{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_NA_4_StR_424_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1959-11-25","aktenzeichen":"4 StR 424/59","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"Der Halter eines Kraftfahrzeugs (Kraftwagens), der als Nitfahrer\neinem erkennbar Fahruntüchtigen die Führung des Fahrzeugs überläßt, macht sich als Verkehrsteilnehmer einer Übertretung\n\nnach den §§ 1, 49 StVO schuldig, wenn der Fahrer andere gefährdet,\n\nStvzo § 8 2, 71;\n\nDer Halter eines Kraftfahrzeugs (Kraftwagens), der als Mitfehrer einem erkennbar Fahruntüchtigen die Führung des Fahrzeugs\nüberläßt, macht sich als Verkehrsteilnehmer einer Übertretung\nnach den §§ 2, 71 StVZO schuldig, wenn er selbst infolge hochgredigen Alkoholgenusses (2,4 %o Blutalkoholgehalt) außerstande\nist, die Fahruntüchtigkeit des Fahrzeugführers zu erkennen und\nihm die Lenkung des Fahrzeugs zu untersagen.","text_plain":"Nachschlagewerk; ja 2 28 2 0 a 0 dd\n\nAmtliche Sammlung: ja\n\nStvo §§ 1, 49\n\nDer Halter eines Kraftfahrzeugs (Kraftwagens), der als Nitfahrer\neinem erkennbar Fahruntüchtigen die Führung des Fahrzeugs überläßt, macht sich als Verkehrsteilnehmer einer Übertretung\n\nnach den §§ 1, 49 StVO schuldig, wenn der Fahrer andere gefährdet,\n\nStvzo § 8 2, 71;\n\nDer Halter eines Kraftfahrzeugs (Kraftwagens), der als Mitfehrer einem erkennbar Fahruntüchtigen die Führung des Fahrzeugs\nüberläßt, macht sich als Verkehrsteilnehmer einer Übertretung\nnach den §§ 2, 71 StVZO schuldig, wenn er selbst infolge hochgredigen Alkoholgenusses (2,4 %o Blutalkoholgehalt) außerstande\nist, die Fahruntüchtigkeit des Fahrzeugführers zu erkennen und\nihm die Lenkung des Fahrzeugs zu untersagen.\n\nBGH, Beschl. v. 25. November 1959 - '4 StR 424/59 -\n\n‚AG Braunschweig\n'.OL& Braunschweig\n\nA StR 424/59\n\nBeschluß\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Fuhrunternehmer Friedrich KB zu: DEE\ngeboren am. MD ED ir Ve.\n\nwegen Verkehrsübertrstung\n\n\"hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs nach Anhörung “\ndes Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 25. Novenber 1054 ..°\nbeschlossen:\n\n1% Der Halter eines Kraftfahrzeugs (Kraftwagens),\nder als Mitfahrer einem erkennbar Fahruntüchtigen\ndie Führung des Fahrzeugs überläßt, macht sich als Sn\nVerkehrsteilnehmer einer Übertretung nach den §§ 1, § 49 StVO schuldig, wenn der Fahrer andere gefährdet.\n\n2.) Der Halter eines Kraftfahrzeugs (Kraftwagens),\nder als Mitfahrer einem erkennbar Fahruntüchtigen\n\ndie Führung des Fahrzeugs überläßt, macht sich als\nVerkehrsteilnehmer einer Übertretung nach den §§ 2,\n71 StVZO schuldig, wenn er selbst infolge hochgradigen Alkoholgenusses (2,4 %o Blutalkoholgehalt)\naußerstande ist, die Fahruntüchtigkeit des Fahrzeugführers zu erkennen und ihm die Lenkung des Fahrzeugs\nzu untersagen.\n\nGründe:\nT\n\nDer Angeklagte und seine Ehefrau waren am 13. Dezember N\n1958 unter Benutzung des dem Angeklagten gehörenden Personen- :\n\nkraftiwagens von Pen nach VEREEEEEEED =cfahren.. um\n\n“nern : . -\n\ndort zu feiern. Beide sprachen von etwa 2! bis 0,30\nUhr dem Alkohol zu. Als gegen 1 Uhr die Heimfahrt\nangetreten wurde, setzte sich wegen der starken\nAngetrunkenheit des Angeklagten seine Ehefrau\n\nmit seiner Zustimmung an das Steuer des Kraftwagens.