{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1952-01-03_5_StR_623_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1952-10-02","aktenzeichen":"5 StR 623/52","doktyp":null,"leitsatz":";\n\n2, Gesetz:\n\nRechtssatz:\n\nne 2249 002\n\n§ 61 Ziff.1 StPO (II 1a des Urteils)\n\nSieht das Gericht von der Vereidigung\n\njugendlicher Zeugen ab, so braucht als\nBegründung nur die Jugendlichkeit oder\ndie Gesetzesstelle angegeben zu werden\n(im Anschluß an BGHSt 1, 175).\n\n8 250 Ziff. 1 StGB (II 2a des Urteils)\n\nEin gefährliches Werkzeug führt der\nTäter nur dann als Waffe bei sich, wenn\ner sich bewußt ist, daß er das Werkzeug\nbei der Tat als Waffe benutzen könnte\n(im Anschluß an 4 StR 592/51 vom 3.Januar 1952).","text_plain":"nn nn en\n\n. für das Nachschlagewerk!\nFür die Amtliche Sammlung!\n\n(II 1a und II 2a)\n\n1. Gesetz;\n\nRechtssatz:;\n\n2, Gesetz:\n\nRechtssatz:\n\nne 2249 002\n\n§ 61 Ziff.1 StPO (II 1a des Urteils)\n\nSieht das Gericht von der Vereidigung\n\njugendlicher Zeugen ab, so braucht als\nBegründung nur die Jugendlichkeit oder\ndie Gesetzesstelle angegeben zu werden\n(im Anschluß an BGHSt 1, 175).\n\n8 250 Ziff. 1 StGB (II 2a des Urteils)\n\nEin gefährliches Werkzeug führt der\nTäter nur dann als Waffe bei sich, wenn\ner sich bewußt ist, daß er das Werkzeug\nbei der Tat als Waffe benutzen könnte\n(im Anschluß an 4 StR 592/51 vom 3.Januar 1952).\n\nAktenzeichen: 5 StR 623/52\nUrt. des BGH v.2.10.1952 I4 Berlin\n\n5 stR_623/52 . 2\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\n1. den Mechaniker Waclaw 2 EEE\naus PAGE , GH tac G,\ngeboren am EEE 1921 in REM (Polen),\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\n9, den Schneider und Kaufmann Chaskel P EEE\naus \"OD , SCENE: ra5e @,\ngeboren am EEE 1913 in PAD (Polen),\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\nwegen schweren Raubes u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 2.Oktober 1952, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr, Neumann\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Sarstedt\nBundesrichter Dr.Waschow\nBundesrichterin Dr.koffka\nBundesrichter Siemer\n\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt >\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizobersekretär EB\n\nals Urkundsbeauter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen der Angeklagten ZB una\nEEE zogen äas Urteil des Landgerichts Berlin\nvom 6.Februar 1952 werden auf ihre Kosten verworfen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat beide „ngeklagte wegen gemeinschaftlichen versuchten schweren Raubes in Tateinheit mit\nVergehen gegen § 26 des Waffengesetzes vom 18..ärz 1938,\nden Angeklagten ZB aunerden wegen gemeinschaftlichen\nvollendeten schweren Raubes verurteilt, und zwar A]\nzu einer Gesamtzuchthausstrafe von vier Jahren, PD\nzu einer Zuchthausstrafe von drei Jahren. Auf diese Strafen ist die Untersuchungshaft angerechnet worden. j'erner\nhat das Landgericht die bei der versuchten Tat benutzten\n\nWaffen und Werkzeuge eingezogen.\n\nDie Revisionen beider Angeklagter rügen Verletzung des\nVerfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Sie haben\n\nkeinen ürfole.\n\nI.\n\n1. Die Verfahrensrügen des Angeklagten ZB eschränken sich auf den Fall des vollendeten Straßenraubes\nvom 29.Juni 1951. Nach den Feststellungen der Strafkammer\nnat ZB die \"Dorett-Bar' unmittelbar nach dem Zeugen\nHOEEEED verlassen und ist auf der straße an ihn mit der\nFrage herangetreten, ob er ihm 50 DM wechseln könne. Als\nHE seine Brieftasche herausgezogen hatte, erhielt\n\ner von einem Unbekannten, der im Sinverständnis mit ZB\n\nhandelte, von hinten einen Sto> in die Xniekehlen, so daß\ner zurücktaumelte. In diesem Augenblick entrig ZB 3cu\nHE die Brieftasche mit über 1000 Di. ZU flüchtete\nmit einem bereitstehenden kraftwagen, den der herzueilende\nSEE nicht mehr zum Stehen bringen konnte.