{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_NA_4_StR_946_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1951-12-05","aktenzeichen":"4 StR 946/51","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"Die ausdrückliche Ermächtigung zum Rechta-: Br\nmittelverzicht (und zur Zurticknahme Zr\n\nser Ermächtigung kann auch in einer verög\nsicherung des Verteidigers gefunden werden:\n(vgl RG.Recht 1915 Nr 2795 RG 4 D 27/3\nvom 21. Dezember 1943). u:","text_plain":"WEHR\n\nEn SR. EEE e SERIE ET E ZEE ELITE\nZr 2=: SS SEEEZE. be FELGE EEE REF SER, BR Bl EIS\nBe “= En En ie EL EREEN 57 5 : SE DUEYE Fa a‘ Dun ER DERZIEER\n. % 2... “ . 5 gi“ WERLLNE ESTER GRLORN, FR . As le\n' 2% ERIEE Ben\nir. aas Teohsöhlagewerk Is es Bau LE EFT Sr en Z a Sa\n“’ ee x . = . . .\nNicht, für für! die Amtliche, Suinlung | >\\L. un\n\nGesetz: StPO § 302\n\nRechtssatz: Die ausdrückliche Ermächtigung zum Rechta-: Br\nmittelverzicht (und zur Zurticknahme Zr\n\nser Ermächtigung kann auch in einer verög\nsicherung des Verteidigers gefunden werden:\n(vgl RG.Recht 1915 Nr 2795 RG 4 D 27/3\nvom 21. Dezember 1943). u:\n\nAktenzeichens 4 StR 946/51\nBeschluß vom 5. Dezember 1951 16 Dortmund\n\n»\nUrt 6 .\nE22 sr\nGyr : R INS\nKEN Fa 8\n,\n\nBezchlus:.\n\nIn der Strafsuche\ngegen\nden Presser Kerı 2 ED zu: EEE, geboren\nem ED 1209 ir :: EEE\n\nwegen Unzucht miv indern\n\nhes der A. Strefsenst des Bundesserichseho?s nuch Anhörung\ndes Obi rbundesam.ilts in der Gitzung vom 5. Tezember 1951\nbeschlossen;\n\nDie .!evision des Angeklagten gegen des Urteil\ndes Lerügerichts in Dortmund vom 4. September\n1951 wird als unzulässig verworfen.\n\nDer Deschlerdelührer het die _.osten des ..echtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte ist durch das bezeichnete Urteil zu\n1. Jahr 9 \\/onaten Zuchthaus unter !berkennuns der bürgerlichen ihrenrechte auf die Dauer von 5 Jahren verurteilt\nworden.\n\n2echtsarı.alt TB, der dem Angeklagten vom Landgericht als Verteidiger beigeordnet worden war (Bl 40 R)\n\n”. und dem der Angeklagte am 11. August 1951 schriftliche\n\n‚„trafprozesevollmacht nit der „rmächtigung zur ırklärung\nder Zuriicknakme von Techtsmitteln erteilt hatte (DI 42),\nhat in cinen Schriftsatz vom 6. September 1951, der tags\ndarauf bei den Lenägericht eingegangen ist, erklürt, der\nVerurteilte nehme das Urteil vom 4. September 1951 an\n(Bl 66).\n\nIn einer _ingebe vom 22. September 1951, die am\nl. Oktober 1951 bei dem Land;ericht eingeganzer. ist\n\nWr Nonıt .\nv\n\nun\n\n\"ms\n\n-2-\n\n(Bi 69/ü&) hat der Angeklagte daraufhin erklärt, er hebe\nseinen Verteidiger zum Sechtsmittelverzicht nur ermächtigt, soweit wegen des versuchten Verbrechens auf eine\nEinzelstrafe von 3 .!onaten Gefän:nis erkannt worden ist,\nnicht aber auch insoweit, als er wegen des vollendeten\nVerbrechens zu einer erheblichen Zuchthausstrafe verurteilt worden ist; insoweit könne er sich mit seiner Bestrafung nicht einverstanden erklären, da er sich keiner\nSchuld bewusst sei; der kechtsmittelverzicht seines Verteidigers beruhe auf einem Hissverständnis.