{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_NA_4_StR_864_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1953-03-05","aktenzeichen":"4 StR 864/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"E. „das Wachschlagewsik ! £ j 2500 0\n3 ont, für die Amtliche Sannlung !\n\n1) Gesetz: 8 1, 6 Auskunftspflicht Vo vom\n13. Juli 1923\n\nRechtssate: Gegen die Weitergeltung der Vorschriften\nbestehen keine Bedenken.\n\n.2) Gesetz: wistrges§ 1\nRechtasatz: Schwarzer Tee ist ein Gegenstand des\n‘ lebenswichtigen Bedarfs.\n\n\"Aktenzeichen: - 4 StR 864/51 |\nUrteil des BGH vom EZ März 1953 .. \" 16 Bielefeld\n\nen\n\n\\ vr\n\nImNanmnen des Voöolkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Kaufmann Christoph Hugo T EB aus LEE\ngeboren am EB 1900 in vo: -\n\nwegen Wirtschaftsvergehen\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. März 1953, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Krumme\nals Vorsitzender, ,\n\nBundesrichter Dr. Engels\n“ Bundesrichter Dr. Hülle\nBundesrichter Dr. Augustin\n\nBundesrichter Martin\nals beisitzende Richter,\n\nLandgerichtsrat mir}\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nHilfsarbeiter im mittleren Justizdienst\nals Urkunäsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten &egen das Urteil des\nLandgerichts in Bielefeld vom 30. Januar 1951 wird\nverworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu\ntragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\n—\n\nDer Angeklagte war der persönlich haftende Gesellschafter einer Kaffee-Ersatzmittelfabrik, die bis\nzur Stillegung im Jahre 1948 zu den bedeutendsten Betrieben Westdeutschlands auf diesem Gebiet zählte; er\nwar und ist noch an anderen Werken geldlich beteiligt.\nwährend des Krieges wurde er als Grossverteiler in die\nVersorgung der Bevölkerung mit Tee und Bohnenkaffee\neingeschaltet; es gelang ihm, erhebliche Bestände vor\nder Vernichtung durch Kampfhandlungen und Plünderungen\nin die Nachkriegszeit hinüberzuretten. Er verfügte auch\nnoch über einen ansehnlichen Vorrat: an Kaffee-Ersatzmitteln und an Roggen, Gerste, Milokorn und Zuckerrübenschnitzeln, die damals zu Kaffee-Ersatz verarbeitet\nwurden. Als die Staatsanwaltschaft am 23. April 1948\ndie Läger der Firma in Lübbecke überprüfte, stellte sie\nu.a. folgende, den Behörden der Ernährungswirtschaft\nbis dahin völlig unbekannte, versteckt 'gelagerte und\nbuchmässig nicht erfasste Mengen fest: 841 Zir echten\nTee, 25 Ztr Bohnenkaffee und 480 Ztr Roggen. Es wurden\nferner grosse Vorräte an Gerste, Zuckerschnitzeiln und\nKaffee-Ersatz als nicht gemeldet ermittelt; jedoch .hat\ndas Landgericht das Verfahren insoweit auf. Grund des\nStraffreiheitsgesetzes vom 31. Dezember 1949 eingestellt. Von der Anklage wegen einer unrichtigen Meldung des Milokornbestandes hat es den Angeklagten freigesprochen. '\n\nSoweit es sich um Tee und Bohnenkaffee einerseits\nund den Roggen: anderseits handelt, hat die Strafkammer\nden Angeklagten wegen zweier Vergehen gegen §§ 1 und 25\n\ndes Wirtschaftsstrafgesetzes, in einem Falle in Tateinheit mit Vergehen gegen § 6 der Verordnung über die Auskunftspflicht vom 13. Juli 1923, im andern Felle in Tateinheit mit Vergehen gegen § 17 des Wirtschaftsstrafgesetzes zu einer Gesamtstrafe ‚von einem Jahr und neun Monaten Gefängnis und zu Geldstrafen von 30.000 DM und\n\n‚6. 000 DM verurteilt. Die beschlagnahmten Bestände an\nTee und Bohnenkaffee und die ‘durch späteren Verkauf erzielten Erlöse hat das Tandgericht eingezogen.\n\nDie Revision ‘des Ängeklagten wendet sich gegen seine Verurteilung; sie beanstandet das Verfahren und rügt\n\nVerletzung sachlichen Rechts.\n\nI: Verfahrensrügen\n\nDie Verteidigung beanstandet, dass der Tatrichter\nden nach der Sitzungsniederschrift gestellten Antrag,\nden Zeugen Dr. AED nochmals zu vernehmen, abgelehnt hat, \"weil der Zeuge zu den im Antrag erwähnten\n‚Fragen .bereits eingehend gehört worden ist und dazu\neindeutige. Erklärungen abgegeben hat und seine Erklärungen durch die spätere Bewei saufnahme nicht berührt ;'-\nworden sind.