{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1964-11-27","aktenzeichen":"4 StR 417/64","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2174 065\n\nIm amen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\nden Folizeimeister Alban SÜD zus He geboren am\n\nGEB 9°; in EB (Taunus),\nwegen fahrlässiger Tötung\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvon 27. November 1964, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Krumme\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Flitner\nBundesrichter Börtzler\nBundesrichter Mayr\n\nBundesrichter Dr.Dr., Spiegel\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt\nals Vertreter der Bundesanvaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Hanau/Main vom 25, Juni 1964\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmitiels,\nan das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger\nTötung in Tateinheit mit flahrlässiger Körperverletzung zu\ndrei Monaten Gefängnis verurteilt und die Strafe zur Bewährung\nausgesetzt. Der Angeklagte rügt Verletzung des Verfahrensrechtse und des sachlichen Rechts. Die Revision ist begründet.\n\nDas Landgericht hat festgestellt: Der Angeklagte erhielt\nem Sonntag, dem 8. Dezember 1963, kurz nach 14 Uhr den dienstlichen Auftrag, mit dem Unfallaufnahmewagen der Landespolizeistation Hanau zu einer Unfallstelle an der Bundesstraße 43\nzu fahren. Das Polizeifahrzeug ist ein Opel-Blitz mit hohem\nAufbau und mit Blaulicht und Martinshorn ausgerüstet. Es hatte\ndie dem Angeklagten bekannte Eigenschaft, leicht aus der Spur\nzu geraten, wenn es aus einer höheren Geschwindigkeit als\n80 km/std abgebremst wurde. Auf einem etwa 2 km langen geraden\nStück der 7,30 m breiten Bundesstraße 43 fuhr der Angeklagte\nmit eingeschaltetem Blaulicht und Martinshorn mit etwa 80 km/\nstd. Er holte zwei Personenkraftwagen ein, die hintereinander\nnicht äußerst rechts, sondern in der Mitte der rechten Fahrbahnhälfte fuhren, versuchte sie zu überholen, mußte jedoch\nwieder nach rechts ausweichen, weil ein Fahrzeug entgegenkan.\n\nc\n\nllachdem dieses vorbeigefahren war, kam ein weiteres Fahrzeug\n\nentgegen, ein Mercedäes-Personenkraftwagen, gefahren von den\nArzt Dr. EB Der Angeklagte fuhr nun sehr nahe an den vor\nihm fahrenden Opel-Rekord heran, vor dem noch ein Renault-Gordini fuhr. Fiötzlich stoppte der Fahrer des Rekord, Faust,\nseinen Wagen stark ab. Der Angeklagte trat heftig auf die\nFußbremse. Sein Wagen fuhr nur deswegen nicht auf den Onelkekord auf, weil er \"nach Hinterlassen einer 24 m langen geraden Spur so weitauf die linke Fahrbahnhälfte geriet, daß es\nzum Zusammensto3 mit dem entgegenkommenden Personenkraftwagen\nkam\". Dr. El var ganz rechts gefahren. Er und seine\n\nneben ihm sitzende Mutter wurden bei dem Zusammenstoß schwer\nverletzt und starben im Krankenhaus an den Verletzungen. Frau\nig. ihre Tochter, die hinten im Wagen saßen, wurden eberfalls verletzt.\n\nDie Verfahrensrüge braucht nicht erörtert zu werden, weil\ndie Sachrüge zur Aufhebung des Urteils führt. Das Landgericht\nwird jedoch, falls es in der neuen Hauptverhandlung den Zeugen\n„cust wieder vernimmt, seine Ansicht überprüfen müssen, der\nZeuge habe durch seine Fahrweise das Unfallgeschehen nicht in\n\nvorwerfbarer Weise beeinflußt.\n\nDie Sachrüge ist begründet. Dice bisherigen Feststellungen\nrechtfertigen nicht den Vorwurf, der Angeklagte habe den\nUnfall fahrlässig verursacht. Das Landgericht sieht die Fahrlüssigkeit des Angeklagten darin, daß er pflichtwidrig keinen\ngenügenden Abstand zu dem vor ihm fahrenden Kraftwagen gehalten\nhabe, sodaß. er sein Fahrzeug nicht mehr hinter diesem habe\nzum Stehen bringen können, als der Fahrer plötzlich scharf\nbrenste. Damit hätte der Angeklagte nach der Ansicht des Landgerichts rechnen müssen, weil sein dichtes Heranfahren mit\nBlaulicht und Martinshorn geeignet gewesen sei, den Fahrer des\nOpel-Rekord zu vervwirren und in ihm spontan den Gedanken aufkommen zu lassen, durch sofortiges und starkes Bremsen dem\n-olizeifahrzcug freie Bahn schaffen zu müssen: das Vorrecht des\n\n48 3tVO habe den Angeklagten nicht von der Yinhaltung eines\n\nP4)\n\n„usroichenden licherheitsabstandes befreit, da er durch ssins\n\n-.