{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_NA_4_StR_652_76_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1977-02-10","aktenzeichen":"4 StR 652/76","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n- 4 StR 652/76 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen |\n\nJürgen ME ohne festen Wohnsitz, geboren am\n\nGERD 1955 in ze zur zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Raubes mit Todesfolge\n\n83\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 10, Februar 1977, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Mayr,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr.Dr.Spiegel\nMayer\nZipfel\nDr.Knoblich\nals beisitzende Richter,\nRegierungsdirektor EEEEEED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter ww\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Essen vom 2, Juli 1976, soweit\n\nes ihn betrifft, unter Aufrechterhaltung der Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen aufgehoben,\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der\nRevision, an eine andere als Schwurgericht zuständige\n Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,\n\nVon Rechts wegen\n\nGründez\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Raubes\nmit Todesfolge zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren\nverurteilt.\n\n\"Seine Revision beanstandet das Verfahren und rügt\ndie Verletzung sachlichen Rechts, Sie hat mit der Sachrüge Erfolg.\n\nDie Verfahrensbeschwerde, mit der eine unzulässige\nWahrunterstellung durch das Landgericht gerügt wird, ist\nallerdings offensichtlich unbegründet.\n\nDagegen greift die Sachrüge durch. Die Verurteilung\nwegen Raubes mit Todesfolge hält ‚rechtlicher Nachprüfung\nnicht stand.\n\nNach dem gemeinsamen Plan des Angeklagten und seines\nrechtskräftig verurteilten Mittäters KW sollte der\nRentner GW zur Herausgabe von 20 DM veranlaßt werden,\nwozu notfalls \"Gewalt in Form von Schlägen\" angewendet\nwerden sollte. Dementsprechend wurden gegen CB, ser\nzur Zahlung nicht bereit war, zunächst Schläge ins Gesicht (durch KW und in den Magen oder gegen die Schulter (durch den Angeklagten) ausgeführt, In der Wohnung des\nCHE gingen dann Tätlichkeiten nur noch von KB aus,\nder ihn, während der Angeklagte im Wohnzimmer nach Geld\nsuchte, mit Fausthieben so mißhandelte, daß er in der\nDiele bewegungslos liegen blieb. In Abwesenheit des Angeklagten benutzte | daraufhin einen schweren Glasaschen-\n\nbecher als Werkzeug und schlug ihn GE mehrfach mit\nWucht auf den Kopf, Als der Angeklagte anschließend beide,\nKB nierbei mit dem Aschenbecher in der Hand, erblickte,\nentfernte er sich aus der Wohnung mit den Worten: Hör auf,\nhier ist nichts mehr, wir hauen abI\",\n\nNach vergeblicher weiterer Suche beschl10ß KW zur\nVerdeckung der Tat nunmehr, den Rentner zu erdrosseln und\nversetzte ihm, als dies nicht gelang, mit dem Aschenbecher\n\nweitere Schläge ins Gesicht und auf den Kopf, \"bis dieser\n\nschließlich infolge Bluteinatmung verstarb\" (UA S, 11\nunter VI 1),\n\nAuf diese Feststellungen kann eine Verurteilung des\nAngeklagten nach den §§ 250 Abs. 1 Nr. 3, 251 StGB nicht\ngestützt werden, Die innere Tatseite des Verbrechens nach\n§ 250 Abs, 1 Nr. 3 StGB ist nicht rechtsfehlerfrei festgestellt. Nach den Urteilsausführungen war der Todeserfolg\nfür den Angeklagten vorhersehbar und es hätte sich ihm im\nHinblick auf die brutale Behandlung durch Schläge mit der\nHand und Fausthiebe die Todesgefahr aufdrängen müssen,\nDiese Formulierungen sprechen für einen Fahrlässigkeitsvorwurf. Der neugeschaffene Tatbestand des gefährlichen\n\nRaubes erfordert aber vorsätzliches Handeln, wobei bedingter\n\nVorsatz genügt (vgl. Schönke/Schröder StGB 18. Aufl. § 250\nRän, 24; Dreher StGB 36. Aufl. § 250 Rn. 7; Lackner StGB\n11. Aufl, § 250 Anm. 2 b; vgl, auch für den entsprechenden\nFall des § 113 Abs. 2 Nr. 2 StGB: BGHSt 26, 176, 180).