\nZurückgerechnet auf 1,15 Uhr betrug der Blutalxoholgehalt des Angeklagten 2,4 %o und der seiner\nEhefrau 1,47 %o. Auf dem Rückweg nach ID war\nsine Umleitung zu beachten, die äurch Verkehrsschilder, Sperrböcke mit Rückstrahlern, rote Laternen\n\nund rotes Blinklicht angezeigt und der Ehefrau des\nAngeklagten überdies bekannt war. Gleichwohl übersah sie die Schilder und Hinweise und fuhr geradewegs auf die Sperrböcke zu. Erst im letzten Augenblick wurde sie ihrer noch gewahr; sie konnte ein\nAuffahren nur dadurch verhindern, daß sie auf einen\nrechts neben der Straße gelegenen Acker fuhr, wo\n\nder Wagen sich festsetzte und von wo er nur mit Hilfe\nfremder Personen auf die Straße zurückgebracht werden konnte.\n\nDer Amtsrichter in Braunschweig hat den Angeklagten und seine Ehefrau je wegen Übertretung des\n§ 2 StVZO (Trunkenheit am Steuer) und des $ ?! StVO\n(Gefährdung nachfolgender Verkehrsteilnehmer durch\ndie erst im letzten Augenblick noch abgewendete Beschädigung oder Unbrauchbarmachung der Absperrung)\nzu Hafistrafen verurteilt und ihnen die Fahrerlaubnis mit längeren Sperrfristen entzogen. Die alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit der Ehefrau foigerte der\nAmtsrichter aus dem festgesteilten Blutalkoholgehalt,\nder Fahrweise der Angeklagten und ihrem Verhalten\nnach der Tat. Den Schuldspruch gegen den Ehemann\n\n-.\n\nhat er damit begründet, daß diesem als Halter des\nFahrzeugs, aber auch als Ehemann die im § 2 Abs. 1\nSatz 2 StVZO aufgestellte Vorsorgepflicht obgelegen\nhabe; sie habe es ihm, da eine geeignete \"Vorsorge\"\ngegen eine Verkehrsgefährdung durch angetrunkene\nKraftfahrer überhaupt nicht getroffen werden könne‘, '\nverboten. seiner Ehefrau die Führung des Kraftwagens\nzu überlassen. Dadurch, daß er diesem Verbot zuwidergehandelt habe, habe er selbst unmittelbar gegen\n\n§§ 2 StVZO verstoßen. In seiner Eigenschaft als Ha)-\nter des Wagens sei er aber auch Nebentäter der von\nseiner Ehefrau begangenen Verstöße gegen § 1 StVO und\n§ 2 Abs. 1 Satz 1 StVZO geworden. Genauso wie ein\nHalter, der einen betrunkenen Fahrer das Kraftfahrzeug steuern lasse, als Nebentäter einer von diesem\ninfolge der Trunkenheit verursachten fahrlässigen\nTötung oder Körperverletzung bestraft werde - sogar i\ndenn, wenn er selbst nicht mitgefahren sei -, müsse H\nder Halter, der einem angetrunkenen Fahrer die Lenkung seines Krsftfehrzengs iüberlesss, als Nebentäter\n\nder von diesem begangenen Verkehrsübertretungen zur E-Rechenschaft gezogen werden.\n\nDas Oberlandesgericht in Braunschweig hat die\nauf den Strafausspruch beschränkte Revision der Ehefrau als unbegründet verworfen. äuf die Revision des\nAngeklagten hat es die Sache gemäß § 121 Abs. 2 GVG\ndem Bundesgerichtshof vorgelegt. Es möchte sich\nder Rechtsauffassung des Amtsrichters anschließen\nund das Rechtsmittel verwerfen, sieht sich hieran aber\ndurch das Urteil des Oberlandesgerichts in Celle vom\n25. Juni 1958 (1 Ss 44.58), veröffentlicht in JR 1958, “\n390 (m. Anm. von Hartung;, VRS 15, 417 und Nds RPfl\n1958, '93, gehindert.\n\nVRR. Piesusien,\n\nNu 3.8\n\nYen VASER\nin?\n\n-4-\n\nII.\n\nDie Vorlegungsvoraussetzungen sind gegeben,\nweil das Oberlandesgericht in Braunschweig, wollte\nes die Bestrafung des Angeklagten aus den §§ 1, 49\nStVo und den §§ 2, 75 StV20 bestätigen, von der\nangeführten Entscheidung des Oberlandesgerichts in\nCelle abweichen müßte und weil der Bundesgerichtshof zu den aufgeworfenen Rechtsfragen bisher nicht\nStellung genommen hat.\n\nIII.\n\nIn der Sache schließt sich der erkennende Senat\nim Ergebnis der Rechtsauffassung des vorlegenden\nÜberlandesgerichts an.