{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1953-11-19","aktenzeichen":"4 StR 570/53","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2287 041\n\nImNamaen des Volkes\nIn der Strafsache\ngegen\n\n1)\n\nden Bergmann Manfred YV\ndort geboren am\n\nN\n\n‘ den Elektriker Wilhelm\ngeboren am\nsuchungshaft,\n\nK aus GOgEEEHEEEEND -\n1935 in E .„ 2, 2t, in Unter-\n\nwegen gemeinschaftlichen Strassenraubes u,8,\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs ın der\nSitzung vom 19, November 1953. an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Groß\nals Vorsiteender.\n\nBundesrichter Dr. Hülle\nBundesrichter Dr. Augustin\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Dr. Seibert\nals beisitzende Richter\n\nBundesanwalt in der Verhandlung,\nStaatsanwalt Dr. bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nHilfserbeiter im mittleren Justizälienst\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle.\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts in Essen vom 22. Fai 1955 samt den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben, und zwar gegen\ndie Beehwerdeführer N) und X im Strafausapruch, gegen den BeschwerdeTührer 8 im Strafausspruch wegen des gemeinschaftlichen Strassenraubes und\nin der Gesamtstrafe. Im Umfang der Aufhebung wird die\nSache zur neuen Verhandlung und Entscheidung. auch über\ndie Kosten der .lechtsmittel. an das Landgericht - Jugendkammer — zurückverwiesen,\n\nIm iihrigen wird die Revision des Angeklagten SB verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\naus SEEENEEREREED\n1934. z.2t. in Untersuchungshaft\n2 ) den Hilfsarbeiter em SC aus GONE\ndort geboren am 1933. z.2t. in Intersuchungshaft.\n\na er PR EN CIEN ER x\n\ner äh .\n\n®ır\n\nIn\n.\n°\n\n2\n\nGründe\n\nDıe minderjährigen Angeklagten überfielen vereinbarungsgemäss den Trinkhallenbesitzer Krggp der auf seinem Fahrrad\nüber die Mechtenbergstrasse in Gelsenkirchen fuhr. und nahmen\nihm seinen iioffer mit Gewalt weg, Später stahlen sie fünf\nZentner Sisenträger von einen eingefriedeten Fabrikgelände; bei\neiner Wiederholung dieses Unternehmens wurden sie überrascht\nund mussten ohne das Eisen flüchten, SB entwendete noch\nan einem anderen Tage eine Tisenschiene von einem Luftschutzbunker.\n\nDas Landgericht hat alle drei Angeklagten wegen gemeinschaftlichen Strassenraubes (§§ 249. 250 Abs 1 Nr 3. 47 StcB),\nwegen eines vollendeten und eines versuchten gemeinschaftlichen schweren Tiebstahls ($° 242. 243 Nr 2. 47. 45 StGB).\nSCHE ausserdem wegen eines weiteren diebstahls (§ 242 StGB)\nverurteilt. und zwar WED una SB unter Versagung\nmildernder Jmetände zu Zuchthaus und zum Verlust der bürgerlichen \"hrenrechte. SW hingegen. unter Annahme mildernder\nUmstände zu Gefängnis. Gegen WÜRD ist ausserdem auf zulässigkeit der Polizeiaufsicht erkannt worden,\n\n720\n\nDie drei Angeklagten haben tevision eingelegt, WB\nWED und SEE fechten das Urteil im Strafausspruch an,\nSCHE bekämpft es insoweit, als er wegen gemeinschaftlichen\nRaubes verurteilt worden ist. Die Rechtsrügen sind teilweise\nbegründet,\n\nR\nRN,\n\nFe 5 RE\n\nDen Angeklagten KB una SEE stand in der Hauptverhandlung ein Pflichtverteidiger zur Seita, weil sie frist-\n\n..\n\n.. TEN .