{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1960-05-13","aktenzeichen":"4 StR 93/60","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"4_StR_93/60 2162 U84\n\nIm Namen des Voikes\nIn der Strafsache\n\ngegen\nl. den Maurer Konrad L WEB aus « ‚ geboren\nen: EB ED in LE, Kr. De\n2. den Bergmann Heinz M aus Cm, cort\ngeboren an @: ED\n\nbeide zur Zeit in Untersuchungshaft,\nwegen Mordes uU.&.\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvon 13. Mai 1960, an der teilgenommen haben;\n\nBundesrichter Krumme\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr, Sauer\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Prof.Dr. Lang-Hinrichsen\n\nBundesrichter Börtzler\nals beisitzende nichter,\n\nOberstaatsanwalt Dr.Dr. WB in ser Verhandlung,\n\nOberstaatsanwalt WB vei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeauter der weschäftsstelle,\n\nfür kecht erkannt:\n\nI. Die sevision des Angeklagten LED zegen das Urteil\ndes Schwurgerichts in Essen vom 20, August 1959 wird\nverworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels\nzu tragen.\n\nIT. Auf die kevisionen der Staatsanwaltschaft und des\nAngeklagten WB wird das angeführte Urteil im\nStrafausspruch mit den Feststellungen aufgehober.,\nsoweit es diesen Angeklagten betrifft.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\nder xechtsmittel, an das Schwurgericht zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Kevision des Angeklagten wird verworfen»\n\nVon Kechts wegen\n\nDas Schwurgericht hat die Angeklagten IB uni eb\ndes gemeinschaftlichen Mordes in Tateinheit mit gemeinschaftlichem besonders schwerem Raub für schuldig erachtet und Li\nzu lebenslangen Zuchthaus, NW zu elf Jahren Zuchthaus unter\nAnrechnung der Untersuchungshaft verurteilt. IC hat es die\nbürgerlichen shrenrechte auf Lebensdauer aberkannt.\n\nDas Schwurgericht hat folgenden Dachverhalt festgestellt:\n\nIm Mai 1957 hatte der damals 21 Jahre alte I iie\n82 Jahre alte Witwe KB kennengelernt und ihr eine Gefälligkeit erwiesen. Anfang Juni 1957 suchte er sie in ihrer Wohnung\nauf, um von ihr unter einem Vorwand weld zu erbitten. Er wagte\nes indes nicht, sein Anliegen vorzubringen, erfuhr aber, daß\nsie ihr weld in einer tasche ihres Unterrocks aufbewahrte.,\nIn der Nacht zum 6. Juni 1957 traf L@@WB in einer Gastwirtschaft\nden damals 18 Jahre alten MB, den er schon seit einiger Zeit\nkannte. Sie beschlossen, um ihrer beiderseitigen teldverlegenheit abzuhelfen, am kommenden Tage miteinander frau KB aufzusuchen, und zu bestehlen. twegen Mittag des 6. Juni begaben\nsie sich in die Wohnung der Frau KB. BD stellte ihr\nMB als seinen Freund vor. Beide wurden in der Wohnung der\ntrau ZB freundlich aufgenommen und mit Speisen bewirtet.\nIn einem unbewachten »ugenblick entwendete IB von Züchenschrank einen 50 DM-Schein. Nach etwa einer Stun..e erkannten\nbeide, daß sie durch bloßen Diebstahl nicht zu mehr veld kommen\nkönnten. Sie verabredeten daher, Frau KW ihr Geld mit wewalt\nabzunehmen. Sie wollten Frau KB fesseln und ausrauben, Unter\ndem Vorwand, nachher ein Paket verschnüren zu wollen, ließ\nsich ID von Frau KW einen starken Bindfaden geben, den\ner in zwei Teile zerschnitt, welche er vorerst in seine Hosentasche steckte. Alsdann lockte IB Frau KEWÄB unter dem\n\nVorwand, ihr etwas zu zeigen, ans Fenster. AbreJlegemäß trat\nin diesem Augenblick sg hinter die ahnungslose Frau,\npackte sie mit der linken Hand fest und hielt ihr mit der\nrechten Hand den Munä zu. IB nahn währenddessen ein\nwollenes Dreiecktuch, legte es Frau KB un den Kopf über\nden Mund und knotete es fest. Während darauf ID }rau\nKB rückwärts zu Soden gleiten ließ, durchsuchte NW»\n\nden Küchenschrank nach veld. trau WB stieL nun durch das\nwolltuch hindurch einen Schrei aus. Varauf sprang IWWEB zur\nTür, möglicherweise um die Flucht zu ergreifen, möglicherweise aber, um die Tür abzuschließen. MB, der einen „\n:]uchtversuch annahm, rief IB zu: \"Bist Lu verrückt?