{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_NA_4_StR_538_81_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1981-10-15","aktenzeichen":"4 StR 538/81","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n\"4 str 538/83 BESCHLUSS “\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nKerbert A WEB aus er geboren am\n18. Oktober 1930 in WeEmEmB (Polen),\n\nwegen räuberischen Diebstahls\n\n-2-\n\nDer 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n15. Oktober 1981 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Bielefeld vom\n\n25, Mai 1981 mit den Feststellungen aufgehoben, Die Sache wird zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer\ndes Landgerichts zurückverwiesen, |\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen räuberischen Diebstahls und wegen Diebstahls in zwei Fällen zu\neiner Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt.\nDie Revision des Angeklagten rügt die Verletzung formellen\nund materiellen Rechts. Sie hat mit der Verfahrensrüge Erfolg, soweit sie die fehlerhafte Ablehnung eines Hilfsbeweisamtrages beanstandet.\n\n1. Die Rüge genligt - entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts - den Anforderungen des § 344 Abs. 2\nSatz 2 StPO. Zwar gibt die Revisionsbegründung nur den\n.Hilfsbeweisamtrag - sinngemäß - wieder, während sie bezüglich seiner als fehlerhaft beanstandeten Behandlung\ndurch die Strafkammer lediglich das Ergebnis mitteilt.\nDies ist vorliegend jedoch ausreichend, da der Senat\nden Antrag und die Gründe seiner Ablehnung den Urteilsgründen entnehmen kann, die er auf die Sachrüge ohnehin\nder sachlich-rechtlichen Nachprüfung unterziehen muß\n(BGH, Urteil vom 18. November 1955 - 5 StR 420/55 - bei\n\nDallinger MDR 1956, 272; Meyer in Löwe/Rosenberg,\n23. Aufl., Rdnr. 102 zu § 344 StPO mit w. Nachw.; vgl.\nauch BGH, Beschluß vom 26. Januar 1981 -— 4 StR 2/81).\n\n2. Die Rüge ist auch begründet. BE\n\na) Der Antrag auf \"Einholung eines psychiatrischen\nGutachtens zur Frage der Schuldfähigkeit des Angeklagten\nwegen der bei ihm festgestellten Epilepsie in Verbindung\nmit Trunksucht zur Zeit der Tat\" stellt sich bei sinnentsprechender Auslegung unter Berücksichtigung der vom\nLandgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen als\nBeweisamtrag im Sinne der §§ 219, 244 StPO und nicht l1ediglich als Beweisanregung dar. Ein Beweisamtrag unterscheidet sich von der bloßen Beweisanregung dadurch, daß\nmit ihm bestimmte Tatsachenbehauptungen aufgestellt werden, die mittels bestimmter und nach der Prozeßordnung\nzulässiger Beweismittel bewiesen werden sollen (BGHSt 6,\n128, 129; BGA, Urteil vom 21. August 1975 - 4 StR 166/75\nS. 4). Die Mitteilung bloßer Vermutungen oder Möglichkeiten, von denen die Verteidigung hofft, die Nachforschungen darüber könnten zugunsten des Angeklagten\nsprechende Tatsachen klarstellen, genügt allerdings den\nan einen Beweisamtrag zu stellenden Anforderungen nicht\n(vgl. BGH LM Nr, 2 zu § 2uh Abs. 3 StPO). Für die Frage,\nob der Antrag eine bestimmte Tatsachenbehauptung enthält,\nkommt es jedoch nicht allein auf seinen Wortlaut, sondern\nauf den Sinn und Zweck der Erklärung an (BGH NJW 1959,\n396; BGH bei Dallinger MDR 1976, 815), der unter Berücksichtigung der in der Hauptverhandlung zutage getretenen Umstände, gegebenenfalls sogar des Akteninhalts\nzu ermitteln ist (vgl. hierzu Gollwitzer in Löwe/Rosenberg,\n23. Aufl., Rdnr. 84 ff zu § 244 StPO). Vorliegend zielte\n\nder Verteidiger mit seinem Antrag ersichtlich darauf\nab, die infolge ‚Epilepsie in Verbindung mit Trunksucht\nzumindest erheblich verminderte Schuldfähigkeit des\nAngeklagten zur Tatzeit unter Beweis zu stellen. Dahirgehend hat das Landgericht den Antrag auch verstanden\n(vgl. UA 9).\n\nb) Die Kammer hat die Beweiserhebung als \"wegen\nOffenkundigkeit überflüssig, § 244 Abs, 3 Satz 2 Stpor\nabgelehnt und dies damit begründet, daß einerseits der\n- festgestellte (vgl. UA 5) - epileptische Anfall \"erst\nMonate nach der Tat\" (UA 9) aufgetreten sei, daß andererseits Anhaltspunkte für eine Trunksucht fehlten. Zwei\nZeuginnen hätten nämlich \"glaubhaft bekundet, der Angeklagte habe (zur Tatzeit) ı nicht erkennbar unter Alkoholeinfluß gestanden\" (ua 9).\n\nDiese Begründung für die Ablehnung des Beweisamtrages\nwar unter den gegebenen Umständen rechtsfehlerhaft, Die\nphysische und psychische Verfassung des Angeklagten zur\nTatzeit war weder allgemeinkundig noch durch die ange-.