{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_NA_4_StR_252_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1957-02-01","aktenzeichen":"4 StR 252/57","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2240 004\nBL u Uptin 5\nzm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsa:zhe\ngegen\n\nden praktischen Arzt Werner A > oö32 1\nSEE: geboren em 1920 in\n\n(Schles:.er,, zur Zeit in dieser Sache in Untersuchungshaft,\n\n4_StR 252,57 Pmtl:g>\nfair hpnbecn\n\nwegen Fremdabtreibung Uo.\n\nhat der 4. Strefsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 270. Juni 1957, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr.Rotberg\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr.Sauer\nBundesrichter Dr.Seibert\nBundesrichter Hcepner\n\nBundesrichter Dr,Eübner\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt EEE in der Verhandlung,\n\nObersiaatsanwalt rrsrmngd bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkamat;\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Wuppertal vom 1, Februar\n1957 wird verworfen.\n\nEr hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\nDie seit dem 2. Februar 1957 erlittene Unter-\n\nsuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt. auf die Strafe angerechnet.\n\nVon Rechts wegen\n\nGrtindes:\n\n|, mon green wren Bi\n\nDer Angeklagte Dr. AB ist wegen Fremdabireibung irn\n21. (20) vollendeten und 7 versuchten Fällen, hierbei teiiweise\nals Mittäter handeind, zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren\nund sechs Monaten Zuchthaus verurveilt, im übrigen isy er\nfreigesprochen worden. Außerdem hat Gas Lenädgericht gegen\nihn ein Berufsverbot, soweit frauenärztliche Tätigkeit in\nBetracht kommt, auf die Dauer von fünf Jahren ausgesprochen.\n\nSeine Revision rügt die Verletzung des Verfahrens-- und\ndes sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel kann keinen Erfolg\n\nhaben.\n\nI. Die durch Verlesung der Urteilsformel (§ 268 Abs 2\nStPO) erfolgte Verkündung des Urteilsspruchs gegen den Argeklagten lauteteu.a. auf Verurteilung wegen Fremlabtrei--\nbung in 21 vollendeten Fällen (vgl Bl 29 R Bä VI deh., sowie\ndie vom Berichterstatter entworfene Formel: hinter B1.179\nBä VI). So ist auch der Urteilsspruch im schriftlichen Ur--\nteil gefaßt (Bi 33 Bd VI d.A.). Am Tag des Eingangs des\nabgesetzten Urteils - 11. Februar 1957 - erließ die Strafkammer in Bezug auf den Angeklagten Dr. Ag einen Beschluß\ndahins \"Die Formel des Urteils vom 1. Februar 1957 wird wegen eines offensichtlichen Zählfehlers dahin berichtigt,\ndaß es sich nicht um 21, sondern nur um 20 (zwenzig) Fälle\nder vollendeten Fremdabtreibung handeit\" (Bl 30 R Ba VI\nd.A.). Die schriftlichen Urteilsgründe führen an, daß\nDr. AB u.a. in 20 vollendeten Fällen überführt und daher\ninsoweit wegen vollendeter Fremdabtreibung in 20 Fällen zu\nbestrafen sei (S 42, 46 UA, Bi 73, 77 von Ba VI d.A.)o Die\nRevisionsbegründung, die sich unter anderem auch gegen die\nBerichtigung wendet, ist am 27. März 1957 eingegangen\n(vgl dazu R6St 28, 247 ff).\n\nDıe Berichtigung des Urteilsspruchs durch die Strafkanmer ist hier rechtlich nicht zu beanstanden. Die schriftlichen Urteilsgründe, ferner die dienstliche Äußerung des Vor-.