\n\nDer bestellte Verteidiger, Kechtsanralt DEEP,\nist aufgefordert worden, zu der Darstellung des Angeklagten Stellung zu nehmen, und hat in einem Schriftsatz\nvom 16. Oktober 1951 (51 7I/R) Lolgende i,rklürung abgegeben: Die Angaben des Angeklagten scien ihm unverständlich; er habe am 6. September 1951, also vor der äürklärung\ndes Dechtsmittelverzichts, den Verurteilten in der liaftenstalt aufgesucht und mit ihm in einer längeren Be-\n\n‚ sprechung die Aussichten eines Kevisionsverlalrens er-\n\n‚örtert; nach eingehender Ü;rörterung habe ihn der Ange-\n\n\"klagte beauftragt, den kechtemittelverzicht zu erklären;\n\n\" von einem Missverständnis könne gar keine Rede seinz auch\nsei von der kinzelstrafe von 3 iionaten Gefängnis Überhaupt nicht die Eede. gewesen:\n\n: Nachdem das Urteil dem Angeklagten am 12, Oktober 1951\nzugestellt worden war (Bl 64 a), hat sodann Rechtsanwalt\nDIEB mit Schriftsatz vom 20. Oktober 1951 angezeigt,\ndass er den Angeklagten nunmehr vertrete (Bl 72). Ey hat\nin einem weiteren Schriftsatz vom 25, Oktober 1951, der\ntags darauf mit der beigc?ügten Vollmacht bei dem Land-\n\ngericht eingegangen ist, die Aufhebung des Urteils beentragt und die allgemeine Sachrlige erhoben (BI 75/74).\n\nält der Bingebe des Angeklagten vom 22, September\n1951 (B1 69) hat der Angeklagte bei sinngemässer Auslegung ievision gegen das bezeichnete Urteil einzcelegt.\n\nu\n\nDieses \\.echtsmittel war jedoch wegen des Verzichts,\nden der bestellte Verteidiger vorher erklärt hatte,\nunzulässig.,\n\nDer bestellte Verteidiger bedurfte allerdings zur\nErklirung des lechtsmittelverzichts der aucsdrücklichen\nirmächtigung (§ 302 Abe 2 StPO; RGSt 64, 164 ff), In\nder Irmächtigung zur Zurticknahme, die in der schriftilichen Vollmacht vom 11. August 1951 (Bl 42) enthalten ist, kann auch nicht ohne weiteres die irmächtigung zum Rechtsmittelverzicht gefunden werden (iGSt\n64, 164, 166; BGH A StR 500/51 vom 4. Oktober 1951).\nJedoch hat der Senat aus der eindeutigen ürklärung des\nbestellten Verteidigers vom 16. Oktober 1951 (Bl 71/R)\ndie volle Überzeugung gewonnen, dass er am 6. Oktober\n1951 vom Angeklagten ohne Kinschränkung zur \\.rklärung\ndes kechtsmittelverzichts ermächtigt worden ist, In der\nRechtsprechung ist anerkannt, dass die ausdrückliche\nErmächtigung zum Rechtsmittelverzicht (§ 302 Abs 2 StTO)\nvom Angeklagten mündlich erteilt und ihr itachviels in\nder Versicherung des Verteidigers gefunden werden kann\n(RE Recht 1915 Ar 2795 2G 4 D 273/43 vom 21. Dezember\n1943), | |\n\nDer wirksame Rechtsmittelverzicht ist nach ständiger Rechtsprechung unwiderrufbar.\n\nHiernach war die Revision mit der aus § 473 StPO\nsich ergebenden Kostenfolge als unzulässig zu verwerfen.\n\nEs kann dahingestellt bleiben, dass die Revision\nmit einer erst am 1. Oktober 1951, also nach Ablauf der\n\n. gesetzlichen Frist (§ 341 Abs 1 StCB), bei dem Landge-\n\nw\nni\n\na\n\nLt ner\n\n-4-\n\nricht eingegen;enen _ingabe eingclest worden ist, und\n\nob den Ausführungen des Angeklagten einGesuch un .iedereinsetzung in den vori;en Stand gegen die Fristversäunung\nentnomnen werden kann.\n\nGroß Dr. iiörchner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-12-05/4-str-946-51","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-12-05/4-str-946-51","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:06:45.026658+00:00"}}