{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_NA_4_StR_807_53_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1954-04-22","aktenzeichen":"4 StR 807/53","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Rp ST\n\nBEREREE TE nt en\nSammlung}\n\n5/7\n\näche\n\nE Gesetz: StGB A§ 265, 266\nG RN\n\n2324 001\n\nRerhiceata: Dic Veruntreuung eines durch Betrug erlangten\nVermögensgegenstandes ist straflose Nachtat. es\nsei dern, dass sie einen neuen Rechtsschaden dem\ndur.:h die Vortat schon eingetretenen Nachteil hinzufügt..\n\nAktsnzeichen: 4 StR 807/53\nUrt. des BGH v. 22, Apriı 1954 LG Essen\n\n14\n4 4\nhstR. 801/53\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\n1.) den Journalisten Franz C MEEEE> zu: Te \"ep.\ngeboren an @. iD ED ir Temp,\n\n2.) den Bautechniker Friedrich _ C EEE zus remm-: CE.\n\nED ir vw,\n\ngeboren am &.\n\n3.) den Bauingenieur Richard GC EEE aus EB. üort\nU IT\n\n‚\n\ngeboren am &.\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen gemeinschaftlicher fortgesetzter Untreue u.a.\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvon 22. April 1954, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Krumme\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Engels\nBundesrichter Dr. Hülle\nBundesrichter Dr. Augustin\nBundesrichter Dr. Seibert\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt Dr. ED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Essen vom\n3]. Juli 1953 im Schuldspruch dahin geändert, dass die\nAngeklagten nur wegen gemeinschaftlichen fortgesetzten\nBetruges verurteilt sind. Im Strafausspruch wird das\nUrteil samt den Feststellungen aufgehoben. Insoweit wird\ndie Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht\nzurückverwiesen.\n\nIm übrigen werden die Revisionen verworfen,\n\nVon Rechts wegen\n\n.\nSri Rhatn\nwu,\n\nur ©\n\n„— .\n\nen -\nSAL Nenn n\n\n» ae\n\nERDE Br CE ee u Ataenr?\nae\n\nFE\n\n7 Fa\noerıken Zuse\n\nEd\n\nDie angeklagten Brüder Friedrich und Richard Ge»\ngründeten das Baugeschäft \"Gebrüder Goldau\", Zusammen mit\neinem Invaliden unterzogen sie sich der technischen und\nder handwerklichen Aufgaben, während ihr Vater Franz Gi\ndie geschäftlichen Angelegenheiten für seine Söhne besorgte. Das Geschäftskapital bestand aus 9000 DM, einigem\nHandwerkszeug und einer Schubkarre. Bauvorhaben waren\ndie zu errichtenden Miethäuser in Ep: EIeiENWBstrasse ße,\nin dem 15 Wohnungen vermietet wurden, obwohl nur 11 vorhanden weren;z MBstrasse ®, für das 7 Wohnungen geplant, jedoch 17 vergeben wurden; Fra>strasse @®, für das\n9 Wohnungen vorgesehen, aber 19 vermietet wurden; Ti -\n&D- Strasse WB, für das 4 Mietverträge abgeschlossen wurden, obwohl dieses Grundstück nicht einmal im Eigentum der\nGebrüder stand. Erstellt wurden nur das erste Bauvorhaben\nund das zweite bis zum 1. Stock. Sämtliche getäuschten Mieter zahlten erhebliche Bauvorschüsse, insgesemt rund\n70 000 DM; sie wurden ohne Rücksicht auf den vereinbarten\nVerwendungszweck entweder für die ausgeführten Bauvorhaben oder zur Bestreitung des Lebensunterhaltes verbraucht.\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten als Mittäter wegen fortgesetzter Untreue (§ 266 StGB) in Tateinheit mit\nBetrug (§§ 263, 73 StGB) verurteilt. Die Staatsanwaltschaft und die Angeklagten haben Revision eingelegt; alle\nerheben die Sachbeschwerde.