\" In dieser Begründung kann der Senat keinen Rechtsfehler finden. Beantragt ein Angeklagter formgerecht in der Hauptverhandlung, einen Zeugenbeweis zu\nerheben, so muss der Richter den Zeugen laden lassen\nund. vernehmen, sofern nicht die Voraussetzungen des\n§ 244 Abs 3 StPO ihn zu einem ablehnenden Entscheid\nermächtigen. Dieser Grundsatz strenger Bindung an die\nBeweisamträge gilt aber nicht, wenn das Begehren des\nAngeklagten nur darauf abzielt, einen Teil der Beweis-\n\n-A-\n\naufnahme zu wiederholen. Über ein solches Verlangen\nbefindet der Tatrichter nach seinem freien Ermessen,\ndas nur durch. seine Pflicht zur Ermittlung der Wahrheit nach § 244 Abs 2 StPO gebunden ist (vgl Ioewe-\n‚Rosenberg, ‘StPO, 19. Aufl § 244 Anm 14; BGH Urt v. 29.\nJanuar 1952 - 1 StR 545/51). Da bei der Strafkammer erkennbar keine Zweifel über den Inhalt der Aussage obwalteten und da auch die späteren Beweiserhebungen dazu keinen Anlass boten, hat sie weder die Verteidigung\ndes Angeklagten durch den ablehnenden Bescheid unzulässig beschränkt (§ 338 Nr 8 StPO) noch gegen die Aufklärungspflicht verstossen, wie die Revision geltend macht.\nDer Inhalt des-Urteils und der Wortlaut des ablehnenden\nBeschlusses ergeben, dass sämtliche Schutzbehauptungen\ndes Angeklagten schon Gegenstand der Beweisaufnahme ’gewesen waren.\n\nDie Rüge mangelnder Sachaufklärung über die angeblich ausreichende Versorgung der Krankenanstalten nit\nTee ist nicht näher ausgeführt und daher unbeachtlich\n(§ 344 Abs 2 StPO).\n\nin der Revisionsinstanz können die Feststellungen\ndes Tatrichters auch nicht mit der Behauptung angegriffen werden, er habe das Ergebnis der Beweisaufnahme in\nseiner Entscheidung ‚nicht richtig wiedergegeben (§ 267\nStPO).\n\nDen Verfahrensbeschwerden ist dgnnach kein Erfolg\nbeschieden.\n\n>55.\n\nII, _Die Sachrüge\nDie Feststellungen des Urteils lassen keine unlösbaren Widersprüche erkennen, und die Beweiswürdigung hält sich frei von Verstössen gegen die Denkgesetze oder allgemein gültige Erfahrungssätze. Allen: Bedenken, die die Revision in dieser Einsicht zum \"Teekonplex\" vorbringt, ist der Senat im einzelnen nachgegangen; er hat sie jedoch für unbegründet erachtet. Das,\nwas das Landgericht hat feststellen oder zur Begründung seiner Beweisannalmen hat sagen wollen, liegt bei\neinem tieferen Eindringen in das Urteil für den Senat\nüberall klar zutage; die Schlüsse der Strafkammer aus\n-den Beweistatsachen sind auch denkgesetzlich und erfahrungsmässig möglich. Dass z.B. das Landesernährungsamt\nTee dringend benötigte, obwohl. der Beschwerdeführer es\nschon \"interimistisch und unvollständig\" auf seinen Bestand hingewiesen hatte, ist durch ein Versagen des\nSachbearbeiters Dr. Baumeister erklärt (S 12, 47).\n: A °\n\n- Der Senat muss daher bei der rechtlichen Nachprüfung von dem in sich widerspruchslosen Sachverhalt ausgehen, der dem angefochtenen Urteil zugrunde liegt.\nZahlreiche Ausführungen der. Revision-werden dadurch gegenstandslos, dass sie tatrichterliche Feststellungen\nübergehen oder nicht festgestellte Tatsachen in die Auseinandersetzung mit dem Urteil. einführen, die auch dem\nZusammenhang der Gründe nicht entnommen werden können.\n\n1.) Das :Verschweigen des Teelagers.\n\nDie gesetzliche Grundlage für die öffentliche Bewirtschaftung der bei Beginn oder während des Krieges be-\n\nro.\n\nEL 2\n\n‚ ode 7 Y\nschien RBE | 7 39 20\n. “ .*\n\nschlagnahmten Teebestände durch die Hauptvereinigung\n\nder deutschen Getreide- und Futtermittelwirtschaft (HV.)\nbildeten die -Verordnung über die öffentliche Bewirtschaftung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen -LandwBewVO-\nvom 27. August 1939 (RGBl I S 1521) in der Fassung vom\n5. Juni 1940 (RGBl I, 861) und die Verordnung über die\nöffentliche Bewirtschaftung von Getreide und Futtermitteln vom 7. September 1939 (RGBl I, 1705); nach § 3 der\nzuletzt genannten Verordnung zählte Tee zu den landwirtschaftlichen Erzeugnissen.. Die HV. Getreide fasste durch\nihre Anordnung vom 29. März 1943 (RNVOBl 1943, 127) die\nim Reichsgebiet noch verstreuten Bestände zu Sammella-\n\n‚ gern zusammen; ein solches richtete der Beschwerdefüh-\n\nrer weisungsgemäss in seinem Unternehmen ein. Wenn er\nauch auf Grund der angeordneten Pflichtverkäufe Zigentümer der Bestände ward, so blieben seine Befugnisse\n\ndoch durch die Zweckgebundenheit des lagers eingeschränkt;\ndenn die Übereignung der Teebestände geschah auf Weisung\nder HV. Getreide als \"bewirtschaftender Stelle\" und liess\ndie Beschlagnahme unberührt (§§ 23 Abs 2, 6 LandwBewVO).\nÜber den Tee äurfte daher der Beschwerdeführer nur nach\nMassgabe der Lieferanweisungen der HV. Getreide (sog.