{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_NA_4_StR_546_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1952-03-20","aktenzeichen":"4 StR 546/51","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Im Namen, des, Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\ndie Hausfrau Anna KB; geborene TB, aus\nDEE, ;;cucrcn an EEE 1915 in Do\n\nvregen Abtreibung\n\nhat der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshcfs in der\nSitzung von 20,.März 1952, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Groß\nals Vorsitzender,\n“Bundesrichter Dr. Geier\nDundesrichter Dr. Engels\nDundesrichter Dr. Rülle\n. Bundesrichter Dr. Augustin\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt EEE\nals Vertreter der Dundesanvaltschaft,\nJustizangestellter >\nals Urkunäsbeauter der Geschäftsstelle,\nfür Decht erkannt:\n\nDie Revision der Angeklagten gegen das Urteil des.\"\nLendgerichts in. Dortmund vom’ 24. August 1951 wird\n\nverworieno\nDie Anseklagte hat die Kosten des llechtsnittels\nzu vTragene\n\nVon Rechts wegen\n\nDie Anzeklägte ist wegen Abtreibung in drei\n\nFillen und sersuchter Abtreibung in sieben Fällen\nzu einer Gesamtzuchthausstrafe von ! Johr und 6 Lionaten\nverurteitt worden. Ihre Revision, die die Sachbeschwerde erhebt, kann keinen Ürfolg haben.\n\nDer £ Schuldenruch des angefochtenen Ur! veils wird\nvon den getroffenen Feststeliungen getragene Danach‘\nnahm die Anzekilagte 1945 und in den Jahren 1949 bis\n1951 in zehn Fällen bei Frauen mit \"Seifenlauge Geböärmutserspülungen zum Zwecke einer Schwangerschafts--\nunterbrechung vor. In drei Föälicn kam es zum Abzang\nder Leihesfrucht;' in den übrigen Fällen konnte nicht\nZestsestellt werden, dass die Frauen schwanger waren.\nNoch ihren eig ‚enen Geständnis rechnete die Angeklagte indessen in.diesen Fällen mit der Möglichkeit\neiner Schwengerschaft und nahm äie zur Schwanger.\nsehaftsuhterbrechung geeignete Spülung zu diesen Zvriecke\nvor, Die Annahme eines Versuchs der Abtreibung in den\nFällen 1 .- 6, 8 begegnet daher keinen rechtlichen Bsdenken. § 218 Abs. 3» 43 StGB)...\n\n?\n”\n\nAuch ‚der Strafausspruch hält der rechtlichen\nKachvrüfung stand, im besonderen Gie Annahme des\n“atrichteys, dass es sich nur in gen Fäilen 1 und, 2\num minderscawere, Straftaten im Sinne des 9 218 Abs 3\nStGB handelt. Als solche \"hat das ‚Lendgericht diese\n\"Fälle deshalb engeselien, weil die \"behandelten\"\n\nfrauen eine Schwester. bzw. eine ze.usgencessin der An-\n\n3.\n\ngeklagten waren, deren \"Kon?liktslage\" nach der. überzeusung des tatrichiers die Angeklagte \"nicht sftnder\nberührte, als Cie beiden. betrofZenen Frauen selbst\";\ndie Angeklagte habe hier. \"aus iitleid in einer auch’\nsie beeindruckenden Notlage Lille geleistet\", In den\nübrigen acht F&llen hat das Landgericht nicht etwa\nnur deshalb, weil hier keine \"Konfliktslage\" zu erkennen var, den ncrualen ‚Strafrahnen zur Anwendung\ngebracht. Ds hat vielmehr bei dieser Beurteilung\nder Straftaten die Persönlichkeit der Angeklagten,\näie Schwere der einzelnen Verfelllungen und ihre besonderen Begleitunstände ‚berücksichtigt, Zs bedprrte\nnicht für jeden dieser acht Fälle des gesonderten -\nlachweises, .dass es sich nicht um eine minderschwere\nStraftat handlez es genligte, wie der Senat bereits\nin seiner. üntscheidung vom 21. -Februar 1952 - 4 StR\n251 - dargelegt hat, dass das Landgericht für alle\n‚cat Fülle zusammenfassend eusgeführt hat, aus welsahen Gründen zu einen Abgehen’yom normalen Straf-\n‚rahmen @2= 5 218 Abs 3 StGB kein Aniase besterä. In\nihren Zuserunenhang ergeben die Urteilsgründe euch,\ndass das Londgericht jeden einzelnen fall erwogen\nnd dabei cuch jene Sirafnilderungsgründe, die en\nanderen Si ellen des Urteils hervorgehoben worden sind,\nin Bowracht gezogen hat, Intgegsen Ger Auffassung der\nRevision musste ein ninderschwerer Fall nicht schon\neshalb engenommen werden, weil es in der Wehrzahl\n‚er'zölle nur zu einem Abtreibung ‚sversuch geixornmen\nwar, und zeil Gie Angeklagte vorsprechende Frauen.\naus AnSSt vor Entdeckung. nicht: ‚abzuweisen wagveo Ihre\nrersünlichen Verhältnisse sind weitgehend berücksichtist worden. Im übrigen trägt die Revision mit teil-\n\nFR: .\nı\" “\n\n4\n\nfe?)\n\nFe?)\n\nra\n\n.o\n\n“A -\n\nweise neuen Vorbringen nlır unzulässige Angri7Te gegen\nGie Deweiswürdigung des Qatrichters vor. Wenn dieser\nin den Fällen 3 bis 10 den normalen Strafrahnen des\n§ 218 Abs 3 StGB angewendet hat, sc tritt hierin\nmit Rücksicht derauf, dass die Angeklagte seit 1949\nin echneller Reihenfolge acht kingriffe vornahn,\nstets den ihr vorgetragenen Anliegen bereitwillig\n\"nachkam, ücfür des erwartete, nicht unbeträchtliche\nimtgolt erhielt und im Falle CB zueinei das\nLeben dieses ilädchens dürch ihre Eingriffe aufs Spiel\nsetzte, kein Rechtoirrtum hervor. lit dieser Wertung\nsetzt sich der Tatrichter auch dann nicht in Tüderspruch, wenn er insoweit zu Gunsten der Angeklagten\nsprechende Umstände bei der Strafzumessung berückichtigt,\n\nDa die Strafzumessungssründe gleichfalls keine\nRechtsTehler zum Nachteil. der Angeklaiten enthalten,\nmuss das Rechtsmittel. ohne Erfolg bleiben.\n\neroß. Dr. Geier. Engels\nIr. [ülle Be Dr, Augustin","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-03-20/4-str-546-51","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 218","ref_norm":"218","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-03-20/4-str-546-51","retrieved":"2026-10-24 16:33:50.929025+00:00"},"card":{"id":"bgh/1952-03-20/4-str-546-51","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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