{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1953-10-22","aktenzeichen":"4 StR 261/53","doktyp":null,"leitsatz":"Das Vergehen der Preistreiberei nach 8 19\nWiStrG kann mit dem Preisverstoss nach § 18\nWiStrG tateinheitlich zusammentreffen. Die\nUnangemessenheit des Entgelts kann jedoch\nnicht allein mit der Überschreitung des gesetzlichen Höchstpreises begründet werden,\n\n% ®\nEX}\nDr. > s\ngi u. >\nFr WE 73\n\nE","text_plain":"Für das Nachschlagewerk!\nNicht für die Amtliche Sammlung!\n\nm mn in un un an m en nn nn Me un u mm im .- mn dei mn m a De Zn an mn ee ann\n\nGesetz: WiStr@ §§ 18, 19; StGB § 73\n\n. ya ae är.*\n\nN\n\n.\nDe\nEr\n\nRechtssatz: Das Vergehen der Preistreiberei nach 8 19\nWiStrG kann mit dem Preisverstoss nach § 18\nWiStrG tateinheitlich zusammentreffen. Die\nUnangemessenheit des Entgelts kann jedoch\nnicht allein mit der Überschreitung des gesetzlichen Höchstpreises begründet werden,\n\n% ®\nEX}\nDr. > s\ngi u. >\nFr WE 73\n\nE\n\nAktenzeichen: 4 StR 261/53\n\nUrt, des BGH. v 22, Oktober 1953 LG Essen\n\nIr\n\n4_StR 261/53\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Fuhrunternehmer und Kohlenhändler Walter x EEEEEEREEED.\n\naus ED, dort zeboren am EEE 1926.\n\nwegen Hehlerei und Wirtschaftsvergehens\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 22, Oktober 1953, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Krumme\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Engels\nBundsesrichter Dr. Hülle\nBundesrichter Dr, Augustin\nBundesrichter Martin\n\nals beisitzende Richter, RN\nLandgerichtsret WW in der Verhanälung,\n\nStaatsanwalt Dr. EEE bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\n«,\nPers 0 N 7\n\nHilfsarbeiter im mittleren Justizdienst\nals Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannts\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts in Essen vom 12, Januar 1953 samt den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.\n\nsr\ney\n\n\"a\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Lanädgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte ist wegen fortgesetzter Hehlerei in Tateinheit mıt Vergehen gegen die §§ 18, 19 und 21 des WiStr6G\nzu drei Monaten Gefängnis und 1.000 DM Geldstrafe verurteilt\nworden, weil er in der Zeit vom September 1951 kis Februar\n1952 in erheblichem Umfange Deputatkohle von Bergleuten aufgekauft und zu Überpreisen abgesetzt hat. Der ihm gehörige\nLKW Ford ED wurde eingezogen. Ausserdem wurde er zur\nAbführung eines Mehrerlöses von 11.117,39 DM an das Land\nNordrhein-Westfalen verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Sie führt zur Aufhebung des Urteils,\n\n1) Das Landgericht hat der Verurteilung wegen fortgesetzter Sachhehlerei (§ 259 StGB) insgesamt ıi3 Kohlenaufkäufe\nzugrunde gelegt, obwohl sie sich. ausserstande sah, Feststellungen darüber zu treffen, welche dieser einzelnen Geschäfte\nDerutatkohlen zum Gegenstand hatten. Das war fehlerhaft. Die\nAnnahme einer fortgesetzten Handlung erspart es dem Tatrichter nicht. die Erfüllung des gesetzlichen Tatbestandes für\nJede einzelne der in den Festsetzungszusammenhang einbezogenen