\n\na) Die Revision meint, das Landgericht hätte mit Rücksicht auf seine Aufklärungspflicht einen Sachverständigen\nüber den Grad der Trunkenheit des Zeugen HB hören\nmüssen. üs ist jedoch nicht ersichtlich, welche weitere\nAufklärung ein Sachverständiger darüber hätte geben können.\n\n#\nIr\n\nb) Einen weiteren Verstoß gegen die Aufklärungspflicht\nerblickt die Revision darin, daß die Strafkammer cen Tatort\nnicht in Augenschein genommen hat. Das sei erforderlich 3€-\nwesen, weil dic Aussagen der Zeugen ie U]\n(des Portiers der \"Dorett-Bar\") einander widersprächen.\nDEE hat bekundet, daß U das Lokal unmittelbar nach\nHD verlassen habe, daß beide dann auf der Straße eng\nzusammengestanden hätten, und daß He Gen jagen des\nZU habe an der Abfahrt hindern wollen; weiter will\nBED nichts bemerkt haben.\n\nDie Strafkammer konnte der Überzeugung sein, daß ein\nAugenschein keine weitere Aufklärung erbringen werde. Aus\nder Beschaffenheit des Tatortes hätte sich niemals ergeben\nkönnen, daß BEER mehr von de. Hergang bemerkt haben müßte,\nals er selbst angibt. Da er seine Aufmerksankeit nicht unablässig auf ZB und HB gerichtet zu haben braucht,\nbesteht zwischen seiner Darstellung und der des ib\nkein Widerspruch, der die Strafkammer zu weiterer Aufklä-\n\nrung hätte drängen müssen.\n\nc) Die Verteidigung hatte hilfsweise einen gewissen\nMoniek REED (dessen Anschrift sie inrerhalb von 24\nStunden angeben wollte) als Zeugen dafür benannt, daß\nRE von zwei Münchener Juden 500 DM, die aus dieser\nTat herrührten, zur Weiterleitung er IB erhalten habe, daß einer dieser Juden dem ZU ähnele, und daß ein\n\ngewisser Bo sich den Res esenüber als den Täter\nbezeichnet habe. Ferner hatte die Verteidigung sich hilfs-\n\nweise auf eine polizei.liche Auskunft darüber berufen, \"daß\nein Taschendieb, genannt Bog@oder Katzap Malvicka - zu\ndeutsch: russischer Taschendieb - existiere und bekannt\n\nsei\".\n\nDie Strafkamer hätte den Zeugen ra zwar nicht\nals unerreichbar ansehen dürfen, ohne daß Nachforschungen\nangestellt waren. Sie durfte den Beweisamtrag aber, wie in\nden Urteilsgründen geschehen, mit der Begründung ablehnen,\ndaß die in sein Wissen g.:stellten Tatsachen für di» Ent-\n\n-4-\n\nsoheidung ohne Sudcutung schen. Alle diuse Jehuupt.mi en\ngind mit der festgestellten TäLsrschaft des Angeklagten\nvereinbard) was die Aevision weiterhin als Verfahreusrügen begeichnet, sind unbeachtliche Angriffe gegen die Bewceis-\n\nwürdigung, insbesondere »sesen die 3eurteilung, die das\nLandgericht cen Austragen der Zeugen I, Step, 111 MEND\n\nund Sk angedeinen 1äßt.\n2. Auch die Öachbeschwerde des Angeklagten Ze\nist unbegründet.\n\na) Das LaragerichS konnte ohne Verstoß gegen die Denkgesetze oder gegen die Lebenseriahrung aus der späteren\nSchilderung des Zeugen HE schließen, daß dessen Beobachtungsfähiglhuit durch den Alxoholgenuß nicht getrübt\nwar. Gegen diese:. Tckluß bestehen vor allem deshalb keine\nBedenken, weil div Varstellung des HP in einer Reihe\nvon objektiv nachprüfbaren und nachgeprüften Punkten den\nTatsachen entsprach.\n\nb) Die Revision meint, es liege auch insofern ein\nVerstoß gegen Denkgesetze und »etenserfahrung vor, als die\nStrafzanıer es für \"ausgescklossen\" halte, \"daß im alko-\n\n} holisiertwen Zustand eine Verwechslung hinsichtlich des\n\nTäters möglich\" sei.