{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_NA_4_StR_686_76_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1977-10-21","aktenzeichen":"4 StR 686/76","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"Im Verfahren wegen übler Nachrede (§ 1§ 6 StGB) darf\n\ndie Wahrheit der behaupteten oder verbreiteten Tatsache auch dann nicht als für die Entscheidung bedeutungslos behandelt werden, wenn der Täter unabhängig\nvom Gelingen des Wahrheitsbeweises wegen Formalbeleidigung nach den §§ 185, 192 StGB bestraft werden muß.","text_plain":"JE\n\nNachschlagewerk: ja\nBGHSt: Ja\n\nStGB 1975 §§ 185, 186, 192\n\nIm Verfahren wegen übler Nachrede (§ 1§ 6 StGB) darf\n\ndie Wahrheit der behaupteten oder verbreiteten Tatsache auch dann nicht als für die Entscheidung bedeutungslos behandelt werden, wenn der Täter unabhängig\nvom Gelingen des Wahrheitsbeweises wegen Formalbeleidigung nach den §§ 185, 192 StGB bestraft werden muß.\n\nBGH, Beschl.v.21. Oktober 1977 - 4 StR 686/76 - OLG Hamm\nAG Detmolu\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nh StR 686/76 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Studenten Manfred DB (USE\ngeboren am EMMEN 19.0 in LEMM,\n\nwegen Beleidigung\n\naus DEM,\n\n35\n\n37\n\nDer 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts am 21, Cktober 1977 beschlossen:\n\nIm Verfahren wegen übler Nachrede (§ 1§ 6 StGB)\ndarf die Wahrheit der behaupteten oder verbreiteten Tatsache auch dann nicht als für die Entscheidung bedeutungslos behandelt werden, wenn\nder Täter unabhängig vom Gelingen des Wahrheitsbeweises wegen Formalbeleidigung nach den §§ 185,\n192 StGB bestraft werden muß.\n\nGriinde:\n\nDas Amtsgericht hat den Angeklagten wegen Beleidipung\nnach § 1§ 5 StGB zu einer Geldstrafe verurteilt. Auf die Berufung des Angeklagten ist nur Ger Tagessatz ermäßigt worden. Mit der Revision erstrebt der Angeklagte seinen Freispruch,\n\nNach den Feststellungen der Strafkammer hat der Angeklagte am 12. Ausust 1974 anläßlich einer Demonstration\ndurch ein Megaphon sinngemäß folgendes ausgerufen:\n\nDie Polizei hat eine neue Truppe aufgestellt,\n\ndie mobiles Einsatzkommando genannt wird und dazu\ndient, die arbeitende Bevölkerung zu unterdrücken,\nDie Tolizei ist auch in ietzter Zeit bei den Hella-Werken in Lippstadt und bei Ford-Köln brutal gegen\nstreikende Arbeiter vorgegangen. In Duisburg wurde\n\nder Genosse Günther R ER bei einen\n\nArbeitsgerichtsprozeß von der Polizei erschlagen,\n\nNach Ansicht der Strafkammer liegt in dem letzten\nSatz dieser Äußerung, der nach den Gesamtumständen als\nVorwurf der fahrlässigen Tötung RE surch die beteilisgten Polizeibeamten aufzufassen sci, auf jeden Fall\neine Formalbeleidigungs (§ 19? StGB) dieser Beamten. Die\nStrafkammer hat deshalb davon abgesehen, den Wahrheitsgehalt der Behauptung zu überprüfen, Statt dessen hat\nsie \"zu Gunsten des Angeklagten die Richtigkeit seiner\nBehauptung auch bezüglich des im Kern darin enthaltenen\nVorwurfs der Fahrlässigkeit der Beamten\" - auch bei der\nStrafzumessung - unterstellt.\n\nDas Oberlandesgericht möchte das Strafkammerurteil\nauf die Sachrüge hin aufheben, da nach seiner Ansicht die\nbehauptete ehrenrührige Tatsache nicht hätte als wahr\nunterstellt werden dürfen, der Wahrheitsbeweis vielmehr\nhätte erhoben werden müssen, Es sieht sich hieran jedoch\ndurch das Urteil des OLG Düsseldorf vom a3, Oktober 1975\n- 2 Ss 504/75 - gehindert. Aus diesem Grunde hat es die\nSache nach § 121 Abs. 2 GVG dem Bundesgerichtshof zur\nEntscheidung vorgelegt.\n\nDie Vorlegungsvoraussetzungen sin gegeben. Das\nOberlandesgericht kann nicht wie beabsichtigt in der\nSache entscheiden, ohne dadurch von der genannten Entscheidung des OLG Düsseldorf abzuweichen. Dieses hat in\neinem ähnlich liegenden Fall die Ansicht des Tatrichters\ngebilligt, daß es, wenn eine sog. Formalbeleidigung\n(§ 192 StGB) vorliege, Zür die Bntscheidung ohne Bedeutung\nsei (§ 24h Abs. 3 Satz 2 StPO), ob die behauptete Tatsache\nwahr sei oder nicht, der Wahrheitsbeweis deshalb nicht er-\n\n37\n\nhoben zu werden brauche. Demgegenüber hält üas vorlegende Oberlandesgericht in Übereinstimmung mit der\nStrafkammer in der vorliegenden Sache die Frage der\nRichtigkeit der behaupteten Tatsache für entscheidunss-\n\nerheblich. Denn nur in diesem Falle stellt sich die Frage\nder Wahrunterstellung nach § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO\n(letzter Fall).