Handlungen festzustellen (BGH 3:StR 296/52 vom 10. Juli\n1952; vgl auch BGHSt 2, 163, 167); denn die Frage, in welchem\nrechtlichen Verhältnis mehrere strafbare Handlungen zueinander stehen, kann erst beantwortet werden, wenn feststeht,\nwelche Handlungen - schon für sich allein - unter den Straftatbestand fallen. Das setzt zwar nicht immer ausführliche\nFeststellungen zu jedem einzelnen Fall voraus - solche können deshalb unmöglich sein, weil Einzelheiten über Tatzeit,\nTatort und Ausführungsart nicht zu ermitteln sind -; das Ur-\n\nzahl der strafbaren Fälle und die für diese gemeinsamen Merk-\n\ner 3\n\nee\n\n4\n\nmale angeben. Das ist hier nicht geschehen Die Strafkammer\nhat nicht nur offen gelessen, welche der im Urteil genannten Kohlenaufkäufe Deputatkohlen betrafen, sondern auch,\nwieviele Fälle es mindestens waren.\n\n2) Die der Hehlerei des Angeklagten vorausgegangene Straftat sah das Landgericht - im Anschluss an die Entscheidung\ndes erkennenden Senats BGHSt 2, 325 - in einem Betrug der\n3ergleute gegenüber der Zeche. Das Urteil enthält jedoch\nkeine Feststellung darüber, ob die Bergleute schon bei der\n‚uforderungz der Deputatkohle die Ansıcht der verbotswidrigen Weiterveräusserung hatten und deshalb dem Zechenbeamten\ngegenuber eine Täuschungshandlung im Sinne des § 263 StGB\nbegingen. Das gilt in besonderem Maße für die Fälle, in denen es sich um Kohle handelte, die die Bergleute im Zeitpankt des Verkaufs an den Angeklagten schon zuhause liegen\nhatten. aber auch für die Fälle, in denen sie den Kaufvertrag mit dem Angeklagten vor Anlieferung der Kohle abschlcs- .\nsen oder in denen sie dem Angeklagten von vornherein die Xohlenscheine überliessen. Das Urteil lässt ferner die Erörterung der Frage vermissen, ob sich der Angeklagte in den Fällen. in denen er sich von den Bergleuten die Kohlenscheine\naushändigen liess und die Kohle selbst bei der Zeche abholtey\nder Teilnahme am Betrug - statt der Sachhehlerei - schuldig\ngemacht hat, weil der Betrug vor Auslieferung der Kohle\nAurch die Zeche noch nicht beendet war.\n\n51 Die Strafkammer hat die Überzeugung davon, dass der\nAngeklagte mit (bedingtem) Hehlervorsatz gehandelt hat,\nauch auf die Erwägung gestützt, dass dessen Gewissen durch\ndie gegen ihn ergangenen Bußgeläbescheide vom 12. Juli 1951\nund ı4 November 1951 noch weiter \"angespannt\" worden sei.\n\nHiergegen sendet die Revision mit Recht ein, dass die Bußgeldbescheide nur die Überschreitung des gesetzlichen Höchstpreises geahnde; und daher dem Angeklagten nicht ohne weiteres auch die Erkenntnis vermittelt haben, die Kohienaufkäufe\nerfüliten den Tatbestand der Sachhehlerei. Andererseits war\ndas Landgericht nicht gehindert, die Nichterteilung von Rechnungen durch die Bergleute als Beweisanzeichen für das Wissen des ingeklagten um die strafbare Herkunft der Xohle zu\n\nwerten.\n\n4) Da die Strafkammer Tateinheit zwischen der fortgesetzten Sachhehlerei und den Wirtschaftsstraftaten des Angeklagten angenomnen hat, ergreift die Aufhebung der Verurteilung\nwegen Sachhehlerei notwendig auch die wegen der Wirtschaftsstraftaten. Deren rechtliche Würdigung begegnet im übrigen\nfolgenden Bedenken:\n\na) Wegen des Aufkaufs von Deputatkohle zu einem überhöhten Preis am’13. Oktober 1951 war gegen den Angeklagten am\n31. März 1952 ein Bußgeldbescheid.