\nführten Umstände gerichtskundig. Die angezweifelte volle\nSchuldfähigkeit des Angeklagten mußte deshalb in der.\nHauptverhandlung aufgeklärt und entsprechenden Beweisamträgen nachgegangen werden (vgl. Gollwitzer in Löwe/\nRosenberg, 23. Aufl., Ränr. 200 zu § 244 StPO; auch\nBGHSt 6, 292, 295). Mit ihrer Begründung für die Ablehnung\ndes Beweisamtrages hat die Strafkammer in unzulässiger\nWeise das Ergebnis der Beweisaufnahme vorweggenommen,\n\nc) Die Ablehnung des Beweisamtrages war auch nicht\nunter dem Gesichtspunkt des § 244 Abs. 4 StPO gerechtfertigt. Sofern die Strafkammer mit ihrer Entscheidung\n\nausdrücken wollte, sie verfüge selbst über die erforderliche Sachkunde, um die Beweisfrage ohne Hinzu-.\nziehung eines Sachverständigen beantworten zu können,\n158t sich diese den Entscheidungsgründen nicht ent- ;\nnehmen. Die Frage nach dem Vorliegen eines zerebralen\nAnfallsleidens bereits zur Tatzeit und die Frage der\nAuswirkung von - wenn auch geringem - Alkoholgenuß\n\nim Falle eines solchen Leidens auf die Schuldfähigkeit eines Angeklagten ist eine Beweisfrage von besonderer Schwierigkeit, die ohne Zuziehung eines Sachverständigen aufgrund eigener Sachkunde von der Strafkammer nur unter eingehender Darlegung dieser Sachkunde\nin den Urteilsgründen hätte. beantwortet werden dürfen\n(vgl. BGHSt 12, 18, 20; BGH, Urteil vom 20. Mai 1980\n\n- 4 StR 200/80).\n\nd) Sofern die Kammer mit ihrer Entscheidung sagen\nwollte, sie halte aufgrund des Ergebnisses der Hauptverhandlung das Gegenteil der behaupteten Tatsache für\nerwiesen (§ 244 Abs, 4 Satz 2 StPO), wäre dies gleichfalls\nrechtsfehlerhaft, da in der Hauptverhandiung zur Klärung\nder Schuldfähigkeit des Angeklagten keine Sachverständigen oder jedenfalls sachverständige Zeugen angehört worden\nsind,\n\ne) Auf dem beanstandeten Verfahrensverstoß kann das\nUrteil beruhen (§ 337 StPO). Der Senat vermag nicht auszuschließen, daß die Strafkammer bei rechtlich fehlerfreier Behandlung des Beweisamtrages zu für den Angeklagten günstigeren Feststellungen gelangt wäre. Das Urteil\nwar daher bereits auf die Verfahrensrüge in vollem Umfang\naufzuheben,\n\n3. Für die neue Hauptverhandlung ist auf folgendes\nhinzuweisen: Nach den bisher getroffenen Feststellungen\nzum Fall II ? der Urteilsgründe ist das Verhalten des,\nAngeklagten rechtlich möglicherweise als versuchter\nRaub (88 249 Abs. 1, 250 Abs, 1 Nr. 2, 23 StGB), nicht\nhingegen als räuberischer Diebstahl nach § 252 StGB zu\nwürdigen, Die Wegnahme der ca.. 30 cm hohen \"ziemlich\nschweren\" (UA 6) Standuhr muß noch nicht vollendet gewesen sein, als der Angeklagte durch das Eingreifen der\nVerkäuferinnen an der weiteren Tatausführung gehindert\nwurde, Vollendet ist die Wegnahme erst, wenn es dem\nTäter gelungen. ist, eigenen - wenn auch nicht unbedingt\ngesicherten (vgl. BGHSt 23, 254, 255) - Gewahrsam an\ndem zu entwenden beabsichtigten Gegenstand zu begründen.\nOb der Täter die Herrschaft über die Beute derart er\nlangt hat, daß er sie ohne Behinderung durch den früheren\nGewahrsamsinhaber ausüben kann, richtet sich nach den\n“Anschauungen des täglichen Lebens (BGHSt 16, 271, 273 f).\nBei unauffälligen, leicht zu transportierenden und zu\nverbergenden Sachen, wie Schmuck, Papiere und dergleichen,\n1ä8t die Verkehrsauffassung für eine Vollendung. der Wegnahme schon ein Ergreifen und Festhalten der Sache genügen, jedenfalls aber ein Einstecken in die Kleidung\noder in eine mitgebrachte Tasche (BGHSt 23, 254, 255;\nBGH NJW 1975, 1176, 1177). Bei größeren Gegenständen\n\n. reicht es hingegen zur Gewahrsamsbegründung in der\n\n: Regel nicht aus, wenn der bei Tatausführung in einem\nWarenhaus beobachtete Täter die ziemlich schwere\nBeute wie vorliegend in eine ‚nitgeführte Sporttasche\nsteckt (vgl. UA 5).\n\nSalger Hürxthal Ruß\nEngelhardt Goydke\n\n‘","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-10-15/4-str-538-81","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 252","ref_norm":"252","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 219","ref_norm":"219","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-10-15/4-str-538-81","retrieved":"2026-08-21 23:06:43.873071+00:00"},"card":{"id":"bgh/1981-10-15/4-str-538-81","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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