{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_NA_4_StR_996_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1951-09-19","aktenzeichen":"4 StR 996/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2305 005\n\nStR 205 ’51\n\n4 StB 2955\n\nra iamnmen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Honde isrertreter Hermann K sum aus\nSEE, sehoren cu GE 1929 in Lou\n\nr”.A%6. in Untersuchungshaft, .\n\nwegen Betrugs w\n\nnat der 4. „.trafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung om 23. \".&i 1952, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Groß Bi\n‚als Vorsitzender, 2\nBundesrichter Lr. Hörchner v\nBuncesrichier Ir. _nzels $\nBundesrichter Dr.iülle 2\nBundesrichter Lr.Augustin ®\nals beisitzende fichter, sag\n\n4\nDundesanwaelt (EB x\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizenzestellter RB\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nTür kecht erkennt:\n\nwui Cie Zevision des Angeklagten Hernann eu\nwird des Urteil des Lendgerichts in Lielefeld vom 19.\nseptember 1951, soweit es diesen Angeklagten tetriift,\nım Strefsusspruch mit den zugrunde lierenien Feststel\nlunren ruf,'ehoben und die Sache in diesen Umfanı;e zur\nneuen Ve,henälung und Zntscheidung auch über die Ko\nsten fer .evision, an das Lendgericht zurückverwicsc..\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\n- DD m\n\nGründe:\n\nTer ‘ngeklagte KB ist wegen Betruss in zwei\nTilien zu einer Gesamtgefängnisstrafe von 1 Jehr und 3 Nioneten verurteilt worden. Kit der iievision bezehrt cr \\\nfreieprich im Felle HB und ;ufhebung des Strafgus.p vches in Falle LED. Das ilechtsmittel het\nnur teilweise Lırfolg.\n\n\", „13 „chriftsatz vom 1. »eptember 1951 hatte der\nYarteicigcr des Angeklagten die Ladung des Tolizcibeam-\n“© ten PER teentragt, der als Zeuge Über den Inh«lt eines\nÄ Gesprüiches wit Tolf Ti Angaben machen sollte, ur\n. Der Rewelecntrag war nicht beschicden worden. Darin sieht . x\ndie Sevision mit Recht einen Verfahrensmeugel, denn äer . {\n\"ersisz,unde der vtrofkemmer hätte noch vor der lısuptver- Ih\nhanälunz eine TZutscheidung über den Antrag treffen müs- or\nsen \"8 219 StPO). Auf der Verletzung üleser Verfehrens- Bi\nyoszamun, Dbesmnt das Trteil indessen nickt (§ 32” tu. .\nspätestens bei Zufruf der Sache und der Zeugen konnten u\nSer „.ıgehlazte unä sein Verteidiger feststellen, dass ..ı\n@ :ict:t erschienen wer. interliescsen nunmehr beide, äurck\nerneute stellung Ges Antrags auf Ladung des Til eine\n.ntscheiöunn Ces erkennenden Gerichts über jenen herbe:.-\n% zuführen, so ist es auf dieses Verhalten, nicht aber cuf\nden bezcichneten Verfahrenemangel zurückzufihren, dass\n&er Zcuce PB nicht vernommen worden int. Der unbedingte „evisionsgrund des § 338 Ziffer 8 StPO liegt nichv\nvor. da einc Beschränkung der Verteidigung durch einen\nBeschluß des verichts nicht behauptet wird.\n\n! Verfehrensrligen\nf\nT\n\n.\n. uhr wo.\nm 00- ACER SEEN ERHFEFGEEGEET U U 7\n\nmen\nu\n\n27\n\n.