{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_NA_4_StR_255_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1954-10-07","aktenzeichen":"4 StR 255/54","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"4_5t_R 255/54 2273 035\n\nIm Name n des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen die Schneidermeisterin EEE\nsus SEE: Sort geboren am ,\nwegen fortgesetzter Unterschlagung u.a.\n\nhat der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 7, Oktober 1954, an der teilgenommen haben;\n\nBundesrichter Krumme\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Engels\nBundesrichter Dr, Hülle\nBundesrichter Dr, Augustin\n\nBundesrichter Dr, Seibert\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt Dr. EEE in der Verhandlung,\n\nStaatsanwalt EEE Hei der Verkündung\nals Vertreter der Bundssanwaltschaft,\n\nJustizangestellter 0]\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nDie Revision der Angeklagten HOEEEEED 2: zer. das\nUrteil des Landgerichts in Essen vom 18, Januar 1954\n\nwird mit der Massgabe verworfen, daß die Angeklagte\nstatt wegen Untreue wegen Vergehens gegen § 95 Nr 2\nBörsenG verurteilt ist und daß die Geldstrafe wegfällt.\n\nDie Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nre nun wen un mn mn er mn nn nn ne\n\nDie Angeklagte ID ist wegen fortgesetzter Unterschlagung in Tateinheit mit Untreue und mit Lortgesetztem\nPebrug sowie wegen eines weiteren fortgesetzten Betruges verurteilı worden. Ihre Revision rügt Verfahrensfehler und un-\n\nrichtige Anwendung des Strafrechts,\n\n1.) Auf Antrag des früheren hWitangeklagten VB hatte die\nStrafkammer vor der Hauptverhanälung die Zeugen CP und\nED iurch ersuchte Richter eidlich vernehmen lassen,\nweil ihr Erscheinen in der Hauptverhandlung wegen großer\nEntfernung besonders erschwert war, Die Vernehmungsprotokolle lagen bei der Haupiverhandlung vor, sind aber nicht\nverlesen worden. Darin sieht die Angeklagte mit Recht eine\nVerletzung des § 245 StPO. Die Vernehmungsprotokolle waren\nvon der Strafkanmer zum Zwecke ihrer Verwertung in der Hauptverhsndlung herbeigeschafft worden (OGHSt 2, 290); sie hätten\nnithin von Amts wegen verlesen werden müssen.\n\nIndessen können die gegen die Angeklagte TB z<-\ntroffenen Peststellungen durch die Unterlassung der Verlesung der Vernehmungsniederschriften nach deren inhalt weder\nunmittelbar noch mittelbar beeinfluß worden sein. Die Revision der Angeklagten hat insoweit auch keine Behauptungen\n\naufgestellt, Die Verurteilung kann somit auf dem Verstoß\ngegen § 245 StPO nicht beruhen.\n\nDie weiter erhobene Rüge dcr Verletzung der Aufklärungspflicht ist nicht ordnungsmässig begründet und daher unbeachtlich; es ist nämlich entgegen § 344 Abs 2 Satz 2 StPO\nnicht angegeben worden, auf welchem Wege das Gericht die\nerstrebte weitere Aufklärung hätte versuchen, insbesondere\nwelche anderen Beweismittel es zur weiteren Erforschung\nder Wahrheit hätte benutzen müssen (BGHSt 2, 168).\n\n=\n\n3 -\n\n2.) Die Angeklagte hat Pelzwaren, die ihr von dem Pelzge- .\n\nschäft SC unter Bigentumsvorbehalt zum kommissionsweisen Verkauf übersandt worden waren, mit der unwalh- ;\n\nren Dehauptung, es handle sich um ihr versönliches freies\nHigentum, bei Fiand- und Ankaufshäusern verpfändet und die\n\nBeleihungssummen zur Begleichung anderweiter Schulden verwandt, Die äusseren wie die inneren Tatbestandsmerkmale der\nUnterschlagung sind rechtsirrtumsfrei nachgewiesen. Auch\nentspricht die Annahme, daß die getäuschten Pfendleiher\ntrotz ihres guten Glaubens einen Vermögensschaden erlitten\nhaben, der Rechtsprechung des Bundesgerichtskofs (BGHSt 1,\n92, 94; 3, 370), Dabei begründet es keinen Unterschied, daß\neines dieser Häuser eine Öffentliche Pfandleihanstalt war;\ndenn die Vorschrift des Art 94 Abs 2 EGBGB hat nur für den\nFall Bedeutung, daß ein gutgläubiger Erwerb des Pfandrechts .\nnach §§ 1205, 935 BGB nicht möglich ist (vgl Palandt 13,Aufl;\nAnm 1 zu Art 94 EGBGB). Rechtsirrig ist allerdings die tateinheitliche Verurteilung wegen Vergehens gegen § 266 StGB,\nweil insoweit die Sondervorschrift des § 95 Nr 2 BörsenG\n\nzur Anwendung zu bringen war (BGH 4 StR 792/53 vom 18.llärz :\n1954), Der Senat konnte den Schuldspruch indessen berichti- :\nsen, weil den Urteilsfeststellungen die Tatbestandsmerkmale :\ndes § 95 Nr 2 BörsenG einwandfrei zu entnehmen sind und der\nseständigen Angeklagten anderweite Verteidigungsmöglichkeiten nicht zur Verfügung standen,\n\n5.) Auch die Verurteilung der Angeklagten HB vezen .