\n\nDie Brüder Goldau beanstanden auch das Verfahren.\nIhre Ausführungen ergehen sich teilsin unbeachtlichen\nProtokollrügen (RGSt 68, 273, 274) oder werden durch\nden Inhalt der Sitzungsniederschrift widerlegt (§ 274 StPO)\n\noder stü5zen sich auf einen Text des § 243 StPO, der nicht meh\ngilt. Lie Urteilsbegründung entspricht auch offensichtlich ge,\nErfordernissen des § 267 StPO.\n\nDie Sachbeschwerden aller Beschwerdeführer sinä jedoch\nteilweise begründet,\n\nDie Verurteilung wegen Betruges begegnet allerdings\nkeinen durchgreifenden Bedenken, Der Vater wusste, dass man\nmit so geringen Betriebsmitteln nicht mehrere grosse Bauvorhaben durchführen konnte. Gleichwohl spiegelte er den Wohnungsuchenden feste Einzugstermine vor oder er vermietete Wohnung\ndie nicht mehr zu vergeben waren, und veranlasste die Geldgeber durch diese Täuschung, sich an den \"Baukosten zu beteiligen\nKeiner der um ihr Geld besorgten Mieter hätte bei Kenntnis der\nungewissen Finanzierungslage einen Zuschuss gewährt; das erka\nte auch Ger Vater. Zu der vereinbarten Leistung sind nur die\nVertragspartner gekomien, die im Hause EiiilBstrasse ie\nhaben einziehen können, Alle anderen haben weder eine Wohnung\nerhalten noch das Geld zurückbekommen, Der Vater hat auch in\nVorteilsabsicht gehandelt: er wollte mit den Zuschüssen seinen\nSöhnen eine Existenz aufbauen und den eigenen Lebensunterhalt\nsowie den seiner Kinder damit bestreiten. Diese Ziele durfte\ner nicht auf Kosten seiner künftigen Mieter verwirklichen.\nDie Revisionsrechtfertigung dieses Beschwerdeführers wendet\nsich in einzelnen auch nur gegen die Verurteilung aus § 266\nStGB.\n\nDie Brüder Goldau waren über die Geschäftsführung ihres\nVaters genau unterrichtet und mit ihr einverstanden, vornehmlich war ihnen als den Inhabern des Baugeschäfts und den\nEigentümern von drei Grundstücken die finanzielle Lage des\n\nUnternehmens bekannt, Die Angriffe der Revision gegen diesen\nTeil der Urteilsgründe übersehen, dass die richterliche Überzeugung von der Schuld der Angeklagten nicht das Ergebnis\nnotwendiger Schlüsse aus den einzelnen Beweistatsachen zu\nsein braucht. Auch Schlussfolgerungen auf Tatsachen, die\ndenkgesetzlich oder nach der allgemeinen Lebenserfahrung\nnur möglich sind, vermögen die richterliche Überzeugung vom\nTathergang zu stützen. Wur eine schlechterdings unmögliche\nÜberzeugung darf das Tatgericht nicht haben. Eine solche lässt\ndas Urteil auch nicht erkennen. Selbst wenn die Söhne gehofft\nhaben. es werde der Geschäftstüchtigkeit ihres Vaters schliesslich gelingen, die Bauvorhaben zu finanzieren, so steht dem die tatrichterliche Feststellung nicht entgegen, dass sie das Wagnis\nihrer Geschäfte erkannten. Wenn sie es billigend in Kauf nahmen,\ndass ihr Vater die zahlreichen Mieter bewusst über diesen wesentlichen Punkt fortgesetzt täuschte, indem er sie durch feste Einzugstermine in Sicherheit wiegte und sie zur Auszahlung der beträchtlichen Zuschüsse veranlasste, so ist auch pvei den Söhnen\nder innere Tatbestand des Betruges gegeben, für den der bedingte\nVorsatz ausreicht. Der Senat ist daher an die rechtlich möglichen Feststellungen der Strafkammer gebunden. Auch der Tätervorsatz ist rechtsirrtumsfrei dargelegt. Soweit die Revision\nTatsachen vorbringt, die das angefochtene Urteil nicht enthält,\ndarf sie der Senat nicht berücksichtigen. Zu einer eigenen Beweiswürdigung ist er gleichfalls nicht berufen (§ 337 St?O).