{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1951-11-06_5_StR_278_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1952-03-15","aktenzeichen":"5 StR 278/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 Stk 278/52\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Autoschlosser Karl Wilhelm Heap ; geb. am\nEEE 1909 in VENEN Lei VE in anderer Sache in Strafhaft, zuletzt wohnhaft in DEEEEEEEED.\n\nSCENE str. &B,\nwegen Totschlags\n\nhat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in Berlin\nin der Sitzung vom 15.Marz 1952, an der teilgenommen\nhahens\n\nSenatspräsident Dr. Neumann\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Sarstedt\nBündesrichter Dr. Waschow\nBundesrichter Dr. Else Koffka\nBundesrichter Schmidt\nals beisitzende Kichter,\n\nBundesanwalt Dr. (EEE\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizsekretär >\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Schwurgerichts in Berlin vom\n6.November 1951 wird auf seine Kosten verwor£fen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n-2-\n\nGründe:\n\n[\\\n\n‘\n\nder Angeklagte ist durch Urteil des Schwurgerichts\n\nin 3erlin vom 6.November 1951 wegen Totschlags seiner\nEh.frau (§ 212 StGB) zu lebenslangem Zuchthaus verurteilt,\nGie türgerlichen Ehrenrechte sind ihm auf Lebensdauer a)-\nerkir.:.t worden. j\n\nDer Angeklagte war bereits 1936 wegen Totschlags\nseiner Geliebten zu 15 Jahren Zuchthaus verurteilt worden,\nvon denen er etwa 10 Jahre verbüßt hat.\n\nGegen das vorliegende Urteil hat der Angeklagte Revision eingelegt und rügt Verletzung des § 261 StPO sowie die Nichtanwendung des § 213 StGB. Die Revision kann .\nkeiren Erfolg haben.\n\nDas Schwurgericht hat unter Würdigung aller Unständ. dem Angeklagten nicht geglaubt, daß er ohne eigene\n„chüld durch eine ihm zugefügte schwere Beleidigung mit\nden Worten \"Du Lump, du Strolch, du Zuchthäusler\" von\nseiner Ehefrau zum Zorn gereizt und hierdurch auf der\nStelle zu seiner Tat hingerissen worden sei.\n\nDas Schwurgericht hat auf Grund des Ergebnisses der\nBrweisaufnahme, unter Berücksichtigung auch der Angaben\ndes Angeklagten, festgestellt, daß dieser von seinem Verdienst so gut wie nichts seiner Frau abgegeben, daß er\n„ür die Wohnungseinrichtung, die nicht einmal den allergeringsten Ansprüchen genügte, nichts besorgt, daß er an\nTattage morgens Krankheit vorschützend seine Frau aufgefordert hat, seinen Lohn bei seinem Arbeitgeber abzuholen, denn ihr aber zynisch eröffnet hat, er habe seine\nArbeit \"geschmissen'', sei auch nicht bereit, wieder zu\narteiten, und habe nur vorgetäuscht, daß er noch in Arbeit stehe.\n\nDas Schwurgericht ist nicht bloß deswegen, weil der\nGetöteten Beschimpfungen, wie sie der Angeklagte behauptct,\n\n-3-\n\nvom.\n\n- 3 -\n\nfern lagen, und sie solche Ausdrücke auch nach Angabe des\nAngzklagten früher nicht gebraucht hat, zu der Überzeugung gelangt, daß diese Ausdrücke von der Getöteten auch\nvor der Tat des Angeklagten nicht gebraucht sind. Das\nSchwurgericht hat vielmei® Ihraus seine Schlüsse gezogen,\ners die Getötete trotz des Widerspruchs ihrer nächsten\nIzzekörigen stets zu dem Angeklagten gehalten und von\n\n‚irm'nur das Beste geredet hat. Der Angellagte selbst hat\n\na:ch eingeräumt, daß seine Frau seine frühere Tat ihm\nricht recht hat zutrauen wollen, auch ihm niemals Vorbaltungen wegen seiner- Vergangenheit gemacht hat.\n\nDie von der Revision vermißte Grundlage für die Feststellung des Urteils, daß der Angeklagte seiner Frau zy-\n„isch und mit brutaler Offenheit etwas vorgespiegelt hat,\nfindet sich im angefochtenen Urteil. Unrichtig ist sonach\n\ndie Behauptung der Revision, das Landgericht habe seine\nFeststellungen nicht auf das Ergebnis der Hauptverhand-\n\niurg, sondern \"auf rein spekulative „rwägungen zu Ungsunsten des durch seine frühere Tat vorbelasteten Angekia_ten\" aufgebaut.\n\nAuch wenn die bisher anspruchslose Ehefrau, nachdem\nsie erfahren hatte, daß der Angeklagte seine gutbezahlte\nArbeit aufgegeben hatte, nun forderte, der Angeklagte\nsölle arbeiten und für sie sorgen, so folgt daraus nickt,\nda3 sie nun die ihr gar nicht geläufigen Schimpfworte gebraucht habe. Insoweit enthält das Urteil also keinen\nWiderspruch.\n\nEbensowenig liegt ein Widerspruch vor, wenn das\nSchwurgericht ausführt, es glaube dem Angeklagten nicht,\ndeß seine Frau ihn mit den erwähnten Worten beschimpft\nund zum Zorn gereizt hat, aber hilfsweise darauf hinw.ist, daß auch, falls die genannten Worte gefallen sein\nsollten, keine \"schwere Beleidigung\" im Sinne des § 213\nSstsB vorliege.\n\n-4-\n\nJb die Kränkung eine sch ere d.h. über das gewöhnliche Haß hinausgehende ist, hat der Tatrichter nach\npflichtgemäßgdm Ermessen und nach den Umständen des Falles\nzu entscheiden, wobei er auch die Persönlichkeiten der\nBeteiligten in Betracht ziehen muß ( RGSt 66, 161; -\n\nRGHRR 35, Nr.512).\n\nDie weiteren nur hilfsweise gemachten Ausführungen\ndes Schwurgerichts vermögen den Bestand des Urteils nicht\nzu gefährden.\n\nHiernach war die Revision des Angeklagten mit der\ngesetzlichen Kostenfolge zu verwerfen.\n\nDr. Neumann Sarstedt Dr. Waschow\n\nDr.Xoffka Schmidt\n\nDR Sep 9X Mr ade re Sr Ze 2","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-03-15/5-str-278-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 212","ref_norm":"212","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 213","ref_norm":"213","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-03-15/5-str-278-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:10:56.342734+00:00"}}