{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_NA_4_StR_650_99_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1999-08-24","aktenzeichen":"4 StR 650/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nUrteil\n4 StR 650/99\nvom\n\n23. März 2000\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen versuchter räuberischer Erpressung mit Todesfolge u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 23. März\n\n2000, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nProf. Dr. Meyer-Goßner,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nProf. Dr. Tolksdorf,\n\nAthing,\n\ndie Richterin am Bundesgerichtshof\nSolin-Stojanovic,\n\nder Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Ernemann\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt in der Verhandlung,\nStaatsanwalt bei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des\nLandgerichts Schwerin vom 24. August 1999 im Schuldspruch\ndahin geändert, daß der Angeklagte der versuchten räuberischen Erpressung mit Todesfolge in Tateinheit mit Körperverlet-\n\nzung mit Todesfolge schuldig ist.\n2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\n3. Die Staatskasse trägt die Kosten des Rechtsmittels und die dem\nAngeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen\n\nAuslagen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter räuberischer\nErpressung mit Todesfolge zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt\nund seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Mit ihrer auf\ndie Sachbeschwerde gestützten Revision greift die Staatsanwaltschaft den\nSchuldspruch des Urteils insoweit an, als der Angeklagte nicht auch wegen\ntateinheitlich begangener Körperverletzung mit Todesfolge gemäß § 227 StGB\nverurteilt worden ist. Darüber hinaus beanstandet sie, daß das Landgericht den\n\nStrafrahmen des § 251 StGB auch wegen alkoholbedingt verminderter\n\nSchuldfähigkeit gemäß § 8§ 21, 49 StGB herabgesetzt hat. Das Rechtsmittel\n\nführt zur Änderung des Schuldspruchs; im übrigen hat es keinen Erfolg.\n\nNach den Feststellungen hatte der Angeklagte in der Tatnacht in der\nWohnung des Edmund S. gemeinsam mit diesem und anderen Bekannten\nin erheblichem Umfang alkoholische Getränke zu sich genommen. Gegen Mitternacht war nur noch der Angeklagte wach. Er wollte noch weiter trinken, fand\naber keinen Alkohol mehr. Als er sich an eine Flasche Schnaps erinnerte, die\nS. am Ende des Trinkgelages versteckt hatte, um sie für den nächsten\nMorgen zurückzuhalten, weckte er diesen mit zwei Faustschlägen. Er forderte\nS. auf, die Flasche herauszugeben. Da dieser sich weigerte, versetzte der\nAngeklagte ihm weitere, mit voller Wucht geführte, Faustschläge und Tritte in\nden Bauch. Hierbei wiederholte er seine Forderung. Erst als er erkannte, daß\nS. seinem Verlangen nicht nachkommen würde, ließ der Angeklagte von\nseinem Opfer ab. S. hatte schwere Verletzungen erlitten, an deren Folgen\n\ner einige Tage später verstarb.\n\n1. Entgegen der Auffassung des Landgerichts tritt, wie die insoweit vom\nGeneralbundesanwalt vertretene Revision zu Recht beanstandet, der vom Angeklagten verwirklichte Tatbestand der Körperverletzung mit Todesfolge (§ 227\nStGB) hinter der versuchten räuberischen Erpressung mit Todesfolge (88 22,\n251 StGB), deren er zu Recht schuldig gesprochen worden ist, nicht zurück.