\n\nEine Mittäterschaft oder Beihilfe des Angeklagten zu den von seiner Ehefrau fahrlässig begangenen\nVerkehrsübertretungen Kommt nicht in Frage, weil es\ndiese Teilnahmeformen bei Fahrlässigkeitstaten nicht\ngibt, eine strafbare Beihilfe überdies nur bei Verbrechen und Vergehen möglich ist (BGHSt 9, 370, 374\nif). Der \"Deschwerdeführer kann deher wegen Verstoßes\n\n—\n\ngegen die §§ 1 Styo;-2-51VZ0 nur bestraft werden,\n\nwenn er selbst den Tatbestand dieser Vorschrift\nverwirklicht hat.\n\n1.) Das erfordert in erster Linie die Prüfung\nder Frage, ob der Angeklagte im Sinne der §§ 1 Stvo,\n2 Abs. 1 StVZO am öffentlichen Straßenverkehr teiilgenommen hat. Diese Frage ist in Übereinstimmung\nnit dem vorlegenden Oberlandesgericht zu bejahen.\nDabei geht der Senat mit dem Oberiandesgericht, wie\nÜbrigens auch mit dem Generalbundesanwalt, davon\naus, daß der Begriff des \"Verkehrsteilnehmers\" in\n\nbeiden Vorschriften ein gleicher ist; das folgt\nnicht nur aus der Ähnlichkeit des Wortlauts der\nVorschriften, sondern auch aus dem ihnen innewohnenden Zweck, bestimmte Verhaltensweisen von Verkehrsteilnehmern strafrechtlich zu erfassen.\n\na) Nach der bisherigen Rechtsprechung ist\nVerkehrsteilnehmer nicht schlechthin jeder in einem\nöffentlichen Verkehrsraum Anwesende - ohne Rücksicht\ndarauf, ob er selbst irgendwie das Verkehrsgeschehen\nbeeinflußt -, sondern nur derjenige, der sich verkehrserheblich verhält. d. h. körperlich und unmittelbar auf den Ablauf eines Verkehrsvorganges einwirkt\n(vgl. BGH VRS 4, 527, 528; 6, 33; 7, 68 und dort\nangeführte Fundstelien; Bd. 8, 477). Der Generalbundesanwalt vertritt demgegenüber aus Anlaß des\nvorliegenäen Falles die Ansicht, daß am Verkehr\nim Sinne der, genannten Vorschriften jeder teilnehme,\nder sich auf öffentlicher Straße, sei es zu Fuß, sei\nes mittels irgendeines Fahrzeugs, fortbewege. möge\ner auf die Führung des Fahrzeugs Einfluß nehmen\noder nicht. Darnach soll auch der völlig untätige\ninsasse einer Straäcntaehn, eines Gmnipusses oder\neines anderen Kraftfahrzeuges Verkehrsteilnehmer\nsein. Der Generalbundesanwalt hält diese Ausweitung\ndes Begriffs des Verkehrsteilnehmers nach dem natürlichen Sprachgebrauch für geboten; die Gefahr einer\nübermäßigen Bestrafung von \"Verkehrsteilnehmern\"\nverneint er mit dem Hinweis darauf, daß § 1 StVO\nnur bestimmte verkehrswidrige Verhaltensweisen\n(die Gefährdung, Schädigung oder vermeidbars Behinderung oder Belästigung anderer, und § 2 StVZO\n\nis\nFEIE NS .\ntn\n\nnur die (abstrakte) Gefährdung anderer durch Teilnanme am Verkehr in untüchtigem Zustand verbieten.\n\nDer Senat hat Bedenken, von der bisherigen\nRechtsprechung abzuweichen und der ausdehnenden.\nAusiegung des Generalbundesanwalts zu folgen.\n\nDer Voriegungsfall nötigt auch nicht dazu. Der\nBeschwerdeführer hat sich zwar nach den Feststellungen des Amtsrichters während der Fahrt auf\n\nein Nichttun beschränkt, indem er es unterließ,\nseiner fahruntüchtigen Ehefrau die Führung des\nKraftwagens zu untersagen. Das ist indes unerheblich, weil die den \"Yerkehrsteilnehmer\" kernnzeichnende Einwirkung auf das Verkehrsgeschehen (als\n\nein auf einen Erfolg gerichtetes Verhalten) nicht\nnotwendig ein tätiges Handeln ist, sondern auch ein\nUnterlassen sein kann, wenn dadurch eine Rechtsrflicht zum Tätigwerden verletzt wird. Das hat der\nerkennende Senat zu § 1 StVO schon in dem Urteil\nvom 8. Oktober 1953 {4 StR 393/53) in VRS 6, 33, 34\nausgesprochen.