{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_NA_4_StR_592_99_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1999-07-08","aktenzeichen":"4 StR 592/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n4 StR 592/99\n\nvom\n\n8. Februar 2000\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Vergewaltigung\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 8. Februar 2000 gemäß\n8 349 Abs. 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts Essen vom 8. Juli 1999 mit den Feststellun-\n\ngen aufgehoben.\n\n2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere\n\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung zu einer\nFreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Mit seiner hiergegen eingelegten Revision beanstandet der Angeklagte das Verfahren und rügt die Verletzung\n\nsachlichen Rechts.\n\nDas Rechtsmittel hat mit einer Verfahrensbeschwerde Erfolg. Die Rüge,\ndas Landgericht habe einen Beweisamtrag des Angeklagten in gesetzeswidri-\n\nger Weise abgelehnt, greift durch.\n\nMit Antrag vom 8. Juli 1999 hatte der Angeklagte, der die ihm zur Last\ngelegte Vergewaltigung seiner Tochter Jennifer bestritten hat, unter anderem\nZeugenbeweis für die Tatsache angetreten, Jennifer W. sei \"am behaupteten Tattag nicht mit Schuhen in der Hand aus dem Haus gerannt\", sondern\n\nsei vollständig angezogen gewesen. Die Strafkammer hat diesen Antrag wegen\n\nBedeutungslosigkeit abgelehnt und dies wie folgt begründet: \"Selbst wenn die\nSchilderung der Zeugin W. , sie sei mit den Schuhen in der Hand aus dem\nHaus gelaufen, unwahr wäre, so zwingt dies nicht zu dem Schluß, sie beschuldige den Angeklagten zu Unrecht. Angesichts der seit der behaupteten Tat\nverstrichenen Zeit liegt es näher, daß die Zeugin diese für sie in der damaligen\n\nSituation eher unbedeutende Einzelheit nicht richtig erinnert\".\n\nDie Behandlung dieses Beweisamtrages durch die Strafkammer hält\nrechtlicher Prüfung nicht stand. Eine Tatsache ist nur dann für die zu treffende\nEntscheidung ohne Bedeutung, wenn ein Zusammenhang zwischen ihr und der\nabzuurteilenden Tat nicht besteht oder wenn sie trotz eines solchen Zusammenhangs nicht geeignet ist, die Entscheidung irgendwie zu beeinflussen (vgl.\nKleinknecht/Meyer-Goßner StPO 44. Aufl. 8 244 Rdn. 54 m.w.N.). Zwar ist es\ndem Tatrichter grundsätzlich nicht verwehrt, Indiztatsachen als für die Entscheidung bedeutungslos zu betrachten, wenn er einen möglichen Beweisschluß, den der Antragsteller erstrebt, nicht ziehen will (BGH NStZ 1982, 126;\nStV 1997, 237, 238). Er muß sich dann aber an seiner Annahme tatsächlicher\nBedeutungslosigkeit festhalten lassen und darf sich im Urteil nicht in Widerspruch zu der Ablehnungsbegründung setzen insbesondere nicht vom Gegenteil der Beweistatsache ausgehen (st. Rspr.; BGH NStZ 1994, 195; StV 1996,\n648 f.; BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 2 Bedeutungslosigkeit 18 und 22; vgl.\nauch Eisenberg, Beweisrecht der StPO, 3. Aufl. Rdn. 213 a).\n\nDies ist hier indessen geschehen. Das Landgericht führt zum Geschehen nach der Tat aus: \"Als der Angeklagte Jennifer nach dem Geschlechtsverkehr los ließ, sprang sie auf, nahm ihre Hose und eilte zur Schlafzimmertür. Sie\n\nschloß sie auf, lief die Treppe hinunter und zog im Flur ihre Hose an. Jennifer\n\nnahm dann ihre Schuhe in die Hand und lief aus dem Haus\" (UA 8). Im Rahmen der Glaubwürdigkeitsbeurteilung Jennifer W. s hat der SachverständigeK. auch aus der detaillierten Darstellung des Rahmengeschehens auf die\nGlaubwürdigkeit der Zeugin geschlossen (UA 28, 29). Indem das Gericht den\nAusführungen des Sachverständigen gefolgt ist (UA 30), hat es zu erkennen\ngegeben, daß es dem Rahmengeschehen - zu dem auch das Verlassen des\nHauses mit den Schuhen in der Hand zählt - entgegen der im Ablehnungsbeschluß geäußerten Auffassung sehr wohl eine Bedeutung für die Entscheidung,\nund zwar hinsichtlich der Glaubwürdigkeit der Nebenklägerin, beigemessen\nhat. Hierin liegt ein Verstoß gegen § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO.\n\nBei der gegebenen Beweislage, bei der zum Kerngeschehen der Vergewaltigung Aussage gegen Aussage steht, vermag der Senat ein Beruhen des\n\nUrteils auf dem gerügten Verfahrensverstoß nicht auszuschließen.\n\nIm übrigen weist der Senat darauf hin, daß das Landgericht eine erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit des Angeklagten nicht rechtsfehlerfrei\nausgeschlossen hat. Es hat nämlich nicht berücksichtigt, daß Jennifer W. in\nfrüheren Vernehmungen (UA 11, 14) sowie gegenüber ihrer leiblichen Mutter\n\n(UA 26) den Zustand des Angeklagten zur Tatzeit als betrunken bezeichnet\n\nund den Treppensturz bei der Verfolgung auf diese erhebliche Alkoholisierung\nzurückgeführt hat (UA 29/30).\n\nMeyer-Goßner Maatz Kuckein\n\nAthing Solin-Stojanovic","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-07-08/4-str-592-99","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-07-08/4-str-592-99","retrieved":"2026-08-21 23:06:44.176078+00:00"},"card":{"id":"bgh/1999-07-08/4-str-592-99","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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