\n\nDie Delikte stehen vielmehr im Verhältnis der Tateinheit.\n\na) Gesetzeseinheit — und nicht Tateinheit - liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn der Unrechtsgehalt einer Handlung durch einen von mehreren, dem Wortlaut nach anwendbaren Straftatbeständen erschöpfend erfaßt\nwird (BGHSt 39, 100, 108; 41, 113, 115 ; BGH NJW 1999, 69, 70). Die Verletzung des durch einen Straftatbestand geschützten Rechtsguts muß eine -\nwenn nicht notwendige, so doch regelmäßige - Erscheinungsform des anderen\nTatbestands sein (BGH aaO).\n\nb) Nach diesen Grundsätzen stehen, wie in Rechtsprechung und Literatur anerkannt ist, der vollendete Raub mit Todesfolge und die Körperverletzung\nmit Todesfolge nicht im Verhältnis der Tateinheit (BGH NJW 1965, 2116 <unter\nAufgabe früherer Rechtsprechung>, Eser in Schönke/Schröder StGB 25. Aufl.\n§ 251 Rdn. 9; Günther in SK-StGB 43. Lfg. § 251 Rdn. 25; Herdegen in LK 11.\nAufl. 8 251 Rdn. 19; Lackner/Kühl StGB 23. Aufl. 8 251 Rdn. 4; Tröndle/Fischer\nStGB 49. Aufl. § 251 Rdn.6; Maurach/Schroeder/Maiwald Strafrecht BT\nTeilbd. 1 8. Aufl. § 35 Rdn. 34; Geilen Jura 1979, 613, 614; Hruschka GA 1967,\n42, 51; Schröder NIW 1956, 1737, 1738; Schünemann JA 1980, 393, 397;\nWidmann MDR 1966, 554; a.A. Kindhäuser in NK-StGB 6. Lfg. § 251 Rdn. 21,\nFuchs NJW 1966, 868 f.). Allerdings muß der Täter, der die tatbestandlichen\nVoraussetzungen des § 251 StGB erfüllt hat, nicht notwendigerweise auch eine\nKörperverletzung begangen haben. § 251 StGB ist, seit der Änderung der Vorschrift durch das Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974\n(BGBl. I. S. 469), etwa auch dann verwirklicht, wenn sich der Räuber zur\nDurchsetzung der Wegnahme einer Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib\noder Leben bedient und das Tatopfer hierdurch - sei es infolge Aufregung und\nErschreckens, sei es , weil sich, vom Täter ungewollt, ein Schuß löst - zu Tode\nkommt. In diesem Fall fehlt es an einer (vorsätzlichen) Körperverletzung ge-\n\nmäß § 223 StGB, die als Grundtatbestand Anknüpfungspunkt für eine Verur-\n\nteilung nach § 227 StGB sein könnte. Für die Bestimmung des Konkurrenzverhältnisses besagt dies aber nichts. Regelmäßig — und dies genügt für die Annahme von Gesetzeskonkurrenz - ist der Tod des Opfers in den Fällen des\n§ 251 StGB Folge der vom Räuber (vorsätzlich) eingesetzten Gewalt, die sich\nwiederum regelmäßig auch als vorsätzliche Körperverletzung darstellt und we-\n\ngen der Todesfolge die Voraussetzungen des § 227 StGB erfüllt.\n\nDie Änderung der Rechtsprechung zur Konkurrenz von versuchtem Totschlag und (vollendeter) Körperverletzung (BGH NJW 1999, 69 ff.) bzw. von\nMißhandlung von Schutzbefohlenen und schwerer Körperverletzung (BGH\nNJW 1999, 72) gibt keine Veranlassung zu einer Neubewertung des Konkurrenzverhältnisses zwischen vollendetem Raub mit Todesfolge und Körperverletzung mit Todesfolge. In den zitierten Entscheidungen hat der Bundesgerichtshof zwar — unter stärkerer Betonung der Klarstellungsfunktion der Tateinheit - entschieden, daß die genannten Delikte nicht, wie in der früheren Rechtsprechung angenommen, im Verhältnis der Gesetzeskonkurrenz stehen, sondern tateinheitlich begangen werden. Die