{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_NA_4_StR_293_83_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1983-06-23","aktenzeichen":"4 StR 293/83","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n& StR 293/8: Beschluß\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Hilfsarbeiter Michael AR. mikuie> aus ve,\ndort geboren em EEE, zur Zeit in U-Haft in der\nJustizvollzugsanstalt Vom,\n\nwegen versuchten Totschlags u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n23, Juni 1983 gemäß § 349 Abs, 4 StPO beschlossen:\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Wuppertal vom 25, November 1982\nmit den Feststellungen aufgehoben, soweit der\nAngeklagte verurteilt worden ist.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandiung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht\nzuständige Strafkammer des Landgerichts zurück-\n\n. verwiesen, |\n\nG ründes\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen wegen versuchten Totschlags in Tateinheit\nmit gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr zu einer\nFreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt, ihm die Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperre\nfür immer angeordnet.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt die Verletzung\nformellen und materiellen Rechts, Die Verfahrensrüge entspricht nicht den Erfordernissen des § 344 Abs, 2 Satz 2\nStPO und ist deshalb unzulässig, Die Sachbeschwerde führt\nJedoch zur Aufhebung des Urteils, soweit der Angeklagte\nverurteilt worden ist,\n\n1. Das Landgericht hat festgestellt: Während einer\ntätlichen, jedoch auf den bloßen Einsatz der beiderseitigen\nKörperkräfte beschränkten Auseinandersetzung zwischen dem\nspäteren Tatopfer Andreas FTıWa und dem Zeugen KR, einem\nFreund des Angeklagten, entschloß sich dieser, einen Pkw\ndergestalt als Waffe einzusetzen, daß er auf die Streitenden\nzufahren wollte, um einen Unfall herbeizuführen, bei dem\nFE: verletzt und dadurch kampfunfähig würde. In Ausführung\nseines Vorhabens fuhr der Angeklagte mit dem Pkw in einem\ngeschätzten Winkel von etwa 45 ° auf den Bürgersteig, wo\nFe und Kolb miteinander rangen. Als KW dies bemerkte,\nlöste er sich von FEB und sprang zur Seite, Fe versuchte, als er den Pkw auf sich zukommen sah, hochzuspringen,\num dem erwarteten Anprall zu entgehen, wurde aber än rechten\nUnterschenkel erfaßt und zwischen Pkw und Hauswand eingequetscht, Er wurde erheblich verletzt. Der Angeklagte setzte\ndaraufhin den Pkw auf die Straße zurück, so daS FW zu\n\nBoden fiel, Als der Angeklagte noch einmal vorwärts fuhr,\ngeriet er wieder auf den Gehweg, fuhr aber an dem dort\nliegenden TE vorbei, ohne diesen erneut zu berühren.\n\n2, Die Auffassung des Landgerichts, der Angeklagte\nhabe sich eines gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr gemäß § 315: b Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 i. Verb. m\n§ 315 Abs. 3 Nr. 1 StGB schuldig gemacht, ist rechtlich\nnicht zu beanstanden. Soweit sich die Revision hiergegen\nwendet, ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs, 2 StPo,\nAuf das Antragsschreiben des Generalbundesanwalts von\n3. Juni 19853 wird insoweit Bezug genommen.\n\nKeinen Bestand haben kann jedoch die Verurteilung des\nAngeklagten wegen versuchten Totschlags, Die Schwurgerichtskammer geht davon aus, daß eine Absicht des Angeklagten,\nTe mit dem Pkw tödlich zu verletzen, nicht sicher\n\nx festzustellen\" ist, sie meit aber, der Angeklagte habe\n' mindestens erkannt, \"daß die Folgen seines ... Vorgehens\nunberechenbar waren und die Möglichkeit so schwerer Verletzungen des Öpfers bestand, daß diese zum Tode führen\nkonnten\", Sie teilt ferner als ihre Überzeugung mit, der\nAngeklagte habe \"eine solche mögliche Folge billigend in\nKauf\" genommen (UA 17). Im Rahmen der rechtlichen Würdigung\nwiederholt das Landgericht seine Auffassung, daß der Angeklagte nicht lediglich mit Körperverletzungsvorsatz, sondern\nderüber hinaus mit mindestens bedingten Tötungsvorsatz\ngehandelt habe (UA 36). Es hebt zur Begründung darauf ab,\nder