\n\nBedenklich ist jedoch die Verurteilung wegen Untreue.\nZwar haben die Beschwerdeführer den Treubruchstatbestand\ndes § 266 StGB, nicht - wie die Strafkammer meint -— den Missbrauchtatbestand erfüllt (vgl. BGHSt. 1, 186; OLG Braunschweig\nNJW 1953, 1604 Nr. 30% das gilt auch für den Vater, da das\n\nBy\n\nnme\n\nnum\n\n5.\n\nTreuverhältnis auch Beziehungen rein tatsächlicher Art umfasst,\nDas Urteji lässt aber jede Begründung für ein tateinheitliches\nZusammentreffen beider Straftatbestände vermissen. Ein solches\nist zwar möglich, im allgemeinen ist jedoch im Gegensatz zu der\nAnnahme des OLG Braunschweig (NJW 1951, 932 Nr. 26) die Veruntreuung eines auf betrügerische Weise erlangten Gegenstandes\nnur eine straflose Nachtat, es sei denn, dass sie einen neuen\nRechtsschaden dem durch die Vortat schon eingetretenen Nachteil\nhinzufügt (vgl: LK 1953 Vorbem,. § 73 III B 3 c), Auch das Reichs\ngericht hat die an sich den Tatbestand der Untreue erfüllende\nVerwertung betrügerisch erlangter Gegenstände als straflose\nNachtat gewürdigt (RGSt.48, 290). Eine andere rechtliche Beurteilung haben nur solche Fälle gefunden, in denen der Täter\n\ndas Vermögen verschiedener Personen geschädigt (vgl, RGSt. 73,\n6,8; RG DR 1940, 792 Nr. 7) oder den durch den Betrug entstandenen Schaden erweitert oder vertieft hatte (RGSt. 67, 273,\n275). Das Schrifttum hat bei der Berufung auf diese Entscheidung ihre tatsächlichen Voraussetzungen nicht immer beachtet.\nWie sich zus dem Urteil ergibt, war der Vorsatz der Beschwerdeführer von Anfang an darauf gerichtet, sich mit dem Besitz des\n\nGeldes zugleich die volle Verfügungsgewalt zu sichern, um es\nnach Belieben zu eigenem Nutzen verwerten zu können. Dann stellt\naber das vertragswidrige Verhalten lediglich die Weiterführung\ndes schon vollendeten, aber noch nicht beendeten Betruges dar.\n\nDer Senat hat den Schuldspruch berichtigt. Der Strafausspruc\nwar schon deshalb aufzuheben, weil das Lendgericht die Strafe\ndem § 266 StGB entnomeen hat. Wenn die Strafkammer nach tatsächlich erschöpfender und rechtsirrtumsfreier Würdigung aller Unstände zur Überzeugung gelangte, dass ein besonders schwerer\nFall nicht vorliege und daher der regelmässige Strafrahmen\nzur Sühne der Tat ausreiche, so kann dem mit Rechtsgründen\nnicht entgegengetreten werden. Insoweit gehen die Angriffe\n\n-6-\n\nder Revision der Staatsanwaltschaft fehl.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des\nOberbundesanwalts.\n\nkrumme Engels Hülle\n\nDr, Augustin Seibert","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-04-22/4-str-807-53","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 274","ref_norm":"274","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-04-22/4-str-807-53","retrieved":"2026-10-24 16:33:52.484297+00:00"},"card":{"id":"bgh/1954-04-22/4-str-807-53","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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