\"\nDarauf verschloß IB die Tür und ging sofort zu der am\nBoden liegenden Frau ZB: Er verschob das um ihren Kopf\ngebundene Wolltuch so, daß der Knoten in ihrem Mund lag,\n\nzog das “uch fest an, schürzte einen zweiten Knoten und\nschob eines der freien Knotenenden ebenfalls in ihre Nundhöhle. Die Zahnprothese, die Frau X trus, war herausgefallen. Nunmehr legten beide Angeklagte Frau KB auf ihr\nbett. IMMMB vand ihre Füße und ihre Hände mit je einem der\nbeiden teile der vorher erhaltenen Schnur zusammen. Währenddessen holte MW aus der Tasche ihres Unterrocks eine weldbörse, in der sich vier 50 DM-Scheine befanden, die er ein- »\nsteckte. Als die beiden Angeklagten nun weggehen: .. wollten,\nhärten sie draußen ein Geräusch. Darauf warteten sie, bis\n\nes wieder ruhig wurde. Unterdessen hörten sie Frau >\nschwer atmen. MP saste darauf zu IWW: \"Die erstickt\nbestimmt, ich binde sie 105\". ID entgegnete jedoch: \"Nein,\nwir müssen gehen\", und fügte, hinzu, sie werde wohl nicht\nersticken, er habe nicht so fest gebunden.’ Er sowohl wie\nMD wußten jedoch, daß dies nicht zutraf. Nachdem es nun\ndraußen wieder ruhig geworden war, verließen beide Angeklagte das Zimmer und das Haus. Sie hatten beide erkannt, daß\n\ndie 82 Jehre alte, gebrechliche Frau X durch die Knebelung infolge erstickens zu Tode kommen könne. Obwohl ihnen\ndieser »rfolg an sich nicht erwünscht war, billigten sie\n\nibn, weil sie Angst hatten, nicht ungehindert entkommen zu\nkönnen, wenn sie Frau KB losbanden. Auf der Haustreppe\n\nund auf der ötraße wiederholte MP noch mehrmals seine\nBenerkung, Frau KB ersticke bestimmt. IB erwiderte\ndarauf mit der, wie beide wußten, unwahren Semerkung, er habe\nnicht so fest gebunden. trau KB wurde am nächsten Tage gefesselt und geknebelt im Bette liegend tot aufgefunden. Infolge des Würgereizes hatte sie den Mageninhalt in die Mundhöhle erbochen, Hierdurch waren die Atmungswege verlegt worden. Sie war erstickt,\n\nBeide Angeklagte rügen mit der lievision Verletzung des\nVerfahrensrechts und des sachlichen aechts. Die ievision der\nStaatsanwaltschaft wendet sich nur gegen den Ausspruch über\ndie Strafe des Angeklagten MW und zwar zu seinen Gunsten;\nsie rügt Verletzung des Verfahrensrechts.\n\nI: Die Verfahrensrügen\n\n1. Ler angeklagte ID wendet sich mit der Aufklärungsrüge dagegen, daß keine näheren Feststellungen darüber getroffen worden sind, wann die Zahnprothese der Frau X\nherausgefallen ist und wo sie verblieben ist. Ebenso rügt\ner, daß das Schwurgericht keine Feststellungen über den Zeitpun!\ndes Eintritts des Todes der Frau KB getroffen hat. Lie Aufklärungsrüge ist aber nur dann zulässig erhoben, wenn der Revisionsführer darlegt, auf welche Weise der Tatrichter die\nvermißten Feststellungen hätte treffen sollen. Da die Revisionsbegründung hierüber keine Angaben macht, muß die Aufklärungsrüge unbeachtet bleiben (vgl. BGHSt 2, 168).\n\nMit den Ausführungen, mit denen IB eine Verletzung\nder § 5 261 und 267 StPO dartun will, macht er in Wirklichkeit angebliche sachiich-rechtliche Fehler des angefochtenen\nUrteils geltend. Hierauf wird in Abschnitt II Nr. 1 eingegangen.