{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1978-12-07","aktenzeichen":"4 StR 604/78","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"52\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 604/78 BESCHLUSS\n\nAL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Unternehmer Gerd Armin Otto Mm aus KB,\n\ndort geboren am «EEE 1925:\n\nwegen Steuerhinterziehung u.a.\n\n. Der &% Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n7, Dezember 1978 gemäß 8 349 Abs, 2 und 4 StPO beschlossen?\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Bielefeld vom 42. Mai 1978\n\n1. im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte der Hinterziehung von Umsatzsteuer in\nTateinheit mit Betrug und mit Hinterziehung\nvon Gewerbesteuer, Körperschaftsteuer sowie\nEinkommensteuer schuldig ist (§§ 392 Abs. 1 AO\na.F., 263, 25 Abs. 2, 52 StGB),\n\n2, im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen\n\naufgehoben.\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des\n\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten \"der gemeinschaftichen,fortgesetzten Hinterziehung von Umsatzsteuer sowie\nder gemeinschaftlichen fortgesetzten, tateinheitlich begangenen und teils vollendeten, teils versuchten Hinterziehung von Gewerbesteuer, Körperschaftsteuer und Einkommensteuer in Tateinheit mit fortgesetzten, gemeinschaftlichen\n\nund teils vollendeten, teils versuchtem Betrug\" schuldig\ngesprochen und zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei\nJahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt die\nVerletzung formellen und materiellen Rechts. Sie hat\nteilweise Erfolg.\n\n1. Die Verfahrensrügen sind offensichtlich unbegründet,\nDasselbe gilt für die Sachbeschwerde, soweit sie sich gegen\ndie Verurteilung des Angeklagten als Mittäter der Steuerhinterziehungen und des BetrugeS wendet.\n\n2. Der Schuldspruch ist jedoch insoweit abzuändern,\nals das Landgericht neben vollendeter auch wegen versuchter\nfortgesetzter Handlung verurteilt hat und davon ausgegangen\nist, daß die Hinterziehung von Umsatzsteuer als selbständige\nHandlung des Angeklagten neben den anderen, tateinheitlich\nbegangenen Delikten zu werten sei.\n\na) Innerhalb einer fortgesetzten Handlung gehen die\nEinzelakte, die nur bis zum Versuch gediehen sind, in der\nvollendeten Tat auf; es handelt sich insoweit um eine einzige Handlung (RG JW 36, 2232; BGH NJW 19575 1288; Dreher/\nTröndle, StGB 38. Aufl., vor § 52 Rdn. 32). Eine Verurteilung wegen teils vollendeter und teils versuchter fortgesetzter Handlung ist deshalb ausgeschlossen. Der Senat\nhat den Schuldspruch insoweit berichtigt. Im übrigen wird\nzur Fassung des Urteilstenors auf BGH in DRiZ 1978, 56 verwiesen.\n\nb) Bei der Hinterziehung verschiedenartiger Steuern\nliegen im allgemeinen mehrere selbständige Taten vor. Tateinheit ist im Einzelfall nur dann anzunehmen, wenn die\n\nVerkürzung mehrerer Steuern durch dieselbe einheitliche\nSteuererklärung oder durch übereinstimmende unrichtige\nAngaben in mehreren gleichzeitig abgegebenen Erklärungen\n_ bewirkt worden ist (RG JW 1936, 1677; BGH, Urteil vom\n28. November 1957 - 4 StR 180/57 - in zfZ 1958, 145).\n\nHier hat das Landgericht hinsichtlich der Hinterziehung von Umsatzsteuer darauf abgestellt, daß der Zeitpunkt der Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung wesentlich\n_ teilweise mehrere Jahre - vor der Abgabe der Veranlagungssteuererklärungen gelegen habe und außerdem die\nAusgangsbeträge für die Berechnung der einzelnen Steuern\nin den verschiedenen Jahren unterschiedlich gewesen seien,\nund hat daraus gefolgert, daß keine Tateinheit vorliege\n(UA hu). Es hat dabei aber übersehen, daß diese Beurteilung\nnur für die Handlungen der Mitbeteiligten Stammschröer gilt,\nnicht jedoch für den Tatbeitrag des Angeklagten.