\n\nEinen so allgemeinen (und in dieser Allgeneinheit\noffensich+lich felschen) Satz stellt das angefochtene\nUrteil jedoch nicht auf, Rersonenverwechslungen sind schon\nin nüchternem Zustande möglich. und es kann dem Zandgericht\nnicht unterstellt werden, daß es habe sagen wollen, sie\nwürden durch Alkcholgeruß ausg.schlossen. Vielmehr war das\nLandgericht sich der allgemeinen Verwechslungsmöglichkeit\nund ihrer erfahrungegenäßen „rhöhung durch Alkoholgenuß\ndurchaus bewußt. Gerade darum hat es diese Frage singehend\nerörtert. ienn es zu Cem Schiuß gelangt, AB habe hier\ntrotz seiner Angetrunkenhceit den Angeklagten ZU nicht\n\nmit jemand anderem verwechselt, so steht das nicht in Wider-\n\nspruch zur allgemeinen isbenserfakrung. Denn diese schließt\nes nicht aus. dı“. ein irgetrunrener eine Person r: chtig\n\n-5.-\n\nFORE!\n\nhip\n\nELCH\n\nIn\n2,\n\nDWE..\n\n—— an u m mie.\n\nnn ge me 1 en,\n.\n\nvo...\n\n..\n\nerkennt.\n\nc) Hinsichtlich der zweiten Tat ‘vom 16.Juli 1951)\nhatte der Angeklagte ZB geltend gemacht, er sei £freiwillig vom Versuch zurückgetreten. Demzegenüber führt das\nangefochtene Urteil auo, dic Angeklagten ZB und\nPOS seien \"nıcht Gurch Umstände gehindert worden,\nwelche von ihrem Willer unabhängig waren\". Sie kätten den\nTatort erst verlassen, nachdem YeBnit der Taxe erschienen sei. Ferner seien sie durch Rufe der Frau ID aufmerksam geworden. Erst .Ternach seien sie weggegangen.\n\nDas Wort \"nicht\" in üem angeführten Satz beruht auf\neinem offensichtlichen Versehen. Gemeint ist offenbar, daß\nsie gerade durch Unstände gehindert worden sind, die nicht\nvon ihrem Willen abhingen. Denn das Urteil führt lediglich\n\nsolche Umstände an.\n\nDie Revision vermißs eine Feststellung, deß ZUENENED\ndas Erscheinen der Taxc und die Rufe der Frau SED auch\ngehört habe. Die erforderliche Feststellung liegt jedoch\nin den Sätzen, daß die Angeklagten “durch Rufe der Frau\nMED aufmerksam geworden\" sind, und daß \"nunmehr die Angeklagten ZUM un: PORN sur die Geräusche hin den\nTatort verließen\". Ein freiwilliger Rücktritt läge übrigens\nauch dann nicht vor, wenn nur PiEEENEEND die Geräusche gehört und ihretwegen den Tatort verlassen, und wenn nur wegen seines Fortlaufens ED ;efolgt wäre; denn auch das\nninderte ZU, unabhängig von seinen Willen, an der\nVollendung der Tat, so wie sie geplant war.\n\nd) Weitere Ausführungen zur sachlich-rechtlichen 3eurteilung der zweiten Tat foigen bei Erörterung der von\ndem Angeklagten PD eingelesten Revision (unten\nII 2).\n\ne) Die Frage, ob beide Taten zB: ın Fortsetzungszusaumenhang standen, »reuchte Gas Landgericht nicht zu erörtern. Fortsetzungszusanmennang scheidet schon wegen der\nungleichartigen Begehungsweise aus. Ünrigens behandelt das\nLandgericht den voliendsten Raub ale eine telegenhuitstat\n\n-6-\n\nund billigt gerade deshalb dem Angeklasten hierfür nildern-\n: de Umstände zu. ür kann also durch die Verneinung des\n; portsetzungszusarmenhanges nicht beschwert sein.\n\nf) Auch die Strafzumessung ist frei von techtsfehlern.\nDer Urteilskopf bezeichnet den Angekla,;ten als tnicht bestraft\". Ds ist keinerlei Anhaltspunkt dafür ersichtlich, -,\n| daß das Landgericht ihn als vorbestraft angesehen hätte. \".\n' Ausdrücklicher Hervorhebung in den Strafzumessungsgründen j\n: bedurfte die Unbestraftheit nicht.\n\nII.\n\nDer Angeklagte Po ist - zusamnen mit ZUEEED-\nals Mittäter an dem versuchten bewaffneten Raub vom 16.Juli\n\n1951 verurteilt worden. Dem legt die Strafkammer folgende\nFeststellungen zugrunde.