{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_NA_4_StR_512_66_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1967-11-10","aktenzeichen":"4 StR 512/66","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BEHSt! ja\nnur zu II 2, 3, 4, 5, 9 und III 4 der Urteilsgründe\n\nvun nn in Bin u nn ns Er SET m nn ben nn mr er m er ne A br m er nn a\n\nStPO 58 275, 29, 338 Nr. 3\n\nWerden erkennende Richter und außerdem ein Richter abgelehnt, der\nzur Entscheidung über die. Ablehnungsgesuche gegen sie berufen wäre,\nso ist über das Ablehnungsgesuch gegen ihn vorab zu entscheiden und,\nwenn es für unbegründet erachtet wird, mit ihm die Kammer zu bilden,\ndie dann über die Ablebnungsgesuche gegen die erkennenden Richter\n\nzu beschließen hat.\n\nStPO 88 24, 338 Nr. 3\n\nEin Richter ist nicht schon deshalb befangen, weil er bereits in\neinem anderen Verfahren mit demselben Sachverhalt dienstlich befaßt\ngewesen ist.\n\nStPO § 8 25 Abs. 2 Nr. 2, 26 Abs. 1, 338 Nr. 3\n\nDer Begriff \"unverzüglich\" ist entsprechend dem Sprachgebrauch. und. :\ndem mit der förmlichen Regelung des Ablehnungsverfahrens verfolgten\n\nZweck eng auszulegen, Bei mehrtägiger Verhandlungspause kann es geboten sein, das Ablehnungsgesuch außerhalb der Hauptverhandlung vor de»\nren Fortsetzung zu Protokoll der Geschäftsstelle anzubringen. w\n\nStPO §§ 26 Abs. 2, 338 Nr. 3\n\nZur Glaubhaftmachung gehört, daß das Gericht durch die beigebrachten.\nBeweismittel in die Lage versetzt wird, ohne den Fortgang des. Verfahrens verzögernde weitere Ermittlungen über das Ablehnungsgehuch zu\n\nentscheiden; dazu reicht die bloße Benennung eines Zeugen in: der Rege\nnicht aus. Es genügt, daß dem Gericht die Wahrscheinlichkeit der >\nRichtigkeit der behaupteten Tatsachen dargetan wird. En\n\nStPO § 338 Nr. 4, 429 b Abs. 3, 429 d Abs. 1 und 2;\nGVG 88 24 Abs. 1 Nr. 2, 74\n\nErgibt sich im Sicherungsverfahren nach der Eröffnung des Hauptverfahrens die Zurechnungsfähigkeit des Beschuldigten und ist ein Vergehen Gegenstand der Untersuchung, so hat die Strafkammer nach pflichtgemäßem Ermessen darüber zu befinden, ob das Verfahren wegen der be=\nsonderen Bedeutung der Sache weiterhin vor ihr oder mangels einer sol\nchen Bedeutung vor dem Schöffengericht durchgeführt werden Böll. .\n\nStPO §§ 68 a Abs. 1, 241 Abs. 2, 338 Nr. 8\n\nFragen, deren Beantwortung dem Zeugen oder einem Angehörigen zur Une\nebre gereichen kann, darf der Vorsitzende zurüickweisen, wenn sie zür\nErforschung der Wahrheit nicht erforderlich sind. ..\n\nStGB § 113; EBBO §§ 75, 77, 78 Abe. 7\n\nEin Bahnpolizeibeamter, der zur Sicherung der Ordnung gegen die weitere Verteilung von Flugblättern auf einem Bahnhöfsvorplatz einschrel.\ntet, handelt rechtmäßig, wenn er sein Eingreifen nach pflichtgemäßer\nPrüfung der gesamten Umstände für sachlich gerechtfertigt halten\nSurfie. Darauf, ob die Ordnung tatsächlich gefährdet war, konmt es\nnicht an.\n\nDer Senat hält an der Auffassung fest, daß die Rechtmäßigkeit der\nVollstreckungshandlung kein Tatbestandsmerkmal des § 113 StGB ist,\nsondern eine Bedingung der Strafbarkeit, auf die sich der Tätervorsatz nicht zu erstrecken braucht und ein rechtserheblicher Irrtum des\nTäters nicht erstrecken kann (BGHSt 4, 161, 163 ff.).\n\nBGH, Urt. v. 10. November 1967 - 4 StR 512/66 -— LG Münster\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n3.322_2.8/32 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Diplom-Volkswirt Dr. Günter w EEE\nVB Vestfalen, geboren am ED 924 in\nAED (Ostpreußen) ,\n\naus\n\nwegen falscher Anschuldigung u.8.\n\nDer 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat\nauf Grund der Hauptverhandlung vom 7. und 8. November 1967,\nin der Sitzung vom 10. November 1967,\nan denen teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Börtzler\nBundesrichter Mayr\nBundesrichter Dr. Sanders\nBundesrichter Hürxthal\n\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt ED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschäft,\nRechtsanwalt beim Bundesgerichtshof\n\nRechtsanwalt Dr. aus und\nRechtsanwalt Dr. aus\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellter ED\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts Münster in Westfalen vom 25./27.April 1966\nwird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels\nzu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen Beleidigung\nin 23 Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit übler\nNachrede und leichtfertig falscher Anschuldigung, in zwei\nanderen Fällen in Tateinheit mit Widerstand gegen die\nStaatsgewalt, ferner wegen übler Nachrede in Tateinheit\nmit leichtfertig falscher Anschuldigung in zwei Fällen,\nwegen wissentlich falscher Anschuldigung in zwei Fällen,\nwegen leichtfertig falscher Anschuldigung in Tateinheit\nmit übler Nachrede und politischer übler Nachrede sowie\nwegen Beamtennötigung in drei Fällen, davon in einem Pall\nin Tateinheit mit Gewahrsamsbruch, zu einer Gesamtstrafe\n‘von zwei Jahren Gefängnis und zu sechs Geldstrafen verurteilt. Die vom Angeklagten erlittene Untersuchungshaft |\nund .die Zeit seiner einstweiligen Unterbringung in einer\nHeil- oder Pflegeanstalt hat sie auf die Gefängnisstrafe\nangerechnet. Sie hat die sichergestellten Flugblätter einschließlich der Entwürfe eingezogen und angeordnet, daß\nsie und die zu ihrer Herstellung bestimmten Platten und\nFormen unbrauchbar zu machen sind. Außerdem hat sie den\nöffentlich beleidigten und den durch falsche Anschuldigung\nverletzten Personen sowie den amtlichen Vorgesetzten beleidigter Richter und Beamter die Befugnis zugesprochen, u\ndie Verurteilung auf Kosten des Angeklagten bekannt zu |\nmachen.\n\nDie Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren\n‚und rügt Verletzung sachlichen Rechts. Sie hat keinen Erfolg,\n\nI. : Verfahrensvoraussetzuneen,.\n\n1.) Gegenstand des Verfahrens sind u.a. Vergehen der\nBeleidigung, üblen Nachrede und leichtfertig falschen Anschuldigung durch Verbreitung von Flugblättern. Hierfür\ngalt bis zum 30. Juni 1966 gemäß § 22 Pressegesetz in der\nFassung des Gesetzes vom 28. Juni 1935 (RGBl. 1935, 839)\n\n- die einjährige Verjährungsfrist; seit dem 1. Juli 1966\n\ngilt gemäß §§ 25, 27 des Pressegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 24. Mai 1966 (GVBl NW 1966, 340) die\nhalbjährige Verjährungsfrist. Die Verjährung dieser Fristen\nist in allen Fällen jeweils rechtzeitig unterbrochen worden\n(§ 68 Abs. 1 und 3 StGB).\n\n2.) Die zur Verfolgung der abgeurteilten Straftaten\nnotwendigen Strafanträge sind rechtzeitig gestellt worden.\n‚Für den Fall I 2 b der Urteilsgründe, bei dem die Verteidigung in der Hauptverhandlung vor dem Senat die Rechtzeitigkeit allein noch in Zweifel gezogen hat, ergibt sich dies\naus Band I Blatt 1, 7, 22 und 26 der Akten. Danach hat der\nOberlandesgerichtspräsident in Hamm wegen des beleidigenden Inhalts der von der Mutter des Angeklagten unterschriebenen Eingabe vom 3. Juni 1962 Strafantrag auch gegen den\nAngeklagten zwar erst am 28. November 1962, also nach mehr\nals drei Monaten gestellt. Daß der Angeklagte diese Eingabe \"mindestens weitgehend entworfen und eigenhändig auf\nseiner Schreibmaschine geschrieben\" hatte (UA 127) und deshalb neben oder an Stelle seiner Mutter als Täter der Beleidigung in Betracht kam, hatte der Oberlandesgerichtspräsident aber erst aus einem am 20. November 1962 bei der\nStaatsanwaltschaft in Münster eingegangenen Schreiben der\nMutter erfahren. Die Antragsfrist ist mithin auch in diesem\n\nFall gewahrt (§ 61 StGB). Auf Feststellungen in Urteil\nkommt es insoweit nicht an. Der Strafantrag ist cine Bedingung der Verfolgbarkeit, also eine Verfahrensvoraussetzung, deren Vorliegen das Revisionsgericht an Hand der\nAkten von Amts wegen zu prüfen hat (BGHSt 6, 155, 156),\n\nII. Verfahrensrügen.\n\n1.) Die Rüge vorschriftswidriger Besetzung der erkennenden II. Großen Strafkamnmer wegen fehlerhafter Übertragung des Vorsitzes an Landgerichtsdirektor Rummme>\nim Jahre 1965 haben die Verteidiger in der Verhandlung\nvor dem Senat zurückgenommen.\n\n2,) Im Ergebnis ohne Erfolg rügt die Revision, daß über\ndie am 24. Mai 1965 gegen die drei Berufsrichter des erkennenden Gerichts, die Landgerichtsräte ME una Sup\nsowie Gerichtsassessor SW; angebrachten Ablehnungsgesuche ohne Landgerichtsdirektor Dr. Ki entschieden,\ndie Zurückweisung dieser Gesuche damit durch eine nicht\nvorschriftsmäßig besetzte Kammer beschlossen worden sei\n(88 27, 338 Nr. 1 und 3 StPO).\n\nIn der Hauptverhandlung vom 24. Mai 1965 lehnte der\nAngeklagte zunächst die Landgerichtsräte WEB un: TED\nund, nachdem er darüber unterrichtet worden war, daß über\ndie Zulässigkeit der Ablehnungsgesuche Landgerichtsdirektor\nDr. KÜEEEEB, Landgerichtsrat Mund Gerichtsassessor\nSGEBD zu entscheiden hätten, auch Gerichtsassessor Sn\nund schließlich Landgerichtsdirektor Dr. KB; insoweit\nfür die Entscheidung über die gegen die erkennenden Richter\ngerichteten Ablehnungsgesuche, wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Über sämtliche Ablehnungsgesuche entschieden\n\ndaraufhin am selben Tage die Landgerichtsräte Mo und\nDr. SD \"EEE sowie Gerichtsassessor CE durch\neinheitlichen Beschluß dahin, daß die Ablehnung der Landgerichtsräte EB und EG und Ses Gerichtsassessors\nSB sgen Verspätung unzulässig und die des Landgerichtsdirektors Dr. YO unbesründet sei. Dieser Beschluß\nwurde in der Hauptverhandlung vom 25. Mai 1965 verkündet.\n\nMit Recht beanstandet die Revision allerdings dieses\n\nVerfahren.\n\nBedenken gegen 'die Zuständigkeit der beschliceßenden\nKammer bestehen zwar nicht deshalb, weil § 27 StPO sich\nseinen Wortlaut nach nur auf den Fall der Zurückweisung\ndes Ablehnungsgesuchs als unbegründet bezieht und die abgelehnten Richter der erkennenden Kammer die Ablehnungsgesuche\ngemäß § 26 a Abs. 2 StPO zuch selbst als unzulässig hätten\nverworfen können. Mit der Einführung des § 26 a StPO und\nder Neufassung der §§ 27 und 28 StPO sollte den abgelehnten\nRichtern nur die Möglichkeit einer solchen Verwerfung gegeben werden. Ist jedoch einmal ein Ablehnungsgesuch von der\nerkennenden Kammer als zulässig angesehen und in das Zwischenverfahren übergeleitet worden, so kann es auch noch von dem\nnach § 27 StPO zuständigen beschließenden Gericht als ungzulässig verworfen werden, wenn die Voraussetzungen dazu gegeben sind (vgl. KM Müller/Sax 6. Aufl. § 27 StPO Bem. 5;\nSchwarz/Kleinknecht 27. Aufl. § 27 StPO Bem. 7).\n\nFehlerhaft war es jedoch, über alle vier Ablehnungsgesuche durch einheitlichen Beschluß zu entscheiden. Diese\nGesuche hatten nicht den gleichen Bank. Auch mit dem gegen\nLandgerichtsdirektor Dr. KB zerichteten Gesuch bezweckte der Angeklagte letzten Endes zwar nichts anderes\nals die Ausschaltung der drei erkennenden Richter. Gleich-\n\nwohl mußte denkgesetzlich über dieses Gesuch ohne Rücksicht\nauf die zeitliche Reihenfolge der Antragstellung vorab entschieden werden; denn erst wenn die äußeren Voraussetzungen\nfür die Entscheidung über die Ablehnungsgesuche gegen die\nerkennenden Richter erfüllt waren, wenn geklärt war, in\nwelcher Besetzung über diese Gesuche zu beschließen war,\nkonnten sic in der Sache selbst beschieden werden. Hätte\n\ndie beschließende Kammer die Ablehnung Dr. Kies: für\nbegründet gehalten, hätte sie zwar in derselben Besetzung\nauch über die anderen Gesuche entscheiden müssen; ob das\ndann durch einheitlichen Beschluß geschehen konnte, bedarf\nhier nicht der Entscheidung. Nachdem sie jedoch die Ablehnung\nDr. KÜEEDS für unbegründet erachtet hatte, hätte sie\n\ndie notwendigen Folgerungen daraus ziehen müssen: Die Entscheidung war Dr. KÜEMEEEE bekanntzumachen (BCHSt 15, 384,\n385); mit ihm war alsdann die Kammer zu bilden, die über\n\ndie Ablehnungsgesuche gegen die erkennenden Richter zu entscheiden hatte. Denn wenn ein Ablehnungsgesuch für unbegründet\nerklärt worden ist, muß der abgelehnte Richter, gleichgültig\nob er erkennender oder nicht erkennender Richter ist, alsbald wieder bei der Untersuchung und Entscheidung mitwirken.\nDas folgt aus § 29 StPO (vgl. auch KM aaO Bem. 4; Schwarz/\nKleinknecht aa0 Bem. 7). Daß dieses Verfahren zu einer gewissen Verzögerung im Ablauf der Hauptverhandlung führen\nkann, wird nicht übersehen. Indessen ist dieser Gesichtspunkt nicht so bedeutungsvoll, daß er es rechtfertigen\nwürde, die den gesetzlichen Richter bestimmenden allgemeinen\nMerkmale unberlücksichtigt zu lassen und statt dessen die\nBestimmung des Richters, der über Ablehnungsgesuche gegen\nerkennende Richter beschließen soll, letzten Endes dem beschließenden Richter selbst zu überlassen. Das wäre aber\n\nder Fall, wenn den beschließenden Richtern freigestellt wäre,\nüber ein Ablehnungsgesuch gegen einen für diese Entscheidung\nzunächst berufenen Richter nicht vorab, sondern gleichzeitig\nmit der Entscheidung über die anderen Ablehnungsgesuche zu\n\nbeschließen.\n\nDie Tatsache allein, daß über die Ablehnungsgesuche in\nfehlerhafter Besetzung entschieden worden ist, begründet\nindessen die Revision noch nicht. Der unbedingte Revisionsgrund des § 338 Nr. 3 StPO ist vielmehr nur dann gegeben,\nwenn die Ablehnungsgesuche auch sachlich gerechtfertigt waren\n(vgl. BGHSt 18, 200 mit Nachweisen). Das ist nicht der Fall.\n\nVoraussetzung für die Zulässigkeit und damit auch für\ndie sachliche Prüfung eines Ablehnungsgesuches ist, daß es\nrechtzeitig angebracht worden ist (§ 26 a Abs. I Nr. 1 StPO).\nGemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 StPO in der seit dem 1; April 1965\ngeltenden Fassung (Art. 14 (7), 16 StPÄG vom 19. Dezember 1964)\nist die Ablehnung eines Richters ohne Einschränkung nur bis\nzum Bezinn der Vernehmung des Angeklagten zur Sache zulässig.\nNach diesem Zeitpunkt darf ein Richter nur noch abgelehnt\nwerden, wenn die Umstände, auf welche die Ablehnung gestützt\nwird, erst später eingetreten oder dem zur Ablehnung Berechtigten erst später bekannt geworden sind und die Ablehnung\nunverzüglich geltend gemacht wird (§ 25 Abs. 2 StPO). \"Unverzüglich\" bedeutet nach dem auch in die Begriffsbestimmung\ndes § 121 BGB eingegangenen Sprachgebrauch ein Handeln \"ohne\nschuldhafltes Zögern\"! (vgl. auch Grimm's Wörterbuch Ba. 11\nAbtlg. 3 Sn. 2136), d.h. sobald als möglich, ohne eine nicht\ndurch die Sachlage begründete Verzögerung (vgl. Dünnebier\nin Löwe/Rosenberg 21. Aufl. § 114 a StPO Bem. 5 b; KM aaO\n§ 115 StPO Bem. 1 c).\n\nDer Angeklagte hat die Ablehnungsgesuche auf Entscheidungen gestützt, die die Landgerichtsräte Mes und ZEEED\nim Vor- und im Sicherungsverfahren gegen ihn getroffen haben\nsowie -— abgesehen von einem Telefongespräch, das Landgerichtsrat Ms mit der Rechtsanwältin Bi an 2. Novenber 1964 geführt haben soll -, auf Ereignisse, die sich in\nder Hauptverhandlung am 4. Mai und am 11. Mai 1965 zugetragen\nhaben sollen, nachdem am 10. Mai 1965 mit seiner Vernehmung\nzur Sache begonnen worden war (Bd. XVI Bl. 6). Daß er von dem\nInhalt des Telefongesprächs erst später erfahren habe, hat\ner nicht glaubhaft gemacht (§ 26 Abs. 2 Satz 1 StPO). Hiernach hätte der Angeklagte aber die früheren Ereignisse spätestens\nam 10. Mai 1965, den Vorfall vom 11. Mai 1965 entweder noch\nan diesem Tage, spätestens jedoch am nächsten Verhandlungstag\n(12. Mai 1965), und nicht erst am 24. Mai 1965 durch Ablehnungsgesuche rügen müssen, wenn er sich erfolgreich auf sie berufen\nwollte. Die Rüge greift also nicht durch.\n\n3.) Die Mitwirkung des Gerichtsassessors Sg var auch\nnicht deshalb fehlerhaft, weil die Strafkammer das gegen ihn\nam 4. Mai 1965 wegen seiner dienstlichen Tätigkeit als Berichterstatter in dem bürgerlichen Rechtsstreit der Witwe Ulla Bin\ngegen ihren Schwager Clemens Bl» (2 0 37/64 1G Münster)\naus Besorgnis der Befangenheit angebrachte Ablehnungsgesuch\nzurückgewiesen hat (§ 24, 338 Nr. 3 StPO).\n\nIn diesem Rechtsstreit, dem zum Teil derselbe Sachverhalt wie dem vorliegenden Strafverfahren zu Grunde liegt,\nist Clemens 215 im ersten Rechtszug am 8. April 1964 verurteilt worden, die Behauptung zu unterlassen und zu widerrufen, der am 25. August 1961 verstorbene Rechtsanwalt Die.\nsei durch fremde Hand unter Beteiligung der Klägerin getötet\nworden. Im Berufungsrechtszug hat das Oberlandesgericht Hamm\ndas Ruhen des Verfahrens bis zum Ausgang des Strafverfahrens\n\nangeordnet.\n\nDer Angeklagte hat Gerichtsassessor Te abzselehnt, weil\ndie Richter der Zivilkammer ihrer Entscheidung das nach seiner\n- im einzelnen erläuterten - Ansicht unzulängliche brmittlungsergebnis der Staatsanwaltschaft zuzgrundegelegt, andererseits\naber für die Entscheidung maßgebliche Gesichtspunkte außer\nacht gelaszen oder ohne genauere Prüfung abgetan hätten,\n\nMit Recht hat die Strafkammer dieses Gesuch als unbegründet\nzurückgewiesen. Die Einwendungen der Revision gehen [ehl.,\n\nZweifelhaft ist schon, ob die Rüge ordnungsmäßig erhoben\nist, Wenn auch die Frage, ob ein Ablehnungsgesuch mit Recht\nzurückgewiesen worden ist, nach den für die Beschwerde geltenden\nGrundsätzen zu entscheiden ist (BCH JR 1957, 68), so unterliegt doch die kevisionsrüge als Verfahrensrüge den Anforderungen\ndes § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO (RG HRR 1925 Nr. 977; BGH Urteil\nvom 17. November 1964 - 1 StR 435/64 - insoweit in BGHSt 20,\n109 nicht abgedruckt). Das gilt sogar dann, wenn das Urteil\nwegen Verletzung einer Grundrechtsnorm über das Verfahren angegriffen wird (BGHSt 19, 273). Nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO\nmüssen die den Mängel enthaltenden Tatsachen angegeben werden.\nDas hat so vollständig und genau zu geschehen, daß das Revisionsgericht auf Grund der Rechtfertigungsschrift prüfen kann,\nob ein Verfahrensfehler vorliegt, wenn die behaupteten Tatsachen erwiesen werden (BGHSt 3, 213, 214). Vorliegend teilt\ndie Revision zwar den Äblehnungsbeschluß vollinhaltlich mit,\ndas Ablehnungsgesuch dagegen nur ausschnittsweise, nämlich die\nSeiten 19 ff. Im übrigen nimmt sie Bezug und vermittelt danach\ndurch die Rechtfertigungsschrift allein kaum einen zur Entscheidung über die Rüge ausreichenden Sachverhalt. Einer abschließenden Erörterung insoweit bedarf es indessen nicht,\nweil die Rüge jedenfalls unbegründet ist,\n\nEN\n\nDie Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit ist nach § 24 Abs. 2 StPO nur gerechtfertigt, wenn der\nAngeklagte auf Grund des ihm bekannten Sachverhalts auch bei\nverständiger Würdigung der Sache Grund zu der Annahme hat,\nder abgelehnte Richter nehme ihm gegenüber eine innere Haltung\nein, die dessen Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit\nstörend beeinflussen könne (RGSt 61, 67; BGHSt 1, 34, 36;\n\n21, 85, 86). Wenn es danach für die Prüfung der Ablehnungsfrage auch auf den Standpunkt des Angeklagten ankommt, so bedeutet das doch nicht, daß etwa nur seine eigene Einstellung\nmaßgebend sei. Der Angeklagte muß vielmehr vernünftige Gründe\nfür sein Ablehnungsbegehren vorbringen, die jedem unbeteiligten\nDritten einleuchten (BGH JR 1957, 68). Es kommt also auf den\nStandpunkt eines vernünftigen Angeklagten an (vgl. RGSt 65,\n\n40, 43; BGH Urteil vom 27. Januar 1965 - 3 StR 591/54 - bei\nDallinger MDR 1955, 270; BGH NJW 1961, 2069).