{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_NA_4_StR_530_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1957-07-16","aktenzeichen":"4 StR 530/57","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"wegen Hehlerei\n\nun | 2252 037\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsacha\ngegen\n\ndie Hausfrau Anneliese LIc- 3 WW, zer. PB aus\n\nCORE 3, geboren am BD. GEB in ve,\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs ih der Sitzung |\nvom 23. Jarnar 1958, an der teilgesommen haben:\n\nBundesrichter Krumme\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Sauer SL\nBundesrichier Dr. Ssibert\nBundesrickter lioepner .\n\n- Bundesrichter Prof.Dr. Lang-Hinrichsen\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt Dr.Dr. >\nals Vertreter üsr Bundesanwaltschaft,\nJustizangesiellter >\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\nfür Recht, erkanni:\n\ndes Landgerichts in “ssen von 17. kai 1957, so-\n\nweit es sie betrifft, mit den Feststellungen auf-\n\ngehoben.\n\nDie Sache wird zur neuer. Verkandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsnittels, an\n\ndas Landgericht zurückverviissen.\n\nVon Rechis wegen\n\n*\n>\n#\n«\n>\n\n!ın\nmr\n*\n\n[3\n\nFa ER.\nRE\n\nN,\n...G.gr\n\n%r\n\nNr Y BA\nTAHE RE, >\n\n„\nr vr\nx\n“Art .\n\nh\n\n5\n\n2: ®r\n\nZENE\nAuf die Revision der Angeklagten wird das Urteil .. cu\n\nzn .\nfi » PS\n\nPRRPF RA\nER, z\nan\n\nne?\n“N.\n” »\nPu\nw\nDE\nz\nEi\n\n>\na\n=\n\nwo\n>\n\nen\nBAER\n\nIS\n\nE35.\n\nnn ne\n\nI- Der Ehemann der Angeklagien Le-B@B 1ebt in Kanada.\nIn Jahre 1956 lernte sie den wesentlich jüngeren Angeklagten\nHe» kennen. Er unterhielt intime Beziehungen zu ihr und\nführte mit ihr einen gemeinsamen Haushalt. Seit Cktober 1956\nwar er, iniolge Kündigung, ohne Arbeit. Seitdem und teilweise\nschon vorher verschaffte er sich die zum Leben erforäerlichen\nMittel durch Einbrüche im CNN 312: Sengebiet. Die Angeklagte wußte, daß ihr Freund seit seiner Entlassung nur von\n#inbruchsdiebstählen labte. An einen Teil dieser Straftsten\nwar der Bruder der Angeklagten, Leo PB, betciligi. Teilweise war Frau Le-B@MB bei der Planung der Taten zugegen gewesen. Sie gab ihren Freund Markwas \"auch immer wieder einen\nneuen Anreiz zu seinen Einbrüchen\" (S, 10 UA).\n\nDas Landgericht hat sie wegen - Sortgesetzter - Hehlerei\nzu einen Jahr Gefängnis verurteilt (3. 9 UA).\n\niI. Hiergegen hat sie privaischriftlich \"Zervfung\", d.h. Revision eingelegt (§ 300 StPO), weil ihr die Strafe zu noch\nsei. Hierin war jedoch keine Beschränkung aus den Strafausspruch zu sehen, sordern nur eir. vorweggenommener, besonderer\nRevisionsangriff; dieser war zudem unbeachtlich, weil es\ninsoweit an der vorgeschriebenen Form fehlte. Die nachträglich und recht ‚zeitig begründete Revision wird auf Verletzung.\n\ndes Verfahrenszechts und des sachlichen Strafrechts ges ütgt.-\n\nDas Rechtsmittel muß ‚schon s aus sachlich-rechtlichen. Gründen,\n\n\"e Wari “\n\na 2 a2 -\n\n.\n“ .\n\nKar . . .'. E N x N %\nErfolg haben. ur enN\\ on Bau Serge}.\n\n” . mer z “\nn S2 ..\n\nIII. Die Einzelangrifte der Verteidigung ‘. 4 dem .Reviszonen,\n\nvu gi\n\nBegründung vom 16. Juli 1957) sind zwar‘ 'ütfensichtlich. ünbegründet. Die auf Grund der \"allgenei ‚nen. 'Sachbeschwerde ge\". E\nbotene Nachprüfung des angefochtenen Urteils ergibt, jedoch..\nAurchgreifende rechtliche Bedenken:\n\nDe\n\nwere\n\nart\n\nEEG\nR\na\n\nx sl ®\n\nv\n\nv\nEr\n\nws\n=\n\n„\nx\n”.\nRyY N\nVE FE DEN\n\nwi. „>\n\\\n2, „\nLE\nnr\n\n2 ta\nrt\nN\n\n2\n\n’ E\n‘ : “\nIr .\n. ER 3\nDr 7\nzarN\nE#\n\nku\n\nau on mnah\nPi 1.