{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_NA_4_StR_52_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1956-04-12","aktenzeichen":"4 StR 52/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"4 StR 52156 _ 2224 032 :\n\nnn a le\n\nImNanmen des Volkes\n\nin der Strafsashe\ngegen\n\n\\.. den Schachtmeister Adolf B us —\n(Kreis Pe) . geboren am 1915 in\n\nig;\n\n2, den Hilfsarbeiter Heinrich R Syumgg us M\nm (Kreis BEE.) ‚ dort geboren am |\n\nwegen fahrlässiger Tötung.\n\nhat der hs Strafsenat des: Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvon 12. April 1956, an der ‚teilgenommen ‚haben\n\nBundesrichter Krumme:\n‚als Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr.Augustin\nBundesrichter Dr.sauer\nBundesrichter Dr.Seibert\n\nBundesrichter Dr.Hübner -\nals beisitzende Riehter,\n\nBundesanwalt m EEE\n„ als Vertreter der. Bundesenwaltschaft,\nPustäzangestellter — ln u\nabs, Urkundsbesmter der Geschäftastelle,.\n\nfür Recht. erkannte\n\n1 Die Revision. des Angeklagten Du gegen das\nUrteil des Landgerichts in Trier vom 28,. Oktober\n1955 wird verworfen, Er hat die ‚Kosten seines\n Rechtsmittels, zu ‚tragen.\n\n2. Auf Aid Revi sion des Angeklagten nd wird das\n\n' .hannte Urteil, soweit es ihn ‚betrifft, mit de:\nstellungen aufgehoben, In diesem Unfa\n\nSache zur neuen Verhandlung und Entsc\n\nüber die Kosten dieses Rechismitteis,\ngericht zurückverwiesen.\n\nD 3\n\nVon Nechts wegen\n\nDie Angeklagten begegneten sich an 5. Juni 1955,\neinem Sonntag, etwa um 20,30 Uhr mit ihren Motorrädern\nauf der 5,20 m breiten Landstraße zwischen St.Cuno und -\nRiedenburg im Landkreis Bernkastel. Sie streiften ein- .\nander. Dabei wurde Bw verletzt. Ri zerie: ins.\nSchleudern, fuhr den vor ihm gehenden Dachdecker sb Br\nan und kam. dann mit seinen. Rücksitzfahrer zu Fall. Die .\nVerletzungen. des Ei | führten ‚nach einigen Wochen zu N\nund sein Begleiter erlitten Ver rlei-.\n\n‚seinen Tod,\n\n| Die Strar kammer hat beide. Angeklagt en wegen Fahrläs-\n‚si ger 15 tung und Körperverletzung, den. ‚Angeklagten u\n\nverurteilt, Er d zu 7 Monaten Gefängnis, ra, dor zn -\\\nzeit gerade das 18. Lebensjahr vollendet hatte, unter An ur\nwendung ‚des. Aügsndsträfrechte. ZU. vier Wochen Jugendarres “o\n\n5 wie, die. Strafkamme: im: einzelnen feststellt, Hatte\ner} vor der ‚Rüc kfahrt nach: Riedenburg seit 14, 30 Uhr:\nin’ einer Gastwirtschaft. mindestens. 9. Gläser Bier ran\n.kengi.s sein Blutalkoholgehalt betrug. ‚zur Unfall zeit. 1,3 Kos =\n© Kaum hatte er mit. ‚ziemlich ‚höher, . ‚nicht genau ermittelter\n\nu Geschwindigkeit am Ortsausgang von So Cuno eine nicht\n\\ Sal lzu scharfe Linkskurve durchfahren und ‚geschni tten, so er\ndaß er über. die, 'Fahrbahnnitte. nach links gekommen war, und\n“, eine vor ihn am rechten ‚St raßenrand. in seiner Richtung si\n. bewegende Fußgängerin überholt, als sich der Angeklagte\nmt 4 „—& aus entgegengese tzter Ri chtung mit einer Ge- j\n. ‚schwindi gkeit von mindestens. 50 km/st, dem Beginn der für\nihn nach rechts verlaufenden Kurve näherte e. Vor en\ngingen rechts nahe am Straßenrand in seiner. Richtung ZU-\n\nnächst eine Frau und vor ihr in einem Abstand von eiwa\n\n>50 m nebeneinander zwei Männer, links > rechts der\n\nSchreinermeister WB. \\is rg. der auf seiner rech-\n\nDi\n\nven Fahrhahnseite fuhr, die Fußgängerin überholt hatte.