über 300 DM ergangen, Die\nStrafkammer hat dazu ausgeführt, der Bußgeldbescheid habe\nkeinen Verbrauch der Strafklage hinsichtlich der fortgesetzten Sachhehlerei bewirkt, weil nicht festgestellt werden\nkönne, welche Kohlenaufkäufe im einzelnen Deputatkohle betrafen. und weil daher - so folgert das Landgericht offeh-.\nbar - auch nicht feststehe, ob der Kauf vom 15%. Oktober\n1951 über Deputatkohle abgeschlossen worden sei. Sie hat\nsich deshalb nicht gehindert gesehen, den Angeklagten wegen\nfortgesetzter Sachhehlerei zu verurteilen. Den dem Bußgeldbescheid zugrunde liegenden Sachverhalt hat sie dabei ausser\nacht gelassen- Dagegen hat sie die insoweit vorliegende\n\n.\n“, x\ns\n\n“m\n\nx\n\n. .\nje NS\n\n” .\nIc 273 .\n\n’ ’ ’\nar 3% PR .\nwer Pa PIOSN PER\n\nu\n\nEN\n\n3\n\nPreisüberschreitung in die Berechnung des Mehrerlöses ein- | .\nbezogen und damit ersichtlich zum Gegenstand des Schuld- i\nspruchs wegen der Wirtschaftsvergehen gemacht.\n\nDas Urteil lässt nicht ersehen, von wem und auf Grund A Re\nwelcher Strafvorschrift der Bußgeldbescheid vom 31. März ii\n1952 gegen den Angeklagten erlassen worden ist. Falls es\nsıch - was wahrscheinlich ist - um eine von der zuständigen Preisüberwachungsstelle nach §§ 18, 19 oder 20 in Verbindung miv §§ 6 Abs 3, 22 Abs 2 WiStrG vom 26. Juli 1949\nauferlegte Geldbuße (vgl dazu § 77 WiStrG) handelte, stand\nure Rechtskraft des Bußgeldbescheids einer nochmaligen (gerichtlichen) Strafverfolgung derselben Tat nicht entgegen,\nwenn sich diese auf Grund neuer Tatsachen oder Beweismittel als eine gerichtlich zu verfoigende Straftat darstellte\nı§ 65 Abs 2 OWiG vom 25. März 1952, § 93 Zbs 2 YiStrG vom\n26. Juli 1949), Nach § 65 Abs 2 Satz 2 i.Verb. mit § 61 2\nOWiG hätte jedoch das Landgerichtden Bußgeldbescheid aufheben und die in üjesem festgesetzte Geldbuße, soweit sie abgefünrt war, auf die im Urteil verhängte Geldstrafe anrechnen müssen (vgl auch RGSt 72, 99, 105).\n\nb) Die Strafkammer hat den Tatbestand einer (fortgesetz- *\nten} Wirtschaftsstraftat nach § 18 WiStrG darin gesehen, .\ndass der Angeklagte in den Fällen 1 bis 3 und 5 bis 14 den R%\ndurch die VO zur Änderung von Preisen für Steinkohlen, Steinkohlenkoks und Steinkohlenbriketts aus den Revieren Ruhr und\nAachen - PR Nr 79/50 - vom 9. Dezember 1950 (BWIBL 1950, 263)\nbewusst überschritten hat. Diese Verordnung fand auf Grund\nder Verlängerung ihrer Geltungsdauer durch die Verordnungen\nPR Nr 12/51 vom 28. März 1951 und PR Nr 87/51 vom 19. Dezem- ZW\nder 1951 (BSMBL 1951, 97, 427) auf die Kohlenverkäufe des k\n\nAngeklagten Anwendung. Sie enthält indes nicht die den Fällen 6 und 7 des Urteils zugrunde gelegte Sortenbezeichnung\n\"Mettfeinkohle\" Entgegen der Meinung der Revision genügte\nzur Verurteiiung wegen Preisverstosses nach der inneren\nTatseite die Feststellung, dass der Angeklagte das Bestehen von Höchstpreisvorschriften gekannt und diese bewusst\nübers.hritien hat. Die genaue