\n\nDie Frage, ob Tateinheit oder Tatmehrheit vorliegt,\nist bei mehreren Teilnehmern jeweils nach dem Tatbeitrag\ndes einzelnen Mittäters selbständig zu bewerten (RGSt 76,\n353, 358; BGH bei Dallinger MDR 1968, 551). Die vom Landgericht vorgenommene Bewertung stellt auf die Abgabe der\nSteuererklärungen ab und bezieht sich damit auf den Tatbeitrag der Mitbeteiligten Sum, nicht aber auf\nden des Angeklagten. Dessen Beitrag lag darin, daß er der\nFirma Stiiip mbH manipulierte Rechnungen ausstellte,\ndie zum Schein überhöhte Kosten auswiesen. Die Mehrwertsteuerbeträge dieser Rechnungen gingen über den Vorsteuerabzug in die Umsatzsteuererklärungen der Firma Stammschröer\nein. Die Nettobeträge derselben Rechnungen wurden von der\nFirma als Betriebsunkosten verbucht und führten so zu einer\n\nMinderung des Gewinns und damit einer Verringerung des\n\nfür die Veranlagungssteuern maßgeblichen Einkommensbetrages. Die vom Angeklagten ausgestellten Rechnungen wurden somit zwar von der Firma Stu auf verschiedene\nWeise und auch zu unterschiedlichen Zeitpunkten zur Durchführung der Steuerhinterziehungen benutzt. Der Angeklagte\nselbst stellte aber jeweils nur eine Rechnung aus, die für\nverschiedenartige Steuererklärungen verwendet wurde. Deshalb ist hinsichtlich seines Tatbeitrages von einer einheitlichen Handlung bezüglich aller Steuererklärungen auszugehen. Der Angeklagte hat mithin die Hinterziehung von\nUmsatzsteuer in Tateinheit - und nicht in Tatmehrheit -\nmit der Hinterziehung der Veranlagungssteuern begangen.\n\nDie Berichtigung des Schuldspruchs konnte der Senat\naufgrund der vom Landgericht getroffenen Feststellungen\nselbst vornehmen. Dies hat die Aufhebung des gesamten Strafausspruchs zur Folge.\n\n3, In der neuen Hauptverhandlung wird das Landgericht\nim Rahmen der Strafzumessung auch den Umfang des Schadens\nneu zu berechnen haben.\n\nDas angefochtene Urteil geht davon auS, daß bezüglich\ndes Betrages von 5.003.000 DM Schwarzgeld (UA 31) insgesamt 5.841.534 DM Steuern verkürzt wurden oder verkürzt\nwerden sollten (UA 38). Zu diesem Ergebnis ist die Strafkammer dadurch gelangt, daß sie bei der Berechnung der von\nden Mitbeteiligten SEE hinterzogenen Einkommensteuer und Kirchensteuer die Gewerbesteuer- und Körperschaftsteueranteile nicht mindernd berücksichtigt hat.\n\nGemäß § 392 Abs. 3 AO a.F. (früher § 396 Abs. 3),\nder dem § 370 Abs. 4 Satz 3 AO 1977 entspricht, kann sich\n\n-6 - 533\n\nder Täter im Strafverfahren zu seinen Gunsten zwar nicht\nauf neue Tatsachen, die er dem Finanzamt nicht vorgetragen\nhatte und die eine Ermäßigung des Steueranspruchs begründen würden, berufen. Ihm dürfen jedoch solche Steuervorteile nicht vorenthalten werden, die ihm schon aufgrund\nseiner richtigen Angaben oder jedenfalls ohne weiteres\nauch dann zugestanden hätten, wenn er anstelle der unrichtigen die der Wahrheit entsprechenden Angaben gemacht hätte\n(BGHSt 7, 336, 345/346; BGH MDR 1976, 770).\n\nDaraus folgt, daß hier bei der Ermittlung des durch\ndie Hinterziehung von Einkommensteuer und Kirchensteuer\nentstandenen Schadens die Beträge der Gewerbesteuer und\nder Körperschaftsteuer, die bei wahrheitsgemäßen Angaben\nzu entrichten gewesen wären, zu berücksichtigen sind.\n\nSalger Spiegel Ruß\nEngelhardt Goydke","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-12-07/4-str-604-78","cited_norms":[{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 370","ref_norm":"370","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-12-07/4-str-604-78","retrieved":"2026-10-24 16:33:51.427670+00:00"},"card":{"id":"bgh/1978-12-07/4-str-604-78","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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