\n\nSunrwciso nur cinen unbedeutenden Zeitgewinn habe erzielen\nkönnen, Diese Begründung begegnet rechtlichen Bedenken.\n\nOb dic “rVKgung des Landgerichts, der Angeklagte habe von\nsolnen Yorrecht gemäß § 48 StVO nicht durch so dichtes Heranfahren\nan das vorausfahrende Fahrzeug Gebrauch machen dürfen, weil er\nüsdurch richt wesentlich schneller zum Einsatzort kommen konnte,\nzechtlich zu billigen ist, kann dahingestellt bleiben. Dieses\nvorrecht enthob ihn jedenfalls nicht der jedem Fahrzeugführer\ncblicgenden Verpflichtung, darauf Bedacht zu nehmen, daß er\nandere Personen nicht schädigte. Die Vorschriften, die die fahr-Aüssige Körperverletzung und die fahrlässige Tötung verbieten\nund mit Strafe bedrohen, waren für ihn ebenso verbindlich wie für\nalle Verkehrsteilnehmer. An diesem Grundsatz, den der Bundesgerichtshof im Anschluß an RGSt 65, 158 in NJW 1952, 191 = VRS A,\n151 und in weiteren Entscheidungen (BGHZ 20, 290, 296 = VRsS 11,\n95, 97; VRS 14, 81) vertreten hat, ist festzuhalten. Indessen\ngilt auch im Rahmen des § 48 StVO der Vertrauensgrundsatz. Der\nXehrcr eines Einsatzfahrzeuges muß zwar damit rechnen, daß Abvwelchungen von den Verkehrsvorschriften andere Verkehrsteilnehmer\nverwirren und zu unsachgemäßem Verhalten veranlassen können\n(7 SH 72 1952,191, VRS 23, 251, 253). jienn er aber die in §§ 48\nAbo. 53 5tVO vorgesehenen Licht- und Schallzeichen gegeben hat\nund den Unständen nach annehmen kann, daß alle im Gefahrenbereich\nbefindlichen Verkehrsteilnehner die Zeichen wahrgenommen haben,\nso darf er darauf vertrauen, daß diese ihrer Pflicht, freie Bahn\nzu schaffen, nachkommen (BGHZ 20, 290, 296). Je mehr er Anlaß\nhat anzunchnen, daß andere Verkehrsteilnehmer seine besonderen\nScichen frühzeitig bemerkt haben, umso weniger braucht er damit\nzu rechnen, daß sie erschrecken und falsch reagieren werden.\n\nUnter diesen rechtlichen Gesichtspunkten wird das Landgericht\nen Sachverhalt neu zu prüfen haben. Die angeführten Entscheidungen betvafen Tille, in denen der Fahrer des Einsatzfahrzeuges\nentweder sich nicht ausreichend durch besondere Zeichen benmcerk-\n\n2\n\n-5 -\n\nbar gemacht hatte oder blind in eine für ihn unübersichtliche\nYoerkchrslage hineingefahren war. Im vorliegenden Fall dagegen\nfuhr der Angeklagte auf einer. geraden $traßc. Die Verkehrslage\nvar für ihn völlig übersichtlich. &Es liegt daher nahe, daß\nsowohl die vor ihn in derselben Richtung fahrenden als auch die\nentzegenkommenden Tahrzeugführer mindestens das blaue Blinklicht\nfrühzeitig wahrnehmen konnten und daß sich der Angeklagte hierau!i\nverlassen durfte, Daher ist die Ansicht des Landgerichts, der\nAngeklagte habe damit rechnen und voraussehen müssen, daß der\nYahrer des Opel Rekord gerade in den Augenblick mitten auf der\nFahrbahn scharf bremsen würde, um ihn vorzulassen, als ein\nanderer Wagen entgegenkam, bisher nicht ohne weiteres gerechtfertigt. Zu einer abschließenden Beurteilung bedarf es jedoch\nweiterer Feststellungen. Es ist noch ungeklärt, mit welcher Geschwindigkeit sich der Angeklagte dem vorausfahrenden Yagen\nniherte, d.h. wie groß der Unterschied der Geschwindigkeiten war\nAuch die genaue Unfallstelle ist festzustellen. Davon wird es\nabhängen, ob die Fahrer der beiden vom Angeklagten eingeholten\nYahrzeuge durch sein plötzliches Auftauchen überrascht worden\nsein können und ob der Angeklagte überzeugt sein durfte, daß sie\nscine Signale frühzeitig wahrgenommen haben und ihm Platz machen\n“ürden, ohne ihn zu behindern, Us wird ferner zu klären cscin,\nob die drei Fahrzeuge auf der 7,30 m breiten Fahrbahn aneinander\nhätten vorbeikommen können, wenn die Fahrer der beiden vor dem\nAngeklagten Tahrenden Fahrzeuge auf seine Yarnzeichen nicht\nplötzlich gebremst hätten, sondern unter allmählicher Verringeru\nihrer Geschwindigkeit an die äußerste rechte Seite gefahren wä-\n\nren.