\n\n‚grüner Scheine) verfügen; deren Unterlagen gingen je-\n\ndoch beim Zusammenbruch des Reiches verloren. Dadurch\ngerieten die 841 Ztr Tee, die heim Angeklagten für die\nHV. Getreide lagerten, bei den Bewirtschaftungsbehörden in Vergessenheit. Der Angeklagte hielt sie nach eigener Einlassung (S 21, 22, 41, 47, 60) zugunsten der\nnunmehr zuständigen Stelle für beschlagnahmt. Diese Auffassung entsprach der Rechtslage.\n\nTen een\n\n- 2...\n\nu\n\ner Pr\nun nn en\n\nwre, v »\n“nme. -\nen Fin Eu\n\nrue\n\nM\n\nDas Landgericht hat nun festgestellt, dass die zuständige Provinzialmilitärregierung, alsbald nach der\nBesetzung der Provinz Westfalen durch die alliierten\nStreitkräfte, das LEA Westfalen in seine Funktionen,\nd.h. seine Rechte und Pflichten wiedereingesetzt und\nihm zusätzlich ausdrücklich die Aufgaben der wegzefallenen Reichsstellen und der HV. Getreide übertragen hat\n(vgl S 43, 45). Diese Befugnis hat das IEA im Einvernehmen mit der zuständigen Militärregierung bis etwa Ende\n194% ausgeübt. Da die gesamte Staatsgewalt damals noch\nin der Hand der Besatzungsmächte lag (Art 43.HIK) und\nGesetz Nr 6 der MilReg Deutschland die Wirksamkeit formloser Ermächtigungen der Militärregierung .zur Vornahme\nvon Amtshandlungen ausdrücklich anerkennt, kann an der\nRechtsbeständigkeit der Übertragung und damit auch an\nder vorläufigen Zuständigkeit des LEA Westfalen für eine Teebestandsaufnahme und -bewirtschaftung innerhalb\nseines örtlichen Bereiches kein durchgreifender rechtlicher Zweifel bestehen. Innerstaatlich gilt es gleichviel, ob das IEA damals in alliiertem Auftrag oder in\neigener Zuständigkeit tätig wurde und in welchen Masse\ndie Besatzungsmacht im Einzelfall die Entschliessungen\ndes IEA und die Art ihrer Durchführung innerdienstlich\nzu beeinflussen für geboten hielt. Die Behörde selbst\nhat sich auch für die bewirtschaftende Stelle gehalten,\nwie dem Wortlaut der Schutzbescheinigung vom 22. August\n1945 urid dem Rundschreiben vom 30. November 1945 (S 10;\n14) zu entnehmen ist; sie war auch gewillt, etwa vorhandene Restbestände den Bedarfsträgern (Krankenanstalten\nusw.) zuzuführen.\n\nNach tatrichterlicher Annahme hatte auch der Beschwerdeführer seit Juli 1945 keinen Zweifel mehr, daß\ndas IEA die Teebewirtschaftun ‚svorerst \"übernommen\" hatte, soweit die Provinz Westfalen in Frage kam (S 45,\n\n46), ohne dass es damit schon \"Nachfolgerinf! der HV.\nGetreide im eigentlichen Sinn geworden war. Diese war\nnach Meinung des Landgerichts für den britischen Befehlsbereich erst die Hauptstelle für Getreide in Hanburg (S 45). Die Strafkammer. hat ihre Überzeugung u.a.\nrechisirrtumsfrei (S 21/22) darauf gegründet, dass der\nBeschwerdeführer sich nach Kenntnis vom Inhalt der\nSchutzschrift vom 22. August 1945 nicht weiter bemühte,\ndie Behörde ausfindig zu machen, die über den \"blockier-\n> ten Teet verfügen konnte, wenn es nach seiner Meinung\n\n‚ das IEA damals nicht gedurft hätte; dabei befand sich fast\nder gesamte Teebestand der britischen Zone in seiner Hand\n(S 47), und dies war ihm angeblich \"innerlich zuwider\"\n\n(S 22).\n\nSenn\n. .\n\nZweimal hat das LEA den Angeklagten zur Angabe sei-\n\n* nes Teebestandes mündlich aufgefordert: am 22, August\n1945 in Unna-Koenigsborn durch den damaligen Leiter des\nErnährungsamtes Dr. Aggg (5 11, 13, 21, 45), der\ndie ungenauen Mitteilungen des Angeklagten Über seinen\nTeebestand erst als vorläufig betrachtete und deshalb\nnoch nicht als offiziell \"behandeltet (S 47), und durch\ndas Rundschreiben vom 30..November 1945, von dem der\nBeschwerdeführer über die Sachbearbeiterin der Kreisbauernschaft Sp und über seine leitende Angestellte\nIrmer Anfang Dezember 1945 in Lübbecke erfahren hat;\n\n“ die von der Revision vermissten Beweistatsachen für diese naheliegende Unterrichtung des Angeklagten durch sei-\n\nSTE WETTE TU\n\nwu.\n\nne eingeweihte Mitarbeiterin, die die Frage von Frau\nSCEEB wahrheitswidrig verneinte, hat der Tatrichter\nS 15.der UA ausreichend im Sinne der Sollvorschrift von\n§ 267 Abs 1 Satz 2.StPO bezeichnet...\n\n'Das- landgericht hat eine Rechtsgrundlage für diese beiden Verlangen im § 1 der Verordnung über die Auskunftspflicht vom 13. Juli 1923 (RCBl I, 723) erblickt,\ndie nicht befristet und bisher auch nicht aufgehoben ist,\n..