und recht-\n\njicher Hinsicht unterzogen wird (vgl. auch BGH Urt. v. 21.6.\n51 - 3 StR 237/51 -). Daß dies hier vor allem nach der inneren Tatseite geschehen ist, läßt sich aus dem Urteil nicht\n\nentnehmen, zumal der Vorsatz der Angeklagten nicht näher be- R\n“ gründet worden ist. Falls die Angeklagte nach dem Beweisbe- {\n\"schluß nur über ihren angeblichen Mehrverkehr mit der Zeugen ;\nE va vernommen werden sollte, mußte in dieser Beziehung x\n\nu such geklärt werden, ob sich die Angeklagte bewußt war, daß F\n\"auch die Fragen, die über das Beweisthema hinausgingen, zu\n\nihrer Zeugenaussage gehörten.\n\nAllerdings beziehen sich diese Bedenken in erster Linie\nnur auf die (uneidliche) Bekundung der Angeklagten vou 4.Novenber 1949 und nicht in demselben Maße auch auf die (eidliche)\nVernehmung am 16. Dezember 1949. Beides läßt sich im vorlicgen-\n\n‘den Falle aber schon deshalb nicht trennen, weil die Straf-\n' kammer - wie noch auszuführen ist, rechtsirrtümlich - beide\n \"Verbehmungen als einheitliches Ganzes ansieht, indsm sie |\nzwischen der uneidlichen Bekundung vom 4.Novenber und der eid-\n\nlichen Bekundung vom 16.Dezember 1949 Gesetzeskonkurrenz annimmt.\n\n3.) Eine solche liegt aber nicht vor. Die Vernehnmung vom\n4.November 1949 stellt für sich allein,ebenso wie die Vernehmung vom 16.Dezenber 1949 ‚eine abgeschlossene Handlung dar.\nAllerdings hat die Angeklagte in beiden Vernehmungsterminen\ninhaltlich dieselbe Aussage gemacht. Das ändert aber nichts\nan der Tatsache, daß zwei getrennte, wenn auch inhaltlich\nübereinstimmende, Aussagen vorliegen. Die Strafkamner hätte\ndaher, da ein Fortsetzungszusammenhang zwischen der falschen\nAussage und dem Meineid ebenfalls nicht möglich ist (vgl.\nBGHSt 1, 380), entsprechend dem Eröffnungsbeschluß zwei Einzelhandlungen annehmen müssen, die unterschiedlich nach § 153\nund § 154 StGB zu beurteilen waren.\n\n4.) Das Landgericht wird in der neuen Verhandlung für\nbeide Straftaten, falls diese nach der inneren und äußeren\nTatseite als vorliegend erachtet werden, die Anwendung des\n\n= =\nEr\n\n3 an\n\n.n\n\ndin en\nBeach Dr ER\nETHERNET,\n\nWET wu an\n\nTann hr wur mann een\nBe =\n\nET:\n\nFE\n\na an See\n\nwin ie\nEEE ae\n\nPrap7\n\nTE\n\n-T-\n\n§ 157 StGB zu prüfen haben. Seine Anwendung für die zweite\nTat würde schon mit Rücksicht auf die erste Handlung in\nFrage kommen. Aber auch für diese gilt das gleiche, da sich\ndie Angeklagte schon durch die Angaben gegenüber dem Jugend.\namt eines versuchten Betruges schuldig gemacht haben könnte,\nSollte die Strafkammer bei der erneut zu verhängenden Strafe,\ndie gemäß § 358 II StPO 9 Monate Gefängnis nicht übersteigen\ndarf, auch von der Möglichkeit der Milderung nach § 157 Steg\nkeinen Gebrauch machen, so würde demnoch die Anoränung der\ndauernden Unfähigkeit, als Zeuge oder Sachverständiger ver.\nnommen zu werden, entfallen (§ 161 Abs.1 StGB). Auch wäre\nder Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte nicht zwingend vor-\n\ngeschrieben.\n\n5.) Das Landgericht wird in der erneuten Hauptverhandlung auch Gelegenheit haben, sich mit dem Vorbringen der\nRevision zu befassen, das Kind könne auch aus einem Verkehr\nvor der gesetzlichen Empfängniszeit stammen. Zu Nachforschugen in dieser Richtung könnte hier die Feststellung veranlassen, die Angeklagte habe noch im August 1948 mit einen\nKriegsbeschädigten GEB verkehrt, sie habe auch sonst sich\nregelmäßig mit Männern geschlechtlich eingelassen.\n\nDr. Neumann Dr. Waschow Dr. Koffka\n\nSchnidt Siemer\n\nAlan nn","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-01-15/5-str-418-52","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 81c","ref_norm":"81c","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 81","ref_norm":"81","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-01-15/5-str-418-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:03.159533+00:00"}}