\n4\n\nDer flüchtige Mttäter WiBunterhielt seit dem\n15.Juni 1951 ein Verhältnis zu der Nitangeklagten Lo,\ndie vom 20.Juni 1950 bis zum 20.Oktober 1950 Hausgehilfin\nbei dem Fleischermeister Robert MB in Charlottenburg\ngewesen war. Sie unterrichtete SW in einzelnen \"über\ndie Örtlichkeiten und die Verhältnisse\" bei IE. Auf\nseinen Wunsch fertigte sie ihm am 15.Juli 1951 eine schwarze\nGesichtsmaske an. Abends gingen beide in die \"Dorett-Bar\",\nwo ZUEEEED an einem anderen Tisch saß. Später stellte sich\nPO ein und setzte sich zu ED. SEEEEB sagte\nder Lei, daß heute der Überfall auf die Fleischerei\nEEE stattfinden solle; er habe ihn schon mit ZEN\nund TOD - die er ihr zeigte - besprochen. Die\nLEE King nach Hause; SEE, ZEHN und P@EREEBED\nblieben zurück. Gegen 4.30 Uhr gingen sie zusammen zum\nHause MEiibs. Jeder von ihnen hatte eine Pistole, sl»\n\ntrug die Maske über dem Gesicht.\n\nDie Haustür war nicht verschlossen. Der sechzehnjährige Sohn Heinz des Fleischermeisters MUB wollte\ngerade aus dem Küchenraum im Erdgeschoß zur Garage gehen.\n\nSEM, ZU una vOEEEEEED stellten sich ihm in den\n- 17 \" F\n\nLE 22.9 > WOCHEE > Pause ee\n\nnn 1.77 0,\n\ndl. Je\n\nzu\n\nwu in\n\nWeg, richteten ınrc Pıstilen auf ihn und fragten ihn nach\nder Zahl der anwesenden Personen. SWEEB und DEE\nfesselten ihn, SB schi!eifte ihn in den Küchenraun, verklebte ihm Mund und Augen mit Leukoplast, und unterbrach\ndie Telefonverbindung zur \"/ohnung. Nunnehr kan jedoch Frau\nSED die Treppe herunter, während etwa gleichgeitig ihr\nSchwager, der Fleischerueister VB, der mit einer Taxe\ngekommen war, dar Hans puetrat. SRH eärohte zuerst Frau\nMe, sodann we@ilrit dcr Pistole. Es kam zwischen SB\nund We zu siner Schlägerei. Die Angeklagten flohen.\nzum una SEE vurden in einer Haustürnische ergriffen, GEB wi üic Le entkamen in den Ostsektor.\n\n1. Die Revision des Angeklagten PS sreift das\nUrteil mit einer .eihe von Verfahrensrügen an.\n\na) Die Strafkanner hat den Zeugen Heinz ililiunvereidigt gelassen, \"da er\"! - wie es in der Sitzungsniederschrift heißt - \"noch nicht 18 Jahre alt ist\". Die Revision\n\n‘ ermißt nähere Ausführungen über die Gründe. Diese Rüge\n\ngrei?t nicht durch.\n\n§ 61 Zif?L.1 StPO überläßt die Vereidigung von Zeugen,\ndie das sechzehnte, aber noch nicht das achtzehnte lebensjahr vollendet haben, deu Irmessen des Gerichts. Die Gründe, die innerhalb dieses gesetzlichen Rahmens für die Ermessensents cheidung bestimmend sind, brauchen nicht näher\ndargelegt zu weräcn Das ist.in der äintscheidung BGHSt 1,175\nbereits für den Fall des § 61 Ziff.2 StPO (Nichtvereidigung\ndes Verletzten) ausgeführt worden. Durchaus entsprechende\nErwägungen gelten auch tei der Wichtvereidigung des jugend-Sichen Zeugen (vgl. B5i 5 stR 314/52 vom 18.9.1952).\n\nZu Unrecht erblicrt die Revision einen Widerspruch\ndarin, daß die Straikammer einerseits den Zeugen nicht vereidigt, ihm also äie geistige oder sittliche Reife abgesprochen, anderseits uber die Verurteilung in erster Linie\ngerade auf sein deuznis gegründet habe. Darin liegt hier\nnoch weniger ein idarspruch als im Falle des Verletzten\n\n- 8 -\n\nals Zeugen. Die Erwesecneftaze r.ach der geistigen und sittlichen Reife hat der Tatrichter sich nicht allgemein, nicht\nmit Bezug auf die grüuse Persönlichkeit des Zeugen vorzulegen, sondern nur unter den Gesichtspunkt, ob dem Zeugen\ndie Bedeutung ües Eides hinreichend bewußt ist. Diese Frage\nist keineswegs immer dann zu bejahen, wenn der jugendliche\nZeuge nach Ansicht des Gerich's die Wahrheit sagt, ebensowenig wie sie imter zu vernein.n wäre, wenn er lügt. Denn\nder Tatrichter kanr. selbst kindern glauben, die nach der\ndem Gesetz zugrundeliegenden Auffassung in keinem Falle\n\n. für eine Vereidigung reif gunug sind; anderseits muß er\nerwachsene Zeugen im Regeilall auch dann vereidigen, wenn\ner ihnen nicht giaubt. Ob