-Die Revision hält diese Verordnung für rechtsunwirksanm,\nweil der Reichstag das Notgesetz vom -24.. Februar 1923\n(RGBl I, 147), auf dem sie beruhe, ohne die erforderliche - verfassungsändernde Mehrheit verabschiedet habe\n“(vgl Bilfinger in Betriebsberater 1949, 145). Die Rechtsgültigkeit der Verordnung ist von anderer Seite bislang\nnicht bezweifelt worden (vgl R6St 60, 290 ff; BGH Urt v.\n23. September 1952 - 1 StR 112/52; Herzfeld JW 1926,\n2756; Stenglein, Nebengesetze I S 653; Drost-krbs, WiStrG\nS 205; Schneider WiStrG S 97; Rotberg OWiG § 44 Anm 7).\nOb das Parlament sämtliche der Reichsregierung im Art VI\nAbs 3 des Notgesetzes erteilten Ermächtigungen.mit einfacher\nMehrheit beschliessen konnte, mag dahingestellt bleiben.\nDie Auferlegung einer Auskunftspflicht widersprach jedenfalls nicht der im Art 151 der #eimarer Verfassung gewährleisteten Freiheit von Handel und Gewerbe, da Abs 2\ngesetzlichen Zwang im Dienste! überragender Forderungen\ndes Gemeinwohls und Abs 3 Einschränkungen durch Reichsgesetze, denen Rechtsveroränungen des Reiches. gleichstehen (ReSt 58, 269), ausdrücklich vorsah. Eine Rechtsnorn\nverliert auch dadurch nicht ohne weiteres (vel § 2 a Abs\n2 StGB) ihre Verbindlichkeit, dass im allgemeinen kein\n\n- 10 -\n\nAnlass besteht, sich ihrer zu bedienen, weil sich die\nVerhältnisse, die sie veranlassten, geändert haben. Im\nübrigen haben die schweren wirtschaftlichen Erschütterungen, die mit dem ersten Weltkrieg einsetzten, seitdem kein Ende gefunden, $ie haben den Gesetzgeber auch -\nnach 1945 immer wieder gezwungen, auf:die darauf abgestimmte Verordnung zurückzugreifen, z.B. in § 8 BNG; § 14\ndes Zuckergesetzes (BGBl 1951 I S 47), § 18 des: Getreidegesetzes (BGBl 1951 I S 901).\n\nIndessen sind die Voraussetzungen des § 1 der Verordnung und damit auch die Grundlagen für eine Verurteilung aus § 6 beim Tee nicht gegeben. Die Berechtigung,\nAuskunft über Lagervorräte zu verlangen, steht nämlich\nnach § 1 unmittelbar nur der Reichsregierung und den obersten Landesbehörden zu. Die Strafkammer meint, das LEA sei\nvon Juli bis Ende 1945 \"eine solche oberste Landesbehörde\" gewesen. Dem vermag der Senat nicht beizutreten.\nWestfalen war bis zur Bildung, der westdeutschen Länder\ndurch die Besatzungsmächte im Jahre 1946 staatsrechtlich\nnur eine preussische Provinz; das IEA bezeichnete sich\nin der dem Angeklagten ausgestellten Schutzbescheinigung\nvom 22. August 1945 selbst zutreffend als eine Dienststelle des Oberpfäsidenten der Provinz Westfalen (S 10).\n\"Oberste Landesbehörde\" war die Besatzungsmacht. Das\nIEA war nur eine ihr nächgeoränete Dienststelle. Diese\nist aber nach § 1 zu einem Auskunftsverlangen nur berechtigt, wenn sie die oberste Landesbehörde dazu bestimmt\nhat; eine ®1Iche Anordnung hat die zuständige Militärregierung offensichtlich nicht getroffen. Dazu bestand\nauch kein Anlass; ‚denn § 32 Abs 2 LandwBewVO gewährte\n\nle bewusst nicht nachgekommen, nachdem er alsbald er-\n\n‘ lungs-Strafverordnung -VRStVO- schuldig gemacht,\n\nschon den Landes-(Provinzial-)Ernährungsämtern ein Auskunftsrecht für den ihnen zugewiesenen Aufgabenbereich,\nwie die Strafkammer zutreffend hervorhebt (S 48/49).\nDa der Beschwerdeführer einen Betrieb besass, der zur\nAufbewahrung und Bearbeitung landwirtschaftlicher Erzeugnisse, nämlich echten Tees bestimmt war, musste er auf\nErfordern des IEA seine Vorräte angeben.\n\nDen befugtermassen gestellten Verlangen nach Mitteilung seines Teebestandes ist der Angeklagte beide Wa-\n\nkannt hatte, dass die Unterlagen der HV. Getreide verloren (S 41) und dass seine mündliche \"Yorankündigung einer ordnungsmässigen und vollständigen Meldung\"(S 47)\n\nvom 22. August \"1945 beim IEA in Vergessenheit geraten\nwar (S 19/20, 21); er hat damit vorsätzlich eine \"Zu-\n\nwiderhandlung gegen die Vorschriften des 2. Abschnitts\nder Verordnung über die Öffentliche Bewirtschaftung von\nlandwirtschaftlichen Erzeugnidsen\", nämlich gegen die\ndort begründete und vom LEA ausgelöste Auskunftspflicht\nbegangen und sich dadurch eines Vergehens im Sinne des\n$ ] Abs 1 Nr 6 der damals noch geltenden Verbrauchsrege-\n\n‘\n\nOb der Beschwerdeführer von. sich _aus den Lagerbestand auf Grund der Anoränung-der HV, Getreide vom 17.\nJuni 1941 noch melden musste, was im Hinblick auf die\ngrundlegende Änderung dei” Bewirtschaftung im Jahre 1943\n(S 40/41) zweifelhaft ist, kann: unerörtert bleiben, weil\nder Tatrichter festgestellt hat,’ (dass das IEA vom Angeklegten eine Meldung des Bestandes im’ August und Dezember\n1945 ausdrücklich verlangt hat.