\nsitzenden vom 14. Juni 1957 ergeben eindeutig, daß die Stra®-\nkammer den Angeklagten der vollendeten Fremdabtreibung in\ntet hat und ihn dieserhalb verurteilen wollte. Es handelte\nsich um die Vorkommnisse bei den Frauen HB, von Ei,\nDEEEEEED (zwei Fälle), Dom: Hei, HUB (vier Fälle),\nKg, :MEEED , :incCp, SEE, v7: GEREED, Sc HEEEED,\nHD, Ta, FO und StB (S 42 des Urteils). Ein\neinundzwanzigster Fall dieser Art war überhaupt nicht vorhanden. Nur infolge eines Zählfehlers, der bei der großen\nZahl der vorgekommenen Abtreibungen begreiflich war, erging\ndie Verkündung des Urteils (§ 268 Abs 2 StPO) dahin, daß\nDr, AGB wesen vollendeter “remdabtreibung in 21 Fällen\nverurteilt werde, Es handelte sich dabei, wie dargelegt,\nnur um einen Mangel des Ausdrucks für das wirklich Beschlossene und Gewollte. Dieser Kechenfehler wurde allerdings durch\ndie Verkündung nicht erkennbar; denn bei der mündlichen Mitteilung des wesentlichen Urteilsinhalts wurden nicht alle\nbetroffenen Frauen und die sie betreffenden Vorkommnisse\neinzeln mit Namen genannt und aufgezählt (dienstliche Äuße--\nrungen des Vorsitzenden, der Urkundsbeamtin und des Sitzungs-Staatsanwalts). Insofern unterscheidet sich der hier gegebene\nSachverhalt von dem Verfahrensverlauf, der den Entscheidungen\nRGSt 61, 5388 ff und BGHSt 5 S 5 bis 11 zugrundelag. Vorliegend ergab sich der offensichtliche Rechenfehler aus einem\nVergleich der Urteilsformel mit den schriftlichen Gründen.\nDaß das Versehen den Beteiligten gleich bei der Verkündung\nerkennbar sein müsse (so OGHSt 3, 93 -- 95), ist indes nach\nAuffassung des Senats nicht unbedings erforderlich; vgl\nauch RGZ 129 S 155, 161: \"Fälle, wo beim Lesen les Urteils\n\nden Parteien von vornherein ersichtlich ist, daß der Richter\netwas anderes hat aussprechen wollen\" (noch weitergehend\nJonas-Pohle, I 3 zu § 319 ZPO).\n\nGewiß muß im Interesse der Rechtssicherheit die Zulässigkeit solcher Perichtigungen an strenge Voraussetzungen\ngeknüpft werden (BGHSt 5 S 8). Anderseits verbietet es die\nProzeß-Wirtschaftlichkeit, den Tatrichtern in einem Fall.\nwie dem hier gegebenen die Berichtigung zu versagen und da.-\ndurch den Angeklagten oder die Angeklagebebärde zur Einlegung\nvon Rechtsmitteln zu nötigen, die dann die Beseitigung des\nVersehens durch das übergeordnete Gericht (RGSt 61, 392 unten) oder nach Urteilsaufhebung durch den erneut erkennen--\nden Tatrichter zur Folge haben. Dies wäre ein unnützer Leerlauf, mit dem auch den Angeklagten letztlich nicht gedient\nists\n\nIm hier zu beurteilenden Fall also durfte das land--\ngericht das ihm unterlaufene offenbare Versehen selbst be--\n3, 245 £f) wurde hierdurch nicht herbeigeführt, Das Bemerken\ndes Zählfehlers und die daraufhin veranlaßte Berichtigung\nwaren keine zusätzlichen sachlichen Denkvorgänge im Sinne der’\nRechtsprechung,\n\nEine Berichtigung wäre allerdings nicht statthaft gewesen, wenn die Strafkammer beispielsweise die Verurteilung\neinen einundzwanzigsten Fall übersehen und die zusätzliche\nVerurteilung insoweit mittels eines nachträglichen Berichti.-\ngungsbeschlusses vorgenommen hätte. So war aber die Sachlage\nvorliegend nicht gestaltet,\n\nm\nt\n\nDer hier gegen die Berichtigung gerichtete Revisions--\nengriff erweist sich somit als ungerechtfertigt. Dieser Auf.-\nfassung war auch der Sitzungsvertreter der Bundesanwalischaft,\nder lediglich hilfsweise eine Berichtigung durch den Senat\nnach § 354 Abs 1 StPO anheimstelite,\n\nII. Die Verfahrensrüge bezüglich des Falles Re (54;\n- II 3 der Revisionsbegründung) wird im Rahmen der sachlich--\n\nrechtlichen £rörterung (zu IV) bebandelt.\n\nIIT. In dieser Hinsicht wendet sich die Revision einmal\ngegen die Annahme von Mitiäterschaft des Angeklagte mit — der\nfrüheren Mitangeklagten -— Frau Di \\die keine Revision\neingelegt hat). Die Strafkammer hat dies bei zwei Gruppen\nvon Vorkommnissen angenommen: a) Zunächst in den Fällen\nvon EB (111 2 c), Bis (4 a; Versuch), DD ( 6 a\nund b), HB (10 a bis a), vB (15), vi CH\n(21 a) und He (31): S 43, 44 mit S 9, 10, 11, 12, 15,\n\n15, 16, 17, 18, 22, 23 und 27, 28 UA; ferner (b) in den\nFällen Dog (72), Hei (8) und Sc (18):\n\nS 43, 44 mit S 13, 14 und 20, 21 UA. Das Landgericht hat\nhierzu im wesentlichen dargelegt: Frau Di hatte sich\nseit Ende 1949 mit Abtreibungen befaßt (S 5 ff UA). Sie\nwill hierbei von dem - später verstorbenen — Arzt Dr.Hg»\neingeweiht worden sein und mit ihm zusammengearbeitet haben.