\n\nsich aber noch hinter den weiter vorn gehenden beiuen Fußgängern befand, fuhr BB; der von der Kurve aus noch\naußerhalb seiner rechten F ahrbahnseite geblieben war,\nmindestens auf der Straßenmitte an Tin vorbei und\n\nstre ifte ihn und sein Fahrzeug. Dieser verlor die Herrschaft über sein Mot orrad. Danach: kam, es zu ‚den für a 3 1]\nbödLächen Zusammenstoß. | u |\n\nDie Strafk\nBedeutung der Tatsache bei, daß Er\nstoß mit Ri . |\nsondern mindestens in der Mitte der Straße fuhr, Aus dieser Fahrweise und. dem festgestel] ten Alkoholgehalt hat sie\n\nammer mißt die für. den Unfall wesentli iche\nvor. -äem | Zusammen-\n\nnicht auf seiner rechten Straßenseite,\n\nauf seine Fahruntüc Atigkeit geschlossene\n\nar re nn\n\ndas Verfahren der Strafkammer und macht angebliche säch- \"\nlichreohtliche Fehler des Urteils geltend. ‚Das Rechtamit-\n\nee \"I Die Reyision des Angeklagten PP IRE beanstandet\n\ntei muß erfolglos bleiben.\n\nlo 8). Die Strafkamner hat u u.a. die Zeugen Franz. Er | Ai\n\nund Ri ta 2. nicht vereidigt, weil ihre Aussagen unwe- u\nsentlich und auch unter Bid keine wesentlich anderen Angaben. zu erwarten seien 8 61 Nr 3 StPO). rin sieht die\n\nRevision einen Verfahrensver stoß, weil die \"Berafkenmas |\n\nu unter den vi ‚elen als Grunal age ihrer Feststellungen nameni-\n\nlich aufgeführten Bewei smi itteln auch die bei den unverei- _,\n\ndigt gebliebenen Zeugen erwähne; daraus müsse geschlossen \\\nwerden, daß deren Angaben nicht unwesentlich für die Ur-\n\nteilsfindung waren.\n\nAllerdings enthält das Urteil an der Sieils, wo es\ndie in der Haupt rerhandlung vernommeren Zeugen und die\nsonst verwerteten Beweismittel zusammenfassend nennt,\n\nen anderen auch die Namen \"Franz Mag\" und\n\ntt0 Apr\". Eine solche in den Urteilen der\nTatrichter übiiche Aufzählung der Beweismittel besagt\nfür sich allein nicht mehr, als daß die Beweisaufnahme .\nin der Hauptverhandlung sich auf sie alle .er&treckte,\nnicht aber, daß der Tatrichter den Bekundungen aller we-\n‚sentliche Bedeutung für. seine Urteilsfindung beigelegt\n\"hat: Daß dies für die Aussage eines. bestimmten Zeugen\n\nzutrifft, muß dem. Urteil selbst‘ zu. entnehmen sein (vgl\nBGH 2 StR 5/51 vom 9. Februar 1951 in :NIW- 1951, 325 Nr\n\n25), Selbst die Revision behauptet dies hinsiehtlich der.\nZeugen 5 und a2: nicht. Schon daran maß sie scheitern,\n\nAllerdings verwertet die St ‚rafkanmer an einer 2 Stelle!\ndes Urteils (UA S 7) für ihre üb rzeugung, daß der Angeklagte Zu nicht unter ikohoötei\nunterstützend auch die Aussage der nach § 61 Nr 3 StPO.\nunvrereidigt gebli ebenen Frau ıB- Doch. selbst wenn die:\nRevision diese Tatsache, ‚als Grundlage ihres Verfahrensangriffs angegeben hätte, was schon für ihre Zulässigkeit u\n‚erforderlich gewesen wäre, 3 344 Abs 2 Satz 2..8tP0); müßte\nsie erfolglos bleiben, weil das. Urteil nicht auf: die ser\n\nnfeluß gestanden nahe,\n\nAussage beruht. Mag aus der Verwertung jener ‚Aussage auch’.\ngesch! ossen werden dürfen, daß das Landgericht ihr wesent=\n\"liche Bedeutung für, das Urteil. gegen Reinhard beimaß, so...