{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1951-06-14_5_StR_467_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1955-12-13","aktenzeichen":"5 StR 467/55","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 467/55 1\n2248 01€ “\n\nIm Namen les Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Justizoberwachtmeister Edmund K EB zus >,\ndort geboren am (EEE | 899,\n\nwegen Verbrechens gegen das Gesetz zum Schutze\nder persönlichen Freiheit vom 14.Juni 1951\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 13.Dezember 1955, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr.Rotberg\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\nCberstaatsanwalt EEE in der Verhandlung,\nStaatsanwalt EEE vei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellte EEE\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen das\nUrteil des Landgerichts in Berlin vom 14.Januar 1955\nwird verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels hat die Staatskasse zu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nro\nÜ>\n“\n\nGründe:\n\nAnklage und Eröffnungsbeschluß legen dem Angeklagten\nzur Last, den Zeugen N@lBunter Drohung aufgefordert zu\nhaben, sich binnen einer Woche mit einem Beauftragten des\nStaatssicherheitsdienstes in Ostberlin zu treffen, und\nsich dadurch eines versuchten Verbrechens nach § 2 Abs 1\ndes Gesetzes zum Schutze der persönlichen Freiheit vom\n14.Juni 1951, § 43 StGB schuldig gemacht zu haben.\n\nVon diesem Vorwurf hat die Strafkammer den Angeklagten\naus Mangel an Beweisen freigesprochen.\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft greift dieses\nUrteil mit verfahrensrechtlichen und mit sachlichrechtlichen Beanstandungen an. Das Rechtsmittel hat keinen\nErfolg.\n\n1.) Auf Grund der Ergänzung zur Revisionsbegründung\nsteht nunmehr fest, daß die nach §§ 27, 28, 30 StPO erforderliche Entscheidung von den geschäftsplanmäßigen\nVertretern der 2.Großen Strafkammer getroffen worden ist,\nund daß Landgerichtsrat SEE aurch Krankheit verhindert war, am Hauptverhandlungstermin teilzunehmen.\n\nFür eine unvorschriftsmäßige Besetzung der 2.Großen\nStrafkammer am Hauptverhandlungstage besteht daher jetzt\nkeinerlei Anhalt mehr.\n\n2.) Die Revision behauptet selbst nicht, daß die\nStrafkammer nicht nach ihrer \"freien, aus dem Inbegriff\nder Verhandlung geschöpften Überzeugung‘ entschieden habe.\nDann aber liegt auch keine Verletzung der Vorschrift des\n§§ 261 StPO vor. Soweit die Beschwerdeführerin in diesem\nZusammenhange geltend macht, die \"Würdigung der Beweise\"\nsei \"lückenhaft\", wenden sich ihre Einzelbeanstandungen\nin unzulässiger Weise lediglich gegen die dem Tatrichter\nvorbehaltene Beweiswürdigung.\n\n- 3.\n\n3.) Abwegig ist die Rüge, das Landgericht habe gegen\ndie ihm von Amts wegen obliegende Pflicht zur Aufklärung\ndes Sachverhalts verstoßen, weil es die Wahrheit der Behauptungen des Angeklagten nicht durch Vernehmung der im\nLokal \"Zum Hammer\" tätig gewesenen Personen nachgeprüft\nhabe.\n\nDieser Vorwurf verkennt nämlich, daß eine solche\nÜberprüfung des in Betracht komuenden Personenkreises\nbereits im Ermittlungsverfahren (- von der Beschwerdeführerin selbst angeordnet -) durchgeführt worden war,\naber ergebnislos blieb (vgl Bi 15-20 d.A.). Der Zeuge\nRO hat bei seiner Vernehmung durch die Polizei sogar\neingeräumt, es bestehe durchaus. die Möglichkeit, daß er\nden Angeklagten am 12.November 1953 im Lokal \"Zum Hammer\"\nbedient habe (Bl 18 d.A.). Eine nochmalige Anhörung dieser,\nauch in der Änklageschrift nicht- benannten, Zeugen brauchte\nsich dem Landgericht daher nicht aufzudrängen.\n\n4.) Ebenfalls unbegründet ist die Rüge der. ». nur in\ndiesem Punkte von dem, Oberbundesanwait. vertretenen [EEE\nRevision, der Tatrichter hätte von Amts wegen. dig. Pergonelakten des Angeklagten herbeizishen müssen. Aus dem von dem\nAngeklagten zu diesen Akten.eingereichten Fragebogen :vom .