\n\n.\ng\n0\n\n[xy\n\nem\nDT\n\nam.\n\nED ERENEAEUNTERE r\nDoes x\n\nen u een RN.\n€\n\n§ 32 LandwBewVO ist durch § 35 der 2. DfVO BNG,\ndie Verbrauchsregelungs-Strafveroränung durch § 102\nNr 2 WiStrG aufgehoben worden. Nach § 104 aa0 treten\nan die Stelle der aufgehobenen Strafbestimmungen die\nentsprechenden. Vorschriften des Wirtschaftsstrafgesetzes.Als solche kommen die 8§ 16, 17 in Frage.\n\nDer § 16 stellt nur Zuwiderhandlungen gegen Meldevorschriften unter Strafe, die auf dem Gebiete der Ernährung und Landwirtschaft begangen sind; er sollte den\n§ 20 des Gesetzes zur Neuordnung des Veranlagungs- und\nAblieferungswesens in der Landwirtschaft vom 23. Januar\n1948 (wiGBl S 23) ersetzen (Amtl. Begründung, abgedruckt\nbei Kosterlitz-Zoebe, WiStrG S 223). Das bedeutet, wie\nauch sein Wortlaut erkennen lässt (s. Komm von Drost-Erbs zum WiStrG zu § 16), dass er nur für die Inhaber\nund Leiter landwirtschaftlicher Betriebe gilt, also\nnicht für den Angeklagten als Inhaber eines gewerblichen Unternehmens, das landwirtschaftliche Erzeugnisse\n\nur\n\nverarbeitet.\n\n4:\n\n- Der § 17 wiStrG, der sich auf. die gewerbliche\nWirtschaft bezieht, scheidet nach Meinung des Landgerichts\naus, weil er lediglich Zuwiderhandlungen gegen schriftliche Verfügungen mit Strafe bedroht; ein Auskunftsverlangen in Schriftform sei dem Angeklagten jedoch nicht\n\nzugegangen.\n\nDer Tatrichter übersieht, dass der Beschwerdeführer einer \"Vorschrift\" zuwidergehandelt hat, die \"auf\nGrund der Vorschriften über die Bewirtschaftung und\n\n—\n\nren nn\n\nne nen |\n\nnn ı-\n\n- 13 -\n\nMarktregelung auf dem Gebiet der gewerblichen Wirtschaft,\nder Landwirtschaft, der Ernährung und der Torstwirtschaft\" erlassen worden ist; denn die LandwBewVO stützt\nsich auf § 11 der VO über die Wirtschaftsverwaltung vom\n27. August 1939 (RGB1l I 1495,. ersetzt durch die Verordnung vom 16. November 1942 -Re@Bl I 649 -) und weist damit die im § 17 wWiStr@ vorausgesetzte rechtliche Grundlage auf.\n\nZusammenfassend ist also; festzustellen: Die Auskunftsersuchen des IEA über den Bestand des Teesammellagers waren berechtigt. und ihre wissentliche und willentliche Nichtbefolgung konnte nach 88 17, 22 Wistre\ngeahndet werden. In Anbetracht der Grösse des Teelagers,\ndas fast den gesamten Bestand der britischen Zone darstellte, scheidet die Annahme einer Oränungswidrigkeit\nim Sinne von § 6 Abs 3 WiStr@ von vornherein aus.\n\n2.) Das Verschweigen der Kaffeebestände\n\nDie bei Kriegsbeginn beschlagnahnten Bestände an\nRohkaffee bewirtschaftete die Reichsstelle für Kaffee,\ndie auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr vom .\n18. August 1939 (RGBl I, 1430; Neufassung v. 11. Dezen- 5.\nber 1942 RGBl 1,8 686) gebildet war. Diese vergab Röstaufträge; aus einem solchen Auftrag hatte der Beschwerdeführer im letzten Kriegsjahr etwa 32 Ztr als Schwund 3\nerübrigt und nach dem Zusammenbruch in seinen Silo in\nLübbecke verlagert, ‚wo ein Teil im Laufe der Jahre ge- E:\nstohlen wurde. 2\n\n- 14 -\n\nDie beim Rösten erübrigten Mengen waren bestimmungs-\n\ngemäss (S 24), wie die Revision anerkennt, der damaligen\nReichsstelle zu melden; das hat der Angeklagte auch nach\nseiner unwiderlegten Darstellung getan. Daraus hat das\nLandgericht den Schluss gezogen (S 26), dass beim Angeklagten als einem mit den Bewirtschaftungsgrundsätzen\nvertrauten Grossverteiler kein Irrtum darüber obgewaltet hat, dass der Schwund weiterhin zur Verfügung der\nReichsstelle und nicht zu seiner beliebigen Verwendung\nstand, d.h, dass er beschlagnahmt war und blieb.\n\nNach dem militärischen Zusammenbruch versuchte\ndas LEA Westfalen, das die Besatzungsmacht mit den Aufgaben der früheren Reichsstellen vorläufig betraut hatte (§ 45), mit der Rundfrage vom 30. November 1945\n(S 14) den in ihrem Bereich lagernden Kaffee zu erfassen, um ihn den Krankenhäusern zuzuführen. Auch von dieser mündlichen Nachfrage und der wider besseres Wissen\nerstatteten Fehlanzeige durch Frau IB erfuhr der Angeklagte. Er billigte das Verhalten seiner leitenden\nAngestellten (S 25); demn er war nach tatrichterlicher\nÜberzeugung entschlossen, den Kaffeebestand, ebenso wie\nden Tee, vor jeder Behörde geheimzuhalten (S 52), weil\ner ihn \"über die seit langem erwartete währungsreforn\nhinüberretten! wollte (S 17). Für seinen Betrieb, der\n. damals nur noch Kaffee-Ersatz herstellte, benötigte er\nihn nicht.