\nsines weiteren forlgesetzten Betruges zum Nachteil der Frauf\n5\n\nGERD it im Ergepnis nicht zu beanstanden.\nr\nAls Frau SCENE Testzestell: hatte, daß das\n\nKonmiss sionslager einen Fehlbestand im Werte von etwa 15000 I\naufwies, erklärte die Angeklagte, die sich zunächst geweigert hatte, über den Verbleib der Waren Auskunft zu geben,\n\nur\n\nur ou.\n\nrn\n\n-A-\n\nschließlich wahrheitswidrig, daß die fehlenden Pelze zum\nTeil bereits an sichere Kunden verkauft, jedoch noch nicht\nbezahlt, und im übrigen zur Ansicht versandt seien. Da Frau\nSC unnehr eine Sicherheit veriangte, erkannte\ndie Ansceklagte durch Vertrag vom 29. Oktober 1952 an, daß\nsie für aus Kommissionsware verkaufte Pelzmäntel einen Betrag von 16175 DM schulde, und übergab zur Abdeckung dieser\nSchuld einen Barscheck per 15. kovember 1952 sowie fünf\nWechsel mit späteren Fälligkeiten; keines dieser Papiere\nwurde eingelöst. Am 3. November 1952 veranlaßte die Angeklagte Frau SC Terner unter erneuten Vertröstungen zu einer weiteren Warensendung im Werte von\n10510 Di.\n\nDie Strafkammer macht der Angeklagten zum Vorwurf,\ndaß sie beim Abschluß des Vertrages vom 29% Oktober 1952\nihre wahre Vermögenslage nicht offenbart, insbesondere die\nbereits erfolgten Verpfändungen verschwiegen, und auch’ bei\nder Bestellung weiterer Pelzwaren am 3, November 1952 Frau\n\n|} über ihre finanzielle Lage getäuscht habe,\nDiese Begründung unterliegt rechtlichen Bedenken, Denn\n\neine Rechtspflicht der Angeklagten, Frau SD ]\nüber ihre wirtschaftliche Lage zu unterrichten, ist den\nUrteilsfeststellungen nicht ohne weiteres zu entnehmen.\n\nDie Angeklagts hat sich indessen nicht auf ein Verschweigen beschränkt, sondern sie hat Frau S EEE\nGurch ausdrückliche, bewußt wahrheitswidrige Erklärung vorgespiegelt, die fehlenden Pelze seien verkauft oder zur.\nAnsicht versandt, es sei also über die Ware nur im Rehmen\ndes Kommissionsvertrages verfügt worden. Erst hierdurch\nist Frau SC nach den Feststellungen bewogen\nworden, von ihrer ursprünglichen Absicht, die gelieferten\nPelze zurückzuholen,Abstand zu nehmen und sich auf eine\nweitere Geschäftsverbindung einzulassen. Schon durch die\nBelassung des noch vorhandenen Bestandes und die unter\n\n-5-\n\nBezugnahme auf die Vereinbarung vom 29. Oktober 1952 er- i\nwirkte weitere Lisferung wurde Frau SB :: ihren\nVermögen geschädigt; denn statt eigenen Besitzes hatte sie\nnur einen Herausgabsanspruch gegen eine unehrliche und dem\nKonkurs zutreibende Schuldnerin.\n\nDaß der Tatrichter diesen weiteren fortgesetzten Betrug als eine selbständige strafbare Handlung gewertet hat,\nist nicht fehlerhaft; denn die Ausführung dieses Detruges\nund die Verpfändung der Pelze fällt weder ganz noch teilweise zusammen. Auch handelt es sich bei den späteren Verpfändungen nicht um eine straflose Nachtat des weiteren Detruges, weil die durch Täuschung herbeigeführte Vereinbarung vom 29, Oktober 1952 nur die Geltendmachung der\nfälligen Forderungen verzögerte, während sich die Unterschlagung gegen das fremde Eigentum richtete, -\n\nDie Strafzumessung ist nur insofern zuungunsten der\nAngeklagten durch Rechtsirrtum beeinflußt, als infolge der\nAnwendung des § 266 StGB eine zusätzliche Geldstrafe verhängt worden ist, Diese Geldstrafe wurde nämlich angesichts\nder Zahlungsunfähigkeit der Angeklagten von der Strafkamner\nersichtlich nur deshalb ausgesprochen, weil die Vorschrift\ndes § 266 StGB sie vorschreibt, Da die Geldstrafe demgemäß\nbei zutreffender Zugrundelegung des § 95 Nr 2 BörsenG vom\n\n-6 -\n\nTatrichter nicht verhängt worden wäre, mußte sie ente\nh\n\nKrumge Engels Hülle\nDr. Augustin Seibert","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-10-07/4-str-255-54","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":3},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 94","ref_norm":"94","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 245","ref_norm":"245","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 935","ref_norm":"935","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1205","ref_norm":"1205","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-10-07/4-str-255-54","retrieved":"2026-10-24 16:33:45.611235+00:00"},"card":{"id":"bgh/1954-10-07/4-str-255-54","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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