\nwar sie offen cht1i ch für. die Verurteilung. des Beschwerden\n\n“- führers BE beianglos. zur\n\nvB) Die Revision macht gel ten, die Strafkammer hätte\n\nohne ‚einen technischen Sachverständigen zu hören, kraft\neigener Sachkunde nicht feststellen können, daß die linksseitige Fußraste am Kraftrad BD beim Anstoß an das\n\n\\1\n\nKraftrad RW in «essen Auspuffrohr eine 2 - 3 cm\ntiefe Delle hervorrief; ebensowenig habe die Strafkammer\nchne die Sachkunde eines medizinischen Fachmannes schliessen dürfen, daß der für BD mit nur leichten Verletzun nge\nverbundene Anstoß das Kraftsad reg zum Söchleudern\nbrachte. 2 u\n\nBeide Einwände gehen offensichtlich fehl; denn die\nBeurteilung der insoweit auftauchenden technischen Fragen\nerforderte keine die richterliche Erfahrung linersteigende\nbesondere. ‚Fachkunde, Erst recht kann keine Rede davon sein,\ndaß die Würdigung des Vorgangs medizinisches Fachwissen\nvorausset zte.\n\n2 a) In sachlichrechtlicher Beziehung reichen äie\nFeststellungen der Strafkammer entgegen der Meinung der\nRevision für die Verurteilung nach §§ 315 a Abs I Nr 2,\n316 Abs 2 StGB aus, Die Fahrlässigkeit im Sinne dieser\nVorschrift lag so offensichtlich zutage, daß sich nähere\nAusführungen. insoweit, erübrigten. zudem betont die Strafkammer bei der recht lichen: Bewertung des Verhaltens des\nAngeklagten Bm ausdrücklich, er habe \"bei gehöriger\nÜberl egung sich sagen können. und. müssen, daß er andere\nVerkehrsteilnehmer gefährden und möglicherweise einen\nUnfall mit tödlichen Verletzungen herbeiführen würde,\nwenn er in fahrunsicherem Zus’ band sein Fahrzeug führen\nwürden... ; Zu .\n\n») Der Angeklagte beruft. sich darauf, er habe in der,\nMi. tte der Straße fahren dürfen, weil er zulässigerweise Br\n\ne Fußgängerin, Frau Sch. rechts vor ihm überholt\nbase, diese Verkehrslage und. seine Berechtigung zum Überholen habe die Strafkammer mit keinem Wort gewürdigt.\n\nDas Landgericht hatts indes hierzu keinen Anlaß. Seine\nFeststellungen egeven der 2tlien, daß BD beim Überholei\n\nder Fußgängerin nicht genötigt war, bis zur Straßennmitte\nzu fahren, Denn Frau Sch» ging nahe am rechte\nrand. Da die ihm zur Verfügung stehende Fahrhahnkäilfte 2,8\n\nn STraßer-\n\nbreit war, hätte er mit seinem verhältnismä\n\n+ 5:\n\nvorrad die Fußgängerin in angemessenem Abs!\n\nkönnen, ohne ‚gabei seine rechte ' Fahrbahnse ite verlassen Zi\n\n‚müssen,\n\ne) Was die Revision zur Frage des ursächlichen Zusammen- \".\n\nhangs, den sie nicht für ausreichend: ‚geklärt hält und zur\n| Frage der Fahruntüchti gkeit 7 ) geltend macht, ist offensichtlich unbegründet. Das eilt, auch für die Behauptung,\n| enthalt ve Widersprüche und ‚Nerstoße gegen die\nTebennerzehnungs\n\n0d) Auch im übrigen weist das ‚ otein gegen ey keine\n‚sachlichrechtlichen Mängel auf, |\n\nIT. Bei Beurteilung. der Frage nach dem Verschulden\ndes Angeklagten n Ten geht die Strafkammer davon aus,\ndaß auf dis. ‚gleiche Entfernung von ‚etwa, 70 - ‚80 m, aus der\n\nSein Begleiter den Angeklagten 7 3 habe 'anfahren sehen,\n\nihn auch ru habe sehen: müssen. Sein, wenn auch ge-\n'ringeres Mitverschulden liege darin, daß er \"der Verkehrssituation und dem verkehrswidrigen Verhalten des Angeklag-\n\"ten > nicht Rechnung trug, sondern unbekümmert. darauf\nlos fuhr\", Er sei, auch mit Rücksicht darauf . daß er beim\nÜberholen der vor ihm befindlichen Fußgänger einen ange: -\nmessenen Abstand von ihnen einzuhalten hatte, verp pflichte\ngewesen, seine Geschwindigkeit rechtzeit ‚ig herabzus ‚etzen.