\n\n2. Die Revision des Angeklagten MB nacht geltend,\ndas Schwurgericht habe die Vorschriften der §§ 67 Abs. 1,\n104 Abs. 1 Nr. 9 JGG verletzt, die nach § 109 Abs. 1 Matz 1,\n§ 112 JGG auch im \"erfahren gegen einen Heranwachsenden vor\neinem Schwurgericht anzuwenden sind. Die Gesetzesverletzung W\nerblickt die Revision darin, daß die Mutter NW, Frau\nKr, die am zweiten Tage der Hauptverhandlung ebenso wie\nHans VB unä Jakob DEE als Zeugin vernommen wurde,\nnach der Aussage- und Eidesbelehrung aus dem Sitzungssaal\nentlassen und erst nach der Vernehmung der beiden anderen\nZeugen zu ihrer eigenen Vernehmung wieder in den Saal gerufen wurde. Der öundesgerichtshof hat jedoch in einem ähnlich gelagerten Falle bereits entschieden, daß in einem derartigen Verfahren kein die Revision begründender wesetzesverstoß gefunden zu werden braucht (1 StR 309/55 vom 1. November\n1955 bei IM 3 67 JGG Nr. 1).\n\n3, Die weitere Verfahrensrüge, die der Angeklagte vB »\nund zugleich die Staatsanwaltschaft zu seinen Gunsten erhoben\nhaben, greift jedoch durch.\n\nBeide Rechtsmittelführer beanstanden, daß im gesamten\nVerlauf des Verfahrens die Jugendgerichtshilfe nicht herangezogen worden ist, daß ihrem Vertreter insbesondere auch Ort\nund Zeit der Hauptverhandlung nicht mitgeteilt worden sind\nund er infolgedessen an der Hauptverhandlung nicht teilnehmen\nkonnte. Die Heranziehung der Jugendgerichtshilfe ist auch\nfür ein vor dem Schwurgericht gegen einen Heranwachsenden\n\nstattfindendes Verfahren zwingend vorgeschrieben (§ 58, § 50\nAbs. 3, 3 104 Abs. 1 Nr. 2, § 3 107, 112 JG&). Nur bei Übertretungen Yür einem für allgemeine »Dtrafsachen zuständigen\nGericht auf Anordnung des Kichters in einem \"all, in dem es\ndie Staatssicherheit gebietet, darf von der Heranziehung abgesehen werden (§ 38 Abs. 3 Satz 3, § 104 Abs. 3 JGC); um\neinen solchen Fall handelt es sich hier nicht. Es kann nicht\nausgeschlossen werden, daß der Vertreter der Jugenägerichtshilfe in der ärfüllung der ihm durch § 38 Abs. 2 JGG zugewiesenen Aufgabe bisher unbekannt gebligbene Umstände, insbesondere zur erforschung der Persönlichkeit, der Entwicklung und der\nUmwelt des Täters,hätte vorbringen können, die die Entscheidung des Schwurgerichts beeinflußt haben würden (vgl. BGHSt 6,\n354; BGH 6 StR 89/55 vom 5: Oktober 1955 bei Dallinger MDR\n1956, 12).\n\nIn einem Verfahren gegen einen Heranwachsenden kann aber\ndavon, daß die Jugendgerichtshilfe nicht beteiligt worden ist,\nnur der Strafausspruch, nicht der Schuldspruch berührt worden\nsein (vgl. BGH 6 StR 87/55 vom 26. Oktober 1955 bei Dallinger\nMDR 1956, 146). Die Gesichtapunkte, die die Jugendgerichtshilfe vorzubringen hat, können sich nur auf das Maß der Verantwortung der vom bericht als Täter festgestelltenen Person und\nauf die Maßnahmen, die wegen der Tat gegen den Täter zu ergreifen sind, erstrecken. Bei einem Jugendlichen kann zwar von\nder Mitwirkung der Jugendgerichtshilfe die nach 3 3 JGG zu\ntreffende “ntscheidung, ob der Jugendliche überhaupt strafrechtlich verantwortlich ist, beeinflußt werden. dei der Straftat eines Neranwachsenden findet aber § 3 JGG nach den 53% 105 ff\nJGG in keinem Falle Anwendung.\n\nIm Strafausspruch kann somit das angefochtene Urteil, soweit es den Angeklagten WB vetrifft, wegen dieses Verfahronsfehlers keinen Bestand haben.\n\nII. Die Sachrügen der beiden Angeklagten\n\n1. Die Einwendungen, die die kevision des Angeklagten\nIB zezen die Feststellungen zum äußeren und inneren Tatbestand erhebt, greifen nicht durch. Die kevision verkennt,\ndaß die Schlüsse, die der Tatrichter aus vorhandenen Beweistatsachen und Beweisanzeichen zieht, nicht zwingend zu sein\nbrauchen. Es genügt, daß sie nur möglich sind. ber Tatrichter\nist auch nicht gehindert, dem einen Angeklagten mehr zu glauben als dem anderen. Die Erwägungen, die das Schwurgericht\nzur Begründung seiner Überzeugung von der Schuld des Angeklacy\nten im Urteil niedergelegt hat, verstoßen - ebenso wie die Feststellungen selbst entgegen der Meinung der Revision weder\ngegen Denkgesetze noch gegen Sätze der allgemeinen Erfahrung.