{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_NA_4_StR_492_86_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1986-03-18","aktenzeichen":"4 StR 492/86","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 492/86 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen schwerer räuberischer Erpressung\n\n57\n\n-2_ 6;\n\nDer 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 30. Oktober 1936, an der teilgenommen\nhaben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSalger,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nHürxthal\nLaufhütte\nGoydke\nDr. Jähnke\nals beisitzende Richter,\nStaatsanwalt PB in der Verhandlung,\nStaatsanwalt EB ei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt ED zus EB für den\n\nAngeklagten Ag ;\n\nRechtsanwalt WB aus EB für den\n\nAngeklagten S@;\n\nRechtsanwalt EM zus EB für den\n\nAngeklagten RB\nals Verteidiger\n\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n9 2a\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen\ndas Urteil des Landgerichts Landau/Pfalz\nvom 18. März 1986 wird verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels und die hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen\nder Angeklagten hat die Staatskasse zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe?!\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten wegen schwerer\nräuberischer Erpressung zu Freiheitsstrafen zwischen\ndrei Jahren und vier Jahren sechs Monaten verurteilt.\nDie in zulässiger Weise auf den Strafausspruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Das von dem Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.\n\n1. Die Anwendung des nach § 250 Abs. 2 StGB für minder schwere Fälle vorgesehenen Strafrahmens bei allen\nAngeklagten hält der rechtlichen Nachprüfung stand, Entscheidend für das Vorliegen eines minder schweren Falles\nist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, ob\ndas gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven\nMomente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt\nder erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle in\neinem so erheblichen Maße abweicht, daß die Anwendung des\nAusnahmestrafrahmens geboten erscheint. Für die Prüfung\ndieser Frage ist deshalb eine Gesamtbetrachtung erforderlich, bei der alle Umstände heranzuziehen und zu würdigen sind, die für die Wertung der Tat und des Täters\nin Betracht kommen, gleichgültig, ob sie der Tat selbst\ninnewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder nach-\n\n-u-\n\nfolgen (BGHSt 26, 97, 98; BGH GA 1976, 303, 304;\n\nBGH NStZ 1982, 246; 1983, 119; BGH, Urteil vom\n\n7. August 1986 - 4 StR 336/86). Die Erschwernisgründe\nund die Milderungsgründe auf diese Weise nach pflichtgemäßem Ermessen gegeneinander abzuwägen, ist Sache des\nTatrichters, Seine Wertung ist vom Revisionsgericht nur\nbegrenzt nachprüfbar (BGH NStZ 1982, 26). Weist sie keinen Rechtsfehler auf, ist sie deshalb auch dann zu\nrespektieren, wenn eine andere Entscheidung möglich gewesen wäre oder vielleicht sogar näher gelegen hätte\n(vgl. BGHSt 29, 319, 320; BGH NStZ 1982, 464, 465).\n\nHier sind Rechtsfehler nicht erkennbar. Das Landgericht hat seine Entscheidung aus einer Gesamtschau hergeleitet, in die alle erheblichen Gesichtspunkte eingeflossen sind. So führt es aus, daß der Überfall auf den\nGeldboten der KB AC nit einer Scheinwaffe ausgeführt\nwurde. Die objektive Gefährdung des Opfers war damit\nherabgesetzt. Hierauf hatte Rp ausdrücklich bestanden,\n‘ um eine Eskalation zu vermeiden. Alle Angeklagten waren\nnur unerheblich oder gar nicht vorbestraft. Außer Rn\nwaren sie arbeitslos und in finanziellen Schwierigkeiten.\nEs handelt sich bei ihnen nicht um kriminell verfestigte\nPersönlichkeiten; die kriminelle Energie der ursprünglichen Tätergruppe reichte nicht aus, die Tat zielsicher\ndurchzuführen. Vielmehr genügten jeweils geringe Abweichungen von der erwarteten Tatsituation, um das Vorhaben\nwiederholt abzubrechen. Die Tat dauerte nur wenige Augenblicke; das eingesetzte Nötigungsmittel bewegte sich daher\nim unteren Bereich des Gewaltspektrums. Mit Ausnahme von\nAU und TOD waren die Angeklagten geständig und zeigten Tatreue, Die Beute konnte zu einem großen\nTeil sichergestellt werden (UA 33).\n\nEntgegen der Ansicht der Revision hat das Landgericht\ndamit die in der Person eines jeden Angeklagten gegebenen\n\n2 97\n\nUmstände differenziert gewürdigt. Keineswegs war es genötigt, jedem Angeklagten in dieser Frage einen besonderen Abschnitt der Urteilsgründe zu widmen. Daß es die\nHöhe der erwarteten und erzielten Beute im Rahmen der\nBestimmung des anzuwendenden Strafrahmens übersehen haben\nkönnte, ist auszuschließen. Ebensowenig sind dem Urteil\nAnhaltspunkte dafür zu entnehmen, daß das Landgericht die\nBedeutung der Verwendung einer bloßen Scheinwaffe rechtsfehlerhaft überbewertet haben könnte. Es führt insoweit\ndie Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs an, wonach dieser Umstand allein die Tat zum minder schweren Fall stenpeln kann (BGH bei Mösl NStZ 1983, 160, 164; BGH NStZ 1986\n117). Daß es sich stets oder im vorliegenden Fall so verhalte, ergibt sich daraus aber nicht. Das Gewicht, welches der Verwendung der Scheinwaffe zukam, hat die Strafkammer vielmehr ermessensfehlerfrei im Rahmen der Gesamtabwägung bestimmt. Ob die Wertung der Nötigung als im unteren Bereich des Gewaltspektrums liegend die Revisionsführerin überzeugt, ist nicht entscheidend. Maßgebend ist,\ndaß sie angesichts des gegebenen Sachverhalts vertretbar\nerscheint. In gleicher Weise muß die Revision die Schlüsse\nhinnehmen, die der Tatrichter aus dem mehrfachen Ansetzen\nder Angeklagten zur Tat gezogen hat.\n\n2. Die durch § 301 StPO veranlaßte Überprüfung des\nStrafausspruchs auf Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten deckt ebenfalls keinen durchgreifenden Mangel auf.\nDas Landgericht berücksichtigt zwar zu Lasten des Angeklagten RB \"daß er die Ungereimtheiten in der Entwicklung seiner finanziellen Verhältnisse unklar beließ,\ninsbesondere nicht bereit war zu offenbaren, was es mit\nden zweifelhaften Überweisungen durch M. BB für eine\nBewandtnis hatte\" (UA 37). Damit hat es indessen nicht\neine fehlende Aussagebereitschaft dieses Angeklagten\nstrafschärfend verwertet; dies wäre unzulässig gewesen.\n\n-6 -\n\nDie Wendung besagt vielmehr, daß das abgelegte Geständnis RB nicht in allen Punkten offen und rückhaltlos\nwar, so daß die Strafkammer darin nur einen begrenzten\nStrafmilderungsgrund zu erblicken vermochte. Das ist\nrechtlich bedenkenfrei.\n\nSalger Hürxthal Laufhütte\n\nGoydke Jähnke","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-03-18/4-str-492-86","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 301","ref_norm":"301","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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