\n*%\n—\n\n3_ de ww\n\nIo. 205\n\nnr\n\n?. Der vom Angeklagten gewählte Verteidiger hatte\nin der Hcuptverhendlung während der Vernehmung der Zeusin TB die Verteidigung niedergelegt. Den Antrag\ndes ngeklagten, ihm nunmehr einen Pflichtverteidiger\nbeizuoräuen, hat das Landgericht deshalb abgcelehnt,weil\n\neine notwendige Verteiäigung nicht vorliege, und das\n\nus &c_icht den Eindruck habe, dass er sich selbst vertei-\n\" Ligen könne, üintgegen der Auffassung der Revision kann\nil in der Ablehnung dieses Antrages ein Varstoss gegen die I\ni Verfahrenscerdrung nicht gesehen werden. Sin Fall der not- ”\nvendigen Verteidigung im Sinne des § 140 ibs 1 StPO lag\nnicht vor. \\iaren allerdings die Voraussetzungen des\n\n£ 140 bs 2 StPO gegeben, so mußte dem ngeklagten so-\n£leich ein neuer Verteiäiger bestellt werden (§§ 145,140\n„bs 2 5120). Ob diese vorlagen, hatte das Lend:: sricht im\n„nahmen seines richterlichen Srmescens zu ent;scheiden.lenun *\nes zur Berrüundung der Ablehnung eusfiihrt, es habe den °\nindruck gewonnen, Ger Angeklagte könne sich selbst verteiciyen, 8o wollte es demit unverkennbar zum „usüruck\nktringen, dass die Sach- und Rochtslage nicht so beschaffen seien, dass der Angeklagte nicht in der Lage wäre,\n\nsich selbst zu verteidigen, Es ist nicht ersichtlich, in-\n“icfern das Lendgericht bei seiner „ntscheidung die seinem Eimessen gesetzten Grenzen überschritten haben soll,\nzumal zu beachten war, dass der Angeklagte nicht zum ersten Lele in ein Strafverfehren' verwickelt war unä eine\n„_ute „rzichung unäü Schulbildung genossen hatte, die ihn\nmu zur Wahrnehmung seiner Xechte beföhigte. Lie Jehauptung\nn der \\cvision, der \\ngelilegte sei durch Cie Yorhelte des\nVorsitzenden und die unvermutete Wiederlczung der Vertei-Aizung Seitens seines bisherigen Verteidigers derart ver-\n\n<\n\n„ v\n\nnn.\n\nDZ\nFr\n\nver,\nERER\n.\n\nrn EEE er ER CET TTRE RT ELLE ET En\n“. ‘.. »\ne2 * *\n* .\nx\n\nEIER\n\n£\n\n-\n\nOrr? RE a\n\n.\n4\n\n]\nDi\nI\nwr\nnv\nY\n} VERSUS SKZAREN\n\n53\n*\n\nwirrt worden, dass er sich nichtmehr habe verteidigen\nkönnen, kann zu ciner anderen \"rechtlichen Beurteilung\nnicht führen, Wenn ferner die Revision meint, ihre bBehauptung, der Angeklagte habe’ \"sich nicht verteidigen\nkönnen, werde schon durch die Tatsache bewiesen, dass\n\ner auf ..ntlastungszceugen verzichtet habe, so schlägt\n\nzuch dieser kinwend nicht durch.. Die Zeugen, auf deren\nVernehmung er nech Ger Sitzungsniederschrift Verzicht\nleistete, waren bis auf seine Litern von der ötaetsan-\n„zltschaft benannt worden. In dem Verzicht auf deren Verlermung die mangelnde Fähigkeit des Angeklagten erblikken zu. wollen, sich sachgemäß. verteidigen zu können, erscheint um so abwegiger, als er ihnen, falls sie nicht\nvo ihrem iiecht zur Zcugnisverweigerung Gebrauch gemacht\nhEtten, durch sein Verhalten: nur eine‘ wieders ‚abe seiner\n„rzEhlung über die Ursache des angeblichen Verlustes der\n800 DI er: parte, die er selbst ‚nach den ÜUrteilsfeststel.-\nlungen in der Hauptverhandlung als Ausflücht bezeichnet\n\nra ns er bi\n\nu\n\n.\nPET I EEE ae ,\n2 SEE 2 SL AND\n. “. . 2\n\n3, Zu Unrecht macht schliesslich. die Revision dem.\nwendgericht den Vorwurf, es habe den : Sachverhelt nicht genügend aufgeklärt (§ 244 Abe, 2 StPO). \"Auf die Vernehmung\nmehrerer Zeugen war, nach. der Sitzungsnjedero schrift in zulässiger ieise (§ 245 Satz 2. StPO) von der Staatsanwaltschaft und dem Angeklagten verzichtet worden. Daäurch kon:ı-\nte allerdings die \"ehrheitsermittlungspflicht des Gerichts nicht beeinträchtigt werden. Is ist jedoch nicht\nersichtlich, inwiefern sich. dem Tatrichter die sotwendigkeit der Vernehmung der - Z1tern‘ des ‚Beschwerdeführers zu\n\nder erst in 6er Revisionsinstanz aufgestellten Behauptung,\n\n— -\n\nnr le 7\n.