\nDas Schwurgericht hat auch deutlich zum Ausdruck gebracht;\ndaß es die feste Überzeugung von der Richtigkeit seiner Feststellungen gewonnen hat. len ürundsatz, daß im Zweifel zu\nvunsten des Angeklagten entschieden werden müsse, hat es\nsomit nicht verletzt; es hatte keine Zweifel mehr (s. RGSt\n52, 319).\n\n2. Die Feststellungen tragen auch den Schuldspruch gegen\nbeide Angeklagte.\n»\n\nDaß sie zu kecht wegen gemeinschaftlich begangenen besondero schweren Raubes verurteilt worden sind, wird von\nkeiner der beiden Revisionen in Zweifel gezogen. Aber auch\nder Schuläspruch wegen gemeinschaftlich begangenen Mordes\nhält der rechtlichen Nachprüfung stand.\n\nAus den festgestellten Tätsachen hat das Schwurgericht\nohne Rechtsirrtum gefolgert, daß beide Angeklagte gemeinschaftlich durch ihre Handlungen den Tod der Frau KB «it\nbedingtem Vorsatz herbeigeführt haben (vgl. BUHSt 7, 363, 369):\n\nBedenlen bestehen auch nicht gegen die Annahme, daß beide\nAngeklagte aus Habgier (vgl. BGHSt 10, 399) und heimtückisch\ngehandelt haben (vgl. BGHSt 3, 183, 185; 6, 120, 121; 11,\n139, 143).\n\nDie bisherigen Feststellungen tragen allerdings nicht\ndie Annahme, daß beide Angeklagte Frau KB vorsätzlich getötet hätten, um eine andere Straftat, nämlich den Raub, zu\nermöglichen. Den Feststellungen läßt sich nicht entnehmen,\ndaß die »ngeklagten, als sie mit der Gewaltanwendung begannen\nund als gi die Geldscheine aus der Rocktasche der Frau\nKU an sich nahm, schon den - bedingten - Vorsatz der Tötung\nhatten. #rsichtlich hat das Schwurgericht den Tötungsvorsatz,\nohne daß dagegen Bedenken erhoben werden könnten, für beide\nAngeklagte von dem Augenblick an bejaht, als sie das schwere\nAtnen ihres geknebelten Opfers bemerkten und als N@WB sozsar\näußerte, die Frau ersticke bestinmt. In diesem Augenblick war\nder Raub vollendet, da beide Angeklagte ihren Opfer das keld\nbereits in der Absicht rechtswidriger Zueignung weggenommen\nhatten. Wenn, wie das Schwurgericht festgestellt hat, die\nAngeklagten Frau KB gefesselt und geknebelt liegen ließen,\num unerkannt fortzukommen, liegt die Annahme näher, daß sie\nihr Ipfer deswogen' vorsätzlich getötet haben, um eine andere\nStraftat - den aeub - zu verdecken (vel. UA 15). Der Schuldspruch wird hierdurch nicht berührt. Für ID i:t diese Frage\nauch ohne Einfluß auf den Strafausspruch, weil er zu lebenslangem Zuchthaus verurteilt werden mußte (§ 211 StüB). Bezüglich Mg wird das Schwurgericht die Frage im Rahmen der\nStrafzumessung erneut zu prüfen haben.\n\n3. boweit das Urteil den Angeklagten IB betrifft,\nläßt es auch im übrigen keinen d&echtsfehler erkonnen,\n\n4. Dagegen hält das auf die allgemeine Sachrüge des 3eschwerdeführers vD nachzuprüfende Urteil, soweit es den\nAusspruch über die Strafe des Angeklagten MB betrifft,\nder Nachprüfung nicht stand.\n\nDas Schwurgericht hat auf die Tat des Angeklagten vw»\ndas allgemeine Strafrecht angewendet und zwar im Anschluß\nan das für \"überzeugend\" und \"richtig\" befundene Gutachten\neines Sachverständigen, dessen wesentlichen Inhalt es wie\nfolgt wiedergegeben hat: \"Es sei gegenwärtig allgemein zu\nbeobachten, daß die Jugend sich körperlich früh und stark\nentwickle, während die geistige und seelische deife damit\nnicht »chritt halte. Das sei aber bei einem normalen Jugendlichen\" - richtig: Heranwachsenden -— \"der Fall und bei Matle\nnicht anders... MB habe sich zur 4eit der Tat in einem\nEntwicklungszustand befunden, der sowohl körperlich als auch\ngeistig-seelisch für sein Alter als in jeder Beziehung normal anzusehen gewesen sei.