Höhe der Höchstpreise brauchte er nicht zu <ennen,\n\noı Im ?alle 4 (Sammelkohle) hat die Strafkammer in Frmangslung eıner Höchstpreisvorschrift den § 19 WiStrG angewendet. Das Urteil lässt jedoch eine nähere Begründung der\nUnangemessenheit des vom Angeklagten verlangten Verkaufspreises vermissen (vgl BGHSt 4- 94, 100, BGH 4 StR 124/53 vom\n23 Mai 1955}. Der Hinweis auf die gutachtliche Äusserung\n\ndes in der Hauptverhandlung vernommenen Sachverständigen vermochte diese um so weniger zu ersetzen, als die Strafkammer\noffensichtlich nicht einen der in § 19 Abs 2 WiStrG beispielsweise aufgeführten Tatbestände. für erwiesen erachtet hat.\n\nd) In den Fällen, in denen das Landgericht den Tatbestand\ndes § 18 WiStr@ als erfüllt angenommen hat, hat es den Angeklagten auch nach § 19 WiStr6 verurteilt, weıl es der\nMeinung war, dass die Überschreitung des Höchstpreises das\nverlangte Entgelt ohne weiteres auch als unangenessen erscheinen lasse, Diese Begründung reicht zur Annahme einer\nVerletzung des § 19 WiStrG ebenfalls nicht aus. Ein tateinheitliches Zusammentreffen eines ?Preisverstosses nach § 18\nWiStrG und eines Vergehens der Preistreiberei nach § 19\nWiStr&a ist zwar tatbestandsmässig nicht ausgeschlossen,\nwenngleich § 19 WiStrG den sozial gerechten Preis gerade\n\nda sichern will, wo besondere gesetzliche Preisbindungen\n\nDEE EN\n«Enns\n\nER REDEN ..\nPaper Fa 772 7 ze Ver\n\nN 2\n\nDER TER\n\nEr\n\n7 ‘\nx\nKOREE N I BEETI U Ee\n\n%\n\nfehlen (vgl Arndt in SIZ 1949 Sp 81 f zu § 1 des Preistreibereigesetzes vom 28. Januar 1949). Aus der Überschreitung eines gesetzlichen Höchstpreises kann jedoch nicht ohne weiteres geschlossen werden, dass das Entgelt volkswirtschaftlich nicht gerechtfertigt und daher unangemessen Sei,\nDie preisbildenden Stellen muten bei unausgeglichener Narkilage dem Verkäufer, Vermieter usw. im Interesse der Allgemeinheit bisweilen Höchst- oder Festpreise zu, die nach den\nGrundsätzen der Wirtschaftlichkeit nicht als angemessen angesehen werden können (vgl BayObLG 1951, 447). Ob der Preis\nunangemessen ist, hängt von einer besonderen, nach den\nGrundsätzen des § 19 WiStrG anzustellenden Prüfung ab. die\ngerade nicht darauf beschränkt werden darf, dass ein festgesetzter Höchstpreis überschritten ist (BayObL6 vom 12.\nJuni i953 in MDR 1953, 629; vgl dazu auch BGHSt 4, 94, 100,\nwonach auch ein den gesetzlichen Höchstpreis nicht übersteigendes Entgelt im Einzelfalle unangemessen sein kann).\n\ne) Nach den Urteilsgründen \"war\" die Einziehung des dem\nAngeklagten gehörigen LKWs, mit dem die aufgekaufte Deputatkohle befördert worden ist, anzuordnen. Diese Fassung erweckt den Eindruck, dass sich die Strafkammer zur Einziehung\nin jedem Falle für verpflichtet gehalten hat. Durch 8 39\nWiStrG i.Verb. mit § 18 Abs 2 OWiG ist indessen die Einziehung eines zur Begehung einer Wirtschaftsstraftat verwendeten Beförderungsmittels nicht zwingend vorgeschrieben, sondern in das pflichtgemässe Ermessen des Gerichts gestellt.