ein sechzehn- oder siebzehnjähriger Zeuge hinsishtlich seiner Eidesreife' einem Kinde\noder einen Erwachsenen gleichstent, ist mithin eine andere\nFrage als die nach der Gliaukwirdigireit oder Unglaubwürdigkeit seiner Aussage. Freilich kann der Tatrichter im Einzelfall von der Urwahrheit einer Aussage auf die fehlende\nüidesreife des jugendlichen Zeugen schließen. Das ist seinem Erinessen überlassen. Der umgekehrte Schluß von der\nfehlenden Eidesreife des Zeugen auf Unglaubwürdigkeit seiner Aussage liegi dagsgen in allgemeinen nicht einmal nahe.\nDenn der Wil!e und die Fähigkeit, die Wahrheit zu sagen,\ngetzt eine weit geringere geistige und sittliche Reife\nvoraus als dia Fähigkeit, eine Aussage verantwortungsbewußt zu beschwören.\n\nZine eingehendere Begründung für die Ermessensentscheldung über Vereidigung oder ilichtvereidigung des jugendlichen Zeugen kann von dem Tatrichter nicht verlangt werden. Das Gesetz verlangt von ihm nicht einmal eine nähere\nBegründung dafür, warum er einen Zeugen glaubt oder nicht\nglaubt. Dapei wäre das im allgemeinen eher in Worte zu\nfassen als die Beurteilung der Eidesreife, Gerade bei ihr\nkomnt es vielYsch auf windrücke und au? dle Abwägung von\nWerturteilen an, die eich selbst bei völliger Klarheit\nnicht durch Üurte wicdergeben lassen. Das Ermessen, das\nhier obzuwai:an hat. ist euch selasr Art nach ein anderes.\n\n-9.-\n\nZweifel über die Glaubwürdigkeit einer Aussage können nur\nzugunsten des Angeklagten wirken. Bei Zweifeln über die\nEidesreife des Jugendlichen Zeugen wird der Tatrichter\ndagegen von der Vereidigung absehen dürfen, obwohl das\nnicht schlechthin und nicht unzweifelhaft im Interesse des\nAngeklagten zu liegen braucht.\n\nb) Die Revision beanstandet, daß die verletzte Frau\nDora SÜD als Zeugin vereidigt worden ist. Das Landgericht habe nicht geprüft, ob von der Vereidigung gemäß\n6 61 Ziff.2 StPO abzusehen gewesen sei.\n\nVerfahrensverstöße werden niemals vermutet. Sie müssen\nvielmehr zur Überzeugung des Revisionsgerichts feststehen,\nwenn die Revision darauf gegründet werden soll. Da der\nGrund für die Vereidigung eines Zeugen im Protokoll nicht\nangegeben zu werden braucht (vgl. § 64 StPO), beweist das\nSchweigen des Protokolls nicht, daß die Strafkammer den\n8 61 Ziff.2 StPO etwa übersehen hätte. Vielmehr muß angenommen werden, daß sie von der dort eröffneten Möglichkeit,\nvon der Vereidigung abzusehen, nach ihrem Ermessen keinen\nGebrauch machen wollte. Das stand ihr durchaus frei (vgl.\nBGHSt 1,175). Ein Ermessensfehler ist nicht zu ersehen.\n\n6) Die Revision erblickt eine Verletzung der Aufklärungspflicht darin, daß die geladene, aber nicht erschienene Zeugin Krgpnicht vernommen worden ist. Auch diese\nRüge ist unbegründet. Da das Gericht von der Schuld des Angeklagten. überzeugt war, hatte es keinen Anlaß, noch eine\nZeugin zu vernehmen, die nach dem Inhalt ihrer polizeilichen Aussage nur als Belastungs szeugin in Betracht kommen\nkonnte. Die Möglichkeit, daß sich zwischen ihrer Aussage\nund denen der vernommenen Zeugen unlösbare Widersprüche\nhätten ergeben ‚können, die das Beweisergebnis erschüttert\nhaben würden, lag allzu fern, als daß sie zu einer weite.\nren Aufklärung von Anuts wegen drängen konnte.\n\nzu Unrecht meint die Revision, das Gericht habe die\nBeweisaufnahme nicht schließen durfen, ohne über die Folgen:\n\n-10-\n\ndes Ausbleibens dieser Zeugin irgendeine Entscheidung zu\ntreffen; es hätte der Verteidigung Gelegenheit geben müssen,\nsich hierzu zu äußern. Diese Rüge geht durchaus fehl. Eben\naaß die Beweisaufnahme geschlossen wurde, zeigte auch der\nVerteidigung, daß das Gericht ohne weitere Beweismittel auszukommen gedachte. Es ist unerfindlich, was die Verteidigung\n\nhätte hindern können, sich dazu zu äußern, insbesondere einen\n\nBeweisamtrag auf Vernehmung der Zeugin Kr zu stellen.