\"\n\nLer Sachverständige und das Schwurgericht gehen also\nvon einem den Zeiterscheinungen entsprechenden Normalbild\neines Heranwachsenden aus, der körperlich ausgereift ist,\ndie geistige und seelische Reife aber noch nicht besitzt.\nSie meinen offensichtlich, daß derjenige Heranwachsende, der\ndiesen in der Nachkriegszeit häufig beobachteten Stand der\nEntwicklung erreicht habe, der \"normale\" Heranwachsende sel;\nauf den allgemeines Strafrecht angewendet werden müsse, während nur auf denjenigen Heranwachsenden, der hinter di ser\nzeitbedingten \"normalen\" Entwicklung noch zurückgeblieben\nsei, ausnahmsweise nach 3 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG Jugenästrafrecht angewendet werden dürfe. Für einen solchen \"nornalen\"\nHeranwachsenden halten sie den Angeklagten ng\n\n(€\n\n\\4\n\n- 10 --\n\nDaß diese Betrachtungsweise des 5 105 Abs. l Nr. 1\nJGG unrichtig ist und daß bei der Aburteilung eines Heranwachsenden die Vorschriften des Jugendstrafrechts zu denen\ndes allgemeinen Strafrechts nicht in einem Ausnahneverhältnis stehen, hat der erkennende ®enat bereits im Urteil\nBGHSt 12, 116, 117 ausgesprochen. Gerade denjenigen Heranwachsenden, dessen geistiges oder (vgl. hierzu BGH 1 StR\n224/56 vom 19. Juli 1956 IM 3 105 JGE Nr. 8 = NJW 1956, 1408)\nseelisches Reifen mit seinem körperlichen deifwerden nicht\nSchritt gehalten hat, will das Jugendgerichtsgesetz noch mit\ndien Mitteln des Jusenästrafrechts behandelt wissen, ganz\ngleich; auf welche Einwirkungen das zurückzuführen ist und\nob das Persönlichkeitsbild des Heranvachsenden dem eines\nbeachtlichen Teils seiner Altersgenossen entspricht oder\nnicht. Die das Lebensalter des Heranwachsenden nach § 1 Abs.\nJGG umfassende Zeitspanne von drei Jahren soll es gerade ermöglichen, das in der bwegenwart häufig beobachtete Zurückbleiben der geistig-seelischen hinter der körperlichen Entwicklung zu Gunsten der Anwendung des Jugendstrafrechts auszugleichen (BGHSt 12, 116 ff).\n\n- 11 -\n\nAuch der hiernach bestehende sachlich-rechtliche Fehler\ndes angefochtenen Urteils betrifft nur den Strafausspruck.\n\nKrumme Sauer Martin\n\nLang-Hinrichsen Börtzler","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-05-13/4-str-93-60","cited_norms":[{"jurabk":"JGG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 112","ref_norm":"112","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 104","ref_norm":"104","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-05-13/4-str-93-60","retrieved":"2026-10-24 16:33:53.051456+00:00"},"card":{"id":"bgh/1960-05-13/4-str-93-60","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. Strafsenat","date":"1960-05-13","dockets":["4 StR 93/60"],"decision_type":"Urteil","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Urteil vom 13.05.1960 – 4 StR 93/60","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-05-13/4-str-93-60","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":null,"tenor_status":"not_marked","cited_norms":[{"id":"JGG/3","law":"JGG","abbreviation":"JGG","ref":"3","label":"§ 3 JGG","mentions":1},{"id":"JGG/112","law":"JGG","abbreviation":"JGG","ref":"112","label":"§ 112 JGG","mentions":1},{"id":"JGG/38","law":"JGG","abbreviation":"JGG","ref":"38","label":"§ 38 JGG","mentions":1},{"id":"JGG/67","law":"JGG","abbreviation":"JGG","ref":"67","label":"§ 67 JGG","mentions":1},{"id":"JGG/104","law":"JGG","abbreviation":"JGG","ref":"104","label":"§ 104 JGG","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-10-24T16:33:53.051456+00:00","text_quality":"ocr","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}