\n\nDen Urteilsgründen ist auch die Ursache für das Ausscheren\ndes Folizeifahrzeuges auf die linke Straßenseite nicht zu entnehmen. Da das Fahrzeug nur beim Abbremsen aus einer Geschwindig\nkeit von mehr als 80 km/std zum Ausbrechen neigte, der Angcklagt\naber nach den bisherigen Feststellungen mit etwa 80 km/städ fuhr.\nist cs fraglich, ob er mit dem Ausbrechen rechnen mußte. In-Yolgedessen erscheint es auch zweifelhaft, ob er die erfahrungsgenäa sehr schweren Folgen eines Frontalzusammenstoßes mit\n\n[Pro\n\ncinem ontgegenkommenden Wagen voraussehen konnte und mußte.\n\nAuf rechtsirrigen Erwägungen beruht möglicherweise auch die\nAnsichl des Landgerichts, daß Dr. EMEB keine Schuld an dem\nUnfall treffe. Sie hat ersichtiich mindestens die Entscheidung\n\ner den Schuldumfang beim Angeklagten und damit die Strafhöhe\nbeeinflußt. Dr. EB Hat nach der Annahme des Landgerichts\nbis zum Ausscheren des Unfallwagens weder das Blaulicht gesehen\nnoch das Zweiklanghorn gehört. Er bemerkte den Unfallvagen erst,\nals er auf seine Fahrbahn herüberkam. Es ist im Urteil nicht\ndargelegt, wie das Landgericht zu dieser Feststellung auf Grund\nder Aussage einer Insassin des Wagens Dr. EBD: kommen konnte.\nVenn er sofort bewußtlos war, was bei einem frontalen Zusammenstoß besonders naheliegt, könnte er nach dem Unfall kaum mit\ndcr Zeugin über seine Wahrnehmungen gesprochen haben. Davon\nabgseschen hat das Landgericht nicht festgestellt, warum\nDr. EEE nicht wenigstens das Blaulicht auf dem hohen Polizcivagen so frühzcitig bemerkt hat, daß er scine Geschwindigkeit vermindern und so dem Angeklagten die Bahn zum Überholen\nhitto freimachen können, wie es seine Fflicht war. Da die Straße\nan der Unfallstelle gerade und übersichtlich ist, liegt es nahe,\n„uber es entweder an der nötigen Aufmerksamkeit hat fehlen\n\nen oder daß er bewußt seiner Verpflichtung gemäß § 43 StVO\n\nnicht nachgekommen ist. Denkbar wäre es allerdings auch, daß er\nnit cincem Überholen des Angeklagten nicht mehr gerechnet hat\nund nicht zu rechnen brauchte, etwa weil der Angeklagte schon\nlängere Zeit hinter den beiden Personenkraftwagen hergefahren\nwar und schon kurz vorher einen Überholversuch wegen eines vor\nDr. EEE fahrenden Viagens aufgegeben hatte, inden er wieder\nnach rechts steuerte. Das alles bedarf jedoch noch der Kläruns.\n\nschließlich wird das Landgericht auch eindeutig zur Frage\neines etwaigen Hitverschuldens der beiden vor dem Anscklagsten\nfahrenden Kraftfahrer Stellung nehmen müssen. Läßt es sich\n\n- 7 -\n\nnicht sicher ausschließen, so ist es nach der Rechtsprechung\nBundesgerichtshofs bei der Schuld- und jedenfalls bei der\n\nex\nu\n\nFans\nDez\n\n£\n\nStraffrage zu scinen Gunsten zu berücksichtigen (BEHSt 3,\n\n220; VRS 14, 191; 15, 429; 19, 126; 23, 438; 25, 113, 25;\n266).\nKrumne . Flitner Börtzler\n\nNayr Spiegel","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-11-27/4-str-417-64","cited_norms":[],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-11-27/4-str-417-64","retrieved":"2026-10-24 16:33:47.929540+00:00"},"card":{"id":"bgh/1964-11-27/4-str-417-64","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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