\n\nMit Recht ist die Strafkammer hiernach davon ausgegangen,\ndaß Gerichtsassessor SW nicht allein schon deswegen.als\nbefangen angesehen werden kann, weil er früher in einem anderen\nVerfahren mitgewirkt hat, in dem dieselben Vorgänge wie in\ndem jetzigen Verfahren eine Rolle spielen (vgl. auch RG LZ 1915\nSp. 846 Nr. 29; RG DRiZ 1927 Nr. 423; RGSt 59, 409, 410; BGH\nUrteil vom 9. Juli 1953 - 5 StR 127/53). Für einen Richter\nist es in der Regel selbstverständiich, daß er in der neuen\nSache sein Urteil nur auf Grund der neuen Verhandlung bildet;\nnormalerweise kann davon auch der vernünftige Angeklagte ausgehen. Diese Auffassung ist in der Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs sogar ständig bei den\nRichtern vertreten worden, die in demselben Verfahren bei einer\nZwischenentscheidung (vgl. RG JW 1929, 263; BGH GA 1962, 282)\noder bei einem früheren Urteil mitgewirkt haben, das wegen\n\nrn\n1\n\nY--\n\nirriger Rechtsauffassung vom Revisionsgericht aufgehoben\nworden ist (vgl. RGSt 65, 40, 42, 435 BGH JR 1957, 68).\n\n5ie hatte in der früheren Fassung des § 354 Aba. 2 StPO\n\nim Gesetz selbst ihren Niederschlag gefunden, wonach aufgehobene Strafsachen durch das Revisionsgericht in der\nRegel wieder an diejenigen Gerichte zu neuer Verhandlung\nund Intscheidung zurückzuverweisen waren, deren Urteile\naufgehoben wurden. Diese Bestimmung ist zwar durch das\nstrafprozeßiinderungsgesetz vom 9. Dezember 1964 dahin geindert worden, daß die Sachen nunmehr an eine andere Abteilung oder Kammer des Gerichts, dessen Urteil aufgehoben\nwird, oder an ein anderes Gericht gleicher Ordnung zurückzuverweisen sind. Das bedeutet jedoch nicht, daß der Gesetzgeber neuerdings davon ausginge, der Richter, der bei einer\naufgehobenen Entscheidung mitgewirkt habe, sei allein schon\ndeswegen für die neue Verhandlung und Zntscheidung in der\nSache befangen. Das hat der Senat in seinem Urteil vom\n\n9. September 1966 (BCHSt 21, 142) im Anschluß an zwei Entscheidungen des 2. Strafsenats (vgl. BGHSt 20, 252, 253\n\nund NJW 1966, 1718) unter Ablehnung der abweichenden Ansicht\nvon Dahs (NJW 1966, 1691, 1694 ff) bereits eingehend dargelegt: Auf diese Entscheidungen wird verwiesen. Die Verzeidigung hat demgegenüber angeführt, in den Fällen des\n\n8 354 Abs, 2 StPO sei der Richter immerhin und zu allererst.\nan die Weisungen des Reyisionsgerichts gebunden (§ 358\n\nAbs. 1 5tPO), während der Richter, der sich - wie Gerichtsassessor SB - durch ein Urteil im Zivilprozeß festge-\n'jegt und nunmehr denselben Sachverhalt im Strafverfahren\n\nzu beurteilen habe, schrankenlos seiner bereits festgelegten\nMeinung folgen könne und deshalb eher zur Yoreingenommenheit\nneige. Auch diese Erwägung rechtfertigt es indessen nicht,\neinen Richter allein schon wegen der Tatsache seiner früheren\n\ndienstlichen Beschäftigung mit demselben Sachverhalt für\nbefangen anzusehen. Wäre diese Tatsache für sich bereits\nein Ablehnungsgrund, so würde dieser Grund in solchen\nFällen immer vorliegen, und die frühere dienstliche Tiütigkeit des Richters hätte in Wahrheit die Bedeutung eines\nAusschließungsgrundes. Wäre der Gesetzgeber aber hiervon\nausgegangen, so müßte angenommen werden, daß er den gesetzlichen Ausschluß des mit der Sache bereits anderweit\ndienstlich beschäftigt gewesenen Richters ausdrücklich\nbestimmt und in gleicher Weisc in die Vorschrift des\n§ 23 StPO aufgenommen hätte, wie er ihn beispielsweise\ndurch das Strafprozeßänderungsgesetz vom 19. Dezember 1964\nbei Entscheidungen im Wideraufnahmeverfahren für den Richter\nangeordnet hat, der bei einer durch einen Wiederaufnahmeantrag angefochtenen Entscheidung mitgewirkt hatte. Das\nhat der Gesetzgeber indessen nicht getan, obwohl ihm die\nhöchstrichterliche Rechtsprechung zu dieser Frage bekannt\nwar, ebensowenig wie er den gesetzlichen Ausschluß für\nden Richter angeordnet hat, der in derselben Sache bereits\nals Haftrichter tätig war oder das Hauptverfahren eröffnet\nhatte und gleichfalls nicht weisungsgebunden ist. In allen\nsolchen Fällen müssen vielmehr über die Tatsache der\nfrüheren. dienstlichen Beschäftigung mit demselben Sachverhalt hinaus besondere Umstände vorliegen, die bei einen\nvernünftigen Angeklagten die Befürchtung begründen können,\nder Richter werde nicht unvoreingenommen an die Prüfung\nseines Falles herangehen (vgl. auch RGSt 59, 409, 410;\nRG JW 1929, 263).\n\nSolche Umstände sind hier, wie die Strafkammer zu-\n\ntreffend ausgeführt hat, weder dargetan noch sonst ersichtlich. Insbesondere liegt darin, daß die Zivilkemner bei\n\n- 14 -\n\nihrer kntscheidung das Ergebnis der staatsanwaltlichen\nErmittlungen berücksichtigt, hingegen weitere Ermittlungen,\ndie der Angeklagte für notwendig gehalten haben mag, nicht\nangeordnet hat, keine Pflichtwidrigkeit. Es lag in ihrem\nfreien, selbst im Revisionsrechtszug nicht nachprüfbaren\nErmessen, von der Einnahme des Augenscheins sowie der Erhebung von Sachverständigenbeweisen nach § 144 ZPO abzusehen (RG LZ 1933, Sp. 1032, 1033). Es sind keine Anhaltspunkte dafür gegeben, daß sie sich hierbei von sachfremden\nErwägungen hat leiten lassen und nicht im Rahmen ihrer\n\nfreien richterlichen Überzeugung (§ 286 ZPO) entschieden\n\nhat. Soweit die Revision anführt, daß Gerichtsas:;essor Sg\ndurch seine Mitwirkung im Strafverfahren die Möglichkeit\nhaben werde, im Zivilverfahren als Richter des ersten Rechtszuges das Urteil des zweiten Rechtszuges zu beeinflussen,\nübersieht sie schon, daß dieser Umstand allenfalls für den\nZivilrechtsstreit von Bedeutung sein kann, an dem der Angeklagte nicht beteiligt ist. Für das vorliegende Strafverfahren rechtfertigt sich daraus Tür ihn kein Ablehnungs-\n\ngrund.\n\n4.) Zu Unrecht rügt die Revision die Mitwirkung des\nvom Angeklagten in der Hauptverhandlung insgesamt viermal\nwegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnten Schöffen\nBigB (SS 24, 31, 338 Nr. 3 StPO).\n\na) Im ersten, in der Hauptverhandlung vom 25. Mai 1965\nangebrachten Ablehnungsgesuch führte der Angeklagte an,\nwie er erst am 13. Mai 1965 erfahren habe, sei Architekt\nBig nicht nur ein langjähriger vertrauter Mandant von\nRechtsanwalt und Notar Dr. P@, er sollc mit diesem auch\ngemeinsam Grundstücksgeschäfte \"arrangiert\" haben, die zum\nTeil Gegenstand der von ihm, dem Angeklagten, gegenüber\n\nDr. Pggp erhobenen Vorwürfe seien. Architckt Bi: auf\ndessen Zeugnis sich der Angeklagte bezog, erklärte in sciner,\ndem Angeklagten vor der Entscheidung nicht bekanntgegebenen\ndienstlichen Äußerung, daß zwischen ihm und Dr. Pg® kein\nfreundschaftliches Verhältnis, sondern - ebenso wie zu\ndessen Ehefrau - nur geschäftliche Beziehungen bestanden\nhätten,\n\nMit Recht hat die Strafkammer dieses Ablehnungsgesuch\nals unzulässig verworfen, weil die Ablehnung entgegen § 25\nAbs. 2 Nr. 2 StPO nicht unverzüglich geltend gemacht worden\nist (§ 26 a Abs. 1 Nr. 1 StPO). Es kann dahinstehen, ob das\nGesuch, wovon die Strafkammer ausgeht, in der NHauptverhandlung vom 24. Mai 1965 angebracht werden konnte, oder ob\ndies, wie die Revision behauptet, nicht möglich war und\nvon der Verteidigung vergeblich versucht worden ist. Da\ndem Angeklagten, wie er selbst vorgetragen hat, der Ablehnungsgrund bereits am 13. Mai 1965 bekannt geworden war,\nhätte er mit seiner Geltendmachung ohnehin nicht bis zum\nnächsten Hauptverhandlungstag, dem 24. Mai 1965 warten dürfen,\nsondern sein Gesuch bereits zu Beginn der voraufgegangenen\nWoche außerhalb der Hauptverhandlung zu Protokoll der Geschäftsstelle anbringen müssen; diese Möglichkeit ist in\n§ 26 Abs. 1 Halbsatz 2 StPO ausdrücklich vorgesehen (vgl.\nauch Schorn GA 1963, 173; KM aaO § 26 StPO Bem. 1; Dünnebier\naa0 § 26 Bem. 3 a). Daß er daran durch Umstände gehindert\nwar, die ihm billigerweise nicht zur Last gelegt werden\nkönnen, hat er in seinem Gesuch weder behauptet noch glaubhaft gemacht (§ 26 Abs. 2 Satz 1 StPO). Auf die Erklärungsversuche seiner Verteidiger in der Verhandlung vor dem Senat,\ndaß der Angeklagte die ihm von einem Mittelsmann zugetragenen\nTatsachen erst auf ihre Richtigkeit habe überprüfen und die\n\nSitzungspause zudem zur Vorbereitung seiner weiteren Verteidigung habe benutzen wollen, kommt es schon aus diesen\nGründen nicht an. Im übrigen wendet sich die förmliche Regelung des Ablehnungsverfahrens mit dem besonderen Verlangen\nnach unverzüglicher Geltendmachung des einmal in Erfahrung\ngebrachten Ablehnungsgrundes entgegen dem Vorbringen der\nVerteidigung nicht allein gegen eine mißbräuchliche Zurückhaltung von Ablehnungsgründen bis zum Schluß der Beweisaufnahme. Die Regelung dient vielmehr der Prozeßwirtschaftlichkeit überhaupt. Vor allem anderen ist deshalb zuerst die\nFrage nach dem zuständigen Richter, das heißt zu klären,\n\nob das Gericht in der bisherigen Besetzung weiter verhandeln\ndarf. Bei der Auslegung des Begriffs \"unverzüglich\" ist\ndaher ein strenger Maßstab anzulegen. Hätte der Angeklagte,\nwas ihm ohne weiteres möglich gewesen wäre, den Ablehnungsgrund alsbald zu Protokoll der Geschäftsstelle vorgebracht,\nso hätte die Entscheidung darüber vor dem nächsten Hauptverhandlungstag getroffen und die Verhandlung in der Sache\nselbst entsprechend dem Zweck der fürmlichen Regelung des\nAblehnungsverfahrens ohne - vermeidbare - Verzögerung fortgesetzt oder abgebrochen werden können. Das Gesuch ist also\nin jedem Falle verspätet gestellt worden.\n\nDarum ist es auch für die rechtliche Beurteilung ohne\nBedeutung, daß die Strafkammer vor ihrer Entscheidung dem\nAngeklagten den Inhalt der dienstlichen Äußerung des abgelehnten Schöffen nicht bekanntgegeben hat, was die Revision\nmit Recht als fehlerhaft bezeichnet (BGHSt 21, 85, 87),\n\nb) Zur Begründung seines zweiten Ablehnungsgesuchs\nbrachte der Angeklagte in der Hauptverhandlung vom Y6.Februar\n1966 folgendes vor: Er habe in der letzten Woche erfahren,\ndaß der Schöffe Big kürzlich in einem Friseursalon auf\n\nder Hammer-Straße in Münster auf die Anregung des Inhabers, doch endlich nach einem vollen Jahr das überlange\nVerfahren gegen den armen VW einzustellen oder sonstwie zu beenden, erklärt habe: !Wo denken Sie denn hin!\n\nDas kommt gar nicht in Frage! Das wäre ja noch schöner!\nDavon kann gar keine Rede sein! So geht's ja nun nicht!\"\nAußerdem seien zwischen den Kunden Zeitungsberichte über\ndie Äußerung des ProfessorsDr. Dr. KIEEB aus Tue\nerörtert worden, wonach dieser glücklich wäre, wenn es\nzwölf Vgges in der Bundesrepublik gäbe. Dazu habe\nBiggB ::sact: \"Der bekommt auch noch sein Verfahren;\n\nich glaube, es läuft schon\", Bei einer anderen Gelegenheit habe Big erklärt, daß er über die Verteidigung\ndes Angeklagten durch Rechtsanwalt Dr. r» sehr verärgert sei. Zur Glaubhaftmachung hat sich der Angeklagte auf\ndas Zeugnis des Schöffen Big und \"notfalls auf die\neidliche Vernehmung des Friseurmeisters sowie der weiteren an den Gesprächen beteiligten Personen\" bezogen,\nderen Namen er jedoch nicht angegeben hat.\n\nArchitekt Bisping hat hierzu dienstlich erklärt: Vor\netwa drei Wochen sei ihm von dem Friseurmeister Lüge\nin dessen Geschäft die lange Prozeßdauer vorgehalten worden. Er habe ITüD klarzumachen versucht, daß alles\nso ablaufen müsse, um zu einer objektiven Urteilsfindung\nzu kommen; die behaupteten Redewendungen habe er nicht\ngebraucht; mit anderen Friseurkunden habe er nicht gesprochen, Zu den Zeitungsberichten über Professor Dr. Dr.\nKIGEED Habe er sinngemäß gesagt, daß die Balken-Überschrift \"12 Ve\" natürlich aufgefallen sei, nicht\ndagegen, daß Professor Dr. Dr. KIEEED deswegen ein Verfahren bekommen werde. Eine Äußerung über Rechtsanwalt\nDr. FD sei ihm nicht bekannt.\n\nDie Strafkammer hat das Ablehnungsgesuch mit der\nBegründung zurückgewiesen, nach der dienstlichen Äußerung\ndes abgelehnten Schöffen lägen keine Gründe vor, die etwa\naus der Sicht des Angeklagten geeignet erscheinen Könnten,\nberechtigte Zweifel an der Unparteilichkeit des Schöffen\naufkommen zu lassen; die darüber hinaus in dem Ablehnungsgesuch angeführten tatsächlichen Anhaltspunkte, aus denen\ndie Besorgnis der Befangenheit hergeleitet werden solle,\nseien nicht glaubhaft gemacht, die Benennung der Zeugen\nin der vorliegenden Form genüge dazu nicht.\n\nZu Unrecht bekämpft die Revision diese Entscheidung.\n\nWie die Verteidiger in der Verhandlung vor dem Senat\neingeräumt haben, ist die Behauptung unrichtig, die Strafkammer habe vor der Entscheidung die dienstliche Äußerung\ndes Schöffen nicht zur Verlesung gebracht (vgl. Protokoll\nBd. XVIII Bl. 899). Den an diese Behauptung anknüpfenden\nrechtlichen Ausführungen ist daher die Grundlage entzogen.\n\nAuch im übrigen entspricht die Entscheidung dem Gesetz. Neben der rechtzeitigen Anbringung ist weitere Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Ablehnungsgesuchs,\ndaß der Ablehnungsgrund glaubhaft gemacht wird (§§ 26\nAbs. 2, 26 a Abs. 1 Nr. 2 StPO). Was dazu im einzelnen\nerforderlich ist, sagt das Gesetz zwar nicht ausdrücklich.\nEs bestimmt lediglich, daß der Eid als Mittel der Glaubhaftmachung ausgeschlossen sei {§ 26 Abs. 2 Satz 2 StPO),\ndazu aber — wie es auch hier geschehen ist — auf das\nZeugnis des abgelehnten Richters Bezug genommen werden\nkönne (§ 26 Abs. 2 Satz 3 StPO). Nach dem Zweck der gesetzlichen Regelung und im Einklang mit den Motiven zu\n§ 26 StPO (vgl. Hahn, Materialien, Erste Abteilung, 2»\nAuil, zu § 20 des Entwurfs) ist jedoch davon auszugehen,\n\n- 19\n\ndaß eine ‘förmliche) Beweisaufnahme über diesen Zwischenpunkt, weil er die Hauptsache verzögert, nach Möglichkeit\nvermieden werden und es letztlich dem verständigen Ermessen des Gerichts überlassen bleiben soll, ob und wann es\nim Einzelfall die dem Ablehnungsgesuch zu Grunde gelegten\nTatsachen für wahrscheinlich halten will. Ihm muß deshalb\nauch die Wahl der Mittel überlassen bleiben, durch die es\nsich die Kenntnis von dem Bestehen oder Nichtbestehen der\nbehaupteten Tatsachen verschaffen will. Daraus folgt, daß\neinerseits zwar zur Glaubhaftmachung alle Beweismittel\nverwendet werden dürfen, sowcit sie nicht, wie etwa der\nEid, ausgeschlossen sind (vgl. RGSt 28, 8, 10 ff), daß\nandererseits aber der Antragsteller dem Gericht mit dem\nverwendeten Beweismittel den Ablehnungsgrund auch glaubhaft \"machen\", d.h. es in die lage versetzen muß, ohne den\nFortgang des Verfahrens verzögernde weitere Ermittlungen\nüber das Gesuch zu entscheiden. Abgesehen von der Bezugnahme auf das Zeugnis des abgelehnten Richters oder Schöffen (§ 31 StPO), die sofort gehört werden können, reicht\ndesnalb die bloße Bezeichnung eines Beweismittels wie\n\netwa die Benennung eines Zeugen in der Regel zur Glaubhaftmachung nicht aus. Der Antragsteller muß mindestens\neine schriftliche Erklärung des Zeugen beibringen. Nur wenn\nihm das nicht möglich ist, sei es, daß ihm der Zeuge die\nschriftliche Bestätigung verweigert, sei es, daß er ihn\nnicht unverzüglich erreichen kann und er wenigstens dies\nglaubhaft macht, genügt die Bezugnahme auf das Zeugnis\n(vgl. BayObIG JZ 1956, 340, 341; Schwarz/Kleinknecht a.a.0.,\n§ 26 StPO Bem. 4; Schorn a.a.0. S. 174). So lag es indessen hier nicht. Schon deshalb mußte die von der Revision\nvermißte weitere Aufklärung durch Vernehmung des im Gesuch vom 16. Februar 1966 nicht einmal namentlich genannten Friseurmeisters außer Betracht bleiben. \"Glaubhaft\ngemacht\" hatte der Angeklagte sein Ablehnungsvorbringen\n\nallein durch die Bezugnahme auf das Zeugnis des abgelehnten Schöffen, Mit Recht hat die Strafikammer deshalb die\nFrage, ob der Schöffe Big pefangen sci, ausschließlich auf Grund des von ihm geschilderten, allein glaubhaft gemachten Sachverhalts beurteilt und danach eine Befangenheit mit zutreffenden Erwägungen verneint: Eine\nVerpflichtung,von Amts wegen auf weitere Glaubhaftmachung\nhinzuwirken, bestand für das Gericht nicht.\n\nc) Das dritte Ablehnungsgesuch begründete der Angeklagte in der Hauptverhandlung vom 16, März 1966 folgendermaßen:\n\nUnter Vorlegung einer entsprechenden eidesstattlichen\nVersicherung der Angelika StB von seiben Tage behauptete er, als diese im Sanatorium des Schöffen Big in\nID tätig gewesen sei, habe Big sich wiederholt gegenüber Angestellten und Dritten abfällig über ihn, den\nAngeklagten, geäußert, u.a. in der Halle des Sonnenhofs,\ner sei ein Schwerverbrecher und müsse daher schwer bestraft werden. Dazu erklärte der Student Ri in\neiner ebenfalls überreichten eidesstattlichen Versicherung vom 15. März 1966, daß Fräulein Stege ihm von den\nÄußerungen des Schöffen erzählt habe. Außerdem versicherte\nder Verteidiger Rechtsanwalt Dr. MÜEB-V@B in seiner\ndienstlichen Äußerung vom 16. März 1966, er sei von Rheingans hierüber am Vortage unterrichtet worden und habe\nwiederum dem Angeklagten erst unmittelbar vor der Hauptverhandlung hiervon Kenntnis gegeben und nicht die geringsten Anhaltspunkte dafür, daß dieser, was er ihm auch versichert habe, von anderer Seite davon früher erfahren\nhabe, weder von Fräulein St, die er nicht gekannt\nhabe, noch von dem ihm bekannten Are. Schließlich\nwiederholte der Angeklagte den bereits mit seinem zweiten\n\n>\nPN\n\nAblehnungsgesuch vorgebrachten Sachverhalt durch Vorlegung einer entsprechenden, auf den 9. Februar 1966 datierten, aber erst am 15. März 1966 unterschriebenen eidesstattlichen Versicherung des Friseurmeisters LüWw uni\nbezog sich zur weiteren Glaubhaftmachung seines gesamten\nVorbringens auf das Zeugnis des abgelehnten Schöffen.\n\nArchitekt Bisping gab folgende dienstliche Erklärung\nab: Fräulein Stege sci ab 1. April 1965 zur Ableistung\neines Praktikums in der Küche seines Sanatoriums angestellt gewesen, Ihre Tätigkeit habe vertraglich zwölf\nMonate dauern sollen, sei jedoch bei tatsächlicher Beendigung der Beschäftigung am 22. Juni 1965 mit Wirkung\nvom 51, Juli 1965 beendet gewesen. Mit ihr habe er keine\npersönlichen Gespräche geführt. Die ihm zur last gelegte\nÄußerung habe er nicht getan. Wegen der vorgelegten eidesstattlichen Versicherung des Friseurneisters ILüf>\nhabe er seiner früheren dienstlichen Äußerung nichts hinzuzufügen,\n\nNachdem der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft\nauf eine mögliche feindliche Einstellung Fräulein Staus\nhingewiesen hatte, versicherte diese in einer weiteren\nErklärung vom 16. März 1966, daß ein schriftlicher Arbeitsvertrag nicht geschlossen, insbesondere weder eine\nVertragsdauer noch eine Kündigungsfrist vereinbart und\ndas Arbeitsverhältnis nach einem von ihr erlittenen schweren Autounfall von ihren Eltern in beiderseitigem Binverständnis gelöst worden sei und daß es Auseinandersetzungen\ngegeben habe, weil sie nicht vereinbarte Arbeitsleistungen\nabgelennt und auf Mißstände hingewiesen habe.