dem zugrunde liegenden Erwägungen lassen sich aber auf das Zusammentreffen von vollendetem Raub mit Todesfolge und Körperverletzung mit Todesfolge nicht übertragen: In der Verurteilung \"wegen versuchten Totschlags” kommt in keiner Weise zum Ausdruck,\nob der Täter das Opfer, was für die Bewertung des Unrechtsgehalts, zumal bei\nschwerwiegenden Verletzungen, von nicht unerheblichem Belang sein kann,\nmit der Tötungshandlung körperlich verletzt hat oder nicht. Angesichts der Verschiedenartigkeit der in Betracht kommenden Fallgestaltungen kann auch keine Rede davon sein, daß der Tötungsversuch regelmäßig eine vollendete Körperverletzung enthält. Im Hinblick darauf bedarf es, soll das gesteigerte Unrecht eines Totschlagsversuchs, durch den das Opfer getroffen und körperlich\n\nmißhandelt worden ist, im Schuldspruch zum Ausdruck kommen, der Annahme\n\nvon Tateinheit. Demgegenüber setzen sowohl § 251 StGB als auch § 227 StGB\nden Eintritt der Todesfolge als den das jeweilige Grunddelikt qualifizierenden\n”Erfolg” voraus. Wer den Tatbestand des § 251 StGB verwirklicht, führt die Todesfolge - wie dargestellt — regelmäßig durch eine Gewalthandlung herbei, die\nsich als vorsätzliche Körperverletzung darstellt. Dementsprechend würde die\nVerurteilung des Angeklagten wegen ”\"Raubes mit Todesfolge in Tateinheit mit\nKörperverletzung mit Todesfolge” die begangene Tat nicht mit größerer Klarheit kennzeichnen, als dies durch die Verurteilung wegen \"Raubes mit Todes-\n\nfolge” geschieht.\n\nDie Annahme von Tateinheit zwischen vollendetem Raub mit Todesfolge\nund Körperverletzung mit Todesfolge ist auch nicht als Konsequenz aus der\nEntscheidung des Großen Senats BGHSt 39, 100, 108 ff. geboten. Nach diesem Beschluß stehen, wenn die Tatbestände des § 251 StGB und des § 211\nStGB erfüllt sind, diese Delikte im Verhältnis der Tateinheit. Die Entscheidung\nist mithin für das hier in Frage stehende Zusammentreffen der 8§ 227, 251\nStGB schon deswegen ohne Aussagekraft, weil sie den Fall betrifft, daß der\nRäuber den Tod des Opfers vorsätzlich herbeiführt. Soweit der Große Senat\nals Alternative zu der von ihm vorgenommenen Bewertung des Konkurrenzverhältnisses die Annahme von Gesetzeskonkurrenz geprüft (und verworfen) hat,\nstand das Zurücktreten von § 251 StGB in Rede, nicht das des Delikts gegen\n\nLeib oder Leben.\n\nc) Dagegen stehen - in der Konsequenz der neueren Rechtsprechung,\ndie in der Alternative zwischen Tateinheit und Gesetzeskonkurrenz durch eine\ndeutliche Tendenz zur Annahme von Tateinheit geprägt ist (vgl. etwa BGHSt\n39, 100, 108; 41, 113, 115; BGH NJW 1999, 69) - der versuchte Raub mit To-\n\ndesfolge und die zugleich verwirklichte vollendete Körperverletzung im Ver-\n\nhältnis der Tateinheit.\n\nFür die Annahme von Tateinheit spricht schon der Gesichtspunkt des\nKlarstellungsinteresses. Von dem Schuldspruch \"versuchter Raub mit Todesfolge” wird neben der hier gegebenen Fallgestaltung, in der das Grunddelikt\ndes Raubes mangels vollendeter Wegnahme nur bis zum Versuch gediehen\nist, der Tod eines anderen Menschen aber schon durch diesen Versuch leichtfertig verursacht wird (sogenannter erfolgsqualifizierter Versuch, vgl. BGHSt 7,\n37, 39; Eser in Schönke/Schröder aaO § 251 Rdn. 7; Herdegen in LK aaO\n§ 251 