\nHätte er dies nicht unter ‚lassen, so wäre es nach Auffassung\nder Strafkammer. nach menschli chem Ermessen nicht zu dem Un\nfali gekommen,\n\nDie Revision des Angeklagten REED welche die\nAnwendung des sachlichen Strafrechts bemängelt und dei\nStrafkammer außerdem Verletzung der Aufklärungspflicht\nvorwirft, muß zur Aufhebung seiner Verurteilung führen,\n\n1: „Zu Unrecht freilich vermißt die Revision eine Feststellung, \"weshalb und vor allem:wann und wo .der Angeklagte\na 3 den Angeklagten DO ] habe sehen müssen\", Di.e\nBemerkung der, Strafkamner, DO ) habe so, wie sein Begleiter den Angeklagten > : auf. 70 -— 80 m sah, ihn auf\n.die gleiche: Entfernung sehen müssen, ist unverkennbar dahin zu verstehen, daß rg naeh Überzeugung der Strafkanmer. bei. ‚gehöriger Aufmerksamkeit 3 ] auf 71-80 m\nhätt ve wahrnehmen können und müssen: Dieser Schluß ist denkgesetz lich möglich und als Ergebnis der tatrichterlichen\nBeweiswürdigung rechtlich nicht ZU beanstanden. Wann und\nvon welcher Stelle der Straße aus es Te :öelich ze-\n„wesen wäre, Io 3 ) zu sehen, brauchte nicht aufgeklärt\nzu werden: Denn darauf kam es ersichtlich nicht an. u\n\nDe \"Be Die Strafkommer hat aber versäumt zu prüfen, ob .\nran hätte er BB auf 70 - som wahrgenommen, den\nZusammens voß hätte vermeiden können, Sie hätte ihm bei dieser Überlegung eine Schrecksekunde zubilligen müssen, weil\ner mit einem verkehrswidrigen Verhalten Io } bevor er\nihn sehen konnte, nicht zu rechnen brauchte, also davon\n\n5 überrascht worden is Go Außerdem hätte sie ihm eine Reakitions- und Bremsansp rechzeit, also etwa eine weitere Sekunde, zugute halten müssen. Die Teilstrecken, die er während\nder Schrecksekunde und der zweiten Zeitspanne zurückl egte,\nmüssen bei Ermitslung der ihm als Bremsweg zur Verfügung\nstehenden Strecke von der ihm in Richt bung auf 3 \\ möglichen Sichtweite von 70 - 80 m abgezogen werden. Außerdem\nverringerte sich sein Bremsweg um die Strecke, wm die sich\n\nBD zım näherte. Die Strafkammer wird unter Beachtung\ndieser Gesichtspunkte, zweckmäßigerweise mit Hilfe sines\ntechnischen Sachverständigen, die Entfernung ermitveln\nmüssen, die dem Angeklagten dann noch zur Verftigune stand;\num sachgemäße und ihm zumutbare Maßnahmen zu treffen, die\ngeeigne % war en, die Berührung des ihm entgegenkommenden\nEBD : verhüten. Nur wenn ihm der Zusammenstoß mit\nEee als Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden ann,\nvrifft ihn aueh der Vorwurf, den darauffolgenden Unfall\ndes > fahrlässig verschuldet zu haben. Müßte jene\n‚Voraussetzung verneint werden, so. entfiele seine Verantwortlie chkeit für den Tod des 7 Denn der tödliche\nUnfall war die zwangsläufige, einer gesonderten strafrecht lichen Beurteilung nicht zugängliche Folge, des An.-\nveifens be ider. Krafträder, ns\n\n3, Bei diesem Ergebnis braucht. auf die übrigen Angrir-\n\n| fe der Revision Zinn nicht mehr eingegangen zu werden.\n\n. Die Strafkammer wird Gelegenheit, haben, sie in der neu ‚en\n. „Hauptverhandlung ‚zu berücksichtigen. u\n\nKrumme . Dr. Augustin. : ee .\n\nSeibert.. a: \\ “ Hübner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-04-12/4-str-52-56","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-04-12/4-str-52-56","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-10-24 16:33:50.116385+00:00"}}