\n\nDie Strafkammer hat das Ablehnungsgesuch vom 16. März\n1966 mit folgender Begründung verworfen:\n\nHinsichtlich der Vorgänge in Iburg habe der Angeklagte dic Voraussetzungen des rechtzcitigen Vorbringens nicht glaubhaft gemacht {§ 26 Abs. 2\n\nSatz 1 StPO). Dafür, daß cr hiervon auch von anderer Seitc als von seinem Verteidiger nicht früher erfahren habe, reiche scine Versicherung diesem gegenüber umso weniger aus, als dic eidesstattliche Versicherung eincs Angeklagten als Mittel der Glaubhaftmachung ausgeschlossen sci und\ndie Vorfälle über cin Jahr zurücklägen und durch\nmindestens zwei Informanten weitergegeben worden\nscien, von denen der Angeklagte mindestens einen\ngekannt habe. — Im übrigen sei auch der Ablehnungsgrund sclbst nicht hinreichend glaubhaft gemacht.\nKonkretisiert sci dic eidesstattlichce Versicherung\nvon Fräulein Ste nur hinsichtlich der Behauptung, der abgelcehnte Schölfe habe den Angeklagten\nals Schwerverbrecher, der schwer bestraft werden\nmüsse, bezeichnet. Die Abgabe einer solchen Äußerung habe der Schöffe selbst in Abrede gestellt.\nDie cidesstattliche Versicherung von Fräulein\nStB 1assc aber hinsichtlich des Zeitpunktes\nder behaupteten Äußerung, des Teilnehmerkreises,\ndes Gesprächszusammenhangs und auch der Umstände,\nunter denen sic sclbst die Äußerung gehört haben\nwolle, alle Einzelheiten vermissen, so daß die\nobjektive Zuverlässigkeit ihrer behaupteten Wahrnchmung nicht auf ihre Wahrscheinlichkeit geprüft\nwerden könne, Schließlich liege der behauptete\nVorfall einc geraume Zeit zurück, so daß Erinnerungsverfälschungen nicht ausgeschlossen seien.\nDas treffe zwar auf alle nach so langer Zeit abgegebenc Erklärungen zu; für die Glaubhaftmachung\ngelte jedoch der Grundsatz, daß im Zweifel zugunsten des Angeklagten zu entscheiden sei, nicht.\n\nDie eidesstattliche Versicherung des Friseurmeisters Lü enthalte Zusätze wic \"oder ähnlich\" und \"oder\", Daraus folge, daß Li sich\ndes genauen Wortlauts der behaupteten Äußerungen\ndes Schöffen nicht sicher sci. Die von ihm wiedergegebenen Außerungen des Schöffen auf scinc Anregung, endlich mit dem uferlos langen Prozeß Schluß\nzu machen und den armen Angeklagten freizusprechen,\nAcckten sich sinngemäß mit der dienstlichen Äußerung des Schöffen, er habe etwa gesagt, daß allcs\nso verlaufen müsse, um zu ciner gerechten Urteils-Zindung zu kommen. Daraus könne cine Vorcingenommenheit des Schöffen nicht entnommen werden. Ähnliches gelte hinsichtlich der behaupteten Äuße-\n\nrungen des Schöffen in Bezug auf Professor Dr.\nDr. XI: Auch sic habe der Schöffe in sciner\ndienstlichen Erklärung in Abrede gestellt. Das\nGegenteil könne durch den unsicheren Wortlaut\n\nder eidesstattlichen Versicherung LiBs vcder in der cinen noch in der anderen Richtung als\nglaubhaft gemacht angesehen werden.\n\nAuch gegen diese Entscheidung wendet sich die Revision im Ergebnis zu Unrecht.\n\nVas zunächst die Vorgänge in Iburg angehen, so teilt\nder Senat allerdings die Auffassung der Strafkammer nicht,\ndaß der Angeklagte bereits dic Rechtzeitigkeit der Geltendmachung des auf sic gestützten Ablehnungsgrundes\nnicht glaubhaft gemacht habe (§ 8 26 Abs. 2 Satz 1, 25\nAbs. 2 Nr. 2 StPO). Insoweit überfordert sie den Angeklagten. Glaubhaftmachen bedeutet: den Wahrscheinlichkeitshbeweis erbringen. Dem Gericht braucht nicht die volle Überzeugung von der Richtigkeit der behaupteten Tatsachen\nvermittelt zu werden; vielmehr genügt es, daß ihm durch\ndie beigebrachten Beweismittel in cinem nach Tage der\nSache vernünftigerweise zur Entscheidung hinreichenden\nMaße die Wahrscheinlichkeit ihrer Richtigkeit dargetan\nwird (vgl. auch RGSt 28, 8, 10; Bay0ObL6St 1955, 223; Eb.\nSchmidt Lehrkommentar § 26 StPO Rn. 5; KM a.a.0. § 26\nBem. 3 c), Das hat der Angeklagte aber in Bezug auf die\nRechtzeitigkeit der Geltendmachung dieses Ablcehnungsgrundes durch die überreichte dienstliche Äußerung seines Vertceidigers getan. Sie schloß, richtig verstanden, auch die\nMöglichkeit aus, daß er von dem Studenten Rıg> vorher unterrichtet worden war, Auf welche Weise er sonst\nnoch hätte dartun können, daß er — auch von dritter Seite —\nvon Ablehnungsgrund nicht früher erfahren habe, ist nicht\nersichtlich. Zutreffend weist die Revision im übrigen auf\nden Eifer hin, mit dem der Angeklagte bis dahin jede\n\n- 24 -\n\nGelegenheit zur Ablehnung von Richtern wahrgenommen hatte,\nes ist mehr als unwahrscheinlich, daß er die von ihm aus\nanderen Gründen bisher vergeblich betriebene Ablehnung\ndes Schöffen Bi nicht schon früher auch auf die behaupteten Vorfälle in Iburg gestützt hätte, wenn sie ihm\nbekannt gevesen wären. Wegen mangelnder Glaubhaftmachung\ndes rechtzeitigen Vorbringens dieses Ablehnungsgrundes\ndurftc die Strafkammer daher das Ablehnungsgesuch nicht\nverwerien.\n\nDer Fehler ist jedoch für die Entscheidung bedeutungslos; denn mit Recht hat die Strafkammer die Zurückveisung des Gesuchs außerdem damit begründet, daß der\nAngeklagte den Ablehnungsgrund selbst nicht glaubhaft\ngemacht habe. Er hat zwar dafür die förmlichen Voraussetzungen durch die Vorlage der eidesstattlichen Versicherung von Fräulein StB und dic Bezugnahme auf die\ndienstliche Äußerung des abgelehnten Schöffen erfüllt.\n\nIn sachlicher Hinsicht hat er aber den Wahrscheinlichkeitsbewcis für die behaupteten Tatsachen nicht erbracht.\nArchitekt Bis hatte bereits mehr als zehn Monate als\nRichter an der Verhandlung gegen den Angeklagten mitgewirkt. Er hat dienstlich erklärt, daß er die ihm vorgeworfenen abfälligen Äußerungen über den Angeklagten nicht\ngemacht habe. Seine Erklärung ist cindeutig. Demgegenüber\nwar Fräulein Ste dem Gericht nicht bekannt. Ihre\neidesstattliche Versicherung gibt in verschiedener Hinsicht Anlaß zu Zweifeln an ihrer Zuverlässigkeit. Nur\neine der angeblich \"wiederholt\", sogar vor Gästen gemachten \"schr negativen\" Bemerkungen über den Angeklagten\nist über dieses allgemeine Werturteil hinaus mit Tatsachen belegt, nämlich die Behauptung, der Schöffe habe\nin der Halle des Sonnenhofs geäußert, Dr. Weggp sei ein\nSchwerverbrecher und müsse daher schwer bestraft werden.\n\n- 25\n\nAuch insoweit fehlen indessen, wie die Straikanmmer zutreilend dargelegt hat, jegliche Einzelheiten, so daß\n\ndic \"objektive Zuverlässigkeit der behaupteten Wahrnehmungen nicht auf ihre Wahrscheinlichkeit geprüft werden\nkann\", Auch die zweite cidesstattliche Versicherung von\nFräulein St zibt insoweit keinerlei Aufschluß. Sie\nerweckt im Gegenteil neuc Bedenken, denn ihr ist zu entnehmen, daß es während der nur kurzen Beschäftigung Fräulcin StB; auf den Sonnenhof Auseinandersetzungen mit\ndem Schöffen gegeben hat, dic offenbar nur durch die vorzeitigce Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses ihr\nEnde gefunden haben, so daß eine feindliche Einstellung\ngegenüber ihrem früheren Dienstherrn nicht ausgeschlossen\nwerden kann. Gegen die Zuverlässigkeit ihrer Angaben\nspricht schließlich auch der Umstand, daß der angebliche\nVorfall über ein Jahr zurücklag und nicht früher weitergetragen worden ist. Mit Recht hat die Strafkammer in diesem Zusammenhang auch auf die Möglichkeit von Erinnerungsverfälschungen hingewiesen. Da der Student Rrs den\nangeblichen Vorfall nur aus der Erzählung von Fräulein\nStgbkennt und sonstige Umstände, die für deren Zuverlässigkeit sprechen könnten, nicht ersichtlich sind, kann\nnach alledem keine Rede davon sein, daß der Angeklagte\nden Wahrscheinlichkeitsbeweis für sein Ablehnungsvorbringen erbracht hätte. Der Grundsatz, daß im Zweifel zugunsten des Angeklagten zu entscheiden ist, gilt in diesem Zusammenhang nicht (vgl. auch Schvwarz/Kleinknecht\n2.0.0. § 26 Anm. 4A).\n\nEntgegen der Meinung der Revision war die Strafkammer\nnicht gehalten, von sich aus weiter aufzuklären, insbesondere Fräulein Stege persönlich über Einzelheiten zu\nvernehmen, um sich ein Bild von ihrer Glaubwürdigkeit zu\nverschaffen. Dazu bestand nach Tage der Sache kein Anlaß.\n\nDie Strafkammer hatte zunächst den Schöffen angehört,\n\ndann dessen Erklärungen bekanntgegeben, alle Beteiligten\ngehört und der Verteidigung insbesondere auch ausreichend\nGelegenheit zur Ergänzung des Ablehnungsvorbringens gegeben, wie die Entgegennahme der weiteren eidesstattlichen\nVersicherung von Fräulein StB pyeveist. Danach erst\n\nhat sie unter Abwägung der ihr vorliegenden Erklärungen\nund der ihr sonst bekannten Umstände abschließend entschieden. Mehr bedurfte es bei der gegebenen Beweislage\nnicht. Dagegen spricht auch nicht die Erwägung, daß - solange die cidesstattliche Versicherung von Fräulein Ste\nEB nicht widerlegt wurde - für den Angeklagten, wie die\nVerteidigung sich ausdrückt, der Eindruck der Voreingenommenheit \"im Raum\" stand. Es genügt eben nicht, daß das\nAblehnungsvorbringen nur nicht \"widerlegt\" werden kann,\n\nes muß vielmehr \"wahrscheinlich\" gemacht werden. Sonst\nhätte es der Angeklagte in der Hand, die Weiterverhandlung\nin jedem ihm genchmen Zeitpunkt durch Vorlgung irgendciner wah\nheitswidrigen, im Augenblick jedoch nicht zu widerlegenden eidesstattlichen Erklärung zu verhindern. Das kann\n\nein verständiges Verfahrensgesetz nicht erlauben.\n\nAuf den Inhalt der eidesstattlichen Versicherung des\nFriseurmeisters Lip von 15. März 1966 kam es für die\nEntscheidung nicht an. Er war bereits Gegenstand des zweiten, in der Hauptverhandlung vom 16. Februar 1966 als unzulässig verworfenen Ablehnungsgeauchs (vgl. oben b). Die\nWiederholung dieses Gesuchs mit einem neuen, zusätzlichen\nMittel der Glaubhaftmachung war grundsätzlich zwar zulässig (vgl. RGSt 24, 12, 14; BGHSt 21, 85, 87). Sie\nhätte jedoch unter den Voraussetzungen des § 25 StPO, mithin auch \"unverzüglich\" erfolgen müssen (vgl. auch Schwarz/\nKleinknecht a.a.0. § 26 Bem, 3). Das ist nicht geschehen.\n\nSpätesvens mit der Verkündung des Verwerfungsbeschlusses\n(16. Februar 1966) war dem Angeklagten bekannt. daß sein\nAblehnungsvorbringen mit den von ihm beigebrachten Mitteln vom Gericht nicht als glaubhaft gemacht angesehen\nwurde. Er hätte infolgedessen unverzüglich um die Beibringung der eidesstattlichen Versicherung besorgt sein\nmüssen. Das war ihn zwar nicht möglich, weil Friseurmeister LiÜW: ic dessen späterer eidesstattlichen\nVersicherung vom 22. März 1966 zu entnehmen ist, die ihm\nbereits am 9. Februar 1966 vorgelegte eidesstattliche\nErklärung aus Gründen \"privater Rücksichtnahme\" erst am\n15. März 1966 unterzeichnet hatte. Das wußte der Angeklagte jedoch schon vor der Anbringung seines zweiten\nAblcehnungsgesuchs. Mag er damals auch aus möglicherweise\nverständlichen Gründen zunächst die dienstliche Äußerung\ndes abgelehnten Schöffen haben abwarten wollen, nachdem\ndiese nicht wunschgemäß ausficl, war er, wenn er den AblIchnungsgrund nicht verwirken wollte, jedenfalls gehalten, Friscurmeister LU alsbald namentlich zu benennen und die Umstände glaubhaft zu machen, die es ihm\nunmöglich machten, cinc schriftliche Erklärung von ihm\nbeizubringen (vgl. oben c letzter Absatz). Einen Monat\ndurfte er damit nicht warten. Wenn er, wie es in der\nRevisionsbegründung heißt, \"erst aus bestimmten Gründen\nseinen Informanten nicht genannt\" hat, so ist das seine\nSache.\n\nd) Das vierte, wiederum auf die Vorfälle im Friseursalon und in Iburg gestützte Ablehnungsgesuch brachte\nder Angeklagte unter Überreichung never eidesstattlicher\nVersicherungen oder deren Durchschriften des Friseurmeisters LüÜD. icr Angelika St und der Studenten Re una RO auscrhald der Hauptverhandlung am Abend des 22. März 1966 in der Privatwohnung des\n\n- 28 -\n\nStrafkammervorsitzenden an, Dieses Gesuch ist in der\nHauptverhandlung vom 28. März 1966 mit Recht als unzulässig vervorfen worden.\n\nDie Wiederholung eines Ablehnungsgesuchs aus denselben Grunde ist nur mit neuen Tatsachen oder — wie\nunter c) bereits dargelegt - mit neuen Mitteln der Glaubhaftmachung zulässig. Diesc Voraussetzungen erfüllt die\neidesstattliche Versicherung des Friseurmeisters Lüg\na :ou 22. März 1966 nicht. Sie enthält nur eine Wiederholung des Inhalts seiner bereits mit dem dritten\nAblehnungsgesuch überreichten eidesstattlichen Versicherung von 15. März 1966 sowie für die Entscheidung unerhebliche Bemerkungen über das Randgeschehen und eigene\nWertungen. Ergänzend ist zur Sache selbst lediglich ausgeführt, daß die Äußerungen des Schöffen in \"Münsterländer Platt\" gefallen scin sollen. Das ist weder eine\nbeachtliche neue Tatsache, noch macht es die Erklärung\nzu cinem neuen Mittel der Glaubhaftmachung. Auch soweit\ndic Verteidigung in Bezug auf Prof, Dr. Dr. Ki cinen\nWiderspruch zu den dienstlichen Äußerungen des abgelehnten Schöffen und damit cine das Gesuch begründende neue\nTatsache zu erkennen glaubt, kann ihr nicht gefolgt werden. Ziffer 2 der dienstlichen Äußerung vom 16. März 1966\nbezieht sich ersichtlich nur auf die behaupteten Vorfälle\nin Iburg als dem eindeutigen Schwerpunkt der vom Angeklagten erhobenen Vorwürfe.\n\nDie bereits am 21. März 1966 angefertigten eidesstattlichen Versicherungen der Angelika Steg und der\nStudenten RrD uni Ro enthalten zwar das bisherige Vorbringen ergänzende neue Tatsachen. Sie sind\n“ jedoch nicht \"unverzüglich\" beigebracht worden, sondern\n\nhätten bereits am Vormittag des 22. März 1966 während\nder Hauptverhandlung überreicht werden können. Die Revision bestreitet dies zwar und behauptet, dazu sei keine\nGelegenheit gewesen, weil der Angeklagte dem Schlußvortrag seines Verteidigers habe zuhören müssen und das Gesuch nicht habe ausarbeiten können, außerdem habe er\n\ndas Gesuch auch als Ganzes aufgefaßt und es deshalb erst\nnach Erhalt der Versicherung Li s angebracht. Diese\nBehauptung ist jedoch unrichtig. Der Angeklagte hat das\nGesuch nicht aus diesen Gründen, sondern allein deshalb\nnicht während der Hauptverhandlung angebracht, weil ihm\nseine Verteidiger, wic er in der Verhandlung vor dem\nSenat eingeräumt hat, wegen der geringen Erfolgsaussicht\ndavon abgeraten hatten, das Gesuch überhaupt noch zu stellen. In diesem Zeitpunkt lag ihm allerdings die letzte\neidesstattliche Versicherung des Friscourmeisters Lig\nEB noch nicht vor; sic hat er sich, wie er dem Senat\ncbenfalls erklärt hat, erst im laufe des Nachmittags des\n22. März 1966 besorgt. Daß er sich -— möglicherweise -\ndaraufhin erst entschlossen hat, entgegen dem Rat seiner\nVerteidiger die Vorfälle in Iburg doch noch zum Gegenstand cines neuen Ablehnungsgesuchs zu machen, ändert\nnichts an der Feststellung, daß scin Vorbringen insoweit nicht mehr unverzüglich war. Da ihm seit dem 16. März\n1966 bekannt war, daß die Strafkammer die ihr zu diesem\nZeitpunkt vorliegende ceidesstattliche Versicherung Lüttmanns vom 15. März 1966 nicht als ausreichendes Mittel\nder Glaubhaftmachung ansah, hätte der Angeklagte sich‘\nunverzüglich um die Beibringung ciner ergänzenden Versicherung Lüttmanns bemühen müssen und damit nicht erst\nbis zum Nachmittag des 22, März 1966 warten dürfen. Daß\nTUE zu einer solchen ergänzenden Erklärung auch sofort bereit gewesen wäre, zeigt sein Verhalten an diesem\n\n- 30 -\n\nNachnittag. Es kann nach alledem keine Rede davon sein,\ndaß der Angeklagte scin — am 16. März 1966 als unzulässig zurückgeuiesenes — Ablehnungsgesuch ohne vermeidbares\nZögern mit neuen Tatsachen oder neuen Mitteln der Glaubhaftmachung in zulässiger Weise wiederholt hätte. Wenn.\ndie Verteidigung demgegenüber anführt, wegen der außergewöhnlichen Dauer der Verhandlung könne es nicht auf\nStunden ankommen, so verkennt sic, daß das Bedürfnis nach\nsofortiger Klärung der Frage der ordnungsmäßigen Besetzung des Gerichts (vgl. oben Buchst. a vorletzter Absatz)\ngerade mit der Lönge der Verhandlung wächst und hier,\nnachdem die Beweisaufnahme bereits abgeschlossen war, besonders dringlich geworden war. Nur eine strenge Auslegung des Begriffs \"unverzüglich\" wird diesem Bedürfnis\ngerecht.\n\n5.) Die Rüge, die Strafkammer habe nach der Überleitung des zunächst bei ihr anhängigen Sicherungsverfahrens\ngegen Dr. WED ins Strafverfahren unter Verletzung der\n88 24, 74 GVG ihre Zuständigkeit mit Unrecht angenommen\n(§ 338 Nr. 4 StPO, Art. 101 GG), ist unbegründet.\n\nErgibt sich, wie hier, im Sicherungsverfahren nach\nder Eröffnung des. Hauptverfahrens die Zurechnungsfähigkeit des Beschuldigten, so hat die nach § 429 bp Abs. 3 StPO\nfür das Sicherungsverfahren ausschließlich zuständige\nStrafkammer, falls sie für das Strafverfahren sachlich\nnicht zuständig ist, ihre Unzuständigkeit auszusprechen\nund die Sache an das zuständige Gericht zu überweisen\n(§ 429 d Abs. 1 StPO), falls sie dagegen zuständig ist,\nden Beschuldigten auf die veränderte Rechtslage hinzuweisen und ihm Gelegenheit zur Verteidigung zu geben (§ 429 d\nAbs. 2 StPO). Das letztere hat die Strafkammer getan.\n\nNachdem die Professoren de Bo, Ri von zage und\nRa im Gegensatz zu Professor Selbach die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten grundsätzlich bejaht hatten,\nhat die Strafikammer die Beteiligten gehört und sie durch\nBeschluß vom 9. April 1965 unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Begutachtung darauf hingewiesen, daß die\nHauptverhandlung gegen den Angeklagten nicht im Sicherungsverfahren, sondern im Strafverfahren vor ihr stattfinden werde sowie dem Angeklagten Gelegenheit gegeben,\nscine Verteidigung auf die veränderte Rechtslage einzurichten (Bd. XI Bl. 166). Diese Entscheidung entsprach\nnicht nur der Auffassung der Staatsanwaltschaft und dem\nausdrücklichen, in der Verhandlung vor dem Sonat wiederholten Wunsche der Verteidigung (vgl. Bd. XI Bl. 130, 132,\n164), sondern - im Gegensatz zur Meinung der Revision -\nauch dem Gesetz.