Angeklagte sei sich der Gefährlichkeit seines Verhaltens\nund der möglichen Folgen bewußt gewesen, er habe erkannt,\ndaß FEB keine Ausweichmöglichkeit gehabt habe, und er\nhabe nicht berechnen oder steuern können, wie FR verletzt\nwerden würde, auch die Gefahr tödlicher Verletzungen habe\nfür ihn erkennbar nahegelegen, Daraus zieht es dann den\n\nSchluß (UA 37): \"Wenn er unter diesen Umständen in der\nfestgestellten Welse das Kraftfahrzeug gegen den Zeugen\nTEE einsetzte, nahm er damit die als möglich erkannten\ntödlichen Verletzungsfolgen mindestens billigend in Kauft\",\n\nHiergegen bestehen durchgreifende rechtliche Bedenken.\nWie der Senat in früheren Entscheidungen schen mehrfach\nausgeführt hat, liegt es bei äußerst gefährlichen Gewalthandlungen zwar nahe, daß der Täter auch mit der Möglichkeit rechnet, das Opfer könne dabei zu Tode kommen, und,\nweil er gleichwohl sein gefährliches Handeln fortsetzt,\nauch einen solchen Erfolg billigend in Kauf nimmt. Dies muß\njedoch nicht immer so sein (BGH VRS 50, 94, 95; 59, 183,\n184; BGH bei Holtz MDR 1982, 808; BGH, Urteile vom 21. Oktpber 1982 - L StR 511/82 - und vom 7. Juni 1983 - 4 StR 51/83 -;\nvgl, ferner die Rechtsprechungsübersichten bei Hürxthal\nDRiZ 1981, 103 zu Nr, 4, DRiZ 1982, 386 zu Nr. 5 und DRiZ\n1983, 183 zu Nr, 3). Da vor dem Tötungsvorsatz eine viel\nhöhere Hemmschwelle steht als vor dem Gefährdungs- oder\nVerletzungsvorsatz, kann es auch so liegen, daß der Täter den\nTötungserfolg als möglich vorausgesehen und dennoch ernsthaft, nicht nur vage, darauf vertraut hat, er werde nicht\neintreten, Dann handelt er in bezug auf den Tötungserfolg\nnur (bewußt) fahrlässig. Die Grenzen der Schuldformen der\nbewußten Fahrlässigkeit und des bedingten Vorsatzes liegen\neng beieinander, Für den Tatrichter ergeben sich deshalb\nbesondere Anforderungen bei der Feststellung des inneren\nTatbestandes und seiner Darlegung in den Urteilsgründen,\nDies gilt insbesondere in Fällen wie dem vorliegenden, in\ndenen ein einsichtiger Beweggrund für eine so schwere Tat,\nwie die Tötung eines Menschen fehlt, und der Tatrichter\nzugunsten des Angeklagten davon ausging, daß dieser lediglich\näle Absicht verfolgte, das Opfer \"außer Gefecht zu setzen\"\nund dieses Ziel \"als erreicht ansah\", als Franz verletzt\nam Boden lag {UA 20, vgl. auch UA 35),\n\nDiesen Anforderungen genügen die Urteilsausführungen,\nsoweit sie die innere Tatseite des versuchten Totschlags dartun sollen, nicht, Die Schwurgerichtskammer beruft sich zur\nBegründung ihrer Überzeugung vom Vorhandensein eines bedingten\nTötungsvorsatzes beim Angeklagten allein darauf, daß ihm die\nGefährlichkeit seines Verhaltens und dessen unberechenbare\nFolgen bewußt gewesen seien, Damit ist jedoch nicht gesagt,\n‚daß er den Erfolgseintritt auch akzeptiert, daß er sich\ninnerlich mit ihm abgefunden hat, Es ist fehlerhaft, wenn das\nTatgericht glaubt, allein aus der Erkenntnisfähigkeit eines\nTäters im Wege der Schlußfolgerung auf das sog. voluntative\nElement des bedingten Vorsatzes, das billigende Inkaufnehmen,\nzurückgreifen zu können, Bei der Erwägung, \"wenn er „.. in\nder festgestellten Weise das Fahrzeug gegen den Zeugen Franz\neinsetzte, nahm er damit die tödlichen Verletzungsfolgen\nas. billigend in Kauf\" (UA 37), handelt es sich daher um eine\n' von den Feststellungen nicht gedeckte formelhafte Wendung,\n‚die das Vorliegen eines bedingten Tötungsvorsatzes beim\nAngeklagten nicht zu begründen vermag. Das Urteil muß daher,\nda zwischen versuchten Totschlag und gefährlichem Eingriff |\nin den Straßenverkehr Tateinheit besteht, insgesamt aufgehoben werden. :\n\nSalger Hürxthal Ruß\n\nJähnke | Meyer-Goßner","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-06-23/4-str-293-83","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 315","ref_norm":"315","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-06-23/4-str-293-83","retrieved":"2026-10-24 16:33:46.160326+00:00"},"card":{"id":"bgh/1983-06-23/4-str-293-83","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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