\n\nDas Landgericht hat weiter die Rechtsgrundsätze über\nden \"Exzeß\" des Mittäters nicht berücksichtigt (vgl. dazu\n\nLK 9. Aufl. § 47 aF Rn, 25). Es geht davon aus, daß erst\ndie Schläge des Ki mit dem Aschenbecher nach dem Weggang des Angeklagten bewirkten, daß das Opfer Blut einatmete und daran verstarb. Daß die Verwendung des Aschenbechers als Tatwerkzeug und die tatsächlich zum Todeseintritt führende Handlungsweise des KOGEERB vom Angeklagten\n- sei es auch nur stillschweigend - gebilligt worden ist,\n1§ 8t sich den Feststellungen nicht entnehmen. Auch nach\n§ 251 StGB können dem Angeklagten: jedoch nur die Folgen\nderjenigen Handlungen zugerechnet werden, die er - zumindest\nmit bedingtem Vorsatz - gewollt hat. Das entspricht der\nständigen Rechtsprechung (vgl. RG DRiZ 1925, Nr. 127; RG\nDJZ 1932, 611; RG HRR 1932, Nr. 1523; BGH NIW 1973, 377;\nBGH, Urteil: vom 6. Juli 1960 - 2 StR 267/60).\n\nZwar begründet nicht jede Abweichung von dem vereinbarten Tatplan die Annahme eines Exzesses. Bei Abweichungen,\nmit denen nach den Umständen des Falles gewöhnlich gerechnet werden muß, und solchen, bei denen die verabredete\nTatausführung durch eine in ihrer Schwere und Gefährlichkeit gleichwertige ersetzt wird, läßt sich in der Regel\nauf eine Billigung durch den Mittäter schließen (BGH NJW\n1973, 377; vgl. auch LK 9. Aufl. § 47 Rdn, 25; Schönke/\nSchröder StGB 18. Aufl. § 25 Rdn. 67). Die Verwendung des\nschweren Glasaschenbechers als Schlagwerkzeug übersteigt\naber möglicherweise in ihrem Schweregrad die ursprüngliche\ngemeinschaftliche Vereinbarung, daß \"Gewalt in Form von\nSchlägen\" angewendet werden soll. Was der Angeklagte und\nsein Mittäter hierunter tatsächlich verstanden haben, ist\nbisher nicht geklärt. Es ist dem Urteil jedenfalls nicht\nmit hinreichender Sicherheit zu entnehmen, daß der Ange-\n\nklagte, der selbst dem Opfer nur Faustschläge auf den\n\n“ Körper versetzt hat, eine Gewaltanwendung ohne jedes\nMaß gebilligt hätte oder daß ihm die Handiungsweise des\nKEEEW völlig gleichgültig gewesen wäre.\n\nEine Bestrafung des Angeklagten nach § 251 StGB ist\nnur in dem Falle möglich, daß das Opfer infolge vom Angeklagten gebilligter Gewaltanwendung gestorben wäre und\nihn insoweit der Vorwurf der Leichtfertigkeit treffen\nwürde. Hierzu enthält das Urteil keine ausreichenden Feststellungen. Daß der Angeklagte mit dem tödlichen Erfolg der\nvon ihm jedenfalls gebilligten einfachen Schläge gerechnet\nhat oder diese Möglichkeit hätte voraussehen können, kann\nihm nicht zur Last gelegt werden, da tatsächlich diese\nSchläge den Todeserfolg nicht herbeigeführt haben (BGH,\nUrteil vom 6. Juli 1960 - 2 StR 267/60).\n\nWenn das Landgericht dem Angeklagten vorwirft, nach\ndem Verlassen der Wohnung‘ entgegen seiner Garantenstellung\naus vorangegangenen gefährdendem Tun nichts zur Rettung\ndes Opfers unternommen zu haben, so unterfällt dies nicht\nmehr dem Tatbestand des erfolgsqualifizierten Delikts des\n§ 251 StGB; denn die leichtfertige Herbeiführung des Todes\nmuß durch eine Handlung verursacht werden, die ein Merkmal\ndes Grunddelikts verwirklicht (BGH NJW 1955, 1327; LK\nStGB 9. Aufl. § 56 aF Rdn. 30; Schönke/Schröder StGB 18,\nAufl. § 18 Rdn. 5). Die dem Täter vom Landgericht angelastete\nUnterlassung reicht zur Erfüllung des Tatbestandes des\n§ 251 StGB nicht aus; insoweit kommt allenfalls eine\n(selbständige) vorsätzliche oder fahrlässige Tötung durch\nUnteriassen neben Raub in Betracht. Eine Ursächlichkeit\ndieser Unterlassung für den Todeserfolg ist allerdings bisher\nnicht festgestellt.\n\nDurch die Neufassung des § 251 StGB durch das EGStGB\n1975 hat sich an dieser Betrachtungsweise nichts geändert,\n\nDas Landgericht wird unter Beachtung der dargelegten\nGrundsätze die innere Einstellung des Angeklagten zum.\näußeren Tatgeschehen neu aufzuklären haben. Da die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen rechtsfehlerfrei\nzustandegekommen sind, können sie aufrechterhalten bleiben.\n\n\\\n\nHinsichtlich des rechtlichen Verhältnisses zwischen\nMord und einem Verbrechen nach § 251 StGB wird auf BGHSt 26,\n175 hingewiesen.\n\nMayr | Spiegel u Mayer\n\nRiBCH Zipfel ist z.Zt.\nbeurlaubt und daher verhindert zu unterschreiben.\n\nMayr Knoblich","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-02-10/4-str-652-76","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 251","ref_norm":"251","n":7},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-02-10/4-str-652-76","retrieved":"2026-10-24 16:33:51.714589+00:00"},"card":{"id":"bgh/1977-02-10/4-str-652-76","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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