\n\nEs trifft zwar zu, daß für die hier abzuurteilenden\nVergehen grundsätzlich das Amtsgericht (§ 24 Abs. 1 Nr. 2\nGVG), und zwar das Schöffengericht (§§ 25 Nr. 2 b, 28 GV6)\nzuständig ist und die Zuständigkeit der Strafkammer (im\nersten Rechtszug) nach § 24 Abs. 1 Nr. 2 GVG mur dadurch\nbegründet werden kann, daß die Staatsanwaltschaft wegen\nder besonderen Bedeutung des Falles Anklage bei ihr erhebt und sie diesem Antrag entspricht (vgl. § 209 Abs. 2\nStPO). Richtig ist ferner, daß die Staatsanwaltschaft\neine solche Ermessensentscheidung nicht getroffen hat\nund hier auch nicht treffen konnte, weil sie die Eröffnung des Sicherungsverfahrens nur bei der Strafkammer beantragen konnte (§ 429 b Abs. 3 StPO) und an der Entscheidung über die Überleitung des bei dieser einmal anhängig\ngemachten Sicherungsverfahrens ins Strafverfahren nach\ndem Gesetz nicht beteiligt ist. Schließlich ist der Revision auch darin zuzustimmen, daß § 429 dä Abs. 1 StPO eine\n\n- 32 -\n\nVerweisung nicht nur an das höhere, sondern auch an das\nGericht nicderer Ordnung vorschreibt, wenn es zuständig\nist; denn nach Satz 2 dieser Bestimmung sind nur die Absätze 2 und 3 des § 270 StPO entsprechend anzuwenden,\nnicht dagegen dessen Absatz 1, der mit § 269 StPO zusammenhängt, der bestimmt, daß ein Gericht sich nicht\ndeshalb für unzuständig erklären dürfe, weil die Sache\nvor ein Gericht niederer Ordnung gehöre (vgl. auch Eb.\nSchmidt a.a.0. § 429 d StPO Rn. 5, Schäfer in Löwe/Rosenberg 21. Aufl. § 429 d StPO Bem. 2). Daraus folgt jedoch\nnicht, daß die Strafkammer ihre Unzuständigkeit aussprechen und die Sache an das Schöffengericht verweisen mußte;\ndenn das würde bedeuten, daß in den Fällen des § 429 d\nStPO eine Zuständigkeit der Strafkammer zur Aburteilung\nvon Vergehen überhaupt nicht begründet werden könnte. Die\nvom Gesetz vorgesehene, verfassungsrechtlich zulässige\n(vgl. BVerfGE 9, 223; BGHSt 9, 367) und allgemein als vernünftig gehandhabte Regelung, Vergehen von besonderer Bedeutung vor der dafür in der Regel besser geeigneten Strafkammer zu verhandeln, wäre dann für diese Fälle ausgeschlossen. Das kann vom Gesetz umso weniger gewollt sein,\nals gerade sie wegen der bei der Prüfung der Zurechnungsfähigkeit zu beurteilenden mannigfaltigen Fragen häufig\nnicht einfach gelagert sind und eine Verweisung an das\nSchöffengericht regelmäßig von allen Beteiligten zusätzliche Belastungen fordert. Vielmehr muß in diesen besonders gelagerten Fällen die Strafkammer nach pflichtgemäßem Ermessen darüber entscheiden dürfen, ob das Verfahren wegen der besonderen Bedeutung der Sache weiterhin vor ihr oder aber mangels einer solchen Bedeutung vor\ndem Schöffengericht durchgeführt werden soll, eine Entscheidung, die sie letzten Endes auch in den Normalfällen\ndes § 24 Abs. 1 Nr. 2 GVG nach Anklageerhebung zu treffen\n\nhat (§ 209 Abs. 2 StPO; so auch KM aaC § 429 d Bem. 3 a):\n\nDas allein ist vernünftig und enthält auch keine über die\ngesetzliche Regelung hinausgehende Willkür. Deshalb teilt\n\nder Senat auch die abweichende Auffassung Eberhard Schmidts\n(aaO § 429 ä Rn. 5) nicht. Daß vorliegend die Strafkanmer\neine sachgerechte Ermessensentscheidung getroffen hat, bedarf keiner Erörterung. Daraus, daß die Staatsanwaltschaft\nvor der Zusammenfassung der dem Angeklagten zur Last gelegten\nStraitaten einzelne Vergehen, wie beispielsweise die Beleidigungen zum: Nachteil des Landgerichtsdirektors Dr: Pe:\nvor dem Schöffengericht angeklagt hatte, 1äßt sich Tür die\nMeinung der Revision ersichtlich nichts herleiten.\n\nIm übrigen würde auch die gegenteilige Auffassung nicht\nzum Erfolg führen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der unbedingte Revisionsgrund des § 338 Nr. A StPO\nnur gegeben, wenn die abgeurteilte strafbare Handlung die\nZuständigkeit des Vorderrichters überschreitet (BGHSt 9, 367;\nBGH VRS 23, 267). Die Revision kann dagegen nicht darauf\ngestützt werden, daß ein Gericht niederer Ordnung habe entscheiden müssen, beispielsweise darauf, daß die Strafkammer\nzu Unrecht ein Vergehen von besonderer Bedeutung angenommen\nhabe (BCH Urteil vom 13. Februar 1962 - 5 StR 643/61). Diese\nRechtsprechung geht zwar von § 269 StPO aus und diese Bestimmung selbst findet, wie bereits dargelegt, im Rahmen des\n§ 429 d Abs. 1 StPO keine Anwendung. Ihr Grundgedanke gilt\naber auch hier; denn die vorgeschriebene Verweisung auch an\nein zuständiges Gericht niederer Ordnung dient nur der Entlastung der Strafkammer, nachdem der Grund für die Zuständigkeitskonzentration bei ihr (§ 429 b Abs. 3 StPO) weggefallen\nist, und nicht etwa dem Interes:e des Angeklagten, der nicht\ndadurch beschwert ist, daß ein Gericht höherer Ordnung entscheidet (vgl. auch Schäfer aa0). Auch sonst ist kein Grund\nfür eine unterschiedliche Behandlung dieser Fülle ersichtlich\n\n(vgl. auch BGH Urteil vom 7. Februar 1961 - 5 StR 511/60).\nDie Rüge ist daher in jedem Falle unbegründet.\n\n6.) Fehl geht die Rüge, die Verteidigung sei dadurch\nunzulässig beschränkt worden, daß die Strafkammer die Zeugnisverweigerung des Rechtsanwalts Dr. Hol über den Inhalt seiner mit Rechtsanwalt Bl vor dessen Tode geführten Gespräche in der Hauptverhandlung vom 16. Juni 1965\nfür zulässig erklärt habe (§§ 53, 244, 338 Nr. 8 StPO).\nRechtsanwalt Dr. Ho var zur Verweigerung des Zeugnisses nach § 53 Abs. 1 Nr. 3 StPO berechtigt.\n\nWie der Gerichtsbeschluß ergibt, hat Rechtsanwalt\nDr. Ho ziaupnaft gemacht, daß ihm die Tatsachen,\ndie in sein Wissen als Zeuge gestellt worden sind, in jenen\nGesprächen bekannt geworden seien und er die Gespräche auch\nin seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt geführt habe, also\nseine beruflichen Beziehungen zu BiWwAnlaß zur Erlangung\nder \"Geheimnisse\" gewesen sind (vgl. Eb. Schmidt aaO § 53 StPO |\nRn. 6). Darauf, daß er von diesem keinen Auftrag zu besonderer anwaltlicher Tätigkeit hatte, kommt es nicht an. Da\ner von Ba) nicht von seiner Verpflichtung zur Verschwiegenheit entbunden worden ist (§ 53 Abs. 2 StPO) und\nandere das nach dessen Tod nicht mehr konnten (RGSt 71,\n21, 22), durfte er sich mithin auf das Zeugnisverweigerungsrecht des § 53 Abs. 3 Nr. 1 StPO berufen.\n\nEntgegen der Meinung der Revision hat Rechtsanwalt\nDr. He dieses Recht nicht dadurch verwirkt, daß\ner sich über den Inhalt der Gespräche bereits vorher mit\nRechtsanwalt Dr. IR den Vertreter der Nebenklägerin\nVlla BigW. unterhalten hatte. Die Vorschrift des § 53 StPO\nbegründet nach ständiger Rechtsprechung nur ein Recht des\nZeugen, über das zu schweigen, was ihm in seiner beruflichen\n\nBigenschaft anvertraut wurde oder sonst bekanntzeworden ist,\nEinen Anspruch auf Aussage haben weder der Angeklagte noch\nirgend ein anderer Verfahrensbeteiligter. Der Gesetzgeber\nwollte lediglich die Vertrauensperson des Zwangs entheben,\nein ihr anvertrautes Geschehen infolge der Zeugnispflicht\npreisgeben zu müssen. Ob der Zeuge von diesem Recht Gebrauch\nmacht und schweigt oder ob er sich nach Abwägen der einander\nwiderstreitenden Interessen zur Aussage entschließt, obliegt\naliein seiner Entscheidung, auf die selbst das Gericht nicht\neinwirken darf (R6St 57, 63, 64; BGHöt 9, 59, 61; 15, 200,\n202; 18, 146, 147; vgl. auch Eb. Schmidt aaO Rn. 26). Ein\nsolches Recht besteht naturgemäß immer und ohne Rücksicht\ndarauf, ob bei anderer Gelegenheit von ihm Gebrauch gemacht\nworden ist oder nicht (vgl. auch Schwarz/Kleinknecht aaO\n\n§ 53 StPO Bem. 3). Deshalb ist es auch olıne Bedeutung, ob\nRechtsanwalt Dr. Ho vor der Unterhaltung mit Rechtsanwalt Dr. I die einander widerstreitenden Interessen\nebenfalls gewissenhaft abgewogen hatte. Die Revision verkennt zudem, daß ein solches Abwägen von Fall zu Fall zu\nunterschiedlichen ärgebni:sen führen kann.\n\nBezüglich der Behauptung, Rechtsanwalt Dr. Heike\nhabe sogar noch während der Hauptverhandlung eine das Berufsgeheimnis betreffende Frage des Rechtsanwalts Dr. IB\nbeantwortet, ist aus der Sitzungsniederschrift lediglich\nzu entnehmen, daß der Zeuge auf eine frage zu einem bei den\nAkten befindlichen Schreiben an. Rechtsanwalt Dr. I@perklärt hat, daß er die Frage heute wahrscheinlich nicht mehr\nin dieser Form, sondern nur mit \"ja\" oder \"nein\" beantworten\nwerde. Diese Erklärung enthält keine Tatsache, die dem Zeugen\nin seiner beruflichen Eigenschaft bekannt geworden ist und\nberührt deshalb sein Zeugnisverweigerungsrecht nicht.\n\n- 36 -\n\n7.} Die Verteidigung ist nicht dadurch unzulässig\nbeschränkt worden, daß die Strafkammer in der Hauptverhandlung vom 22. Juni 1965 den Antrag des Angeklagten abgelehnt hat, das Verfahren, soweit es den \"Komplex Bi\"\nangehe, gemäß oder in entsprechender Anwendung der §§ 190,\n191 StGB auszusetzen, solange die Staatsanwaltschaft noch\nErmittlungen anstelle (§§ 358 Nr. 8, 228 StPO).\n\nNach § 191 StGB ist allerdings, falls wegen der strafbaren Handlung, auf die sich die Beleidigung bezieht, zur\nHerbeiführung eines Strafverfahrens Anzeige gegen den Beleidigten erstattet worden ist, bis zur Beendigung der\ndaraufhin eingeleiteten Untersuchungen mit dem Verfahren\nund der Entscheidung über die Beleidigung innezuhalten.\nDasselbe gilt nach § 164 Abs. 6 StGB für das Verfahren\nund die Entscheidung über die falsche Anschuläigung, s0-\nlange ein infolge der gemachten Anzeige eingeleitetes Verfahren anhängig ist. Beide Bestimmungen haben danach ein\n- vorübergehendes - Verfahrenshindernis zum Inhalt (B6HSt 8,\n133; BayObL6 JR 1955, 392). Ihre Voraussetzungen liegen indessen nicht vor. Anhängig in: diesem Sinne ist ein Verfahren\nnur, solange es noch nicht endgültig abgeschlossen ist,\nalso von der Behörde, die Herr des Verfahrens ist, fortgeführt oder wenigstens in der Schwebe gehalten wird. Es\nhört dagegen auf anhängig zu sein, wenn ihm die Behörde\ndurch eine rechtswirksame Verfügung ein Ende setzt. Diese\nWirkung kommt im Ermittlungsverfahren der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft nach § 170 Abs. 2 StPO zu.\nSie erfüllt bereits das wesentliche Anliegen der §§ 164\nAbs. 6, 191 StGB, die Ungewißheit über das Ergebnis des\nanderen Verfahrens und über deren möglichen Einfluß auf die\nEntscheidung über die falsche Anschuldigung oder Beleidigung zu beheben. Nicht erforderlich ist, daß die strafbare\n\nHandlung, die Gegenstand des Verfahrens ist, überhaupt nicht\nnochmals zur Untersuchung gezogen werden kann (vgl. BCH\n\nNJW 1957, 637 mit Nachweisen). Das verkennt die Revision.\nAuf die Güte der angestellten Ermittlungen kommt es nicht\n\nanne\n\nVorliegend ist das - durch die Tätigkeit des Angeklagten\nin Gang gehaltene - Ermittlungsverfahren gegen Ulla BI\nınd Andere - 2 Js 1130/62 - bereits vor Beginn der Hauptverhandlung gegen den Angeklagten endgültig eingestellt worden.\nAm 5. Dezember 1962 hat der Leitende Oberstaatsanwalt bei\ndem Landgericht Münster erneut die Einstellung des Verfahrens\nund am 22. April 1963, wiederum mit eingehender Begründung,\nverfügt, daß auch die von dem Amtsrichter (Gall) zwischenzeitlich durchgeführten Ermittlungen keinen Anlaß böten,\ndas Verfahren weiter zu betreiben, und es bei der am 5. Dezember 1962 verfügten Einstellung verbleibe (2 Js 1130/62\nBd. II Bl. 88 f, Bd. V Bl. 83 f). Auch später sind die Ermittlungen nicht wieder aufgenommen worden. Zwar hat die\nStastsanwaltschaft noch einzelne Ermittlungshandlungen vorgenommen, nämlich am 26. August 1963 den Schriftsachverständigen Langenbruch um Erstattung eines Gutachtens gebeten (Bd. V Bl. 133) und am 11. August 1964 die Kriminalpolizei Hanburg um Vernehmung eines Heinz Ron ersucht\n(Bd. VI Bl. 57). Diese Tätigkeit der Staatsanwaltschaft diente\njedoch nur der Vorbereitung der Entscheidung, ob das Ermittlungsverfahren wieder in Gang gesetzt werden solle und\nhat nicht zu diesem Ergebnis geführt. Überdies war sie auch\nvor Beginn der Hauptverhandlung gegen den Angeklagten abgeschlossen. Die §§ 164 Abs. 6, 191 StGB sind mithin nicht\nverletzt. Eine Trennung hätte im übrigen auch den vom Angeklagtenwerfolgten Interessen nicht gedient.\n\nDie in diesem Zusammenhang erhobene Aufklärungsrüge\n(§ 244 Abs. 2 StPO) ist nicht ordnungsmäßig begründet, weil\ndie Revision die Tatsachen, die die Strafkammer aufklären\nsollte, und die Beweismittel, die sie noch hätte benutzen |\nkönnen, nicht bezeichnet (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).\n\n8.) Unbegründet ist die Rüge, die Verteidigung sei durch\ndie Ablehnung von Fragen an den Zeugen Amtsgerichtsrat Ge»\nunzulässig beschränkt worden (§ 338 Nr. 8 i.V. mit §§ 241\nAbs. 2, 242 StPO).\n\nAntsgerichtsrat Gall, der im Ermittlungsverfahren\n2 Js 1130/62 die Öffnung der Leiche des Rechtsanwalts BI»\nangeordnet hatte und am 1. Dezember 1962 dabei auch zugegen\nwar, führte in den folgenden Tagen gegen den Widerspruch der\nStaatsanwaltschaft umfangreiche Ermittlungen durch. Am\n21./22. Januar 1963 erließ er Haftbefehle gegen die Witwe\nUlla BI und den Nebenklüger Gustav Kra@p wegen Verdachts des Mordes sowie gegen die Ehefrau Hella Kra® und\nDr. Fr vegen ües Veraachts der Beihilfe dazu, die jedoch auf deren Beschwerden bereits am 23. Januar 196% mangels\nausreichende Verdachtsgründe von der Strafkammer wieder aufgehoben wurden. In der Hauptverhandlung vom 22. und 23. November 1965 hat die Strafkammer insgesamt zehn von der Ver- ..,\nteidigung an Amtsgerichtsrat G@pals Zeugen gestellte Fragen\ngemäß § 241 Abs. 2 StPO mit der Begründung nicht zugelassen,\ndaß sie mit dem Gegenstand des Verfahrens weder unmittelbar\nnoch mittelbar im Zusammenhang stünden und für die Entscheidung\nohne Bedeutung seien (Bd. XVII Bl. 671, 677, 680). Diese Begründung ist zutreffend.\n\nZu Unrecht behauptet die Revision, die nicht zugelassenen\nFragen hätten klären sollen, welche Mitteilungen über Ants-\n\ngerichterat GB an den Angeklagten gelangt sein konnten\n\nund seien deshalb für die Beurteilung, ob der Angeklagte\nseine Verdächtigungen leichtfertig ausgesprochen habe, bedeutsam gewesen. Keine Frage war darauf gerichtet festzustellen, was Amtsgerichtsrat GB aus seiner Kenntnis der\nAkten oder aus seinem sonstigen Wissen dem Angeklagten mitgeteilt hatte. Alle Fragen zielten vielmehr ersichtlich\n\nnur darauf ab, die gegensätzlichen Auffassungen der Staatsanwaltschaft und des Amtsrichters über den Todesfall Big»\nherauszustellen und standen mit dem Gegenstand des Verfahrens,\ninsbesondere dem Vorwurf der leichtfertig falschen Anschuldigung und der üblen Nachrede, nicht im Zusammenhang. Der\nVerteidigung war es unbenommen, Amtsgerichtsrat (gg über\nden, Angeklagten vermittelte Informationen zu befragen. Eine\nsolche Frage ist nicht ausgeschlossen worden. Im Gegenteil,\nder Strafkammervorsitzende selbst hat den Zeugen, wie die\nSitzungsniederschrift ausweist, am 22. November 1965 ausdrücklich darüber befragt, ob bei dem Meinungsaustausch\n\nmit dem Angeklagten gewisse Verdachtsmomente gegenüber bestimmten Personen geäußert worden scien. Zwar hat der Zeuge\nnach Belehrung gemäß § 55 StPO zunächst die Auskunft hierüber\nverweigert (Bd. XVII Bl. 677), bei seiner am folgenden Verhandlungstag fortgesetzten Vernehmung hat er die Weigerung\njedoch ausdrücklich zurückgenommen (Bd. XVII Bl. 679, 680).\nDaß daraufhin der Vorsitzende die Frage erneut gestelit\nhätte, ist zwer nicht ersichtlich; darauf kommt es aber\n\nauch nicht an. Der Verteidiger hätte sie jedenfalls stellen\nkönnen. Yon einer unzulässigen Beschränkung der Verteidigung\nim Sinne des § 538 Nr. 8 StPO kann danach keine Rede sein,\n\n- 40 -\n\n9.) Auch dadurch, daß eine Frage an den Zeugen Öberamtsrichter Sch richt zugelassen wurde, ist die Verteidigung nicht unzulässig beschränkt worden (§ 338 Nr. 8\ni.V. mit §§ 241 Abs. 2, 242 StPO).\n\nDie Anklage legte dem Angeklagten eine Nötigung dieses,\nfür die Bearbeitung des gegen ihn eingeleiteten Ermittlungsverfahrens zuständigen Richters zur Last, indem er ihm mit\nder Aufdeckung seiner und seines Vaters angeblich belasteten\npolitischen Vergangenheit gedroht habe, um ihn zu veranlassen, von der Anordnung der Unterbringung nach § § 1 StPO\nabzusehen (Fall II 9 der Urteilsgründe). Auf die Frage, ob\nsein Vater im politischen Sinne belastet sei, verweigerte\nOberamtsrichter Sch in der Hauptverhandlung vom\nl. Juni 1965 als Zeuge die Auskunft. Als daraufhin die\nStrafkammer die Zulässigkeit der Frage beschloß, legte er\nunter Hinweis auf §§ 241 Abs. 2, 68 a StPO Beschwerde ein.\nDas Oberlandesgericht hob den Beschluß der Strafkammer auf\nund entschied, daß die Frage nicht zugelassen sei, weil sie\ngeeignet sei, den Richter im öffentlichen Ansehen herabzusetzen und zur Wahrheitserforschung nicht unerläßlich sei.\nIn der Hauptverhandlung ist die strittige Frage danach\nnicht mehr gestellt worden..\n\nZu Unrecht wendet sich die Revision gegen dieses Verfahren.\n\nFraglich könnte sein, ob die Rüge nicht schon aus\nförmlichen Gründen scheitern muß. § 338 Nr. 8 5tPO setzt\neinen in der Hauptverhandlung ergangenen Gerichtsbeschluß\n(RGSt 20, 38, 39; OGHSt 2, 193, 198; Urt. des Senats vom\n26. November 1953 - 4 StR 27/53), also einen Beschluß des\nerkennenden Gerichts voraus. Die Revision wendet sich, jedenfalls im Kern, gegen eine außerhalb der Hauptverhandlung in\n\neinen Zwischenverfahren ergangene Beschwerdeentscheidung\n\ndes Oberliandesgerichts, an die die Strafkammer trotz gegenteiliger Auffaszung in der Sache gebunden war. Die in diesen\nVerfahren ergangene Entscheidung des Oberlandesgerichts ist\nnach § 304 Abs. 4 StPO der (weiteren) Beschwerde nicht mehr\nzugänglich, Nun lassen sich allerdings gewichtige Gründe für\ndie Auffassung anführen, daß dem Angeklagten, der die kinleitung des Beschwerdeverfahrens nicht verhindern kann,\ngleichwohl die Möglichkeit bleiben muß, im Revisionsverfahren nunmehr auch seinerseits die oberlandesgcerichtliche\nBeschwerdeentscheidung in derselben Weise überprüfen zu lassen\nals wenn sie eine Zwischenentscheidung der erkennenden Strafkammer gewesen wäre. Einer näheren Erörterung bedarf es inessen nicht, weil die Rüge jedenfalls unbegründet ist.\n\nFo?)\n\nUnzulässig ist eine Beschränkung der Verteidigung (§ 338\nNr. 8 StPO) nur, wenn sie nicht durch eine Verfahrensvorschrift gedeckt ist. Hier rechtfertigten aber die 5§§ 241\nAbs. 2 und 68 a Abs. 1 StPO die Nichtzulassung der strittigen\nFrage. Nach § 241 Abs. 2 StPO können ungeeignete Fragen\nzurückgewiesen werden, im Zweifel durch Gerichtsbeschluß\n(§ 242 StPO), Als ungeeignet ist eine Frage jedenfalls dann\nanzuschen, wenn sie nach den Bestimmungen der Strafprozeßordnung nicht gestellt werden soll. Fragen nach Tatsachen,\nderen Beantwortung, wie hier, einem Zeugen oder einem seiner\nAngehörigen zu Unehre gereichen können, sollen aber nach\n§ 68 a Abs. 1 StPO nur gestellt werden, wenn sie unerläßlich\nsind. Das ist nur dann der Fall, wenn sie zur Wahrheitserforschung notwendig sind. Kann also das Gericht seiner Pflicht,\ndie Wehrheit zu ergründen, nicht uneingeschränkt nachkommen,\nohne Fragen un den Zeugen zu richten, deren Beantwortung ihm\noder einem Angehörigen zur Unehre gereichen kann, geht die\n\nPflicht zur Erforschung der Wahrheit dem Interesse des\nZeugen an der krhaltung seines Ansehens und des seiner\nAngehörigen vor. Die Notwendigkeit ist dagegen zu verneinen\nund die Frage zurückzuweisen, wenn sie für die Entscheidung,\nob sich der Angeklagte im Sinne der Anklage schuldig gemacht hat, ohne Bedeutung ist (vgl. BGHSt 1%, 252, 254;\n\nEb. Schmidt aaO § 68 a Rn. 2). So liegt es hier.