\n\n6. Nach dem Gesagten kann nicht zweifelhaft\nsein, daß üsr Angeklagte Verkehrsteilnehmer war.\nEr fuhr nicht &ig Unbeteiligter in dem von seiner\n\nSn.\nSn,\nID,\n\nEhefrau gesteuerten Araliwagen mit, sondern stand\nzu Fahrzeug und Lenkerin in einem ganz bestimmten\nrechtlichen Verhältnis, das es inm gebot, die Lenkung des Kraftfahrzeugs durch seine Ehefrauzu unterbinden. Er war Halter Ges Xraftwagens und durfte\n\nals solcher dessen Führung in keinem Augenblick\neiner fahruntüchtigen Person überlassen (§ 7 Abs.\n\n1 StVO; vgl. auch BGH VRS 12, 51).Ob sich diese\nRechtspflicht zegenüber seiner Ehefrau auch aus\nseiner Stellung aıs Ehemann ergab, wie der Amtsrich-\n\nif\n\nter tei seinen Erwägungen zu § 2 Abs. 1 Satz 2 StVZO\nangencmmen hat, kann dahingestellt bleihen. Sie ergab sich aber außer aus der Haltereigenschaft des\nAngeklagten auch aus dessen vorangegangenem Tun,\nnämlich daraus, daß der Beschwerdeführer vor der\nFahrt mit seiner Ehefrau gemeinsam gezecht hatte\n\nund daß er bei Antritt der Fahrt sich mit der Lenkung des Kraftwagens durch seine fahruntüchtige Ehefrau \"einverstanden erklärte\", sie \"ans Steuer ließ\"\nund \"sich neben sie setzte\" (S. 3 oben des amtsrichterlichen Urteils). Durch dieses Tun schuf er eine während der ganzen Fahrt andauernde Gefahrlagse für alle\nanderen Benutzer der von seiner Ehefrau befahrenen\nStraßen, die er nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen\nbeseitigen mußte.\n\nDas pfiichtwidrige Verhalten hatte zur Folge,\noder von eineit -2ahrtüchtigen Fahrer übernommen wurde,\nsondern daß die Fehrt\"= mit einer fahruntüchtigen\nPerson am Steuer — \"ungehindert weiter abrollte\":.\nDadurch hat der Angeklagte unmittelbar auf Verkehrsvorgänge eingewirkt.\n\n2.) War aber der Beschwerdeführer Verkehrsteilnehmer im Sinne der §§ 1 StVO, 2 StVZO, so ist dem\nOberlandesgericht in Braunschweig auch darin beizutreten, daß er - als sog. Nebentäter - die Tatbestände dieser Verbotsbestimmungen verwirklicht hat.\n\nEN er\n\nrohen. BEIRET\n\na) Dadurch, dßer es pflichtwiädrig zuließ, daß\nseine für ihn erkennbar fahruntüchtige Ehefrau den\nKraftwagen steuerte und dabei durch zu nahes Heran- &\nfahren an die zum Schutze des Verkehrs aufgestellte\nStraßensperre nachfoigende Verkehrsteilnehmer (mittel-\n\nbar) der Gefahr des Auffahrens auf die (umgestoßene\\\n\nStraßensperre oder auf dahinter liegende Hindernisse aussetzte, verhielt er sich schuldhaft nicht\nso, daß kein Anderer gefährdet wurde (§ 1 StVO).\n\nDie erste Vorlegungsfrage ist daher wie folgt\nzu beantworten: nn\n\nDer Halter eines Kraftfahrzeugs (Kraftwagens),\nder ais Mitfahrer einem erkennbar Fahruntüchtigen die\nFührung des Fahrzeugs überläßt, macht sich als Verkehrsteilnehmer einer Übertretung nach den §§ 1, 49\nStVO schuldig, wenn der Fahrer andere gefährdet.\n\nb) Der Angeklagte hat ferner am Verkehr teilgenommen, obwohl er infolge des Genusses von Alkohol\nnicht mehr imstande war, sich sicher im.Verkehr zu\nbewegen. Allerdings steht seine Verkehrsuntüchtigkeit.