\n\nun u\n\nKun nun\n\nm 3...\n\n£\n2\n\nNicht angreifber ist allerdings die Darlegung der Straf.\nkanmer, die Argeklagte habe hinsicktlich der ihr von Yans-Günter MelB ausgchänäigten, aus Zinbrüchen stemmenden\nBeuteanteile in Geld (2.139 DY - 5. 7 DA) Herlerei begangen,\nSie konnte mit diesen Beträgen \"frei wirtscha’rten\", hat sie\nalso im Sinne des § 259 Abs. 1 St65 ihres Vorseils wegen\nan sich gebracht.\n\nBezüglich der übrigen Gegenstände Fehlt es jedock teiiweise an ausreichenden Daricgurgen. Keil hatte dor Angeklagten folgende Beutestücke ausgekändigt: Zine aktersasche,\nTrottiertücher, einen Füllhalter und sschs Zollstöcke, einen\nKechenschieber, ein Etui mit Xinen für Kugelschreiber und\neins mit vier Tarbsiiften, sowie fünf Weingläser. Meie\nbrachte ikr ferner ein gestohlenes Rundfunkgerät in die\nwohnung, wo sie es aufstellte unä benutzte. Ihr Bruder\nLeo überließ ihr ein Mokka-Service, das offenbar aus dem\nEinbruch bei REED (11 2 äss Landzerichts-Urteils)\nstemate.\n\nBei der rechtvlicker. Würdigung sagt das Landgericht, das\ndie Angeklagte die übrigen .- &lso, die vorstehend aufgeführten - Gegenstände als eigene benutzt habe; sie habo sie\nir. Besitz genommen und so ihren Vernögen zugeführt (S. 9 UA).\nDiese Darlegungen reichen für übliche Hauskalts-und Gebrauchs-,\nGegenstände wie die Frottiertücher, die Aktenmappe und den\nFüllkalter, die Weingläser und das Service zur Begrürdung\ndes Ansichhringens aus. Es hätte indes näherer Ausführungen\nbeäurft, inwiefern die 2eschwerdefihrerir. auch die Zollstöcke, den Rechenschiaber, die Etuis und Siifte an sich\ngebracht haben sollte. Die Annakne ist eirsivieilen nicht\nausgeschlossen, aß sie diese ‚Gegenstände nur zur Aufbewahrung\nerkalien Latte. Insowoit könnte ein Verkeimlichen 1.8. des\n§ 259 § 49B in Botracht konnen, falls es in Vorteilsebsicht\ngeschah, oder eine Begünstigung ($% 257, 258 Abs. 1 und 2 stGB)\n\nneh ur\n\nrn\n“.\n\nDas Landgericht seinerseits erblickt den Schulavorwurf\ngegenüber der Angeklagien Le-B darin, daß sie die ihr von\nden Dieben überlassene Beute an sich gebracht und einen Teil\nder Sachen durch Ableugnen des Besitzer gegsrüber Kriminalbeamten verheimlicht habe (S. 7, 9 UA). Diesc Annabme ist tcilweise rechtlich nicht einwandfrei begründet; Bsi der Durchsuchung wurden folgende Gegenstände bei der Angeklagten vorgefunden: Eine Schachtal mit Radioröhrer, fünf Weingläser,\nsechs Zollstöcke, ein Rechenschieber, ein Ktui mit Minen für\nKugelschreiber und Füllhbalier, ein Etui rit vier Farbstiften\nund ein Mokka-Service. Soweit nun die Angeklagte diese Sachen\nbereits an sich gebracht hatte - was boi den Gläsern und dem\nService, wie erwähnt, ausreichend dargelegt ist -, war das Ableugnen des Besitzos gegerüber den Krimiralbeanven, rechilich\ngesehen, kein Verheimlichen, sondern eir Ausnutzen der bereite\nerlangten und foribestelenden Verfügungsgewalt (Olshaäusen, ,\n11. Aufl., Anm. 26 a, S. 1347; IK», 6./7. Aufl. Anm. III D zu\n§ 259 StGB, S. 420); anders bei blossen Kitverlügungrrechi.\nAbgesehen davon würde ein Verheimlichen i:S. des § 259 3163\nentfallen, soweit die Angeklagte bei ikren Verhalten, gegentiber der Krininalpolizei nicht im, sei es auch nur vermuteten, .\nvinverstänänis mit den Vortätern (BcHst 7, 137 II 1); \"sondern\nnur deshalb gehandelt haben sollte; um der ihr arohenden! Ge\nfahr eigener Strafverfolgung zu entgehen. 5 '\n\n%\n\nWas mit en richt. ermittelten Gegenständen a: B. ‚dem\nRundfunkgerät und der kktentasche) ‘geschehen ist, ‚ergeben\ndie Feststellungen nicht. - \"Nöglicherweise hat sich die Ange-\n\nw\n\nklagte insoweit des Mitwirkens zum. Absatz oder der Begänsti-. N\n\nEr.