\n\nFür die Verurteilung wegen Beamtennötigung kommt es\nnicht darauf an, ob der Vater des Oberamtsrichters Sch»\npolitisch belastet war oder nicht. Die Auffassung der Revision, solange das nicht [lestgestellt sei, könne der Angeklagte allenfalls wegen Versuchs bestraft werden, ist abwegig. § 114 StGB bedroht das \"Unternehmen\" der Nötigung\nmit Strafe, also die Vollendung und den Versuch (§ § 7 StGB).\nFür die Bestrafung reicht es deshalb aus, daß der Täter mit\ndem Willen und in der Vorstellung gehandelt hat, durch seine\ndrohende Äußerung in dem anderen Furcht vor der Verwirklichung\neines Übels zu erwecken, um dadurch Einfluß auf dessen Entschließung zu gewinnen (BGHSt 16, 386 fT). Es genügt also,\ndaß er die Drohung auch nur für geeignet gehalten hat, den\nWillen des anderen zu bestimmen (RGSt 56, 225, 226). Diese\nVorstellung hatte der Angeklagte nach den: Urteilsfeststellungen. Ob Oberamtsrichter Sch die Drohung tatsächlich ernst genommen hat, ist bedeutungslos. Für ihn war die\nDrohung mit der Aufdeckung der politischen Vergangenheit\nseines Vaters im übrigen auch dann ein empfindliches Übel,\nwenn der Vater nicht belastet war. Das hat die Strafkammer\nim Urteil zutreffend dargelegt (UA S. 642, 643). Deshalb\nkam es auch für die Strafzumessung auf die nicht zugelassene\nFrage angesichts der gesamten Verhaltensweise des Angeklagten\nund seiner Zielsetzung nicht entscheidend an. Inwieweit\n\nschließlich deren Beantwortung zu einer anderen Wertung\nder Zeugenaussage des Privatdozenten Dr. Krid®hätte\nführen können, ist unerfindlich.\n\n10.) Fehl geht auch die Rüge, die Verteidigung sei\ndadurch unzulässig beschränkt worden, daß die Strafkammer\nin der Hauptverhandlung vom 27. Juli 1965 die an den Zeugen\nGustav Kra@@ßB gerichtete Frage nicht zugelas:en hat, ob\ner die Reise des Redakteurs Helmut MäiiiBund dessen Ehefrau nach München zu Gesprächen mit dem Schriftsteller\nFrank AB finanziert habe (§ 338 Nr. 8 i.V. mit §§ 241\nAbs. 2, 242 StPO).\n\nZweifelhaft ist schon, ob diese Rüge in der in § 344\nAbs. 2 Satz 2 StPO vorgeschriebenen Form erhoben ist, weil\ndie Revision die Gründe, die die Strafkammer für die Ablehnung angeführt hat, nur unvollständig wiedergibt (vgl:\nBGHSt 3, 21%, 214). Jedenfalls ist die Rüge unbegründet.\nDie Strafkammer hat die Frage zurückgewiesen, weil sie den\nGegenstand des Verfahrens weder unmittelbar noch mittelbar\nberühre und auch für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit\ndes Zeugen nicht von Bedeutung sei (Bd. XVI Bl, 391). Diese\nBegründung trifft zu. Selbst wenn Gustav Kra® wie die\nRevision behauptet, zuvor gesagt haben sollte, daß er niemals für die Presse irgendwelche Aufwendungen gemacht habe,\num sie gegen den Angeklagten einzunehmen, ließen sich aus\neiner Beantwortung und Bejahung der Frage nach der Finanzierung der Münchner Reise des khepaars I] keinerlei\nfür die Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Zeugen irgendwie\nbedeutsame Folgerungen ziehen. Er kann die Reise bezahlt\nhaben, um sich gegen die massiven Angriffe des Angeklagten\nzu wehren und dessen Veröffentlichungen in den Flugblättern\nentgegenzutreten, in denen er der Mitwirkung an der behaupteten Ermordung des Rechtsanwalts Big bezichtigt wurde.\n\n- 44 -\n\nAuch dann würde von \"Aufwendungen für die Presse\" \"um sic\ngegen den Angeklagten einzunehmen\", nicht die Rede sein\nkönnen. Inwiefern die zurückgewiesene Frage also im Sinne\ndes § 241 Abs. 2 StPO zur Sache gehören soll, ist nicht\nersichtlich.\n\n11.) Zu Unrecht rügt die Revision die Nichtvereidigung\ndes Zeugen Franz Kauf jun. (§ 59 StPO).\n\nDer Zeuge ist ausweislich der Sitzungsniederschrift\ngemäß § 61 Nr. 3 StPO unbeeidigt geblieben, \"weil seiner\nAussage keine besondere Bedeutung beigemessen werden kann\"\n(Bd. XVI Bl. 136). Die Revision behauptet, gleichwohl habe\ndie Strafkammer im Urteil ausgeführt, daß ihre Feststellungen\nauch auf der Aussage dieses Zeugen beruhen; er habe also\nvereidigt werden müssen. Die Rüge geht fehl.\n\nMit einem solchen Angriff könnte die Revision nur dann\nErfolg haben, wenn sich aus dem Urteil selbst ergäbe, daß\ndie Strafkammer der Aussage des Zeugen, entgegen der: Begründung des seine Nichtvereidigung anordnenden Beschlusses\nfür die Beurteilung der Schuldfrage doch wesentliche Bedeutung beigemessen hat (BGII NJW 1951, 325; BGHSt 7, 281).\nDas ist hier nicht der Fall. Der Zeuge Kauf ist im Urteil\nnur im Anschluß an die allgemeinen Feststellungen zum Tod\ndes Rechtsanwalts BIGEW vei der zusammenfassenden Aufzüählung der Beweismittel erwähnt (UA 215). Daß er dort fehlerhafterweise bel den vereidigten Zeugen aufgeführt ist, ist\nbedeutungslos; die darauf gestützte, erstmals in der Verhandlung vor dem Senat erhobene Rüge, .ist'nicht fristgerecht angebracht (§ 345 Abs. 1 StPO). Allein diese Erwähnung des Zeugen im Urteil neben zahlreichen anderen\nBeweismitteln, auf denen die Wesentliches oder Unwesentiiches enthaltenden Urteilsfeststellungen nach der zusammen-\n\nfassenden Wendung des Urteils beruhen. beweist noch nicht,\ndaß seine Aussage für die Schuldfeststellung verwertet\nNJW 1951, 325; BGH Urt. vom 26. März 1959 - 2 StR 61/59).\nSie kann auch nur zur allgemeinen Abrundung des Bildes\nverwendet worden sein. Selbst die Revision legt nicht dar,\nwas der Zeuge ausgesagt habe und inwiefern seine Aussage\ndoch wesentlich gewesen sei.\n\n12.) Die Rüge einer Verletzung der §§ 59, 60 Nr. 3\nStPO durch Nichtvereidigung des Zeugen Bgwist offensichtlich unbegründet.\n\n13.) Erfolglos wendet sich die Revision gegen die\nBeeidigung der durch die Straftaten des Angeklagten verletzten Zeugen Ulla BI: Gustav und Hella Kra\nDr. Pg. Prof. Dr. Tiw: Professor Dr. Fon\nDr. Pig. HB: Do; Tu: Stan: 3: EB\nvie, Vo Con: ou\n\nDie Strafkammer hätte allerdings von der Beeidigung\ngemäß § 61 Nr. 2 StPO absehen können, wie dies die Verteidigung hinsichtlich eines Teils der Zeugen beantragt\nhatte. Die die Vereidigung anorädnenden Beschlüsse geben\nauch keinen Aufschluß über die Gründe, die die Strafkammer dazu bewegt haben, die Zeugen dennoch zu vereidigen. Das beweist indessen noch nicht, daß die Strafkammer,\nwie die Revision behauptet, von ihrem Ermessen überhaupt\nkeinen oder doch jedenfalls einen fehlerhaften Gebrauch\ngemacht hätte.\n\nAus dem Umstand, daß die Strafkammer die angeordneten Beeidigungen nicht näher begründet hat, 1äßt sich\n\ndas nicht herleiten. In den Fällen des § 61 StPO kann\n\ndas Gericht den Zeugen nach seinem Ermessen vereidigen\noder unvereidigt lassen. Vereidigt es ihn, so braucht es\ndafür, weil es dem Gebot des § 59 StPO für den Regelfall\nfolgt, keine Gründe anzugeben (BGH VRS 25, 38, 40). Das\ngilt auch dann, wenn die Verteidigung einen gegenteiligen Antrag gestellt hat (RG GA 40, 158; BGHSt 15, 253).\nEbensowenig brauchen die Gründe für die Ermessensentscheidung in dem die Beeidigung anordnenden Beschluß dargelegt zu werden (BGHSt 1, 175, 177; 3, 230).\n\nAuch das Urteil gibt nichts dafür her, daß die Stralkammer von ihrem Ermessen in § 61 Nr. 2 StPO keinen Gebrauch gemacht hätte. Daß es sich bei allen genannten\nZeugen um Verletzte im Sinne dieser Bestimmung gehandelt\nhat, ist ihr ebensowenig entgangen wie die Bedeutung der\ngesetzlichen Regelung, nach der sie nach ihrem pflichtgemäßen Ermessen zur Vereidigung schreiten oder davon absehen durfte. Die gegenteilige Behauptung der Revision\nist umso abwegiger, als die Strafkammer Anträge auf Beeidigung verletzter Zeugen abgelehnt und damit zu erkennen\ngegeben hat, daß sie das nach ihrem Ermessen konnte.\n\nDie Auffassung, durch die Vereidigung der verletzten\nZeugen habe die Strafkammer jedenfalls einen rechtsfehlerhaften Gebrauch von ihrem Ermessen gemacht, ist ebenfalls\ndurch nichts gerechtfertigt. Es ist ohnehin \"schwer vorstellbar\", daß in der Vereidigung eines verletzten Zeugen\nein Ermessensmißbrauch des Gerichts liegen könnte (BGH\nUrt. vom 24. Mai 1955 - 5 StR 157/55 — bei Dallinger MDR\n1955, 529). Bei der Entscheidung nach § 61 Nr. 2 StPO\nhat sich der Richter von dem Grundsatz leiten zu lassen,\ndaß die Vereidigung des Zeugen die Regel bildet, von der\n\n- 47 -\n\ndas Gesetz nur wenige, genau umschriebene Ausnahmen vorschreibt oder zuläßt. Er darf daher nicht allein schon\ndeshalb, weil ein Zeuge Verletzter ist, von seiner Vereidigung absehen; nur triftige Gründe rechtfertigen ein\nAbweichen vom Grundsatz (BGHSt 1, 175, 180). Zu Unrecht\nversucht die Revision, solche Gründe aus dem Umstand herzuleiten, daß die Zeugen vom Angeklagten strafbarer Handlungen bezichtigt worden seien und es somit in der Hand\ngehabt hätten, sich von diesem Verdacht \"freizuschwören\".\nDarum allein brauchte die Strafkammer nicht davon auszugehen, daß die Zeugen voreingenommen seien und bei ihrer\nAussage, mit deren Beeidigung sie rechnen mußten, von der\nWahrheit abweichen würden. Besondere Umstände, die eine\nsolche Besorgnis ausnahmsweise hätten rechtfertigen können, sind weder dargetan noch sonst ersichtlich.\n\n14.) Unbegründet ist die Rüge, die Strafkammer habe\ndas vom Angeklagten gegen den Sachverständigen Dr. Frei-Sulzer wegen Besorgnis der Befangenheit angebrachte Ablehnungsgesuch zu Unrecht zurückgewiesen (§§ 74, 24 StPO).\n\nWie dem Gesuch zu entnehmen ist, hatte der Sachverständige, Leiter des wissenschaftlichen Dienstes der\nStadtpolizei Zürich, den Angeklagten gebeten, ihm das\nTatgeschehen aus der Sicht der Familie Big vorzutragen. Die daraufhin vom Angeklagten im Brief vom 28. Juni\n1965 erörterte und vornehmlich als Arbeitshypothese der\nBI Vervandten bezeichnete Mord-Version hat der Sachverständige in seinem vorläufigen schriftlichen Gutachten\nund in der Hauptverhandlung als \"reine Fantasterei\" und\n\"Hirngespinste\" bezeichnet. Das u.a. auf diese Ausdrucksweise gestützte Ablehnungsgesuch hat die Strafkammer mit\nder Begründung zurückgewiesen, dem Sachverständigen könne\n\n- 48 -\n\neine solche Bezeichnung nicht verwehrt werden, wenn er\ndie vom Angeklagten aufgestellten Thesen nach seiner\nwissenschaftlichen Überzeugung dafür halte, umsoweniger,\nals dieser sie selbst vornehmlich als Arbeitshypothese\nder BI@EB-Vervandten bezeichnet habe; der Sachverständige habe sich sachlich mit ihnen auseinandergesetzt,\nund auch die Form, in der er sein Gutachten erstattet\nhabe, habe keinerlei Anhaltspunkte für eine \"Affekt-Geladenheit\" gegenüber dem Angeklagten sichtbar gemacht;\nauch aus dessen Sicht sei deshalb keine Befangenheit zu\nbesorgen. Nur dies wird von der Revision gerügt; das jedoch zu Unrecht.\n\nFür die Prüfung der Frage, ob der Tatrichter das\neinen Sachverständigen ablehnende Gesuch in der Hauptverhandlung mit Recht zurückgewiesen hat, gelten -— anders\nals beim Richter -— nicht die Grundsätze der Beschwerde,\nsondern die der Revision. Das Revisionsgericht kann also\nnicht nachprüfen, ob der Tatrichter von zutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgegangen ist, sondern mur,\nob seine Entscheidung auf einem Rechtsfehler beruht (BGHSt\n8, 226, 232). Ein solcher ist hier nicht ersichtlich.\n\nZutreffend hat die Strafkammer die Rechtsfrage, ob\ndie von ihr als glaubhaft gemacht angesehenen Tatsachen\nbei dem Angeklagten die Besorgnis der Befangenheit begründen können (vel. BGH NIW 1965, 2017, 2018), allein\ndanach beurteilt, ob dieser bei vernünftiger Würdigung\nder ihm bekannten gesamten Umstände zu der - wenn auch\nirrigen — Ansicht gelangen konnte, der Sachverständige\nwerde bei Erstattung des Gutachtens nicht unbefangen sein\n(vgl. BGH Urt. v. 17. April 1952 - 3 StR 1060/51 — und\nvom 13. Mai 1952 - 1 StR 7/52 - bei Dallinger MDR 1952;\n\n_- 419 -\n\n409; BGHSt 8, 226, 233). Sie hat diese Frage mit Recht\nverneint, Da sich der Sachverständige in seinem Gutachten\nmit den Thesen des Angeklagten sachlich auseinandergesetzt\nhatte und die dabei gewählte Form auch keinen Anlaß zur\nBesorgnis der Befangenheit bot, konnte sich diese Besorgnis bei einem vernünftigen Angeklagten nicht allein wegen\nder beiden angegriffenen Ausdrücke cinstellen. Sie waren,\nauch für ihn, ersichtlich nur eine auf die Sache bezogene\nBezeichnung, mit der der Sachverständige seine Überzeugung von der gänzlichen Abwegigkeit der Thesen der Bigge\nEB-Verwanäten bekräftigen wollte und enthielten nicht\netwa eine kränkende Mißachtung der Person des Angeklagten,\nauch nicht deshalb, weil dieser sich die Thesen letztlich\nzu eigen gemacht hatte.\n\n15.) Die Ablehnung des Beweisamtrages auf Herauslösen\ndes Deckenputzes im früheren Schlafzimmer der Eheleute\nBIGEEB una auf seine Untersuchung auf Geschoßspuren und\n-winkel durch einen Sachverständigen verstieß nicht gegen\n§ 244 StPO. |\n\nDem erstmals in der Hauptverhandlung vom 12, Juli 1965\nvon der Verteidigung gestellten Antrag, der der Feststel-Jung dienen sollte, ob die Schüsse Überhaupt aus der fraglichen Waffe herrührten, ob die verwendete Munition zu\ndem Erfolg geführt habe und ob die festzustellende Schußrichtung mit der angegebenen lage des Toten in Einklang\nzu bringen sei, hatte die Strafkammer zunächst entsprochen.\nSie hatte dem Sachverständigen Dr. Schöntag zum Zwecke der\nUntersuchung die Entfernung der Ausbesserungen in der Zimmerdecke und gegebenenfalls die Zuziehung eines krininalistischen Sachverständigen gestattet sowie der Nebenklägerin Ulla Big die Duldung der Untersuchungshandlungen\n\naufgegeben. Auf deren gemäß § 305 Satz 2 StPO statthafte\nBeschwerde hob das Oberlandesgericht die Anordnungen der\nStrafkammer mit der Begründung auf, der die Beschlagnahme\nund Durchsuchung nur rechtfertigende, hinreichend konkretisierte Tatverdacht, daß Rechtsanwalt BIER von frender Hand getötet worden sei, liege nicht vor; die früher\ndurchgeführten Ermittlungen und Verfahren hätten keine\nbrauchbaren Anhaltspunkte für diesen Verdacht ergeben; ob\ndie Hauptverhandlung solche Ergebnisse gehabt habe, lasse\nsich weder der angefochtenen Entscheidung noch der Begründung entnehmen, mit der die Strafkammer der Beschwerde\nnicht abgeholfen habe; falls tatsächlich solche Ergebnisse vorlägen, müsse die Strafkammer sie in einer neu zu\ntreffenden Entscheidung darlegen. Den daraufhin wiederholten Beweisamtrag hat die Strafkammer in der Hauptverhandlung vom 5. Oktober 1965 in Anlehnung an die in der\nBeschverdeentscheidung niedergelegten Grundäätze abgelehnt. Sie hat insbesondere die Unsicherheit des etwa zu\nerwartenden Untersuchungsergebnisses hervorgehoben, auf\ndie sämtliche kriminalistischen Sachverständigen hingewiesen hätten und ausgeführt, danach sei nicht erkennbar,\ndaß durch die beantragte Beweiserhebung das bisherige Beweisergebnis der einen oder anderen Seite maßgeblich beeinflußt werden könne.\n\nZu. Unrecht rügt die Revision dieses Verfahren.\n\nEs kann dahinstehen, ob die Rüge in der in § 344\nAbs. 2 Satz 2 StPO vorgeschriebenen Form erhoben ist, weil\ndie Revision nur einen Teil der vorstehenden, zum Verständnis und damit auch zur Entscheidung notwendigen Tatsachen mitteilt (vgl. BGHSt 3, 213, 214). Es braucht auch\nnicht erörtert zu werden, ob die Entscheidung der Straf-\n\nkammer, die in allen Grundsätzen einem in einem zulässigen Zuischenverfahren ergangenen und nicht mehr anfechtbaren Beschluß des Oberlandesgerichts folgt, mit\nder Revision überhaupt noch angegriffen werden kann (vgl.\noben Ziffer 9 Abs. 4). In der Sache ist die Rüge jedenfalls unbegründet.\n\nInhalt des Beweisamtrages ist die Behauptung, daß\nRechtsanwalt BI den ihn tötenden Schuß nicht selbst\nabgegeben haben könne und daß sich dies durch die lage\nseiner Leiche und die Art der Kugeleinschläge in der\nDecke mit Hilfe von Sachverständigen nachweisen lasse.\nZiel dieses - zulässigen - Antrages auf Überprüfung des\nbisherigen Beweisergebnisses ist also die Anordnung einer\nAugenscheinseinnahme durch Sachverständige und deren Begutachtung der dadurch vermittelten Erkenntnisse. Ob ein\nsolcher Beweisamtrag, wie die Revision meint, nur aus\nden förmlichen, eine Vorwegnahme der Beweiswürdigung\nallcrdings ausschließenden Gründen des § 244 Abs. 3 und\n4 StPO oder, weil die Augenscheinseinnahme zunächst im\nVordergrund steht, bereits dann abgelehnt werden darf,\nwenn die Beweisaufnahme \"nach dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich ist\" (§ 244 Abs. 5 StPO), das heißt unter\nWürdigung auch des bisherigen Bevweisergebnisses (vgl.\nRGSt 47, 100, 107; BGHSt 8, 177, 180 £. zu § 244 Abs. 5\nStPO), kann dahinstehen, Hier war die Ablehnung jedenfalls deshalb gerechtfertigt, weil durch die beantragte\nBeweiserhebung, wie schon das Oberlandesgericht und ihn\nfolgend auch die Strafkammer zutreffend ihren Erwägungen\nzu Grunde gelegt haben, in die Rechte eines Dritten, der\n“ Nebenklägerin, eingegriffen werden sollte und die Voraussetzungen dazu nicht vorlagen. Die zur Augenscheins-\n\neinnahme und Begutachtung notwendige Beschlagnahme des\nDeckenputzes wäre nach § 94 Abs. 1 StPO nur zulässig gewesen, wenn dieser Gegenstand als Beweismittel für die\nUntersuchung \"von Bedeutung\" sein konnte. Das war er\naber nur dann, wenn die Beweiserhebung zur Erforschung\nder Wahrheit erforderlich war (§ 244 Abs. 2 StPO), wenn\nsie also bei vernünftiger Betrachtungsweise zu Erkenntnissen hätte führen können, die das bisherige Verhandlungsergebnis in irgend ciner ins Gewicht fallenden Weise\nbeeinflussen konnten. Diese Möglichkeit hält die Strafkammer jedoch wegen der Unsicherheit eines etwa zu erwartenden Ergebnisses der beantragten Untersuchung unter Bezugnahme auf die übereinstimmenden gutachtlichen Äußerungen der kriminalistischen Sachverständigen mit rechtlich nicht angreifbaren Erwägungen für ausgeschlossen,\nDaß die Sachverständigen früher zum Teil eine andere Auffassung vertreten hatten, ist in Anbetracht dleser Unsicherheit ohne Belang.\n\n16.) Fehl geht die Rüge, die Strafkammer habe den\nBeweisamtrag der Verteidigung auf erneute Vernehmung der\nZeugen Ludger BI und Frau KuniW in dcr Hauptverhandlung vom 29. Novenber 1965 zu Unrecht als für die\nEntscheidung bedeutungslos abgelehnt (§ 244 Abs. 3 Satz\n2 StPO).