\n\nd) Die Verteidigung hatte hilfsweise eine Beweiserhebung darüber beantragt, daß sich auf den sichergestellten\nPistolen keine Fingerabdrlicke des Angeklagten PEENED\nbefinden. Die Strafkammer ist davon ausgegangen, \"daß Fingerabdrücke nicht erstellt worden oder gegebenenfalls nicht\nnachweisbar sind\". Das schließe aber nicht aus, daß PEREEEB-EB dennoch eine der sichergestellten Waffen bei der Tat\ngeführt habe. Es sei auch möglich, daß die Angeklagten Handschuhe angehabt hätten.\n\nDiesen letzten Satz greift die Zevision als eine unzulässige Umgehung des Hilfsbeweisamtrages an: Es handle\nsich um eine durch nichts begründete Vermutung:\n\nIn Wahrheit handelt es gich nicht einmal um Pr Vermutung. Das Landgericht hat auf Grund von \"Zeigenaussagen .\nfestgestellt, daß TOD vei der Tat eine Pistole ge--\nführt hat. Es brauchte auf den Beweisamtrag nur einzugehen,\nwenn eine Tatsache behauptet worden wäre, die sich mit dieser Feststellung nicht vereinigen ließ. Das war bei der Behauptung, es befänden sich (jetzt) keine Fingerabdrücke des\nPO au? üen Waffen, nicht der Fall. Die, Strafkanmer\nhätte das als wahr unterstellen können, ohne etwas weiteres\nhinzuzufügen. Denn nach der jJiebenserfahrung sind zahlreiche\nGründe denkbar, die dazu führen konnten, daß sich ein halbes\nJehr nach der Tat keine Fingerabärücke des PD auf\nder Waffe feststellen ließen, auch wenn er sie bei der Tat\nin der Mand gehabt hatte. Die Strafkammer brauchte keinen\ndieser Gründe festzustellen, was auch kaum anging; sie\ndurfte sich hier durchaus an der bloßen Möglichkeit genügen lassen. Denn diese Höglichkeit bedeutete, daß ihre\n\n- 11 »-\n\nnun PER\n\nWeRterT-\n\n.\n\nEETTTERTTETT\n\n- auf Zeugenaussagen gegründete - Feststellung mit der Beweisbehauptung nicht in Widerspruch stand. Daß die Strafkammer von den zahlreichen verschiedenen Köglichkeiten nur\neine - freilich eine nicht gerade sehr naheliegende - ausdrücklich erwähnt, ändert nichts. Das ist nicht, wie die\nRevision meint, eine zur \"Feststellung\" erhobene \"Vermutung\",\nsondern nur die Hervorhebung eines der mehreren gründe, und\nzwar des schwächsten, dafür, daß der Beweisamtrag unerheblich ist.\n\ne) Die Revision vermißt Feststellungen, in welchen\nWYatsachen der Versuch gefunden werden solle, sie trägst vor,\ndie Sachdarstellung sei \"derart konfus\", daß dem Urteil die\n\"Entscheidungsgründe fehlten\". Diese Rügen sind offensichtlich unbegründet; die übrigen Revi:ionsausführungen zeigen,\ndaß auch der Verteidiger, der sie vorträgt, das Urteil verstanden hat.\n\nf) Weiterhin rügt die Revision, daß die Strafkammer\nden Tatort nicht in Augenschein genommen und infolgedessen\nihre Feststellungen \"in grandioser Nichtachtung der Ortsverhältnisse\" getroffen habe. Auch diese Rüge ist offensichtlich unbegründet. Für das Verhalten des Angeklagten\nPOEEEEEEEEEED kommt es auf Linzelheiten der Ortsbelegenheit\nnicht an.\n\ng) Schließlich erblickt die Revision einen Verstoß gegen die Aufklärungspflicht darin, daß die Polizeibeamten\nnicht über den Trunkenheitsgred des PEEEEEB vernommen\nworden sind. Die Polizeibeamten hatten jedoch -. wie die Revision selbst vorträgt - in einem Aktenvermerk niedergelegt,\ndaß die Angeklagten zwar nach Alkohol gerochen hätten, daß\nman ihnen aber keine Trunkenheit angemerkt habe. Unter diesen Umständen brauchte die Strafkammer sich nicht zugunsten\nder Angeklagten zu einer Vernehmung der Beamten von Auts\nwegen veranlaßt zu sehen.