\n\nP PPEPEREEE TV\n\nu ET\n. ..\n\nj\n}\n\nder Kraftwagen des an eklaygten sei teilweise von sei- .:\nnem Veter bezahlt vorden, hätte aufdränfen müssen, zumal die lente des inzeklagten bekundet hat, dass sie\neinen Teil des xeufpreises bezahlt habe, und das Land-\n„ericht im übrigen der Einlassung des Beschwerdefüh_.ers\nsefolst ist, wonach Cer Kaufpreisrest von ihm bezahlt\nworden ist. Es ist ferner nicht erfinälich, wie die Ver. {1\nnehmung der Zeugen ii 7] (Vater) und Keib, beide von der Anklagebehörde als Zeugen benannt, zu Gunsten\ndes Anceklasten ein wesentlich anderes Bild vom Charakter und. der Glaubwürdizkeit des Sohnes HB hätte\nergeben können. Zu einer Nächforschung nach der iichtung,\nob etwa der „ngeklacte das Opfer cines Falschgeldverkäufers geworden war, bestend ‚kein Anlass, da er seine frühere dehin lautende Einlassung als Ausflucht bezeichnet\nhatteo\n\nDie Verfahrensrügen können daher nicht äurchgreifen,'”\n\n—— tn tm inne!\n\nDer Schuldspruch ist im Falle TAU von der «ie\nvision nicht engefochten worden; im Falle Hmamip tr: st,\nder festgestellte Sachverhalt die Annahme eines Betrugse\nTie äusscren und inneren Tatbestandsmerkmele des § 265 StEB_\nsind frei von Rechtsirrtum nachgewiesen worden. Die Be- N\nhauptung der Revision, es sei nicht widerlegt worden, dass,\nder Beschverdeführer ‚um den »etrag von 800 IM betrogen\nvurde, widerspricht den Urteilsfeststellungen. Das Landgericht führt hierzu aus, der Angeklegte habe den von\niD | erhaltenen Geldbetrag in unehrlicher “bsicn;\nan sich genommen und für sich verbraucht.\n\nDer Strafausspruch kann dagegen nicht aufrecht erhalten werden. Bei der Strafzumessung hat sich das Lend-\n\nv\n*\n\na\n\ngericht offensichtlich von der - irrigen - Auffas..ung\njeiten lascen, die erkannte strafe werde in einem yugenagefüngnis vollzogen werden; denn es führt in die-\n„em Zusenmounheng aus, Ger ngeklagte stehe in einem\n\\lier, in wolchem die vtrafe noch einen erzicherischen\nZueck erlülle,beronders, wenn sie im Jugondgefängnis\nvollzogen vierde. Um diesen Zweck erreichen zu können,\n1öngerer Tinuirkung der Littel des jugendlichen „trafvollzuros Cie Gewähr bestehe, dass der Vollzug von “r-Zolz sei\", Der angeklagte kann aber nicht in den Jugendstrefvollzug überführt werden, weil er bereits 22 Jehre\neit ist (zu vergl die vorläufige Strafvollstreckungsordnung Tür Gas Land Lordrhein-VWestfalen, AV des Justiz -\nministeriums vom 11. August 1948, IV 4400 / 17). Die irzige Annehme dcs Lendgerichts kann sich somit bei der\nStrafbemessing hinsichtlich der Strafdauer zu Unsunsten\ndes ..ngeklagten ausgewirkt haben.D:her kann der »traf--\nusspruch, der im übrigen keinen hkechts[ehler hervortreten 15ßt, nicht bestehen bleiben.\n\nIm übrigen mußte der Nevision ein Erfolg versegt\n\nwerden.\nGroß Hörchner Engels, Hülle Dr.Augustin\n\n\\","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-09-19/4-str-996-51","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-09-19/4-str-996-51","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:06:45.128354+00:00"}}