\n\nDas Landgericht hält das IEA zu seinem Auskunftsverlangen vom 30. November 1945 auf Grund der §§ 22, 32\nLandwBewVO für befugt; dagegen bestehen Bedenken, weil\n\n15 -\n\nKaffee, im Gegensatz zum Tee, damals nicht als landwirtschaftliches Erzeugnis galt, wie den 8§ 1, 3 der Verordnung vom 7. September 1939 (RGB1 I, 1705) entnommen werden muss (vgl R6St 76, 40). Jedenfalls stand aber dem\nLEA als besatzungsrechtlich bestelltem vorläufigen Nachfolger der früheren Reichsstelle für Kaffee deren Befugnisse für die Provinz Westfalen zu. Diese Reichsstelle\nwar vom Reichswirtschaftsminister gemäss § 3 der Verordnung über den Warenverkehr errichtet; nach § 10 Abs 1\nSatz 1 dieser Verordnung in der Fassung vom I1. Dezember\n1942 (RGBl 1,3 686) war sie auskunftsberechtigt im Sinne\nder Verordnung über die Auskunftspflicht.\n\nNach tatrichterlicher Überzeugung hat der Beschwerdeführer auch seine Verpflichtung zur Meldung des beschlagnahmten Kaffeebestandes erkannt, ihr jedoch bewusst zuwidergehandelt, indem er die falsche Auskunft\nseiner Angestellten billigte und damit den Bestand vorsätzlich verschwieg (S 52), um sich die Sachwerte zu erhalten, j\n\nDa das Landgericht das Verschweigen des Tees und\n\ndes Kaffees nicht als zwei selbständige Handlungen (§ 74\nStGB), sondern als ein fortgesetztes Vergehen aufgefasst\nhat, so bestehen im Ergebnis gegen den Schuldspruch aus\n§ 6 der Auskunftspflichtverordnung keine durchgreifenden Bedenken. Es beschwert den Angeklagten nicht, dass\ner, soweit er den Tee verschwiegen hat, nicht auch aus\n88 17, 22 WiStrG verurteilt worden ist.\n\nDer Tatrichter hat in beiden Richtungen die volle\nÜberzeugung vom Vorsatz des Angeklagten gewonnen; er hat-\n\n- 16 -\n\nte daher keinen Anlass, sich mit dem vom Angeklagten\ngeltend. gemachten Rechtsirrtum zu befassen; im Revisionsverfahren besteht keine Möglichkeit, sich insoweit\nmit den tatsächlichen Ausführungen der Revision auseinanderzusetzen.\n\n3.)__Das_Verschweigen des Roggenbestandes\n\nDieser Bestand war dem Angeklagten dadurch zugefallen, dass er 830 to Roggen in getrocknetem Zustand als\nZugang verwiegen, jedoch in feuchterem Zustand abliefern\nliess, als das LEA duroh Erlass vom 22. Juni 1946 die\nweitere Verwendung von Brotgetreide für die Kaffee-Ersatzzubereitung verbot und Herausgabe der Bestände verlangte; ein kleinerer Posten Roggen konnte im September\n1947 noch aus einem zerstörten Lagerheus geborgen werden.\n\nDen gesamten Bestand hat der Beschwerdeführer trotz\nwiederholter schriftlicher Aufforderungen, die ihm in Gestalt von Meldeformblättern zugingen (S 29), in der Roggenspalte der Formulare beharrlich verschwiegen, obwohl\ner wusste, dass Roggen als Brotgetreide anzugeben und\nauch ablieferungspflichtig war (S 30). Die Zuständigkeit\ndes LEA Westfalen, des LEA Nordrhein-Vestfalen und des\nErnährungs- und Landwirtschaftsrats zur Ausübung dieses\nAuskunftsrechts ist, wie das Urteil im einzelnen zutreffend darlegt (S 62, 45), so offensichtlich, dass selbst\ndie Revision sie nicht in Zweifel zieht.\n\nun in\n\n——n\n\nuote - wir um -\n\nren mr gene\nDr en -.n\n\n- 17 -\n\nDie damalige Rechtsgrundlage für eine strafrechtliche Ahndung dieses nicht leichten Falles einer Auskunftspflichtverletzung bildeten § 32 der LandwBewVO\nin Verbindung mit § 1 Abs 1 Nr 6 der VRStrVO. Beide\nVerordnungen sind, wie schon unter 1) ausgeführt ist,\ninzwischen aufgehoben worden. Der Beschwerdeführer konnte aber, wie das Urteil rechtsirrtumsfrei ausführt\n(S 63), noch gemäss.§§ 104 Abs 1 u 2, 17, 22 WiStrG verurteilt werden; die Voraussetzungen einer Ordnungswidrigkeit im Sinne von § 6 Abs 3 WiStrG hat der Tatrichter zutreffend verneint,\n\nDie Möglichkeit eines Irrtums im Sinne des damaligen § 31, jetzigen § 26 a WiStrG hat das Landgericht\nauch hier als tatsächlich nicht gegeben angesehen (S 64).\n\n4.) Zur Zeit der tatrichterlichen Entscheidung waren\ndie vorstehend erörterten Taten nicht mehr mit Strafe\nbedroht, t\n\nDie öffentliche Bewirtschaftung für Kaffee hatte\nder Direktor des VELF nach Abschluss der hier zur Aburteilung stehenden Verfehlungen durch die Anordnung vom\n8. Juli 1948 (ABl VELF S 100), die für Tee durch seine\nAnordnung vom .4.: April 1949 (ABl VERF: S 83) aufgehoben.