Rdn. 15), auch die der sogenannten versuchten Erfolgsqualifikation erfaßt. Diese ist dadurch gekennzeichnet, daß der Täter das Nötigungsmiittel mit\n(jedenfalls bedingtem) Tötungsvorsatz einsetzt, die für möglich oder sicher gehaltene Todesfolge aber ausbleibt (Herdegen aaO § 251 Rdn. 15; Tröndle/Fischer aaO § 251 Rdn. 4). Angesichts dieser beiden Varianten des versuchten Raubs mit Todesfolge, die sich hinsichtlich des Eintritts der Todesfolge\ngrundlegend unterscheiden, bedarf es für den Fall, in dem — wie hier — durch\nden Raubversuch tatsächlich ein anderer Mensch zu Tode kommt, einer diesen\nUmstand klarstellenden Fassung der Urteilsformel. Die erforderliche Klarstellung kann aber nur dadurch bewirkt werden, daß bei einem solchen Sachverhalt die tateinheitliche Verurteilung wegen Körperverletzung mit Todesfolge\nausgesprochen wird. Daß es sich um einen Versuch des § 251 StGB in der\nanderen Alternative — Versuch des erfolgsqualifizierten Delikts — handelt, findet\nim Schuldspruch gegebenenfalls dadurch Ausdruck, daß der Täter dann wegen\nversuchten Mordes in Tateinheit mit versuchtem Raub mit Todesfolge verurteilt\n\nwird.\n\nDie Annahme von Tateinheit zwischen versuchtem Raub mit Todesfolge\nund Körperverletzung mit Todesfolge erweist sich auch mit Blick auf das Anliegen, für alle in Betracht kommenden Fälle eine dem Unrechtsgehalt der Tat\nangemessene Strafzumessung sicherzustellen, als die vorzugswürdige Lösung.\nBei einer Milderung der in § 251 StGB angedrohten Strafe nach Versuchsgrundsätzen (88 49, 23 Abs. 2 StGB) wäre der Strafranmen, der sich - ausgehend von der in § 251 StGB alternativ angedrohten zeitigen Freiheitsstrafe -\nvon zwei Jahren bis zu elf Jahren drei Monate Freiheitsstrafe erstreckte, niedriger als der, den § 227 StGB (mit drei bis fünfzehn Jahren Freiheitsstrafe) für\ndie Ahndung der Körperverletzung mit Todesfolge vorsieht. Dies würde sich\nzwar wegen der Sperrwirkung des zurücktretenden Delikts (vgl. BGHSt 10,\n312, 315) hinsichtlich der Untergrenze des Strafrahmens nicht auswirken. Die\nMöglichkeit, eine im Einzelfall etwa angemessene Strafe von mehr als elf Jahren drei Monaten zu verhängen, wäre dagegen nicht mehr gegeben. Sie wird\nnur bei tateinheitlicher Verurteilung wegen Körperverletzung mit Todesfolge\n\neröffnet.\n\nd) Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend § 354 Abs. 1 StPO\nvon sich aus. § 265 StPO steht nicht entgegen, weil sich der geständige Ange-\n\nklagte insoweit nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können.\n2. Der Strafausspruch kann bestehen bleiben.\n\na) Die Änderung des Schuldspruchs bleibt hier für den Strafausspruch\nohne Konsequenzen. Das Landgericht hat im Rahmen seiner Ausführungen zur\nKonkurrenzfrage ausdrücklich darauf hingewiesen, daß bei der von ihm angenommenen Gesetzeskonkurrenz \"Abweichungen im Strafrahmen, die sich aus\neiner etwaigen Milderung nach 88 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB ergeben können,\n\ndurch die sogenannte Sperrwirkung des milderen Gesetzes Rechnung getra-\n\n-10-\n\ngen werden (kann)”. Bei der Zumessung der Strafe hat es \"berücksichtigt, daß\nauch der Straftatbestand des § 227 StGB durch den Angeklagten verwirklicht\nwurde.” Die Strafkammer hat dann weiter ausgeführt, daß sie den Strafrahmen\ndieses Tatbestandes — wie auch den von ihm gemäß den 8§ 251, 23, 49 StGB\ngebildeten — \"gemäß 88 21, 49 Abs. 1 StGB gemildert (hätte)”. Unter diesen\nUmständen kann der Senat, zumal sich die verhängte Strafe ersichtlich an der\nunteren Strafgrenze orientiert, ausschließen, daß die Strafkammer bei zutref-\n\nfender Annahme von Tateinheit eine höhere Strafe verhängt hätte.