\n\n2. Auch die Sachbeschwerde ist unbegründet.\n\n- 12 -\n\na) Das Urteil stellt (Lest, daß von den beiden Pistolen,\n\ndie ZUM un: PO auf der lucht fortwarfen, die\n\neine (Kals 6,35 mm) ein lagazin ohne Patronen und die andere (Kal. 7,65 mm) ein Magazin mit vier Patronen hatte,\nDazu führt die Strafkammer aus, es komme nicht entscheidend darauf an, ob \"die Pistolen\" geladen waren. Sie seien\n\"auch als Waffen im nicht technischen Sinne verwendet worden, da jeder der Täter eine solche in der Hand gehalten\nund in bedrohliche Nähe des Zeugen EB gebracht\" habe.\nJeder der Täter hätte seine Pistole in jedem Augenblick\nauch zum Schlagen verwenden können.\"\n\nDiese Begründung ist nicht ganz bedenkenfrei.\n\nEine Pistole ist immer eine Waffe im technischen\nSinne, auch wenn sie nicht geladen ist. Der Täter führt\"\neine solche Waffe aber nur dann \"bei sich\" (§ 250 zZif£f.1\nStGB), wenn er das Bewußtsein hat, daß die Waffe zum Gebrauch bereit ist (4 StR 592/51 vom 3.Januar 1952). Dazu\ngehört nicht in jedem Fall, daß sie geladen oder gar\nnAurchgeladen\" ist. Der Täter kann auch dann das Bewußtsein haben, daß die Waffe zum Gebrauch bereit ist, wenn\ner Munition für die ungeladene Waffe bei sich hat. Insoweit bestehen gerade im vorliegenden Falle keine 3edenken,\nweil die Täter zu dritt waren, so daß damit gerechnet werden konnte, es werde notfalls noch Zeit zum Laden bleiben.\nDamit waren bei demjenigen der beiden Angeklagten, der die\n7,65-mm-Pistole führte, die Voraussetzungen des § 250\n\nzifft.ti StGB erfüllt.\n\nNicht ganz zweifelsfrei ist nach den Feststellungen\ndes Landgerichts jedoch, ob der andere Angeklagte die\n6,35-mm-Pistole als Waffe \"bei sich führte\". Line Pistole,\nzu der keine Munition mitgeführt wird, ist als Waffe im\ntechnischen Sinne nicht \"zum Gebrauch bereit\". Von einen\nGebrauch\" der Waffe im Sinne der üntscheidung 4 StR\n592/51 kann nicht schon dann die Rede sein, wenn sie nur\nzu einer leeren Drohung verwendbar ist, Denn gemäß § 250\ngiff.i StGB wirkt das Litführen einer Waffe straferschwe-\n\n- 13 -\n\nmen\n\nne ETe Le, rem pnann\n\n= Tr nn\n\neek\n\nar\n\nSH SEREeGER\n\nws.\n\nER\n\n5\n+\n\nrend wegen der besonderen Gefährlichkeit im Sinne der Gewalttätigkeit, nicht im Siline der List (Kohlrausch-Lange\nStGB 39./40.Aufl. Anm,II zu § 250).\n\nFreilich kann eine Pistole ohne Munition unter Umständen auch als \"Waffe im nicht technischen Sinne\", als \"gefährliches Werkzeug\" in Betracht kommen. Dieser Fall ist\naber nicht, wie das Landgericht meint, schon dann gegeben,\nwenn die Pistole nur in Anschlag gebracht wird. Denn dabei\nwird sie, wenn sie ungeladen ist, nicht \"als Waffe\" (im\ntechnischen oder untechnischen Sinne), sondern als Scheinwaffe verwendet. Kohl aber liegt bei Pistolen, die ohnehin\nNahkampfwaffen sind, die Verwendung als Schlagwerkzeug bisweilen nahe, insbesondere, wenn es sich um größere Pistolen\n\n‚bandelt. Gerade bei einer 6,35-mm-Pistole kann das aber\n\n‚recht zweifelhaft sein. Zweifel können hier vor allem hinsichtlich des inneren Tatbestandes bestehen. Der Täter\n\"führt\" ein gefährliches Werkzeug nicht schon dann als Waffe\nbei sich, wenn.er weiß, daß er dieses Werkzeug bei sich hat.\n\"Es genügt auch nicht, daß der spätere Beurteiler feststellen kann, der Täter \"hätte\" das Werkzeug als Waffe verwenden können. Vielmehr \"würde es der Feststöllung bedürfen,\ndas Werkzeug sei auch in der Vorstellung des Täters eine\nWaffe gewesen. Im wrliegenden Fall hätte. hier also geprüft\nwerden müssen, ob der, Besitzer der 6,35-mm-Pistole daran gedacht hat, daß diese Pistole sich auch zum Schlagen eigne.