{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_NA_4_StR_599_99_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1999-07-16","aktenzeichen":"4 StR 599/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n4 StR 599/99\n\nvom\n\n18. Januar 2000\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des General-\n\nbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 18. Januar 2000 gemäß\n88 44, 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1.\n\nDer Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den\n\nvorigen Stand wird als unzulässig verworfen.\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\n\nLandgerichts Essen vom 16. Juli 1999\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte\nder schweren räuberischen Erpressung, der versuchten räuberischen Erpressung und der Körperverlet-\n\nzung schuldig ist;\n\nb) mit den Feststellungen aufgehoben in den Aussprüchen über die Einzelstrafen in den Fällen II 1 und 3\n\nder Urteilsgründe und über die Gesamtstrafen.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen.\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen räuberischer Erpressung\nunter Einbeziehung der Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Essen\nvom 20. Februar 1998 (zwei Jahre mit Bewährung) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Ferner hat es ihn wegen schwerer räuberischer Erpressung, versuchter räuberischer Erpressung und Körperverletzung\n\nzu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt.\n\nMit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und\n\nmateriellen Rechts.\n\n1. Der Antrag des Angeklagten, ihm \"Wiedereinsetzung in den vorigen\nStand wegen der versäumten Berufungsbegründungsfrist zu gewähren\", ist\nunzulässig, da die Revision mit dem vor Ablauf der Revisionsbegründungstfrist\nbei dem Landgericht eingegangenen Schriftsatz vom 23. Juli 1999, mit dem\n\"die Verletzung formellen und materiellen Rechts\" gerügt worden ist, ordnungsgemäß begründet wurde. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand\nzur Nachholung der mit Schriftsatz vom 19. Oktober 1999 erhobenen Verfahrensrügen, die im übrigen den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO\nnicht genügen, kommt hier nicht in Betracht. Insoweit wird auf die zutreffenden\nAusführungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 30. No-\n\nvember 1999 verwiesen.\n\n2. Das Rechtsmittel hat mit der Sachbeschwerde zum Schuldspruch in\nden Fällen Il 1 und 3 der Urteilsgründe und zu den Gesamtstrafenaussprüchen\n\nErfolg; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\na) Die Feststellungen rechtfertigen im Fall II 1 der Urteilsgründe nicht\ndie Annahme einer vollendeten Nachteilzufügung gemäß 88 255, 253 StGB.\nZwar kann bereits die erzwungene Ausstellung eines Schuldscheins einen\nVermögensnachteil in Form einer Vermögensgefährdung darstellen. Dies setzt\njedoch voraus, daß hierdurch das Vermögen schon konkret gefährdet, also mit\nwirtschaftlichen Nachteilen ernstlich zu rechnen ist (BGHSt 34, 394, 395\nm.w.N.). Dies ist dann der Fall, wenn bereits im Zeitpunkt der Tatbegehung aus\nder Sicht des Genötigten konkret mit der Inanspruchnahme durch den nach\nAushändigung der Erklärung beweisbegünstigten Täter zu rechnen ist (BGH\naaO; BGH NStZ-RR 1998, 233). Dafür, daß der Angeklagte die ihm nach den\nFeststellungen nicht zustehende Forderung von 1.500 DM unter Verwendung\ndes Schuldscheins, zu dessen Unterzeichnung er H. genötigt hatte,\ngerichtlich durchsetzen wollte, enthält das Urteil aber keine Anhaltspunkte.\nVielmehr kam es dem Angeklagten ersichtlich allein darauf an, die unmittelbare\nHerausgabe von Geld zu erzwingen; denn in der Folgezeit drohte er\n\nH. ”mehrfach” bei zufälligen Zusammentreffen und forderte von diesem - wiederum ohne Erfolg - am 24. April 1998 (Fall II 3 der Urteilsgründe)\nerneut die Zahlung von 1.500 DM und schließlich von 500 DM. Der Geschädigte erlitt somit unter den hier gegebenen Umständen durch die erzwungene\nbloße Ausstellung des Schuldscheins noch keinen wirtschaftlichen Nachteil\n(vgl. BGH, Urteil vom 11. August 1999 - 5 StR 207/99 - und Beschluß vom 9.\nNovember 1999 - 4 StR 492/99), so daß sich das Tatgeschehen im Fall Il 1 der\n\nUrteilsgründe lediglich als versuchte schwere räuberische Erpressung darstellt.\n\nb) Durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet ferner die Beurteilung des Konkurrenzverhältnisses zwischen der - aus den vorgenannten Grün-\n\nden lediglich versuchten - räuberischen Erpressung im Fall Il 1 der Urteilsgrün-\n\nde und der versuchten räuberischen Erpressung im Fall Il 3, die das Landgericht als zwei rechtlich selbständige Taten gewertet hat. Beide Vorfälle stellen\nsich vielmehr nach den Feststellungen als sukzessive Ausführungshandlungen\neines einheitlichen Erpressungsversuchs zum Nachteil des H. und\ndamit als eine - eine Tat im Rechtssinne bildende - tatbestandliche Handlungseinheit dar (vgl. BGHSt 41, 368, 369; BGHR StGB § 253 Abs. 1 Konkurrenzen\n4), da der Angeklagte sein Ziel, H. zur Zahlung des geforderten Betrages zu zwingen - ebenso wie im Fall II 2 (schwere räuberische Erpressung\nzum Nachteil des O. ), in dem er das Tatopfer am 8. März 1998 zur\nZahlung zunächst eines Teilbetrages und schließlich etwa drei bis vier Monate\nspäter zu einer weiteren Zahlung zwang -bis zum endgültigen Scheitern des\n\nErpressungsversuchs am 24. April 1998 weiterverfolgte.\n\nc) Der Senat hat daher den Schuldspruch in den Fällen II 1 und 3 dahin\ngeändert, daß der Angeklagte insoweit einer versuchten räuberischen Erpressung schuldig ist. § 265 StPO steht nicht entgegen, da auszuschließen ist, daß\nsich der Angeklagte gegen den geänderten Schuldvorwurf anders als gesche-\n\nhen verteidigt hätte.\n\nDie Schuldspruchänderung nötigt zur Aufhebung der Einzelstrafaussprüche in den Fällen II 1 und 3 der Urteilsgründe sowie der Gesamtstrafen-\n\naussprüche. Die übrigen Einzelstrafen können dagegen bestehen bleiben.\n\n3. Mit Rücksicht darauf, daß die versuchte räuberische Erpressung zum\nNachteil H. (Fälle II 1 und 3 der Urteilsgründe) erst nach der Verurteilung des Angeklagten durch das Landgericht Essen vom 20. Februar 1993\n\nbeendet war, kommt eine Einbeziehung der Strafe aus dieser Verurteilung\n\nnach § 55 StGB und die Bildung von zwei Gesamtstrafen nicht in Betracht. Die\nnunmehr nach der Festsetzung einer neuen Einzelstrafe für die versuchte räuberische Erpressung zu bildende Gesanmtfreiheitsstrafe darf daher drei Jahre\nund sechs Monate nicht übersteigen (§ 358 Abs. 2 Satz 1 StPO).\n\nMeyer-Goßner Maatz Athing\n\nSolin-Stojanovic Ernemann","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-07-16/4-str-599-99","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-07-16/4-str-599-99","retrieved":"2026-08-21 23:06:44.254614+00:00"},"card":{"id":"bgh/1999-07-16/4-str-599-99","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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