\n\nb) Die Strafzumessungserwägungen lassen auch im übrigen keinen den\nAngeklagten begünstigenden Rechtsfehler erkennen. Soweit die Revision beanstandet, das Landgericht habe zu seinen Gunsten zu Unrecht eine weitere\nHerabsetzung des Strafrahmens nach den §§ 21, 49 StGB vorgenommen, ist\nsie unbegründet. Der Generalbundesanwalt, der die Revision insofern nicht\n\nvertritt, hat dazu in seiner Antragsschrift ausgeführt:\n\n\"Zwar kann nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs\neine Strafranmenverschiebung nach §§ 21, 49 StGB abgelehnt werden, wenn der Täter schon früher unter Alkoholeinfluß straffällig geworden ist und deshalb wußte, daß er in einem solchen Zustand zu\nStraftaten neigt, und ihm die Alkoholaufnahme also als schulderhöhender Umstand angelastet werden kann (BGHR StGB 821\nStrafrahmenverschiebung 14). Weitere Voraussetzung für eine ist\njedoch, daß dem Angeklagten die Alkoholaufnanme zum Vorwurf\ngemacht werden kann. Das kommt in der Regel dann nicht in Betracht, wenn der Täter alkoholkrank ist oder der Alkohol ihn zumindest weitgehend beherrscht und in der aktuellen Alkoholaufnahme\ndaher kein schulderhöhender Umstand gesehen werden kann\n(BGHR aaO Strafrahmenverschiebung 19, 20, 29; BGH NStZ-RR\n1999, 12). Aus den Urteilsgründen ergibt sich, daß der Angeklagte\nbereits seit Anfang der 90er Jahre Alkoholprobleme hatte und große\nMengen Alkohol zu sich nahm. Zum Tatzeitpunkt trank er täglich\nzwei bis zweieinhalb Flaschen Schnaps. Er mußte nach seiner Inhaftierung wegen Alkoholentzugserscheinungen Medikamente ein-\n\n-11-\n\nnehmen. Nach Auffassung des Sachverständigen, welcher die Strafkammer gefolgt ist, lag bei dem Angeklagten eine Alkoholabhängigkeit mit der Unfähigkeit, länger als nur kurze Zeit auf Alkohol zu verzichten, vor. Aufgrund dieser Umstände wird die dem Tatrichter obliegende Bewertung (BGHR aaO Strafrahmenverschiebung 29), daß\nder Angeklagte vom Alkohol zumindest weitgehend beherrscht wurde und ihm die aktuelle Alkoholaufnahme nicht schulderhöhend anzulasten ist, von Rechts wegen nicht beanstandet werden können.\nAuf die Frage, ob die Feststellungen zu den unter Alkohohleinfluß\nbegangenen Vortaten des Angeklagten ausreichend sind, kommt es\nnach alledem nicht an.”\n\nDem schließt der Senat sich an.\n\n3. Die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt läßt weder zu seinen Gunsten noch — was gemäß § 301 StPO zu\nprüfen ist — zu seinen Ungunsten einen Rechtsfehler erkennen. Auch sie wird\n\nvon der Änderung des Schuldspruchs nicht berührt.\nMeyer-Goßner Tolksdorf Athing\n\nSolin-Stojanovic Ernemann\n\nNachschlagewerk: ja\nBGHSt: ja\n\nVeröffentlichung: ja\n\nStGB 1998 88 227, 251\n\nVersuchter Raub mit Todesfolge und Körperverletzung mit Todesfolge stehen\n\nin Tateinheit, nicht in Gesetzeskonkurrenz.\n\nBGH, Urteil vom 23. 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