\n\nDerartige Feststellungen mögen bisweilen schwierig\nsein. Dennoch kann bei nicht technischen Waffen\" (oder bei\ntechnischen Waffen, die wegen Fehlens der Munition nur als\n\"nicht technische Waffen: verwendet werden könnten) nicht\nauf sie verzichtet werden. Denn andernfalls könnte niemand,\nder ein Taschenmesser bei sich zu tragen pflegt, einen einfachen Diebstahl begehen. In vorliegenden Falle bestehen\n\"besondere Bedenken gegen die Annahme eines derartigen Bewußtseins beim Täter, weil er die Pistole zwar benutzt hat,\naber nur zu der Drohung, .or werde damit ‘schießen, nicht er\nwerde damit schlagen. Wie wenig nahe äie Verwendung der\n\nPistolen als Sohlagwerkzeuge gerade hier lag, ergibt sich\nauch aus der Feststellung, daß SB, obwohl er seine Pistole noch in der Hand hatte, nicht mit ihr, sondern nur \"mit\nbeiden Fäusten\" auf Weg einschlug.\n\n.Indessen muß das angefochtene Urteil aus einer ande-\n\n-, ren Erwägung im Ergebnis aufrechterhalten werden. 8 250°\n\nziff.1. StGB ist schon dann anwendbar, wenn einer der Teilnehmer Waffen bei sich führt. Das war mindestens bei dem-.\njenigen der Fall, der die 7,65-mm-Pistole trug. Den anderen\nTeilnehmern ist das allerdings nur zuzurechnen, soweit sich\nihr Vorsatz darauf bezog. Das aber kann dem engefochtenen\nUrteil ohne Bedenken entnommen werden. S@iiiphatte mit\n\n> Ze un: DEE \"Gen Raubüberfall besprochen\" und\n\nsie \"völlig in den Plan eingeweiht\". Selbst wenn bei dieser\nGelegenheit nicht zur Sprache gekommen sein sollte, daß\n\nzum mindesten eine der drei mitgenommenen Pistolen geladen\nsein würde, so ist es doch nicht denkbar, daß sich darauf\nnicht mindestens der bedingte Vorsatz der beiden übrigen\n®eilnehmer bezogen hätte.\n\nb) Zur Frage des Rücktritts vom Versuch ist bereits\noben (I 2 c) das Erforderliche gesagt worden.\n\n0) Die Revision des Angeklagten PÜEEEEEED rügt, das\ndie Anwendbarkeit des § 51 StGB, zum mindesten des Abs.2,\nnicht hinreichend geprüft worden sei. Nach den Urteilsfeststellungen hatten ZU una TEE \"bereits in verschiedenen Lokalen dem Alkohol zugesprochen\", ehe sie am\nVorabend der Tat in die \"Dorett-Bar\" gekommen waren. Allem\nAnschein nach haben sie dort - wenngleich das Urteil darüber schweigt - bis gegen 4.30 Uhr weitergetrunken. \"Über\nden Grad der alkoholischen Beeinflussung der Angeklagten\nkonnten sichere und zuverlässige Anhaltspunkte nicht gefunden werden.\" Gleichwohl ist die Strafkammer überzeugt,\n\"daß die beiden Angeklagten ZUMEE un: ri sich\nim völligen Bewußtsein der Tragweite ihres Handelns an dem\nÜberfall beteiligt haben\",\n\nEA mn a En Seh Pate: engen a nt ae TEEN,\n\nAuf dietevisiorsangriffe gegen die Begründung, die das\nangefochtene Urteil hierfür gibt, braucht nicht im einzelnen eingegangen zuwerden. Denn nach den Urteilsfeststellungen kann nicht zweifelhaft sein, daß der Tatplan und der\n\nVorsatz der Angeklagten ZB un: VE schon fest-\n\n. standen, ehe von einer nennenswerten Beeinträchtigung ihrer\n\nZurechnungsfähigkeit durch Alkohol die Rede sein konnte, und\ndaß sich mindestens der bedingte Vorsatz der Angeklagten in\nnüchternem Zustande auf eine etwaige Ausführung der Tat in\nTrunkenheit bezogen hat.\n\nd) Auch im übrigen hat die Nachprüfung des angefochtenen Urteils keine Rechtsfehler aufgedeckt, durch die einer\nder Angeklagten. beschwert wäre, insbesondere nicht hinsicht-\n\nlich der Strafzumessung.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.\n\nDr.Neumenn Sarstedt Dr.Waschow .\n\nDr.koffka Siemer\n\nrn nenn","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-10-02/5-str-623-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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