\n\nans\n\ngemäss die Beiordnung eines sclchen beantragt hatten. Der\nBeschwerdeführer 0) der nicht richtig lesen kann.\nhatte einen gleichen Antrag nicht gestellt und hat seine\nRechte als Angeklagter allein in der Hauptverhandlung wahrgenommen, Seine Revision rügt mit echt die Verletzung der\n85 4) Abs 2. 141 Abs 2. 338 Nr 5 StPO. Der Beschwerdeführer\nwar zur Tatzeit erst 19 Jahre und bei der Hauptverhandlung\n19 Jahre alt. Wenn er auch geständizg war und aus dem Umstand,\ndass er nicht die Beiurdnung eines Verteidigers beantragt\nhatte. auch zunächst gefolgert werden durfte, dass er die\nVerteidigung allein führen zu können vermeinte, so kann\n@och cin so jugendlicher Angeklagter ersichtlich nicht bevrteilen. welche Möglichksiten der Verteidigung ihm die in\n\n8 250 Abs 2 StGB vorgesehenen mildernden Umstände bieten,\nDas Landgericht hätte daher auch dem jüngsten angeklagten\neinen Verteidiger von Amts wegen spätestens in dem Augenblick\nstellen müssen, als sich in der Beweisaufnahne ernstlich die\nMöglichkeit abzeichnete. dass es die mildernden Umstände würde verneinen und demit mindestens fünf Jahre Zuchthaus würde\nverhönge. müssen, Da es das versäumt hat. liegt der unbedingie\nRevisionsgrund des § 338 Nr 5 StPO vor (Niethammer SJZ 1950,\n61\\. Das Urteil gegen diesen Beschwerdeführer war daher im\nStrafausspruch aufzuheben,\n\nDagegen ist die in gleicher Richtung laufende Verfahren?\nrüge des Angeklagten KB unbegründet. Nach der Sitzungsniederschrift erschien bei Aufruf der Sache Rechtsanwalt\nStel: \"Pflichtverteidiger\" an Stelle des erkrankten Rechtsanwalts Dr. Hp. Nach der Vernehmung des BeschW®\ndeführers zur Person wurde beschlossen: \"An Stelle des erkra® pr\nten Rechtsanwalts Dr. HB wird Rechtsanwalt Stein\ndem Angeklagten EB a1s Pflichtverteidiser beigeordnet.\"\nEs entspricht also \"icht den Tatsachen. dass der noch jung®\n\nun\n—s\n\nAngeklagte gerade während der entscheidenden Vernehmung\n\nzur Person ohne den Beistand eines Verteidigers gewesen\n\nwäre; vielmehr hat Rechtsanwalt St zunächst im\nAuftrage seines erkrankten Kol’cgen. dann aber kraft eigenen Rechtes die Belange des Angeklagten vertreten. Das\nGericht hätte nach § 145 Abs 1 Satz 2 StPO im Hinblick auf\nden Wechsel der Verteidigung die Verhandlung aussetzen können.\nWach der Sitzungsniederschrift ist das unterblieben; darin\nerblickt die Revision einen weiteren Verfahrensv’rutcss.\nRechtsanwalt StB selbst hat sich uftensichtlich\n\nfür ausreichend vorbereitet gehalten; denn nach der Sitzungsniederschrift hat er die im § 145 Abs 3 StPO vorgesehene\nErklärung nicht abgegeben. Es ist daher nicht ersic’ tlich.\nworin der !rmessensmissbrauch liegen soll. wenn das Landgericht davon ausging. Rechtsanwalt StB könne die\nFrage seiner Vorbereitung am besten beurteilen. und wenn\n\nes mangels eines Aussetzungsamtrages die Verhandlung fortsetzte.\n\nDie Sachbeschwerde des Angeklagten KW ist hingegen\nbegründet. Das Tatgericht hat mildernde Umstände u,a. deshalb\nverneinen zu müssen geglaubt. weil dieser Angeklagte \"echt\nkriminell\" sei,\n\nDas Urteil lasst erkennen. dass der Beschwerdeführer\nzur Tatzeit erst 19 Jehre alt. bis dahin noch nicht bestraft\nund voll geständig war. WED von dem der Raubplan ausging. brauchte von Juli oder August 1952 bis Ende November\n1952. um Ki für die Beteiligung am Raub zu gewinnen.