\n\nDas Landgericht hat den. Släubigern pr en und Ki\nGEB, denen der LKW durch- Vertrag vom 3. März 1952 sicherungshalber übereignet worden war, gemäss § 23 Abs 3 OWiG\nihre Rechte vorbehalten. Es durfte indes von einer Entschei-\n\ndung über die Rechte der Sicherungsgläubiger nur absehen,\nwenn diese untunlich war, insbesondere wenn sie die Ent- P\nscheidung über die Einziehung verzögert hätte. Diese gesetz- u\nliche Voraussetzung ist im Urteil nicht festgestellt,\n\na EEE aaicn ee.\n\nTrotz des Vorbehalts hat die Sträfkämner sachlich [iS\nden Ansprüchen der Gläubiger Stellung genommen, indem sie\nausgeführt hat, dass deren formale Eigentümerstellung im\nZusammenhang mit der Einziehung unbeachtlich bleiben müsse,\nweil festgestellt sei, dass der unmittelbare Besitz des\nLKWs und mit ihm der wirtschaftliche Inhalt des Eigentums\nauch nach .dem 3. März 1952 bei dem Angeklagten verblieben\nsei. Diese Auffassung wird der rechtlichen Bedeutung des\nSicherungseigentums nicht gerecht (vgl BGHSt 2, 313). War\ndie Sicherungsübereignung des Kraftwagens , nicht deshalb ungültig, weil die Parteien kein wirksames Besitzmittlerverhältnis vereinbart hatten, dann durrte die Einziehung nach\nden in BGHSt 1, 351; 2, 311; 3, 227 ‚und BGH 4 StR 45/50 vom\n22, November 1951 in 2f2 1952, 221 zu § 414 RAbgO aufgestellten Grundsätzen nur angeordnet werden, wenn die Sicherungsei.gentimer die Benutzung des LKWs zu der vorausgegan- .\ngenen Wirtschaftsstraftat kannten \"oder kennen mussten (§§ 19, 3\n23 OWiG), wenn sich der Staat zur Befriedigung ihrer Forde- ER\nrungen gegen den Angeklagten verpflichtete oder wenn die\nGläubiger auf ihr Eigentunsrecht verzichteten. Ob einer dieser Fälle vorlag, ist dem Urteil nicht. zu entnehmen. Es ent-.\nhält zwar die Bemerkung, die Sicherungsgläubiger hätten in\ndiesem Verfahren ihre Eigentumsrechte, endgültig nicht aufrechterhalten wollen; der Tatrichter hat jedoch nicht angegeben, ob und auf Grund welcher Erwägung er damit einen\nVerzicht im Sinne der angeführten Rechtsprechung feststellen wollte. en\n\nar nn A tn rn nn\n\nK Be a - “ B ” x - eTEL AG -\nuhr v.. . Dear) ERELILTIIT zent 6er E — % .w rr = + Fe -\n\n§ 5) Für die neue Verhandlung ist noch darauf hinzuweisen, dass die Auslegung des Tatbestandsmerkmals der Gewerbsmässigkeit (§ 260 StGB) im Urteil mit dem vom Bundesgerichtshof aus der Rechtsprechung des Reichsgerichts\nübernommenen Begriff der Gewerbsmässigkeit nicht vereinpar ist (u.a, BGHSt 1, 383). Auch wird die Strafkammer zu\nprüfen haben, ob der von ihr hinsichtlich der Wirtschaftsstraftaten angenommene Gesamtvorsatz des Angeklagten nicht\ndurch den Bußgeldbescheid vom 14. November 1951 unterbrochen worden ist (vgl IK 7. Aufl Vorbem 3 Bb S 556 zu § 73\n\nStGB).\n\nKrumme Engels\nDr. Augustin Martin","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-10-22/4-str-261-53","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 259","ref_norm":"259","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 260","ref_norm":"260","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-10-22/4-str-261-53","retrieved":"2026-10-24 16:33:45.731662+00:00"},"card":{"id":"bgh/1953-10-22/4-str-261-53","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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