\n§ 8 BNG und § 27 der 2. DVO dazu vom 23. April 1948, die\ndie Auskunftspflicht gegenüber den bewirtschaftenden Behörden neu regeln, setzen \"bewirtschaftete Gegenstände\"\n(vgl § 1 BNG) voraus. Für ein Auskunftsverlangen über\nden Roggenbestand auf Grund der §§ 18, 21 Abs I Nr 5\ndes Getreidegesetzes vom 4. November 1950 (RGBl I, 721;\n\n%Y\n\n18 -\n\nNeufassung vom 24, November 1951 BGBl I, 901) wäre das\nLEA nicht aktiv legitimiert, da es keine oberste Landesbehörde ist.\n\nDie Frage des \"Zeitgesetzes\", die die Revision aufwirft, bedarf keiner Entscheidung, Wären die LandwBewVO\nund die VRStrVo als Zeitgesetze anzusprechen, so musste\nder Tatrichter nach § 2 a Abs 3 StGB strafen. Im anderen\nFalle konnte er nach § 2 a Abs 2, 2, ‚Halbsatz von Strafe absehen. Von dieser Befugnis Gebrauch zu machen, hat\ndas Landgericht hinsichtlich des Roggens ausdrücklich\nabgelehnt, weil das Verhalten des Angeklagten strafwürdig bleihe.(S 63). Die Ausführungen über die tateinheitlich verübte böswillige Bedarfsgefährdung durch falsche\nAuskunftserteilung lassen erkennen, dass es für Tee\nund Kaffee derselben Ansicht war.\n\n5.) Die Zurückhaltung von drei lebenswichtigen Bedarfsgütern (Tee, Kaffee, Roggen)\n\nKann demnach nicht bezweifelt werden, dass die Behörden, die vom Angeklagten Auskunft über seinen Teeund Kaffeebestand mündlich und über seinen Roggenbestand schriftlich begehrt haben, sachlick und örtlich\nfür eine solche Massnahme zuständig waren, so ist damit schon dargetan, dass der Beschwerdeführer \"Erzeugnisse\" im Sinne des damals noch geltenden § 1 KWVO\n\"zurückhielt\", indem er von August 1945 bis April 1948\ndas rechtlich statthafte Verlangen der Ernährungsämter\nfalsch beantwortete. Dadurch hat er die Erzeugnisse dem\ngeregelten Verkehr mindestens vorübergehend entzogen\n\n>\ni\n&\nKa\niS\n\n- 19 -\n\nbis zu einem Zeitpunkt, dessen Bestimmung er sich nach\nder Währungsumstellung vorbehalten hatte (RGSt 75, 129,\n134 BGH Urt v. 3. April 1952 - 3 StR 14/50 -). Ob der\nBeschwerdeführer sie auch dadurch \"zurückhielt\" (S 58),\ndass er eine aus dem öffentlichen Recht fliessende Anbietungspflicht für lebenswichtige Güter gegenüber den\nErnährungsämtern verletzte (RGSt 75, 90; 76, 388), oder\nsie \"beiseite schaffte\", indem er eine durch Anordnung\nvorgeschriebene Meldung unterliess, die nicht erst auf\nein Auskunftsverlangen, vielmehr ohne dieses zu erstatten war (S 41), braucht daher nicht mehr geprüft zu werden. Auch der dem Ki angebotene Getreidetausch (S 30/\n31) ändert nichts an der rechtlichen Beurteilung; nach\nden eigenen Darlegungen der Revisionsbegründung handelte- es sich dabei um eine ungesetzliche Verschiebung\nnicht gemeldeter Vorräte.\n\nZutreffend hat das Landgericht alle drei Erzeugnisse auch als lebenswichtig für die Bevölkerung angesehen. Diese im wesentlichen tatrichterliche Feststellung bedarf nur für die beiden Genussmittel einer rechtlichen Nachprüfung.\n\nDer Begriff \"lebenswichtig\" umfasst weit mehr als\ndas zum Leben Notwendige. Welchen Gütern für einen örtlich oder sonstwie abgegrenzten Teil der Bevölkerung,\nz.B. die Kranken, die Hitzearbeiter, die Nachtarbeiter\n(RGSt in DR 1941, 703; RGSt 75, 90), diese Eigenschaft\nzugesprochen werden soll, ist allgemein schwer zu bestimmen. Ein nahezu unwiderlegliches Beweisanzeichen\nfür die Lebenswichtigkeit eines wirtschaftlichen Gutes\n\n4\n\n- 20 -\n\nist jedenfalls darin zu sehen, dass es bewirtschaftet |\nwird (Drost-Erbs, WiStrG, S 15/16; Rietzsch, VRStVO\n\nS 215; Schneider, WiStrG, S 14); denn die Mühe und die\nKosten, die Erfassung und Lenkung eines Gutes erfahrungsgemäss verursachen, wendet der Staat nur dann\nauf, wenn er die Befriedigung eines volkswirtschaftlichen Bedarfs für lebenswichtig und daher den fiskalischen Aufwand für vertretbar erachtet, Kaffee und\nTee bezeichnet das Urteil vom Standpunkt der deutschen\nLebensgewohnheiten aus als ein Volksgenussmittel, das\n\"auch während der Kriegs- und Nachkriegszeit nie aufgehört hat, .lebenswichtig zu sein\" (S 55, 57). Damit\nbejaht es erkennbar diese Eigenschaft auch für die\nTatzeit; es ist zwar bedenklich, aber unschädlich,\ndass es ausserdem den Begriff von der \"geläuterten\nwirtschaftlichen Auffassung, wie sie nach der Währungsreform Gemeingut des Volkes geworden ist\", auslegt, In den Jahren des Hungers von 1945 bis 1948\nbestand ein besonders dringendes und berechtigtes |\nBedürfnis breiter Massen unseres Volkes nach Getfänken, die wie Tee und Kaffee den Blutkreislauf anregen. Der gemeinkundige Schwarzhandel mit diesen Genussmitteln aus Sonderzuteilungen an Bergleute, vertriebene Personen und aus alliierten Armeebeständen\nin jener Zeit des Geldüberhanges belegt das eindrücklich; wenn das OLG Braunschweig einmal in MDR 1947,\n267 für zwei Pfund Tee anders entschieden hat, so\n\nist das offenbar in Unkenntnis der Lebensgewohnheiten\nder Bevölkerung in den friesischen Gebieten der britischen Zone geschehen, die geschlossen zu den Teetrinkern gehört und im Kriege und auch noch später mit die-\n\nnn\n.