\n\nNach der Beweisbehauptung soll Frau Kun> nach\nihrer und ihres Ehemannes Vernehmung in der Hauptverhandlung vom 10. August 1965 zu Herrn BI erklärt haben,\nsie sei froh, aus der Vernchmung heraus zu sein; es stimme\nja, daß ihr Ehemann der Ulla (BIEW 1autena nachgestellt und daß es deshalb Ärger und Aufsehen gegeben\nhabe; sie wolle aber ihren Mann nicht belasten, Auf diese\n\nBehauptung kam es in der Tat nicht an. Der von den Eheleuten Kuhlmann am 10. August 1965 bekundete gleichzeitige Aufenthalt des Ehemanns Kur (nit einem Kegelclub) und der Ulla BIP (nit einer Freundin) in Juist\nlag mehr als zehn Jahre zurück (vgl. UA 254; Sitzungsniederschrift Bd. XII Bl. 466 bis 468). Dieser Vorfall hat\nmit der Frage, ob sich Rechtsanwalt Blgeselbst getötet hat oder nicht, nichts zu tun. Es fehlen auch jegliche Anhaltspunkte dafür, daß seine Aufklärung für die\nBeurteilung der Glaubwürdigkeit der Eheleute Kun in\nübrigen bedeutungsvoll hätte sein können. Weder aus dem\nUrteil noch aus der Sitzungsniederschrift ergibt sich ein\nWiderspruch zwischen der behaupteten Äußerung und der\nvoraufgegangenen Zeugenaussage der Ehefrau KurB. vie\nAuffassung, daß die Strafkammer, wenn sie schon die Beweisbehauptung als bedeutungslos ansehen wollte, dann\n\nauf eine Berücksichtigung der Aussagen der Eheleute Kun\n«> überhaupt hätte verzichten müssen, ist abwegig.\n\n17.) Die Rüge, die Strafkammer habe zu Unrecht den\nBeweisamtrag auf Einholung eines weiteren Schriftgutachtens abgelehnt, hat die Verteidigung in der Verhandlung vor dem Senat zurückgenommen,\n\n18.) Abwegig ist endlich die Rüge der Verletzung\nder 88 261, 264, 267 und 275 StPO sowie der Grundsätze\nder \"Konzentration\"der \"Rechtsstaatlichkeit\", der \"Verhältnismäßigkeit\" und der Mündlichkeit durch \"unzulässige\nAusuferung des Prozesses\",\n\nNur folgendes bedarf der Erwähnung:\n\na) Auf der Länge des Sitzungsprotokolls und auf dem\n\n- 54 -\n\nUmfang der Urteilsgründe beruht die Verurteilung: des\nAngeklagten nicht.\n\nb) Ob ein Urteil dann auf einer überlangen Verhandlungsdauer beruhen kann, wenn das Gericht in einer durch\nnichts gerechtfertigten und in keinem Verhältnis zu der\nin der Anklage bezeichneten Tat stehenden Weise die Verhandlung auf sachiremde Sachverhalte ausdehnen sollte,\nso daß äurch diesen Mangel an Straffung der Blick für\ndas Wesentliche verlorengehen kann, die Verteidigung unzulässig beschränkt und eine gerechte Urteilsfeststellung\nin Frage gestellt wird, bedarf nicht der Entscheidung.\nHier liegt es so nicht. Der Angeklagte hatte in Wort und.\nSchrift vielfach behauptet, Rechtsanwalt BI sei ermordet worden. Er hatte nicht nur bestimmte Personen des\nMordes und der Beihilfe dazu bezichtigt, sondern den\nStrafverfolgungs- und anderen Behörden sowie zahlreichen\nBeamten vorgeworfen, sie hätten aus verschiedensten Gründen den Mord verschleiert und die Mörder und deren Helfershelfer begünstigt. Deshalb war er u.a. angeklagt. Die\nErmittlungen der Staatsanwaltschaft und die Tätigkeit\ndes Angeklagten zum \"Komplex BiWw' gehörten also zur\n\"Dat\" im Sinne des § 264 StPO, d.h. zu dem geschichtlichen Vorgang, innerhalb dessen der Angeklagte die Mehrzahl der den Gegenstand des Verfahrens bildenden Straftatbestände verwirklicht hat. Das gilt umso mehr, als\nihm nach § 1§ 6 StGB die Gelegenheit zum Wahrheitsbeweis\ngegeben und nach § 164 StGB festgestellt werden mußte,\nob die von ihm erhobenen Anschuldigungen falsch waren.\nAngesichts der gesamten Verhaltensweise des Angeklagten,\nder gerade mit diesem Verfahren eine genaue Überprüfung\nder gesamten behördlichen Tätigkeit in diesem Zusammenhang\nerstrebte, seiner Vorstellungswelt und der Auffassung\n\n- 5-\n\neines Teils seiner Verteidiger hat die Strafkammer die\nVorgänge aus gutem Grund eingehend und ausführlich behandelt. Die eindeutigen Feststellungen und Ausführungen\ndes Urteils sind das Ergebnis ihrer Bemühungen. Von einem\n\"Mißbrauch des Strafiverfahrens\", einen Mangel an Konzentration, davon, daß ihr der Blick für das Wesentliche\nverlorengegangen sei, Kann keine Rede sein.\n\nc) Auch eine erhebliche Überschreitung der Wochenfrist des § 275 Abs. 1 StPO kann die Revision nach der\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht begründen\n(BGHSt 21, 4 mit Nachweisen).\n\nTe ZZ\n\nDie Nachprüfung des Urteils hat weder im Schuldspruch\nnoch im Strafausspruch einen Rechtsfehler ergeben. Nur in\nFolgendem bedarf es der Erörterung.\n\n1.) Allgemein sei bemerkt:\n\nFehl geht die Auffassung, Wortlaut und Auslegung der\n88 164, 193 StGB berücksichtigten nicht in ausreichendem\nMaße die wohlverstandenen Interessen des Staatsbürgers von\nheute, Die Wahrnehmung berechtigter Interessen ist zwar\neine besondere Ausprägung des Grundrechts der freien Meinungsäußerung, ohne das eine freiheitliche demokratische\nStaatsordnung nicht denkbar ist (BGHSt 12, 287, 293).\nDiese Ordnung zu sichern, ist auch heute nicht nur ein\nallgemeines Anliegen, sondern auch ein berechtigtes Interesse jedes einzelnen (vel. BGH NJW 1956, 799; BVerfG\nNIW 1961, 819, 821). Er ist mitverantwortlich für eine\nsaubere Rechtspflege als Voraussetzung für den Rechts-\n\n- 56 -\n\nfrieden und ein gedeihliches Zusammenleben und hat deshalb auch das Recht, Mißstände aufzudecken. Der Angeklagte verkennt jedoch seine Aufgabe als Staatsbürger\ngrundlegend, wenn er glaubt, er müsse oder dürfe zu einem\nsolchen Zweck seinen Gefühlen freien Iauf lassen und ohne\nRücksicht auf andere ebenso schutzwürdige Interessen die\nzu Hütern des Rechts und der Ordnung berufenen Personen _\nund andere Mitbürger angreifen und in ihren Rechten schmälern, Eine solche uferlose Interessenwahrnehmung zerstört\ndie Gemeinschaft. Daß der Angeklagte davon überzeugt war,\nRechtsanwalt BIGEED sci von fremder Hand getötet worden,\nseine Frau, Gustav Kra@@ und weitere Personen seien an\ndem Mord beteiligt, die Behörden verschleierten dies, und\ndaß er diesen Verdacht aussprach, wird ihm nicht zur last\ngelegt. Vorgeworfen wird ihm - mit Recht -, daß er den\nVerdacht nicht als solchen kennzeichnete, sondern als\nsichere Tatsache hinstellte und dazu zahllose Behauptungen\nbewußt wahrheitswidrig oder leichtfertig falsch aufstellte,\nGewiß durfte er sich mündlich und schriftlich für sein\nAnliegen einsetzen und dazu auch \"schockieren\". Zu vorsätzlichen Beleidigungen, wie sie im Urteil über die angeklagten Fälle hinaus in einer Vielzahl festgestellt\nworden sind, bestand weder ein Recht, noch irgend ein Anlaß. Daß es anders geht und daß im besonderen die: Belange\nder Familie BIWWauch mit gesetzlich zulässigen Mitteln zu fördern waren, hat Rechtsanwalt SW durch sein\nsachliches Vorgehen bewiesen (UA 320 ff).\n\nUnberechtigt ist der Vorwurf, das Verfahren sei\nnicht fair gewesen. Die Strafkammer ist allen Einwendungen des Angeklagten und seiner Verteidiger bis ins letzte\nnachgegangen und hat die Beweisergebnisse in einem außergewöhnlich sorgfältigen und gründlichen Urteil erkennbar\n\n- 57 -\n\nmit größter Vorsicht gewertet. Für eine Voreingenommenheit ist nichts ersichtlich. Es mag sein, daß einzelne\nZeugen von dem -— nicht zuletzt durch Veröffentlichungen\nin der Presse beeinflußten - spannungsgeladenen Klima\nunangenehm berührt waren und sich unsicher gefühlt haben.\nDer Strafkammer kann daraus ein Vorwurf nicht gemacht\nwerden. Sie hat sich erkennbar die größte Mühe gegeben,\ndie Wahrheit zu erforschen und ein gerechtes Urteil zu\nsprechen.\n\nDafür, daß der Angeklagte in einem \"übergesetzlichen Notstand\" gehandelt und sich, vor allem wegen der\nUnterbringungsbefehle, \"vogelfrei\" \"wie ein gehetztes\nWild in den Abgrund gestürzt\" gefühlt habe, bieten die\nFeststellungen des Urteils keinerlei Anhaltspunkte. Gewiß war der Angeklagte infolge des Umfangs und der Dauer\nseiner Verfehlungen einem starken behördlichen Druck\nausgesetzt; das hatte er sich indessen selbst zuzuschreiben. Er hatte sich weitgehend ins Unrecht gesetzt und\nJeden, der nach seinem Gefühl ein Hindernis für die\nDurchsetzung seines Anliegens war oder auch nur sein\nkonnte, durch grobe Beschimpfungen oder unwahre Bezichtigungen bis zum äußersten verfolgt. Wer so kämpft, setzt\nsich von vornherein dem Verdacht aus, daß er nicht der\nSache wegen handelt, sondern \"sein Mütchen kühlen\" will,\nJedenfalls konnte die Strafkammer nach den von ihr getroffenen Feststellungen dieser Meinung sein, Wenn sie\nunter solchen Umständen zunächst die Möglichkeit ins\nAuge gefaßt hat, daß der Angeklagte an geistigen Störungen leide, so entsprach das durchaus der Sachlage.\nDie Klärung der Frage der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Angeklagten gehörte zur Aufklärung des\nSachverhalts.\n\nEin Großteil der Kritik am Urteil, namentlich der\nvon Prof. Dr. Kr, beruht auf unzulässiger eigener\nBeweiswürdigung. Die Feststellung der Tatsachen und die\nWürdigung der Beweise sind allein Sache des Tatrichters.\nDem Angriff der Revision sind deshalb nicht nur die Beweisanzeichen entzogen, die der Tatrichter für festgestellt erachtet, sondern auch die Folgerungen, die er\nauf der Grundlage dieser Feststellungen in tatsächlicher\nHinsicht gezogen hat. Das gilt auch in Bezug auf die innere Tatseite. Alle diese Elemente der auf Tatsachenfeststellung gerichteten Meinungsbildung darf das Revisionsgericht nur auf Rechtsichler nachprüfen. Solche sind\nhier nicht ersichtlich, Darauf wird zur Frage der Leichtfertigkeit noch besonders eingegangen.\n\n2.) Die Verurteilung des Angeklagten wegen wissentlich falscher Anschuldigung seines Vaters (Fall I 5 der\nUrteilsgründe) wird auch zur inneren Tatseite von den\neindeutigen Urteilsfeststellungen getragen. Danach wußte\nder Angeklagte, daß sein Vater die beiden Minderleistungen im Jahre 1959 in den darauf folgenden beiden Monaten\nwieder ausgeglichen, auf das obsiegende Urteil des Amtsgerichts Münster vom 31. Januar 1961 vertraut, erst\ndanach und allein deswegen seine Zahlungen eingestellt\nund sich einer vorsätzlichen Unterhaltspflichtverletzung\nnicht schuldig gemacht hatte. Um den Vater gleichwohl\nunter Druck zu setzen und ihn zur Weiterzahlung zu bewegen, verschwieg er in der Strafanzeige den Zahlungsausgleich 1959 und vermied jeden Hinweis auf den Rechtsstreit und die erwähnte Entscheidung des Amtsgerichts\nMünster (UA 168, 170, 180 bis 184). Daß er \"in Ergänzung\"\nder Anzeige, mit der die Tat vollendet war, einige Wochen\nspäter u.a. auch das Aktenzeichen des Zivilverfahrens\n\n- 59 -\n\nmitteilte (UA 171), ist ohne Belang. Weshalb bei dieser Sachlage die mangelnde rechtliche Bindungswirkung\ndes Zivilurteils für das vorliegende Strafverfahren irgend eine Bedeutung haben könnte, ist unerfindlich. Was\ndie Revision hierzu vorbringt, ist offensichtlich unbegründet.\n\n3.) Ohne Rechtsfehler hat die Strafkammer angenommen, daß der Angeklagte die falschen Verdächtigungen in\nden Flugblättern (Fälle II 4, 8, 15 und 19 der Urteilsgründe) leichtfertig ausgesprochen und eine Vielzahl tatsächlicher Behauptungen bewußt oder leichtfertig falsch\naufgestellt habe. Sämtliche von der Strafikammer angestellten Erwägungen halten der rechtlichen Nachprüfung\nstand. Insbesondere sind die Folgerungen, die sie aus\nfestgestellten Beweisanzeichen gezogen hat, denkgesetzlich möglich und widersprechen nicht der Lebenserfahrung;\nzwingend brauchen sie nicht zu sein (BGH NJW 1951, 325).\nDie Revision verknüpft in weitem Umfang Urteilsfeststellungen mit neuen Tatsachenbehauptungen und eigenen Wertungen und versucht auf diese — unzulässige — Weise, die\nBeweiswürdigung des Tatrichters durch ihre eigene zu\nersetzen.\n\nDas zeigen vor allem die Ausführungen, mit denen\ndie Revision zu begründen versucht, daß die Strafkammer\nsich mit 15 von ihr getroffenen Feststellungen rechtlich\nnicht oder doch nicht im richtigen Zusammenhang auseinandergesetzt und schon deshalb die Annahme der Leichtfertigkeit unzulänglich begründet habe. An sich zutreffend\nweist die Revision zunächst darauf hin, daß der Angeklagte in seinem ersten Flugblatt Ende November 1962\nalle von ihm strafbarer Handlungen bezichtigten Personen\n\n- 60 -\n\naufgefordert hat, ihn anzuzeigen, damit er endlich vor\nGericht die Wahrheit sagen könne, und daß die Staatsanwaltschaft, obwohl einige der angegriffenen Personen\nalsbald Strafantrag gestellt haben, die ersten Anklagen\nim sog. BIEED X onp1ex (erst) an 9. Juni 1963 erhoben\nhat. Und das, so fügt die Revision hinzu, obwohl die\nStaatsanwaltschaft schon im September 1962 von der beabsichtigten Flugblatt-Aktion erfahren habe. Das ist\nindessen nicht festgestellt; dem Urteil ist lediglich\n\nzu entnehmen, daß der Angeklagte in diesem Zeitpunkt\nEine Spanne von gut sechs Monaten, gerechnet vom Erscheinen des ersten Flugblattes bis zur ersten Anklageerhebung, ist jedoch bei dem Umfang und der Schwierigkeit\nder Sache keine \"lange\" Zeit; deswegen der Staatsanwaltschaft vorzuwerfen, sie verschleiere die Aufklärung des\nTodesfalls, ist abwegig. Auch die folgende Behauptung\nfindet im Urteil keine Stütze: Die Staatsanwaltschaft\nhabe durch eine Pressekonferenz am 3. Dezember 1962 unter\nHinweis auf bereits erhobene Anklagen die Öffentlichkeit\ndahin irregeführt, daß sie schon Anklagen im Bign-Komplex erhoben habe, während sich diese Anklagen in\nWirklichkeit auf den sog. Vater-Komplex bezogen hätten.\nDie fehlenden Feststellungen im Urteil werden auch nicht\ndadurch ersetzt, daß die Presse den Sachverhalt angeblich so dargestellt hat. Ebenfalls keine Urteilsfeststellung, sondern ausschließlich eigene Würdigung ist\ndie weitere Behauptung der Revision, die Staatsanwaltschaft habe in der Folgezeit nur zwei Ziele verfolgt,\ndie Bekämpfung des Amtsgerichtsrats G@@®, der mit Hilfe\nvon Sachverständigen die Todesursache habe aufklären\nwollen, sowie die lebenslange Unterbringung des Angeklagten in einem Irrenhaus., Nach den Feststellungen hat\n\n- 61 -\n\nsich die Staatsanwaltschaft nur deshalb gegen die - ungewöhnliche — Ermittlungstätigkeit des Amtsrichters gestellt, weil sie ein Fremdverschulden nicht für gegeben\nansah, und nicht etwa deshalb, weil sie die Todesursache\nnicht aufklären wollte, Auch lagen, sowohl anfänglich\n\nals auch besonders wieder nach dem Gutachten von Prof,\n\nDr. Selbach, eines bekannten Sachverständigen, durchaus\nAnhaltspunkte vor, an der vollen Zurechnungsfähigkeit des\nAngeklagten zu zweifeln. Daß sich die Auffassung dieses\nSachverständigen nicht durchgesetzt hat, ist kein Grund,\ndie Staatsanwaltschaft unlauterer Machenschaften zu bezichtigen. Im übrigen können das am 9. Juli 1964 erstellte\nGutachten und die darauf gegründeten Anträge der Staatsanwaltschaft auf erneute Unterbringung und Eröffnung des\nSicherungsverfahrens die Haltung des Angeklagten strafrechtlich erheblich nicht beeinflußt haben, weil er die\nletzte in diesem Verfahren abgeurteilte Straftat bereits\nam 24. Februar 1964 begangen hatte (Fall II 21 der Urteilsgründe - UA 793 £f).\n\nDanach bietet das Urteil schon nicht die tatsächliche Grundlage für die von der Revision aufgeworfene\nFrage, ob es nicht verständlich sei, wenn der Angeklagte -\nmutmaßte, die Staatsanwaltschaft teile im Grunde seinen\nVerdacht oder befürchte jedenfalls, daß er sich als richtig erweisen könne, deshalb solle er selbst mundtot gemacht werden, und ob nicht zu prüfen gewesen sei, ob diese\nMutmaßung nicht zu seiner ständig wachsenden Neigung zu\nangriifsfreudigen und unbedachten Handlungen wesentlich\nbeigetragen habe. Unrichtig ist außerdem die Behauptung,\ndie Strafkammer habe sich mit diesen Fragen im Urteil\nnicht auseinandergesetzt. Die Art und Weise, wie die\nStrafverfolgungsbehörden die Ermittlungen im Todesfall\n\n- 62 -\n\nBIGEEED sefünrt haben, gehörte zu den wesentlichen Punkten in diesem Verfahren. Sie ist im Urteil eingehend behandelt worden. An keiner Stelle ist fesgestellt worden,\ndaß die Staatsanwaltschaft leichtfertig gehandelt oder\nsachfremden Erwägungen Raum gegeben habe (VA 458, 459).\nVom kriminalistischen Standpunkt aus wäre es zwar wünschenswert gewesen, wenn unmittelbar nach dem Tode des\nRechtsanwalts B1EED \"pestimmte weitere Ermittlungen.\nzur Abrundung und weiteren Sicherung des in seinen Grundzügen bereits hinreichend deutlich gemachten Bildes!\"\ndurchgeführt worden wären; scine Pflicht verletzt hat\njedoch niemand (UA 459). Der Verdacht der Ermordung des\nRechtsanwalts BIEEB und der bewußten Verschleierung\ndurch amtliche Stellen hat sich bei seinen Verwandten\nauf Umstände gestützt, die bei verständiger Würdigung\neinen solchen Verdacht nicht rechtfertigen konnten. Ausgehend von Voreingenommenheit und Abneigung gegenüber Frau\nBieEEB haben die Verwandten jeden noch so belanglosen\nUmstand als Bestätigung ihres Verdachts angesehen. Der\nAngeklagte hat sich ihre Vermutungen kritiklos zu eigen\ngemacht. Er hat nicht etwaalle ihm bekannten Umstände\nsorgfältig abgewogen. Für ihn, der beruflich gescheitert\nWar, war dieses Ereignis ein willkommener Anlaß, seine\nquerulatorischen Neigungen ungehindert in einem allgemeinen Kampf gegen Gerichte, Staatsanwaltschaft und andere Behörden und Organe zu befriedigen. Das hat die\nStrafkammer im Urteil im einzelnen dargelegt (UA :7: Wi\n460 f).Die dort, insbesondere auch zur inneren Tatseite\nangestellten Erwägungen halten der rechtlichen Nachprüfung stand. Selbst wenn sich die Strafkammer an dieser\nStelle nicht noch einmal ausdrücklich mit allen zuvor\nfestgestellten und gewürdigten Tatsachen auseinanderge- -\nsetzt haben sollte, so bedeutet das noch nicht, daß sie\n\n- 63 -\n\nsolche Tatsachen unberücksichtigt gelassen hätte (BGH\nNJW 1951, 325). In einem so umfangreichen Verfahren können unmöglich alle zur Überzeugungsbildung herangezogenen Umstände sowohl einzeln als auch im Zusammenhang\nan jeder dafür in Betracht kommenden Stelle im Urteil\nausdrücklich angeführt werden. Der Tatrichter muß sich\nschon mit der Bezeichnung der wesentlichen Umstände begnügen; das ist hier geschehen.\n\nZu den weiteren Einwendungen der Revision in diesem\nZusammenhang ist folgendes zu sagen:\n\nSelbst wenn der Unterbringungsbefehl vom 6. Dezenber 1962 mit weiteren als den vom Landgericht beanstandeten fürmlichen Mängeln behaftet gewesen sein sollte,\nso lag darin für einen vernünftigen Menschen nicht der\ngeringste Anlaß, sich im Sinne des Angeklagten \"bestätigt\" und zu den den Gegenstand des Verfahrens bildenden\nweiteren unwahren Bezichtigungen und beleidigenden Äußerungen berechtigt zu fühlen. Mit dieser Frage hat sich\ndie Strafkammer im Urteil auseinandergesetzt (UA 481).\nNichts spricht dafür, daß sie dabei übersehen haben könnte,\ndaß bei Erlaß des Unterbringungsbefehls noch keine Anklage\nim BI@EBD-Konplex erhoben war.\n\nMit dem Verdacht des Amtsgerichtsrats GP unä seinen Maßnahmen sowie ihren denkbaren Einflüssen auf die\nÜberzeugungsbildung des Angeklagten hat sich die Strafkammer im Urteil ebenfalls ausführlich beschäftigt (UA\n482, 483). Die Möglichkeit, daß diese Maßnahmen den Angeklagten in seiner Haltung bestärken konnten, hat sie nicht\nübersehen, Sie ist jedoch mit Recht davon überzeugt, daß\nsich der Angeklagte auf diese Maßnahmen nicht hätte\n\nstützen dürfen, weil er sie nur kritiklos als Bestätigung seiner Mord-These angesehen, sich dagegen mit der\nTatsache, daß die vom Amtsrichter erlassenen Haftbefehle\nmangels Tatverdachts schon am nächsten und übernächsten\nTage vom Landgericht wieder aufgehoben wurden, nicht kritisch auseinandergesetzt habe.