\n\nZu entscheiden ist nur die streitige Frage, ob die\nWahrheit der behaupteten Tatsache für die Entscheidung\nauch dann von Bedeutung ist, wenn eine Verurteilung nach\n§ 192 StGB vorgenommen werden muß.\n\nDiese Frage ist zu bejahen. Der Unrechtsgehalt einer\nEhrverletzung hängt gan2 wesentlich davon ab, ob die umstrittene Äußerung unwahr ist oder ob sie einen wahren\nTatsachenkern aufweist, der Täter sich jedoch in der Art\nund Weise der Kundgabe vergriffen hat. Das bedarf näherer\nAusführungen nicht. Diese Ansicht ist auch in Rechtsprechung und Schrifttum nahezu unumstritten (vgl. RGSt 1,\n260; 64, 10, 11; RG HRR 4940, Nr. 1152; OLG Hamm JMBINRW\n1953, 139; Olshausen StGB 12. Aufl, § 192 Anm. 5; Schönke/\nSchröder StGB 18. Aufl. § 192 Ran. 3; Kohlrausch/Lanre\nStGB 43. Aufl. 8 192 Anm, I; Dreher StGB 37. Aufl. 8 192\nRan. 5; Lackner StGB 11. Aufl. § 192 Anm. 1; Maurach,\nDeutsches Strafrecht, Besonderer Teil, 5, Aufl., 5. 155;\naa Ka GA Bd. 73, 309, 310, das aber eine Bedeutung für\ndie Strafzumessung einräumt).\n\nDanach ist iiber die Vorlegunssfrage im Sinne des\nEntscheidungssatzes zu befinden.\n\nDie Frage der Beschwer des Angeklagten wird das\n\nOberlandesgericht erneut zu überdenken haben, Die bisheı\nir die Annahme einer solchen anseführten Gründe überzeugen - wie auch der Generalbundesanwalt in seiner\nStellungnahne darlegt - nicht, Den nur allgemein gehaltenen Ausführungen des Reichsgerichts in einer seiner\nersten Entscheidungen (RSSt 1, 262) möchte das Oberlandesgericht selbst nicht folgen. Aber auch die übrigen ınseführten Entscheidungen vermögen die Annahme einer Beschwer in Fällen der hier zu entscheidenden Art noch\n\nnicht zu rechtfertigen. Naß auch der Angeklagte ein berechtigtes Interesse an 8er Feststellung habe, ob schon\n\ndie Aufstellung einer Behauptuns eine Beleidigung ent-\n\nhält oder nicht, läßt sich lediglich einer Wendung in\n\nRG JW 1936, 3461, 3462 entnehmen. Dieses Urteil betraf\nindessen § 193 StGB und weist selhst darauf hin, daß\n\n§ 193 und. § 192 StGB von ganz verschiedenen Voraussetzungen\nausgehen. Die zitierte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 4, 194, 1985 11, 273, 277, 278) vermag die\nAnsicht des Oberlandesgerichts gleichfells nicht zu stützen.\nDie erstgenannte Entscheidung behandeit nicht das Interesse\nGes Beleidigers, sondern des Beleidigten, die zweite L§ 8t\ndie Frage der Beschwer des Beleiäigers ausdrücklich offen.\nDessen Recht, in Zukunft seine Meinung frei zu äußern\n\n(Art. 5 C6), wird nicht dadurch berührt, daß im vorliegenden Falle der Wahrheitsbeweis nicht erhoben und statt\ndessen die Wahrheit der behaupteten. Tatsache unterstellt\n\nworden ist,\n\nEs ist allgemein anerkannt, daß nur solche fehlsanen\nErwägungen eine Beschwer begründen, deren Beseitigung die\nAussicht auf einen anderen - hier dem Angeklagten günstigeren\n\n39\n\nUrteilsspruch eröffnen (vgl. BCHSt 7, 153; 16, 271),\nHier ist der Angeklagte jedoch vom Tatrichter in jeder\nBeziehung so gestellt worden, als sei ihm der Wahrheitsbeweis gelungen.\n\nMayr Börtzlier Spiegel\nMayer Zipfel","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-10-21/4-str-686-76","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 192","ref_norm":"192","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 185","ref_norm":"185","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 193","ref_norm":"193","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-10-21/4-str-686-76","retrieved":"2026-08-21 23:06:44.706669+00:00"},"card":{"id":"bgh/1977-10-21/4-str-686-76","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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