\nDessen Bedenken stützten sich nicht nur auf die geringen\nErfolgsaussichten, die er dem Unternehmen beimass; ihn\nschreckten zunächst auch noch die strefrechtlichen Folgen\n\n“on a\n\n —— [nr or.\n\nder Tat, Tas alles deutet darauf hin. dass dem Angeklagteiit\ndie B reitschaft zum Verbrechen. die das Tesen der Charakt\nverbrecher ausmacht. gerade fehlte; ob sie in seiner sons\ngen Lebensführung zu Erscheinung getreten ist. vermag der\nS:nat nicht nachzuprüfen. da das Urteil über Anlagen. Ent.\nwicklung. Persönlichksit und Umwelt dieses jungen Menschen\"\nkeine ausreichenden Feststellungen enthält. Dieser Mangel\n„ffenbart zugleich die vom Verteidiger zutreffend gerügte\nVerletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs 2 StPO). die |\nsich auch auf die Bemessung der Diebstahlsstrafen ausgewirkt haben kann.\n\nDie Sachbeschwerde des Angeklagten SW gegen den\nSchuldspruch. die sich gegen die Annahme der Mittäterschaft\nwendet. ist offensichtlich unbegründet. Der Strafausspruch\nkann dagegen nicht bestehenbleiben; denn das Sericht hat\ndie dvtrafzwecke nicht gegeneinander abgewogen Die Strafe\nwıll ein Unrecht verdientermassen sühnen. Sie will jedermann durch wirksame Gegenmöotive vor Angriffen auf die ge- !\nschützten Rechtsgüter warnen. d.h, abschrecken. Sie will\naber nicht zuletzt den Täter selbst durch Einsicht und\nWillensumstellung srziehen. Je jünger der Täter ist. je\nleichter also seine Persönlichkeit noch geformt werden\nkann. desto mehr muss der Erziehungsgedanke bei der Bemes\n\nder Strafhöhe in den Vordergrund treten. desto weniger ei\nsick der Fall dazu. ein Exempel zu statuieren. Der Angeklagte war zur Tatzeit ebenfalls erst 19 Jahre alt, noch\nnicht bestraft und voll geständig. Das Gericht hatte also\nalle V.ranlassung. die Höhe der Strafe zu der inneren Straf\nempfin2Zlichkeit und Gefährlichkeit dieses Jceranwachsenden\nin Beziehung zu setzen, Das ist sowohl hier wie bei den\n\nbeiden anderen Beschwerdeführern unterblieben, Die Strafzumessung ist unvollständig und deshalb rechtlich fehlerhaft.\n\ni\n1\n|\nIn der neuen Hauptverhandlung wird die Jugendkammer 4\n(8 108 Abs 3 JGG) nach § 116 JCG zu prüfen haben. ob auf die ii\nheranwachsenden Angeklagten das Jugendstrafrecht anzuwen- u\nden (§ 105 JGG) oder ihnen die Vergünstigung des § 106 JGG &\n\naa.\n\ngers für den Beschwerdeführer Willheim ergibt sich nunmehr\naus §§ 109 Abs 1. 68 JGG,\n\nGroß Hülle Dr. Augustin\n\nMartin Seibert\n\n$\n. \\ .\n»\n. E73 \" .\n.\nf\n“ u AR Yiaae % SUCHEN SEP ra, BAT T RA 2 R RT","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-11-19/4-str-570-53","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 145","ref_norm":"145","n":2},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 105","ref_norm":"105","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 106","ref_norm":"106","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-11-19/4-str-570-53","retrieved":"2026-10-24 16:33:51.094146+00:00"},"card":{"id":"bgh/1953-11-19/4-str-570-53","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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