\n\ngung schuldig genacht.. tn\"\nDiese Unstimmigkeiten fötigen dazu,“ das anget kochitend Ur-,.\n\nteil, soweit es Frau Ie-BP betritt, wit den Jeststellungen °\n\naufzuheben. Das Ergebnis der neuen Tatsachen-Verhandlung \"mag\n\nz F j\n\nEN fe\nEEFE\n\nres De IV\n\nE\nRES\n\nu %\n\nc\nREES\nDT\n\nF\n.\na\nAr\nIE:\n\n|\nr\n.\n\nvr\n\nBa al\nDe SW =\n\nSEE\n\nun rn\nEn\n— win\n\n“oe na.\n\nPIE-E\n\ndere Arten it\n\n7,\neo\n\n« . ”\nA Kr ” BT re\n\nPR\n\nfür die Angeklagte nicht besser, im Schuldspruch sogar\nungünstiger als das bisherige ausfallen (vel. III an\nEnde dieses Urteils). Sie hat jedoch Anspruch darauf,\ndaß der ihr gegenüber erkobsae Schuldvorwurf in jeder\nHinsicht rechtlich einwandfrei beg-ündet wird.\n\nIV. Es erübrigt sich daher, auf die Verfahrensrügs einer\nVerletzung des § 140 Abs. 2 StPO einzugehen. Ein solcher\nVerstoß müßte Übrigens Tesisüchen. Die blosse Höglichkeit, daß der Vorsitzende bezüglich der Beschwerdeführerin\nden § 140 Abs. 2 StGB übersehen oder rechtlich unrichtig\nausgelegt hätte, würde nicht ausreichen. Gegen cine solche\nAnnabme könnte sprechen, daß er in der Hauptverhandlung\neinem der’ anderen Angeklagten einen Verteidiger bestellt\nkat (Bl. 189 R d.A.), worauf der Generalbundesanwalt\nhinwies.\n\nDer Vorsiizerde wird nunrehr Gelegenheit haben, die\nAnwerdbarkeit des § 140 Abs. 2 StPC bei Frau Le-Pii\nzu prüfen (vgl. auck § 265 Abs. 1, 8 141’ Abs. 2.StP0).\nEs wird ferner über die Anrechnung der' nachträglich‘ gegen\nsie verhängten Unversuchungshaft zu befinden sein (§ 60\n5763).\n\nDurch das Verbot der Schlechtersiellung (§ 358 Abe. 2\nSatz 1 StPO) ist der neu erkennstde Tatrichier nicht gehindert, zu prüfen, ob sich die Angsklagte eiwa der gewerbemäßigen oder gewohnheitemäßigen Hehlerei (vel.. auch\nS. 3 der Revisionsbegrändung) in teilweiser Tateinheit '\n\n6.\n\nmit Begünstigung und mit Anstiftung zum sckweren Diebstahl ‘\nschuldig gemacht hat (vgl: z.B.: S. 7 und 10 UA).\n\nKrumme Sauer Seibert\nFoepr.er Lang-Hinrichsen .\n\nx . . v\n“ . wo .. , g\n, . s B x Pr v . . [a5\n. R ;\nx ur\n[3 yr 1 ° x . a , ZH\n... \\ ’ ’ . ” D yov\not . x ER\nFE\n\" 8 © Pr i “N\n\". Ü en\nie °\nvw” FALTS\nwi . \\\nvr\n\\ “ \\ x ET\n\\ N \\ . Na\n. 17\n“ “ Ye\na\n‘8. “ b . ”.R%\n“ vw\nrn, . b\n. ” > ’ Er\nTe “ PR E\n% [1 5 BES!\ner \\ ne\nhm =\nBe Fi . [0\nwir\n\n.\n”\n®\n=\n$\n\nN}\nKu\nRT en\n\n.\n’\nB\n.\n\n.\n\n%\n\n.\n.\n.\n\n,\na\n.\n\n.\n\n.\n\n.\n\n.\n.\n.\n\n.\n\n, .\ngar\nw 3 x .\n\n’\n\nx.\n\na\nD\n<\nr\n’.\nB\nv\n.\n“\n“\n\nNe\nI\nEST\n.\n“\n..\n”\n.\nan\nax ®\nF\nBE FRE\n\nBar\nay\n“ a8\n.\n.\n.\n.\n,\nB\n,\nB\n,\nx\nx\n>\" x\n“:\nFR\nN\nER\n\nN\nDe}\nLu\n\n16\nEr 79}\n£2\n?\n,\n>\n.\nan\n.\n,\n,\n.\nf\n.\n.\n,\n.\nA\nj\n.\nnn\nß\nhr\n%\nrtv.\n\nFr\nWe\n2\n\nr\n\n[4\n\n>\n\n:\n\n>\n\nE20\n»\n\nB\n\nehe . »\nN . x ,\ner R B \\\nng \\\n„FF J . “\nni,\n® z ” . . R R ,\nf x ’\nir x „\nER .. X N “.\nP, Cu . f\na \\ 5\nr . ‘\n“ x\n‚\n\" Ei\nP\ntn\nBZ\nf\n“\nFan A\nN\ner\n“ je\nx x\nRen\n\nu,\nran\n\n“\n\nne Fee ER\n\nmalte BI","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-07-16/4-str-530-57","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 259","ref_norm":"259","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 300","ref_norm":"300","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 140","ref_norm":"140","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 140","ref_norm":"140","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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