{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_NA_4_StR_639_78_NA_NA_a","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1978-02-28","aktenzeichen":"4 StR 639/78","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n4 StR_639/78 BESCHLUSS\n1IAl\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nJürgen TFT EEE aus De, sort\ngeboren am EEE» 1948,\n\nwegen Diebstahls u.a.\n\n74\n\n-2- v2\n\nDer 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n44. Dezember 1978 gemäß §§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Der Angeklagte Jürgen ro wird auf\nseinen Antrag gegen die Versäumung der Frist\nzur Begründung der Revision gegen das Urteil\ndes Landgerichts Dortmund vom 28. Februar 1978\nin den vorigen Stand wiedereingesetzt.\n\nDie Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte.\n\n2, Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Dortmund vom 28. Februar 1978,\nsoweit es ihn betrifft, in den Aussprüchen über\ndie Gesamtstrafen mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des\n\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\n3, Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten FEED wegen\nDiebstahls in 14 Fällen, wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit Betrug in 14 Fällen unter Einbeziehung von\nzwei im Urteil des Schöffengerichts Clausthal-Zellerfeld\n\nvom 11. März 1975 (25 Ls 4/75 StA Braunschweig) verhängten\nEinzelfreiheitsstrafen von jeweils einem Jahr zu einer\nGesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren sowie wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit Betrug in vier Fällen und wegen\nBeihilfe zur Urkundenfälschung in Tateinheit mit Betrug zu\neiner weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und\ndrei Monaten verurteilt. Außerdem hat es über ihn Führungsaufsicht angeordnet.\n\nEine der in die Gesamtstrafe von vier Jahren einbezogenen Diebstahlstaten, nämlich der Diebstahl zum Nachteil\nder Frau ICE (Fall II A 14 der Urteilsgründe), wurde\nvom Angeklagten am 24. Juni 1975 begangen. Die Strafe für\ndiese Tat, die das Landgericht auf ein Jahr und drei Monate\nfestgesetzt hat (UA 39), hätte nicht in diese Gesamtstrafe\neinbezogen werden dürfen, Gegenstand der ersten zu bildenden\nGesamtstrafe konnten nur Taten sein, die vor dem 11. März 1975,\ndem Zeitpunkt der Verurteilung durch das Schöffengericht\nClausthal-Zellerfeld, begangen worden sind (§ 55 Abs. 1 StGB).\n\nDie Strafe für den Diebstahl vom 24. Juni 1975 hätte in die\nzweite der gebildeten Gesamtstrafen einbezogen werden müssen.\nDie Aussprüche über die vesamtstrafen müssen auf die Sach-\n\nrüge daher aufgehoben werden. Bei der Entscheidung über die\nneuen Gesamtstrafen wird das Landgericht auch über die Anordnung der Führungsaufsicht ermeut zu befinden haben, da\ndiese Rechtsfolge in ihrem Bestand an die Gesamtstrafe geknüpft ist (BGHSt 14, 381, 383). Die Summe der neu festzusetzenden Gesamtstrafen darf nichthöher sein als die Summe\nder aufgehobenen Gesanmtstrafen (vgl. BCHSt 15, 164).\n\nIm übrigen ist die Revision offensichtlich unbe-\n\ngründet.\n\nSalger Hürxthal Ruß\nEngelhardt Goydke","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-02-28/4-str-639-78","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-02-28/4-str-639-78","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:06:44.538337+00:00"}}