\n\nmern.\n\nZucker und Salz - wegen seiner Ergiebigkeit im Klein-\n\nsem Genussmittel nach Möglichkeit versorgt wurde, wie\ndas angefochtene Urteil hervorhebt (S 22). Der Senat\n\nbefindet sich in dieser Frage in Übereinstimmung mit.\nden Erläuterungswerken zum WiStrG von Drost-Erbs S 16,\nSchneider S 14, Kosterlitz-Zoebe S 51 und mit R6St 77,\n5. Dieser Auffassung kann nicht entgegengehalten werden, dass die hohe Teesteuer der Annahme der Lebens-\n\nwichtigkeit entgegenstünde, Steuern werden nach finanzund wirtschaftspolitischen Erwägungen auferlegt. Selbst\nlebensnotwendige Nahrungsmittel wie Zucker und Salz unterliegen staatlichen Abgaben, Deren Höhe erklärt sich\nbeim Tee daraus, dass er - im Gegensatz z.B. zu Kaffee,\n\nhandel meist grammweise gekauft wird.\n\nDie Hortung der Erzeugnisse hat nicht bloss zu\neiner Gefähräung,. sondern sogar zu, einer fühlbaren Beeinträchtigung der Bedarfsdeckung der Allgemeinheit\nund engerer Verbraucherkreise (z.B. der Krankenanstalten, Hitzebetriebe) in Nordrhein-Westfalen geführt;\ndiese tatrichterliche Feststellungeb darf angesichts\nder ungewöhnlich grossen Mengen der zurückgehaltenen\nWare keiner rechtlichen Nachprüfung. Die Strafkammer £\nhat ferner die volle Überzengung gewonnen, dass der .:\nBeschwerdeführer sie der darbenden Bevälkerung vorsätzlich und bewusst rechtswidrig (S 19, 20, 22, 57;\n\n58, 59, 65) vorenthalten und auch die dadurch entstandene Gefahr für die Bedarfsdeckung klar erkannt hat\n\nF\n>‘\nN\n5\nN\nRN\nRS\n“\nR\nPEN“\n>\nIE.\nRR ‘>\nhar\n%\n\nr\n”\nwt,\nu\nRN:\nEs\nRR .\n[\n\n..\n\n“=\n\"\n\nF, :\nKu\n.\nAns\n\n(s 59, 60, 65). Da der Angeklagte die Belange der völ-\n\nlig verelendeten Allgemeinheit ohne Not (S 60) oder andere sachlich vertretbare Gründe (S 59) \"raff- und hab-\n\n- 2 -\n\ngierig\" (S 61, 65) beiseitegeschoben hat, weil ihm\ngute Ware wertbeständiger schien als Geld, ist auch\nder innere Tatbestand des § 1 Abs 1 und 3 KWVO ausreichend festgestellt.\n\nDiese Strafvorschriften sind inzwischen durch\n§ 102 Nr 5 WiStrG aufgehoben und nach $-104 Abs 1\nwiStrG durch $$ i, 25, 26 WiStrG ersetzt worden, die\ndas Landgericht als milderes Gesetz rechtsirrtunsfrei\nnach § 2 a Abs 2 StGB m gewandt hat. Das Wirtschaftsstrafgesetz ist noch in Kraft (vgl BGBl 1952, 805).\nEs hat im § 1 den äusseren Tatbestand des § 1 KWVO\nin einer nur sprachlich abweichenden Fassung übernonmen (vgl amtl1.Begründung), beim inneren Tatbestand jedoch das Erfordernis der Böswilligkeit preisgegeben,\nIn beiden Richtungen hat der Beschwerdeführer die Voraussetzungen des § 1 WiStrg erfüllt; dass er auch noch\nböswillig handelte, hat der Tatrichter im Hinblick\nauf das im § 2 a Abs 1 StGB anerkannte Rückwirkungsverbot rechtsirrtumsfrei festgestellt. Einen Verbotsirrtum im Sinne des damaligen § 31, jetzigen § 26 a\nWiStrG hat die Strafkammer auch hier ausdrücklich verneint (S 60). Die Annahme zweier gewinnsüchtiger Wirtschaftsvergehen (§ 74 StqB) wird durch die Feststellung getragen, dass die Hortung des Roggens auf einem\nerst später gefassten Entschluss beruht als die von\nTee und Kaffee (S 65). Gegen den Schuldspruch bestehen daher auch insoweit keine Bedenken.\n\nDie weitergehenden Feststellungen und Erwägungen des Landgerichts samt den darauf bezüglichen Ausführungen der Revision können hiernach unerörtert bleiben. \\\n\nu\n\n+\n&\nı\nx\nB\nI.\n.\nK)\n\nN\n\n-\n\n- 23 _\n\n6.) Ein Ermessensmissbrauch bei der abgewogenen Bemessung der Strafen ist nicht ersichtlich, Die Einziehung der beschlagnahmten Erzeugnisse und des an ihre\nStelle getretenen Verkaufserlöses. war gemäss §§ 39, 40,\n41 WiStrG a.F. statthaft.\n\nKrumme | Engels Hülle\nDr. Augustin Martin\n\nDe","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-03-05/4-str-864-51","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-03-05/4-str-864-51","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:06:44.915957+00:00"}}