\n9.August 1945 hätte sich. dann ergeben, daB nach der damaligen Behauptung des Angeklagten seine Ehefrau, seine\nGeschwister und sein Schwager wichtige Mitglieder der KPD. .\ngewesen seien. Dieser Umstand wäre möglicherweise gseignet\ngewesen, \"eine andersartige Würdigung der Beweisaufnahme\nherbeizuführen\". - ! j\n\n&) Auf den Inhalt der Personalakten ist - wie auch _\ndie Revision nicht behauptet - an keiner Stelle der Sachakten\nhingewiesen worden. In der Anklageschrift weräen die Per-.\nsonalakten- ebenfalls nicht erwähnt. Ebensowenig ist in der” -,\nHauptverhandlung von der Staatsenwaltschaft ein Antrag auf\nHerbeiziehung dieser Akten gestellt worden. Die Revision\nbehauptet nicht einmal, daß die Strafkammer von dem Anklage-\n\n-4-\n\n-4- ar Br;\n\nvertreter oder von irgendwelchen anderen Verfahrensbeteiligten auf die politische Einstellung der Angehörigen\ndes Angeklagten aufmerksam gemacht worden sei.\n\nb) Bei dieser Sachlage ist nicht zu erkennen, aus\nwelchem Grunde sich dem Tatrichter die Notwendigkeit\nhätte aufdrängen sollen, die Personalakten herbeizuziehen.\n\nDas Gericht muß zwar nach den §§ 155 Abs 2, 244\nAbs 2 StPO im Rahmen des Eröffnungsbeschlusses den Sachverhalt, soweit er für die Entscheidung von Bedeutung\nist, selbständig, d.h. auch ohne besondere Anträge der\nStaatsanwaltschaft erforschen. Einen rechtlichen Verstoß\nbegeht es aber nur, wenn es sich dieser Pflicht überhaupt\nnicht bewußt ist oder ein Mittel zur Aufklärung gegen den\nAngeklagten nicht benutzt, obwohl es dieses Mittel kennt\noder kennen sollte und sich von seinem Gebrauch Erfolg\nversprechen muß,\n\nWie dargelegt, behauptet die Revision selbst nicht,\ndaß die Strafkammer sich ihrer Pflichten überhaupt nicht\nbewußt gewesen sei oder daß sie den Inhalt der Personalakten gekannt habe. Dam Landgericht kann aber auch nicht\nvorgeworfen werden, es hätte einen solchen Inhalt der\nPersonalakten vermuten müssen, weil hierfür eine naheliegende Wahrscheinlichkeit gesprochen habe. Denn es ist\nim allgemeinen nicht zu erwarten, daß sich aus den Personalakten eines Beamten etwas darüber ergeben könne,\nwelche politische Einstellung seine Ehefrau, seine @eschwister und Schwäger in zurückliegender Zeit gehabt\nhätten. Gerade weil seitens der Anklagebehörde keinerlei\nHinweis oder Anregung auf Herbeiziehung der Personalakten\nerfolgt war, durfte der Tatrichter vermuten, den - zunächst\nvon der Staatsanwaltschaft zu prüfenden — Personalakten\n\nsei über die politische Haltung des Angeklagten (oder gar\nseiner Angehörigen) nichts zu entnehmen. Es mag dabei aus-\n\n-5.-\n\nTORE DU Bgen DOne ur Er up 7.0 n ERBE 72 29 Bonn 20 on li ee Zuuhte\n\nnu\n\n4\n\narücklich dahinstehen, ob nicht in Verfahren gegen Beamte\nwegen anderer — mit ihrer Amtsführung zusammenhängender -\nStraftaten die Herbeiziehung der Personalakten durch die\nGerichte von Amts wegen erforderlich erscheinen könnte,\nJedenfalls mußte sich dem Gericht hier nicht aufdrängen,\ndaß die Personalakten etwas über die politische Haltung\nder Angehörigen des Angeklagton ergeben würden.\n\n5.) Soweit die Staatsanwaltschaft ganz allgemein\nVerletzung des sachlichen Rechts rügt, ist die Revision\noffensichtlich unbegründet. Die im Zusammenhang hiermit\nvorgetragenen Einzelbeanstandungen sind unzulässig, weil\nsie sich nur gegen die Beweiswürdigung wenden.\n\nDie Revision war somit zu verworfen.\n\nDer Oberbundesanwalt hatte Aufhebung des Urteils und\nZurückverweisung der Sache an das Landgericht beantragt.\n\nDr.Rotberg Dr .Koffka Schmidt °\n\nBundesrichter Siemer ist\n\nauf längere Zeit orts- : : Börker.\nabwesend und daher ver- .\nhindert zu unterschreiben\n\nDr.Rotberg","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-12-13/5-str-467-55","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-12-13/5-str-467-55","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:10:44.089774+00:00"}}