\n\nDie behauptete \"Behinderung der GB' schen Ermittlungen durch die Staatsanwaltschaft\" hat die Strafikamner\nebenfalls im Urteil rechtsbedenkenfrei erörtert (UA 483,\n484). Daß die Staatsanwaltschaft sich gegen die Ermittlungstätigkeit des Amtsrichters gestellt und ihn schließlich sogar — erfolglos - mit der Befangenheitsrüge auszuschalten versucht hat, ist freilich ein Umstand, der\nvon einem Menschen wie dem Angeklagten als \"Bestätigung\"\naufgefaßt werden konnte. Indessen hebt die Strafkammer\nmit Recht hervor, daß die Auffassung der Staatsanwaltschaft von der Sache her gerechtfertigt war. Die Haltlosigkeit der Verdachtsgründe des Amtsrichters ist durch\ndie Aufhebung der Haftbefcehle alsbald offenkundig geworden. Auch sonst hat dessen Ermittlungstätigkeit zu keinerlei dem Angeklagten günstigen Ergebnissen geführt.\nDaß die Staatsanwaltschaft versucht hat, Amtsgerichtsrat\nGall persönlich auszuschalten, ist auch nicht unverständlich; ihr ging es darum zu verhindern, daß dieser Richter in die Freiheitsrechte unschuldiger Bürger grundlos\neingriff. Daraus zu folgern, daß sie die Aufklärung der\nTodesursache habe verschleiern wollen, ist so unvernünftig, daß es die angenommene Leichtfertigkeit der Bezichtigungen nicht in Frage stellen kann.\n\nDiese Beurteilung erfährt auch dadurch keine Einschränkung, daß sogar die erkennende Strafkammer damals\n\na en\n\n- 65 -\n\ndie Maßnahmen von Amtsgerichtsrat Gall nicht als abwegig\nangesehen und die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen\n\ndie angeordnete Erstreckung der Untersuchung auf eine evtl.\nBetäubung oder Vergiftung von Rechtsanwalt Bi an\n\n4. Januar 196% mit dem Hinweis auf vorliegende \"durchaus\ngewichtige, auf ein möglicherweise strafbares Verhalten\nhindeutende Verdachtsgründe\" zurückgewiesen hat (UA 331).\n\nMag der Angeklagte deswegen auch zunächst guten Glaubens\ngewesen sein, nach Aufhebung der Haftbefenle am 23.Januar 1963\nkonnte er sich in seinem Verdacht durch das Gericht jedenfalls nicht mehr bestätigt fühlen. Wenn er gleichwohl in\nseinen späteren Flugblättern den bloßen Verdacht, daß Rechtsanwalt Big nit Hilfe seiner Ehefrau und von Gustav Krege>\nermordert wordcn sei und die Staatsanwaltschaft sowie bestimmte weitere Personen dies zu verschleiern suchten, als\nsichere Tatsache hinstellte, so war das leichtfertig.\n\nZu Unrecht bekämpft die Revision die Überzeugung der\nStrafkammer, daß der Angeklagte entgegen seiner Darstellung\ndie ihm insbesondere von Clemens Big angegebenen Verdachtsgründe allenfalls unkritisch und oberflächlich auf\nihre Stichhaltigkeit überprüft habe (UA 477). Sie steht\nnicht im Widerspruch zu der Darstellung Blatt 295 der\nUrteilsgründe, '‘ wonach der Angeklagte umfangreiche eigene\n\"Ermittlungen\" angestellt und mehrere hundert Personen\nbefragt habe \"über alle möglichen Dinge, die er für den\nTodesfall BI für wesentlich hielt\". Wie sich aus dem\nZusammenhang ergibt, ist die Strafkammer überzeugt, daß\ndiese Ermittlungen keinen echten Überprüfungscharakter\ngehabt haben, sondern ausschließlich durch die auerulatorischen Neigungen des Angeklagten bestimmt gewesen\nsind. Gegen diese Überzeugung ist umso weniger einzuwenden,\n\nals die \"Ermittlungstätigkeit\" des Angeklagten nach den\nUrteilsfeststellungen zu keinerlei Ergebnissen geführt hat,\ndie vernünftigerweise seinen Verdacht hätten bestätigen\nkönnen. Auch die Revision nennt solche Umstände nicht. Sie\nführt selbst aus, \"vieles\" habe sich in der Hauptverhandlung nicht mehr \"erhärten\" lassen. Offenbar will sie darauf\nhinaus, allein schon die Tatsache, daß der Angeklagte\n\ndiese \"umfangreichen Ermittlungen\" angestellt habe, schließe\nbereits die Annahme leichtfertigen Handelns aus. Das ist\nunrichtig. Nur bei vernünftigen Anhaltspunkten könnte sich\neine andere Beurteilung ergeben. Solche sind nicht festgestellt.\n\nDie Strafkammer hat nicht übersehen, daß zunächst auch\nRechtsanwalt Sc die Mord-These der Familie Bl vertreten hat. Wenn sie daraus nicht die von der Revision gewünschten Schlüsse gezogen hat, so ist das aus Rechtsgründen\nnicht zu beanstanden: Rechtsanwalt sc> hat sich nach den\nFeststellungen ausschließlich sachlich um die Aufklärung\ndes Todesfalls bemüht. Nichts ist dafür ersichtlich, daß\ner etwa den Angeklagten zu seinen maßlosen und unnötigen\nBezichtigungen und Beschimpfungen angeregt hätte,\n\nProf.Dr. Ti nat nach den Feststellungen die Todesursache durch Hinweis auf eine Gewalteinwirkung gegen den\nKopf des Toten zutreffend bescheinigt. Daß er nicht, wie\ndie Revision fordert, \"Selbstmord\", sondern \"privater Unglücksfall\" als Todesart angeführt hat, war nicht \"fälschlich\", vielmehr aus seiner Sicht richtig. Er war, wie alle\nanderen fachlich Beteiligten, davon überzeugt, daß jedenfalls eine Fremdtötung nicht vorlag und wollte aus Pietätsgründen kein Aufhebens machen (UA 525 f): Wäre der Angeklagte\nnicht ohnehin von einem Mord überzeugt gewesen, hätte er die\n\nC\n\n{\n03)\n=\n\nI\n\nBewesgründe des Arztes ohne weiteres erkennen können (UA 527).\nIhn deswegen der Mord-Verschleierung zu bezichtigen, war\nabwegig. Er hat den Arzt nur verdächtigt, weil dessen Verhalten zu seiner Mord-These nicht paßte (UA 527).\n\nDie Leichtfertigkeit der Bezichtigungen gegenüber\nProf.Dr. Po der nach der Behauptung des Angeklagten\ndie Leichenöffnung abgelehnt haben soll, wird durch die\nFeststellung unterstrichen, daß dieser Arzt zur fraglichen\nZeit urlaubsabwesend war (UA 549). Soweit die Revision sich\nauf die \"völlig haltlose Bescheinigung\" und das \"widersprüchliche Verhalten! des Arztes beruft, finden ihre Ausführungen im Urteil keine Stütze. Allein daraus, das\nProf.Dr. Pod ien Angeklagten möglicherweise unter Hinweis auf seine guten Beziehungen zur Staatsanwaltschaft .\ngebeten hatte, sich für den beabsichtigten Obduktionsamtrag\nnicht auf scin Lehrbuch zu berufen, konnte vernünftiger\nWeise nicht gefolgert werden, daß er einen Mord verschleiern\nhelfen wollte.\n\nNach den Urteilsfeststellungen hätte sich der Angeklagte\nim einschlägigen Schrifttum unschwer davon überzeugen Können,\naaß Selbstmörder sich aller nur erdenklichen Waffen bedienen (UA 513). Daß die Strafkammer deshalb der Anfrage\ndes Angeklagten bei dem ohnehin nicht sachverständigen\nWaffenhändler DugD nach der Sebräuchlichkeit des verwendeten Gewehrs als \"Selbstmordinstrument\" keine entscheidende Bedeutung beimißt, ist rechtlich nicht zu beanstanden.\nDer Angeklagte hat sich nur bei der Abfassung des Textes\ndes ersten Flugblatts von \"Hochschullehrern\" beraten lassen\n(UA 501). Ob seine tatsächliche Darstellung hinsichtlich\nder Eignung des Gewehrs zur Selbsttötung zutraf, konnten\ndiese nicht beurteilen (UA 520).\n\nUnbegründet ist die Aufliassung, die Strafkammer Klammere\nsich an nebensächliche Unstimmigkeiten und an den aus dem Zu=-\nsammenhang gerissenen Wortlaut von Erklärungen. Das Urteil\nhat beispielsveise festgestellt, die herbeigerufenen Feuerwehrmänner hätten in der Diele der Wohnung BI kurze Zeit\ngewartet; währenddessen sei die Tür zum Schlafzimmer geschlossen gewesen (UA 611). Die Behauptung des Angeklagten, daß die\nFeuerwehrmänner im Treppenhaus vor verschlossenen Türen fünf\nMinuten warten mußten, war also unrichtig. Damit wurde nicht\nlediglich gesagt, daß man sie \"draußen babe warten lassen\",\nwie die Revision jetzt meint. Ebenso verfehlt sind die Ausführungen der Revision zu den angeblichen Schießkünsten von\nFrau Ulla BI. Dem Angeklagten war lediglich zugetragen\nworden, Frau BE rabe einmal auf dem \"Sand\" erfolgreich\nan Schießbuden geschossen (UA 614). Daraus folgerte er, sie,\ndie er der Mithilfe am Mord bezichtigte, sei eine treffsichere Schützin; er behauptete sogar, sie sei Jagädscheininhaberin\n(UA 594). Das war sie nach den Feststellungen nicht. Sie hatte\nlediglich eine Jägerprüfung abgelegt, um ihren’Mann als Jäger\nbegleiten zu können; nicht einmal das wußte der Angeklagte\naber. Die Revision meint nun, der Angeklagte habe nur sagen\nwollen, daß Frau BI als ausgebildete Jägerin schießen\ngelernt und diese Fähigkeit erst kürzlich unter Beweis gestellt habe. Das widerlegt sich danach selbst. Auch was die\nRevision sonst in diesem Zusammenhang vorbringt, ist entweder unzulässige eigene Würdigung oder offensichtlich unbegründet.\n\nDen Vorwurf der Leichtfertigkeit hat die Strafkammer nicht '\n\nallein aus dem Inhalt der Flugblätter hegründet. Zwar spricht\nder Wortlaut einiger Urteilsstellen, für sich betrachtet, für\nein solches Vorgehen. In Blatt 759 und Blatt 770 der Urteilsgründe heißt es in der Tat, daß der Vorwurf der Leichtfertigkeit sich zunächst schon aus dem Inhalt des Flugblattes selbst\nergebe.So ist es jedoch nach dem Zusammenhang nicht gemeint.Der\n\n- 64 -\n\nGedankengang des Urteils ist vielmehr folgender: Zum ersten\nFlugblatt (Fall II 4 der Urteilsgrünade) wird zunächst im\neinzelnen festgestellt, daß das Flugblatt zahlreiche Unrichtigkeiten, Verdrehungen, haltlose Behauptungen und falsche\nSchlußfolgerungen enthalte (UA 515 f);danach heißt es, der\nAngeklagte habe nicht nur haltlose Bceheuptungen usw. zur grundlage seiner Flugblattaktionen gemacht und insofern schon\n\nallein deshalb leichtfertig gehandelt, seine Leichtfertig-\n\nkeit ergebe sich weiter daraus, daß er vor der Herausgabe\n\ndes Flugblattes vielfach gewarnt worden sei (UA 516). Im\n\nFall II 15 der Urteilsgründe heißt es in ähnlichem Zusammenhang, wie bereits festgestellt, habe der Angeklagte seine\nBezichtigungen in leichtfertiger Weise auf unbewiesene Vermutungen usw, gestützt; scin Vorgehen sei schon aus diesem\nGrunde leichtfertig (UA 701). Nicht anders verhält es sich\n\nmit den oben bezeichneten Stellen. Die Strafkammer hat jeweils die in den Flugblättern behaupteten unwahren Tatsachen\nangeführt und sie darauf untersucht, weshalb der Angeklagte\n\nsie gerade an dieser Stelle behaupte; sie hat die unwahren\nTatsachen ferner auf den Zusammenhang mit weiteren hier und\n\nan anderen Stellen aufgestellten Behauptungen geprüft sowie\n\nauf die Art und Weise, wie er zu diesen Behauptungen gekommen\nsei; aus allem hat sie erst den Schluß auf leichtfertiges\nVerhalten gezogen. Dagegen ist aus Rechtsgründen nichts ein-\n\nzuwenden.\n\nDie Revision meint, der schwerste Vorwurf, den die\nStrafkammer zur Begründung der Leichtiertigkeit gegen den\nAngeklagten erhoben habe, sei der der böswilligen Verfülschung\nvon Tatsachen; gerade er begründe aber cine Leichtiertigkeit\nnicht, denn was der Angeklagte selbst nicht für wahr gehalten,\nsondern bewußt wahrheitswidrig behauptet oder erfunden habe,\nkönne seine eigene Meinungsdildung nicht beeinflußt haben,\n\nDie Strafkammer hat die Leichtiertigkeit nicht nur etwa mit\nder bloßen Tatsache begründet, daß der Angeklagte einen bestimmten Punkt bewußt verfälscht habe. Viöluehr hat sie\n\ndie bewußten Verlälschungen, die sie schon des Zusammenhangs wegen im Urteil anführen mußte, einmal dazu benutzt,\num sichtbar zu machen, wie der Angeklagte vorgehe, daß er\nsogar bewußt verfälsche, und hat dann daraus auf die Art\nund Weise der \"Sorgfalt\" geschlossen, mit der er seine\nMeinung zu bilden pflege. Dagegen ist rechtlich nichts einzuwenden. So heißt es beispielsweise Blatt 535 der Urteilsgründe wörtlich: \"Die Art und Weise, wic der Angeklagte\n\nin seinem Flugblatt angebliche Verdachtsgründe konstruiert\",\nwerde schließlich dadurch gekennzeichnet, daß er die ihm\nbekannte Tatsache verschweige, daß Gustav Kr sich am\n\nmS RO me we Are m ha er Pan\n\nBIED: aufgehalten habe. Dieses bewußte Verschweigen wird\ndann außerdem im Urteil hervorgehoben, um den Zweck des\nHandelns klarzustellen: Die Wahrheit paßte dem Angeklagten\nnicht in die Mord-Ihese, durch sie hätte die Bezichtigung\ndes Mord-Komplotts Ulla Bl /Custav Kra@@ß erheblich an\nGewicht verloren; deshalb verschwieg er, daß Hella ‘ren\nebenfalls in der Wohnung war. Ähnlich verhält es sich mit\nden anderen von der Revision angeführten Urteilsstellen.\nDie erhobenen Bedenken sind unbegründet.\n\nDie von der Strafkammer aufgeführten vielfachen \"Warnungen\", die der Angeklagte vor der Herausgäbe der Flugblätter erhalten hatte, rechtfertigen in ihrer, Gesamtheit\ndie daraus für die Annahme der Leichtfertigkeit gezogenen\nFolgerungen. Offensichtlich unbegründet ist die Auffassung,\ndaß insoweit allenfalls die strafprozessualen Maßnahmen\ngegen den Angeklagten als Warnung hätte dienen können. Auf\ndie Betrachtung jedes einzelnen Umstandes kam es hier nicht an.\n\n- 1 -\n\nAlles zusammen hätte dem Angeklagten klar machen müssen,\n\ndaß er sich auf falschem Weg befand und nicht der richtige\nMann für die übernommene Aufgabe war und daß er deshalb sein\nweiteres Verhalten kritisch bedenken müsse. Da fast alle\nersichtlich anderer Auffassung waren als er und ihm dies\nimmer wieder vor Augen geführt wurde, war es leichtfertig,\ndaß der Angeklagte kritiklos weiter \"kämpfte\". So gesehen\nwar auch die Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt,\ndie immerhin auf der Grundlage von zwei Sachverständigen-Gutachten angeordnet worden war, als Warnung geeignet. Das\ngleiche gilt für die Hausverbote. Daß der Angeklagte den\nTodesfall \"aufklären\" wollte, ändert nichts an der Feststellung, daß er bedenkenlos andere Menschen zu Unrecht\nschwerer Verbrechen bezichtigte, und zwar ohne ernsthafte\nAnhaltspunkte, und mit völlig ungeeigneten Mitteln.\n\nDie Frage, ob Frau Big ihren Mann, wie der Angeklagte\nerstmals in seinem Schlußwort angedeutet hat, durch Unterlassen getötet haben kann, indem sie seinen Selbstmord geschehen ließ, stellt sich nach den Urteilsfeststellungen\nnicht. Einen solchen Verdacht hatte der Angeklagte nicht\nausgesprochen. Er war nicht Gegenstend der Uutersuchung.\n\n4.) Die gegen die Verurteilung des Angeklagten wegen\nWiderstandsleistung in den Fällen II 5 und 13 der Urteilsgründe erhobenen Einwendungen sind nicht stichhaltig.\n\na) Die Bahnpolizeibeanten Wie und Gogßraben in\nrechtmäßiger Ausübung ihres Amtes gehandelt. Sie waren örtlich und sachlich zuständig und haben auch die hier notwendigen wesentlichen Fürmlichkeiten beobachtet (vgl. RGSt 72,\n305, 311; BGHSt 4, 161, 164; Rehbinder GA 1963, 33, 34).\n\nDer Amtsbereich der Bahnpolizei erstreckt sich nicht\nnur auf das gesamte Gebiet der Bahnanlagen der Bundesbahn\n\n- 72 -\n\n(88 74 Abs. 1, 76 Satz 2EBBÜ in der Neufassung vom 1. Juli 1962\n- BGBl III 1935 Folge 44 S. 50 ff). Den Bahnpolizeibeanten\nobliegt nach § 78 Abs. 7 EBBO außerdem, ohne Rücksicht auf\n\ndie Eigentumsverhältnisse am Grundstück, \"die Überwachung\n\nder Ordnung auf den Vorplätzen der Bahnhöfe ...\", soweit.\nnicht sonstige Polizeibeamte diese Aufgabe übernehmen, was\nhier nicht der Fall gewesen ist. Die von der Verteidigung\nangeführte Entscheidung des 5. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 7. Februar 1961 (5 StR 483/60) betrifft die Zuständigkeit der allgemeinen Polizei auf den Berliner S-Bahnhöfen, also einen hier nicht vergleichbaren Sonderfall. Zur\nSicherung der Ordnung auf einem Bahnhofsvorplatz ist Vieggg»>\nnach den Urteilsfeststellungen zunächst allein, später unterstützt von Go, in Uniform (vel. § 75 Abs. 2 EBBO) gegen\n\nden Angeklagten eingeschritten, als dieser am 8. August 1963\ngegen 17 Uhr vor dem Bahnhof in Münster sein \"BIicedächtnisflugblatt Nr. 5\" verteilte, Die hierzu im Urteil\nangestellten Erwägungen halten der rechtlichen Nachprüfung\nstand. Insbesondere ist die Strafkammer zutreffend von dem\nfür das Einschreiten der Polizei maßgeblichen Begriff der\nGefahrenabwehr ausgegangen (vgl. § 14 Abs. 1 PVG i.d.F. des\nGesetzes vom 27. November 1953 - GVBl NRW 1953, 403) und\n\nhat dargelegt, daß bei dem zur Tatzeit herrschenden sehr\nstarken Fahrgastverkehr zu und von den Zügen die Ordnung\ndurch die Verteilung des Flugblatts gestört zu werden drohte,\nweil \"erfahrungsgemäß bei solchen Gelegenheiten leicht\nMenschenaufläufe entstehen, auch wenn der Flugblattverteiler\nhin- und hergeht\" (UA 671).\n\nDie Revision meint: Die Gefahr müsse objektiv vorhanden\nsein, die bloße Möglichkeit genüge nicht. Das Merkmal \"drohende Gefahr\" sei ein Rechtsbegriff, es reiche nicht aus, daß\nder einschreitende Beamte sein pflichtgemäßes Ermessen bei\n\nder Prüfung der Gefahrenlage habe walten lassen. Die\nStrafkammer habe fehlerhaft nur auf einen Erfahrungsgrundsatz abgestellt; ein solcher bestehe hier umso\nweniger, als der Angeklagte vorher bereits viermal in\ngleicher Weise Flugblätter verteilt habe, ohne daß es\n\nzu Schwierigkeiten gekommen sei. Unter solchen Umständen\nhätten Feststellungen darüber getroffen werden müssen,\nob bestimmte Anzeichen dafür vorhanden waren, daß sich\ninfolge der Tätigkeit des Angeklagten in allernüchster\nZeit eine Menschenansammlung bilden werde.\n\nDie Revision verkennt die Rechtslage. Wenn, wie hier,\ndie Vornahme einer Amtshandlung von dem Vorhandensein\nbestimmter sachlicher Voraussetzungen abhängt, weist das\nGesetz dem Beamten auch die Prüfung zu, ob diese Voraussetzungen im Einzelfall gegeben sind, und stellt damit\ndie Vornahme der Amtshandlung letztlich in sein Ermessen.\nRechtmäßig ist in solchen Fällen die Amtsausübung dann,\nwenn der Beamte das ihm eingeräumte Ermessen pflichtgemäß\nausübt und sein amtliches Handeln nach dem Ergebnis dieser\nPrüfung einrichtet. Ob dieses Ergebnis richtig oder falsch\nist, ist für die Frage der Rechtmäßigkeit ohne Bedeutung;\nwenn der Beamte auf Grund sorgfältiger Prüfung in der\nAnnahme gehandelt hat, zu der Amtshandlung berechtigt\nund verpflichtet zu sein. Die Frage nach deren Erforderlichkeit ist nicht auf Grund der nachträglich ermittelten\nSachlage zu beurteilen. Es kommt vielmehr nur darauf an,\nob der Beamte im Bewußtsein seiner Verantwortung und unter\ndbestmöglicher pflichtgemäßer Abwägung aller ihm erkennbaren Umstände die Handlung für nötig und sachlich gerechtfertigt halten durfte. Nur ein schuldhafter Irrtum\nüber die Erforderlichkeit der Amtsausübung, Willkür oder\nAmtsmißbrauch machen die Handlung rechtswidrig (so zu-\n\nu\nBe\n\ntreffend Werner in IK &. Aufl. § 113 StGB Anm. V 3; vel:\nweiter RGSt 61, 297, 298; 72, 305, 311; BGHSt 4, 161, 164;\nBGH Urt. v. 27. September 1956 -— 3 StR 217/56 - und\n\n5. Juni 1960 - 4 StR 164/60; Schönke/Schröder 13. Aufl.