\nnicht schon deshalt fest, weil der bei ihm ermittelte Blutalkoholgehalt von 2,4 %o den für die unbedingte Fahrunsicherheit geltenden Grenzwert von 1,5 %o\n(BGHSt 5, 168, 170 ff; 13, 835. BGH VRS 16, 448, zum\nAbdruck in der Entscheidungssammlung des Bundesgerichtshofs bestimmt) überschritten hat. Denn er steuerte\nden Kraftwagen, in dem er saß, nicht selbst; seine\nTeilnahme am Straßenverkehr beschränkte sich vielmehr\ndarauf, daß er pflichtwidrig seiner fahruntüchtigen\nEhefrau die Lenkung des Kraftwagens überließ. Die\nFrage, cb der Angeklagte auf diese Art trotz des\ngencssenen Alkohols noch sicher am Verkehr teilnehmen\nkonnte, ist nicht ohne weiteres nach den Maßstab\nzu beurteilen, der an einen Kraftwagenführer anzulegen ist. Das Steuern eines Äraftfahrzeugs stellt\n\nnämlich an die körperlichen unä geistig-seelischen\nFähigkeiten eines Menschen wesentlich höhere Anforderungen als jede andere Form der Teilnahme am\nStraßenverkehr. Hier kam es nur darauf an, daß\nder Beschwerdeführer in der ]Jage war, die Fahruntüchtigkeit seiner Ehefrau zu erkennen und ihr die\nLenkung des Kraftwagens - mit Erfolg - zu untersagen. Die dazu erforderliche geistige Frische\n\nund Tatkraft hätten bei einem Blutalkoholgehalt\nvon 1,5 $o noch durchaus vorliegen können. Der\nAngeklagte wies jedoch zur Tatzeit eine Blutalkoholkonzentration von rund 2,4 %o auf. Dieser Wert:\nnähert. sich der Grenze, von der ab allgemein schon\n\neine die Zurechnungsfähigkeit erheblich vermindernde\n\nv»der gar ausschließende Bewußtseinstörung im Sinne\ndes § 51 StGB angenommen wird (u. a. BGH 4 StR\n136/57 vom 3. Mai_1957_/&..107; I StR 58/59 vom\n\n24. April 1959 licht veröffentlicht? vgl. auch\nWeltzien in DAR 1953, 48, 51 unter VII}. Der Amtsvichter hat dem Angeklagten sogar eine erhebliche\nVerminderung der Zurechnungsfähigkeit (§ 51 Abs. 2\nStGB) zugute gehalten, obwohi sein Blutalkohoigehalt die genannte Grenze noch nicht erreichte. Angesichte. dieser Sach- und Rechtslage.ist es nicht\n\nzu beanstanäe::.. daß das Oberliandesgericht die Ansicht\nvertritt, der Beschwerdeführer sei \"nach allgemeiner\nErfahrung\" zur Erfüllung der ihm als Verkehrsteilnehmer obliegenden Pflicht,die Fahrtüchtigkeit\nseiner Ehefrau zu beobachten und ihr nach erkannter\nFahruntüchtigkeit die Führung des Araftwagens zu\nverbieten, nicht mehr imstande gewesen.\n\nNach dem Dargelegten braucht die vom Amtsrichter und vom Oberlandesgericht ebenfails erörterte\n\nDE)\n\nnt te . -\n\nre u.\n\n23\n\nEERLRUETT\n\n2\nur,\n\n283\n\nee gr\nna gaiei\n\n2 ala\n\n- 10 -\n\nFrage nicht geprüft zu werden, ob und unter\nwelchem rechtlichen Gesichtspunkt der Angeklagte\nnach § 2 i. V. m. § 71 StVZO hätte bestraft\nwerden können, wenn er nicht selbst \"behinderter\nVerkehrsteilnehmer\" gewesen wäre. Ebensowenig\nbedarf es einer Entscheidung der hilfsweise vom\nOberlandesgericht erörterten Frage. ob § 7 Abs 1\nSatz 1 i. V. m. § 49 8tVO eine selbständige\nStrafvorschrift ist.\n\nDie zweite Vorlegungsfrage ist demnach wie\nfolgt zu beantworten:\n\nDer Halter eines Kraftfahrzeugs (Kraftwagens),\nder als Mitfahrer einem erkennbar Fahruntüchtigen\ndie Führung des Fahrzeugs überläßt, macht sich als\nVerkehrsteilnehmer einer Übertretung nach den -\n§§ 2, 71 StVZO schuldig, wenn er selbst infolge\nhochgradigen Alkoholgenusses (2,4 %0 Blutalkoholgehait) außerstande ist, die Fahruntüchtigkeit\ndes Fahrzeugführers zu erkennen und ihm die Lenkung des Fahrzeugs zu untersagen.\n\nRotberg . Sauer Martin\n\nTang-Hinrichsen :Tlitner","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-11-25/4-str-424-59","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":2},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-11-25/4-str-424-59","retrieved":"2026-08-21 23:06:43.053981+00:00"},"card":{"id":"bgh/1959-11-25/4-str-424-59","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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