\n\n§ 113 StGB Rn. 16; Schwarz/Dreher 29. Aufl. § 113 StGB\n\nAnn. 2 Aa). Danach kommt es also nicht auf den Nachweis\neiner vorhandenen Gefahr an; die dafür von der Revision\nangeführte Entscheidung BGH DVBl 1964, 813 betrifft einen\nAmtshaftungsfall. Maßgebend ist vielmehr allein, ob der\nBahnpolizeibeante Vie Bewußtsein seiner Verantwortung und unter bestmöglicher pflichtgemäßer Abwägung\n\nder Umstände sein Einschreiten für nötig und sachlich\ngerechtfertigt halten durfte. Das hat die Strafkammer ohne\nRechtsfehler bejaht. Insbesondere ist hier nichts gegen die\nBerücksichtigung von Erfahrungswissen einzuwenden. Der Angeklagte hatte sich nach den Feststellungen gerade die\nHauptverkehrszeit für seine Tätigkeit ausgesucht. Daß sich\ndie früheren, nicht beanstandeten Fälle ebenfalls zu einer\nsolchen Zeit zugetragen haben, behauptet die Revision nicht.\nEs herrschte \"sehr starker\" Fahrgastverkehr. Der Inhalt\n\ndes Flugblatts sprach das Publikum in besonderem Maße an.\nDaß unter solchen Umständen eine nicht unerhebliche Störung\nder Ordnung zu befürchten war, war wahrscheinlich. Von\nErmessensmißbrauch kann keine Rede sein.\n\nDas Einschreiten des Bahnpolizeibeamten Wie ggg war\nmithin rechtmäßige Amtsausübung. Da der Angeklagte trotz\nzweimaliger Aufforderung nicht fortging, sondern die Flugblattverteilung fortsetzte und damit einer zur Aufrechterhaltung der Ordnung getroffenen dienstlichen Anordnung\ndes zuständigen Beamten keine Folge leistete (§ 77\nAbs. 1 EBBO), war Wie tefugst, unmittelbaren Zwang\nanzuwenden\", weil \"die Anordnung ohne diesen Zwang nicht\n\n- 15 -\n\ndurchgesetzt\" werden konnte (§ 77 Abs. 2 EBBO). Schon aus\ndiesem Grunde war die vorläufige Festnahme zur Beseitigung der Störung und zur Äufrechterhaltung der Ordnung\ngerechtfertigt. Außerdem hatte sich der Angeklagte einer\nÜbertretung nach den §§ 82 Abs. 1, 77 Abs. 1, 78 Abs. 7 EBBO\nschuldig gemacht. Zur Aufklärung dieser Tat (§ 163 Abs. 1\nStPO) konnte Wiesmann als nach § 360 Abs. 1 Nr. 8 StGB\nzuständiger Beamter von ihm die Angabe der Personalien\nverlangen und, als dies verweigert wurde, nach § 127 StPO\nzur Festnahme schreiten (vgl. auch RGSt 72, 30, 31;\n\nOLG Hamm NJW 1954, 112). Da er den Angeklagten möglicherweise geschlagen hat (UA 667), befand er sich, als dieser\nzurückschlug, allerdings nicht mehr in rechtmäßiger Dienstausübung, und der Angeklagte ist deshalb auch insoweit\n\nzu Recht nicht verurteilt worden. Als Wiegen dann aber\nmit Gogp zurückkam und seine Amtshandlung in äußerlich\nerkennbarer Weise wieder aufnahm, handelte er wieder\nrechtmäßig (vgl. auch OLG Oldenburg NJW 1952, 1189). Die\nBeäenken der Revision sind unbegründet.\n\nb) Auch die Erwägungen zur inneren Tatseite sind\n- in beiden Fällen der Widerstandsleistung - rechtlich\n‘zu billigen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts (vgl. R6CSt 55, 161, 166; 72, 300) und des Bundesgerichtshofs (BGHSt 4, 161, 163; NJW 1954, 200; VRS 19,\n188, 190; Urt.v. 7. Februar 1961 - 5 StR 483/60), der sich\ndie Strafkammer angeschlossen hat, ist die Rechtmäßigkeit\nder Vollstreckungshandlung kein Tatbestandsmerkmal des\n§ 113 StGB, sondern eine Bedingung der Strafbarkeit,auf\ndie sich der Tätervorsatz nicht zu erstreeken braucht und\nein rechtserheblicher Irrtum (Tatbestands- wie Verbotsirrtum) des Täters nicht erstrecken kann, Die Ausführungen\nder Revision geben dem Senat keinen Anlaß zur Aufgabe dieser\n- auch Überwiegend im Schrifttum vertretenen — Auffassung\n\n- 76 -\n\n(vgl. Olshausen, 12. Aufl., § 113 St&B Anm. 12; Werner,\n\nIK aaO Bem. VI; Schönke/Schröder 13. Aufl, aaO, Rn. 25;\nSchwarz/Dreher aaO Bem. 4; Maurach, Deutsches Strafrecht\n\n4. Aufl., S. 597, 599; a.A. Frank 1931 Bem. VII:Kohlrausch/Lange 43. Aufl. Bem. VI; Welzel JZ 1952, 19;\nBockelmann in Sitzungen der Großen Strafrechtskommission\nTeil V). Wie der Bundesgerichtshof in der Entscheidung\nBGHSt 4, 161, 163, 164 im einzelnen ausgeführt hat, gewährleistet diese Auffassung allein den Gesetzeszweck, den\nSchutz der staatlichen Amtshandlungen und der Vollstreckungsbeamten, ohne die Grundrechte mehr einzuengen, als das\nGemeininteresse der staatlichen Ordnung es unvermeidbar\ngebietet. Sind die äußeren Voraussetzungen zum Eingreifen\ndes Beamten gegeben, ist er also örtlich und sachlich\nzuständig, wahr er die vorgeschriebenen wesentlichen\nPörmlichkeiten und handelt er nach seinem pflichtgemäßen\nErmessen, so übt er sein Amt rechtmäßig aus. Auf die sachliche Rechtmäßigkeit der Vollzugshandlung und auf einen\nIrrtum des Widerstand Leistenden darüber kommt es dann\nnicht an. Diese Auslegung des § 113 StGB entspricht seiner.\nEntstehungsgeschichte und dem berechtigten rechtsstaatlichen Ordnungsbedürfnis, das auch ein Bedürfnis der Allgemeinheit ist. Sie schützt die Vollzugsbeamten in ihrer\nEntschlußkraft bei der Amtsausübung, die sonst in für die\nöffentlichen Belange unheilvoller Weise gelähmt würde und\nüberläßt die Gefahr des unerlaubt Widerstandleistens dem\nWiderstehenden. Die Vollzugsbeamten handeln im Dienstes\n\nder staatlichen Ordnung, ohne deren wirksamen Schutz das\nRecht überhaupt gefährdet wäre, Sie müssen sich meist auf\ndie Ermittlung des äußeren Sachverhalts beschränken und\ndann ihre Entschließungen rasch, oft unter schwierigen\nSußeren Umständen treffen und alsbald tatkräftig durchführen;\nohne sich dabei auf verwickelte rechtliche Zrörterungen ein-\n\n- 17 -\n\nlassen zu können. Diese Voraussetzungen wirksamer polizeilicher Vollzugstätigkeit sind so offensichtlich, daß jeder\neinsichtige Bürger, der Ordnung und Sicherheit wünscht,\nsie erkennen und sich ihnen zunächst beugen muß, wobei ihm\nder Gebrauch der zulässigen Rechtsmittel offensteht.\n\nHieraus ergibt sich, daß die Widerstandsleistung gegenüber einem in rechtmäßiger Amtsausübung begriffenen Vollstreckungsbeamten regelmäßig strafwürdiges Unrecht selbst\ndann darstellt, wenn der Widerstehende sich über die Kechtmäßigkeit der 'mtsausübung unverschuldet irrt. Der Unstanä,\naaß dieser Irrtum nicht vorwerfbar ist, bedeutet nämlich\nnoch nicht, daß auch die Widerstandsleistung als solche\nnicht zum Verschulden gereicht. Es besteht in der gewaltsamen Gegenwehr trotz hinreichender Möglichkeiten zur Wahrung des Rechts im ordentlichen Rechtsweg. Der von Geldstrafe bis zu zwei Jahren Gefängnis gespannte Strafrahmen\ndes § 113 Abs. 1 und 2 StGB ermöglicht eine hinreichend\nschuldangepaßte Ahndung auch bei nicht vorwerflarem Irrtum\ndes Widerstehenden über die Rechtmäßigkeit der Amtsausübung.\nEine Schuld ist nur ausgeschlossen, wenn das Wagnis der\nWiderstandsleistung ebensowenig vorgeworfen werden kann, wie\ndie Art und Weise dieses Widerstandes 'vgl. zum Vorstehenden die Begründung des Entwurfs eines Straigesetzbuchs\nE 1962 - Bundestagsvorlage - S. 268, 605 f.). Dies wird\netwa gelten können, wenn bei Verzicht auf Widerstand ein\nnicht wieder gutzumachender unzumutbarer Schaden zu besorgen ist. Auf Fälle ähnlicher Art ist auch das Selbsthilferecht beschränkt (§ 229 BGB). Dann könnte es in der Tat fraglich sein, ob eine strenge Anwendung Ger Rechtsauffassung,\ndaß die Rechtmäßigkeit der Amtsausübung nur eine Bedingung\nder Strafbarkeit sei, noch mit dem Schuldstrafrecht verein=-\nbar ist. Von einem solchen Ausnahmefall kann jedoch hier\nkeine Rede sein.\n\nDiese Erwägungen gelten uneingeschränkt auch heute\nnoch. Sie gelten umso mehr, als gerade der demokratische\nRechtsstaat iu Art. !9 Abs. 4 GG einen umfassenden Rechtsschutz gegen jedwede Verletzung des Bürgerrechts durch die\nöffentliche Gewalt zur Verfügung stellt. Von obrigkeitsstaatlichen Denken kann bei dieser Auslegung der zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung unentbehrlichen\nVorschrift über die Strafbarkeit der Widerstandsleistung\nnicht gesprochen werden. Kein Staat kann auf ein Mindestmaß von Ordnungsgrundsätzen verzichten, wenn er sich nicht\nselbst gefährden will. Dazu gehört auch der Grundsatz, daß\ner die Träger seiner Ordnung, sofern sie in dem aufgezeigten Sinne rechtmäßig handeln, gegen jede Art von Widerstand\nschützt. Diesem Anliegen wird die sog. Rechtfertigungstheorie,\nauf die sich die Revision stützen will, bei der geltenden\nGesetzesfassung nicht gerecht.\n\nIm übrigen hat die Strafkammer dem Angeklagten ausdrücklich zugute gehalten, \"daß er sein Tun subjektiv für\nerlaubt hielt\" {UA 884) und seinem Irrtum durch Zubilligung\nnildernder Umstände nach § 113 Abs. 2 StGB und die Verhängung verhältnismäßig geringfügiger Geldstrafen im weitesten\nUmfang Rechnung getragen, so daß er im Grunde genau so behandelt worden ist, wie dies nach Ansicht der Verteidigung\nhätte geschehen sollen.\n\n5.) Fehl gehen die Einwendungen gegen die Verurteilung wegen Beamtennötigung und Verwahrungsbruch /Fall II\n10 der Urteilsgründe).\n\nDie nach § 114 StGB erforderliche Gewaltanwendung hat\ndie Strafkammer ohne Rechtsfehler darin gefunden, daß der\nAngeklagte zweimal die Auflagetaste des Fernsprechers\nherunterärückte, um auf diese Weise ein Telefongespräch\nzu verhindern, das der Erste Staatsanwalt Strg in seinen\n\nDienstzimmer nit seinen Vorgesetzten, Oberstastsanwalt\nnm Jeneon wollte ‘UA 647). Dazu bedurfte es zwar\nkeiner tesonderen Kraiftentfaltung; sie gehört indessen\nauch nicht notwendig zum Begriff der Gewaltanwendung.\n\nDie Technik erlaubt es, mit einfachen Mitteln große Wirkungen zu erzielen. Es genügt deshalb jede für die Unterlassung der Amtshandlung des Beamten ursächliche Kraitentialtung.\n\nAuch das Vergehen des § 133 StGB hat der Angeklagte\nnicht in einem Verbotsirrtum begangen. Nach den Feststellungen wußte er, daß der Schriftsatz seines Pflichtverteidigers vom 5. Juni 1963 Bestanäteil der Akten geworden\nvar. Er hatte ihn selbst aın Morgen des 6. Juni *?96%3 in der\nGeschäftsstelle der zuständigen Strafkanner abgegeben und\naann verfolgt, wie er im Laufe des Tages durch mehrere Behörden geleitet worden war (UA 645, 646). Schließlich war\ner noch durch den Ersten Staatsanwalt Str usärücklich\ndaraui hingewiesen worden, daß er den Schriftsatz nicht\nwieder an sich nehmen dürfe .UA 647). Wenn ihn der Angeklagte, zumal mit seiner Behördenerfahrung, gleichwohl vegnahm, kann er sich auf mangelndes Unrechtsbewußtsein nicht\nberufen. Was die Revision vorkringt, ist offensichtlich unbegründet.\n\n6.) Im Fall II 14 der Urteilsgründe /wissentlich falsche Anschuldigung von Polizeibeamten) hat die Strafkammer\ndie Postkarte vom 15. September 1963 an die Staatsanwaltschaft dahin ausgelegt, daß der Angeklagte gegen jeden der\nnamentlich aufgeführten Beamten den Vorwurf erhoben habe,\nihn entmenscht wie ein Gestapo-Henker behandelt, grundlos\nfestgenommen und der Freiheit beraubt, geschlagen, getreten, beleidigt, verleumdet und ihm die Kleider zerrissen zu\nhaben ‘UA 681). Ob das richtig ist oder ob der Angeklagte\nnicht hat sagen wollen, daß ihm das alles nur insgesamt von\nden Beamten zugefügt worden sei, kann dahinstehen. Bis auf\n\ndie Vorwürfe gegen Wiege aren jedenfails alle Bezichtigungen wissentlich falsch. Der angeklagte ist deswegen\n\nauch nur einmal verurteilt worden.\n\n7.) Fortsetzungszusammenhang hat die Strafkammer entgegen der Meinung der Revision auch für die durch die Veröffentlichung der Flugblätter begangenen Straftaten {Fälle\nIl 4, 8, 15 und 19 der Urteilsgründe) mit zutreffenden Er-\n„ägungen verneint.\n\nDas Kennzeichen der fortgesetzten Tat ist der Gesamtvorsatz, durch den der Täter im voraus ein bestimmtes Gesamtergebnis ins Auge [faßt und stückweise zu verwirklichen\ntrachtet \"BGHSt 16, 124, 128). Er muß so beschaffen sein,\ndaß er spätestens bei der Verwirklichung des ersten Teilaktes der vom Täter geplanten Handlungsreihe ‚vgl. BGHSt\n19, 323) dessen sämtliche Teile in den wesentlichen Grundzügen ihrer künftigen Gestaltung umfaßt {BGHSt 1, 3133, 315)\nund auf einen strafrechtlich erheblichen Gesamterfolg gerichtet ist (BGHSt 16, 124, 129}. Der im voraus gefaßte allgemeine Entschluß, künftig bei sich bietender Gelegenheit\nbeliebig olt Straftaten gleicher oder ähnlicher Art zu begehen, genügt nicht {BGHSt 2, 163, 167; ?2, 148, 155). Eine\nschematische Abgrenzung ist nicht möglich; die Entscheidung\n158t sich nur von Fell zu Fall unter Berücksichtigung der\nGesamtumstände von Tatrichter treffen {RGSt 55, 129, 135;\nBGHSt 12, 148, 155). Kann er nicht zu der vollen Überzeugung gelangen, daß der Täter mit Gesamtvorsatz gehandelt hat,\nsind die Einzelfälle als selbständige Straftaten abzuurteilen; der Grundsatz \"im Zweifel zugunsten des Angeklagten\"\ngilt hier nicht (BGH bei Herlen MDR 1955, 16 zu § 74 StGB).\n\nDiesen Grundsätzen entspricht das Urteil {vgl. insbesondere UA 632, 633). Nach den Feststellungen hatte der\nAngeklagte keinen Gesamtvorsatz; vielmehr hat er die spä-\n\nteren Taten jeweils auf Grunä neuer, dureh die besonderen\nUnstände der veränderten Sachlage bedingte Entschlieäungen\nbegangen. Weder das allgeneine Ziel, den TodesTall Bin\naufzuklären, noch die Aufiorderung an die von ihm verdächtigten Personen am Ende des ersten Flugblatts Il 4 der\nUrteilsgründe), ihn anzuzeigen, damit er endlich vor Gericht die Wahrheit sagen könne (UA 504), begründen einen\nFortsetzungszusammenhang. Nichts ist dafür ersichtlich, daß\nder Angeklagte Ende November ?962 die Herausgabe noch weiterer Flugblätter im Auge gehabt hätte. Im Gegenteil, am\n\n6. Februar 1963 schrieb er an den Sachverständigen Profi.\n\nDr. Sax, daß er es wohl nicht umgehen könne, die Mordaufklärung mit einem neuen Flugblatt wieder etwas in Fluß zu\nbringen, nachdem die \"Westfälischen Nachrichten\" in so übler\nWeise gegen Amtsgerichtsret cD Stimmung gemacht haben\n\n{UA 346). Die Herausgabe des zweiten Flugblattes am 25. Fetruar 1963, das nicht Gegenstand der Anklage ist, begründete der Angeklagte dann auch damit, daß sein erstes Flugblatt zwar ein erfreulich starkes Echo gefunden und die Ausgrabung der Leiche gegen den Willen der Staatsanwaltschaft\nerzwungen habe, daß das Verfahren indessen gleichwohl eingestellt wurde und inzwischen wieder mehr als ein Monat vergangen sei, ohne daß die Bearbeitung die mindesten Fortschritte gemacht habe und daß er sich deshalb für verpflichtet halte, die Öffentlichkeit zu unterrichten -UA 350, 352).\nAuch für die Veröffentlichung des dritten Flugblatts Ende\nMai 1963 ‘Fall II 8 der Urteilsgründe) waren die veränderten Umstände Anlaß. Der Angeklagte wies darauf hin, daß das\nVerfahren am 22. April ?963 zum vierten Mal eingestellt worden sei, und fuhr dann fort: \"Immer noch liegt Wichtiges für\ndie Öffentlichkeit im Dunkeln. Desnalb dieses dritte Aufklärungs- und Anklageflugblatt...\" {UA 5953). Für die weiteren\nFlugblätter gilt FIntsprechendes. Im vierten Flugblatt vom\n28. Juni 1963, das ebenfalls nicht Gegenstand der Anklage\n\nD\nN\n\nist, nahn der Angeklagte auf die Hausverbote Bezug und bat\n\"um Unterstützung\", weil \"meine teuflischen Gegner meinen\nAbtransport ins Iirrenhaus\" betreiben 'UA 381°. Im fünften\nFlugblatt vom 1. August 1963 {Fall II 15 der Urteilsgründe)\nhob er hervor, daß sich der krmordungstag zum zweiten Male\njähre und er selbst sich deshalb nach einem vollen Jahr mühevollen und gefährlichen Kampfes zu der folgenden \"Anklage-\n. schrift\" verpflichtet sehe /UA 692, 711, 712). Ähnliches\ngilt denn auch für das sechste und letzte Flugblatt vom\n\n2. Oktoker 1963 {Fall II 19 der Urteilsgründe - vgl. UA 746\nff, 776). Die Einwendungen der Revision berücksichtigen den\nfestgestellten Sachverhalt nicht.\n\n8.) Die sorgfältigen und einfühlsamen Erwägungen der\nStrafkammer zur Strafzumessung enthalten keinen Rechtsfehler. Die Revision bringt insoweit auch nichts vor.\n\n9.) Schließlich unterliegt auch die Kostenentscheidung des Urteils keinen rechtlichen Bedenken. Die Meinung\nder Revision, daß die durch die Aufklärung des Todesfalls\nBI entstandenen Kosten nicht die Straftaten des Angeklagten betreffen, ist abwegig.\n\nDie in dem zur Beurteilung anstehenden Verfahren vor\nund während der Hauptverhandlung durch die Aufklärung der\nTodesursache erwachsenen Kosten betreffen die \"Tat\" im\nSinne des § 264 StPO, das heißt den geschichtlichen Vorgang, innerhalb dessen der Angeklagte den wesentlichen Teil\nder den Gegenstand des Verfahrens bildenden Straftaten verwirklicht hat. Auf die Ausführungen zur Verfahrensrüge wird\nverwiesen {oben II Nr. 18). Diese Kosten sind von dem verurteilten Angeklagten zu tragen {§ 465 Abs. 1 StPO). Die\n\ndsrüher hinaus im Ermittlungsverfahren 2 Js 139/92 gGEGH\nvlla Fiona Anäcre Aurch die Ermitilungstätigxeit\n‚der Staatsanwaltschait entstandenen Kosten gehören nicht\nzu den Kosten des vorliegenden Verfahrens. Das verkennt\n\ndie Revision.\nRotberg Börtzler Sanders\n\nMayr Hürxthal","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-11-10/4-str-512-66","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":10},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":7},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":7},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":7},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 241","ref_norm":"241","n":6},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":5},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":5},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 191","ref_norm":"191","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 26a","ref_norm":"26a","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 164","ref_norm":"164","n":4},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 209","ref_norm":"209","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 269","ref_norm":"269","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 229","ref_norm":"229","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 190","ref_norm":"190","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 68a","ref_norm":"68a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 94","ref_norm":"94","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 114a","ref_norm":"114a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 115","ref_norm":"115","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 163","ref_norm":"163","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 170","ref_norm":"170","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 228","ref_norm":"228","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 270","ref_norm":"270","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 275","ref_norm":"275","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 305","ref_norm":"305","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 465","ref_norm":"465","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. 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