\nAls sie nach Dr. Hess Ableben bei dem in ihrer Nachbar--\nschaft wohnenden Angeklagten in Behandlung stand, erzählte\nsie ihm von diesem Vorgängen. Der Angeklagte besorgte ihr\ndann ein Tuben-Katheter und erklärte ihr dessen Handhabung\nbei Abtreibungen. Er ging hierbei, !n Übereinstimmung mit\nFreu Di En, davon aus, daß er ihr von nun an abtreibungsbereite Frauen zuweisen werde. Er seh darin eine Möglichkeit, sich zwar selbst -- nach außen hin .- von Abtreibungen fernzuhalten, enderseits aber den beireflerden Frauen\n\n.omnee men\n\nauf weniger verfängliche Weise \"helfen\" zu können, Er er..\nwartete dabei, daß diese die später notwendig werdenden\nAusschabungen bei ihm vornehmen lassen und auch sonst seinc\nallgemeine Arztpraxis erweitern würdeı (S 42 UA). Auf Frau\nDIEB: Frage. was sie bei erfolglosen Eingriffen tun solle,\nsagte er, dann möge sie die \"behandelten\" Frauen zu ihm\nschicken (S 38 UA)o\n\nAuf diese Weise kamen er und Frau Di überein,\nbei künftigen Abtreibungen Hand in Hand zu arbeiten, Frau\nDa sollte grundsätzlich den unmittelbaren Eingri: e£\nzur Abtötung der Leibesfrucht ausführen, während er, der\nArzt, anschliessend die weitere Behandlung, insbesondere\näie Ausräumung vorzunehmen hatte (S 6 UA).\n\nIn der Folgezeit versorgte der Angeklagte Frau Dip\nEB::änäig mit Chinintabletten zu Abtreibungszwecken.\nAls die Anwendung des Katheters Frau Di EB Schwieriekeiten bereitete, gab er ihr neue Verhaltungsmaßregeln und\nerläuterte sie an Hand einer Zeichnung (S 38 UA).\n\nIn den einzelnen Fällen der vom Landgericht angenomkme-—\nnen Fremdab breibungen in Mittäterschaft,. ist folgendes fest--\ngestellt; . .\n\nIm Oktober 1952 stellte der Angeklagte bei Frau von Ei -\neine Schwangerschaft fest (2 c; S 9, 10 UA). Anschliessend\nwandte sie sich an Frau Di, die anläßlich frünerer\nSchwangerschaften schon zweimal bei ihr Eingriffe vorge:\nnommen hatte. Frau D, machte zwecks Abtreibung eine Sei.\nfenlaugenspülung, die leichte BJuturgen hervorrief, An--\nschliessend räumte der Angeklagte bei Frau von EB die\nnoch nicht abgetötete Frucht aus. Er hatte vorher von der\nSchwangeren erfahren, daß sie bei Frau Di geweser:\nwar.\n\nIm selben Jahr glaubte der Angeklagte. bei Frau Biggp\nBED (4: s 16, 11. 44 UA: Versuch in Mittäterschaft) eine |\nSchwangerschaft festgestellt zu haben. Er nannte dem Ehemann\nBi Namen und Anschrift von Frau Di. Tiiese war\nzu einem Eingriff bereit. als sie von dem Ehemann Bien\nerfuhr, daß er vom Angeklagten geschickt werde, Nach verschiedener von der Angeklagten Di bei Frau Dig\nvorgenommezen Seifenlaugespülungen stellten sich Blutungen\nein. Um die vermutete Schwangerschaft endgültig zu beseitigen, nahm der Angeklagte bei Frau Bi anschliessend\neine \"Abrasio\" \\Auskratzung) vor. Ob Frau B, tatsächlich\nschwanger war, konnte nicht sicher festgestellt werden.\n\nFrau BEE (6 a und p), die 1952 schwanger war,\nwurde vom Angeklagten an Frau Di verwiesen, falis\nsıe etwas an sich tun lassen wolle; wenn es dann \"soweit\"\nsel, könne sie zu ihm kommen, Frau D. machte dann die üblichen Seifenlaugespülungen, die jedoch nur leichte Blutungen zur Folge hatten, Nach der ersten Syülung hatte\nFrau DiEB beim Angeklagten angerufen, der sich über\nden Fall unterrichtet zeigte und sagte, Frau Bemmmmmss;sei\nvorher schon bei ihm gewesen. Anschliessend nahm der Angeklagte bei der Schwangeren die Ausräumung vors\n\nIm wesentlichen die gleichen Vorgänge wiederholten\nsich, als Frau Be in Frühjahr 1955 wieder schwanger war\n(S 12, 13 UA).- In beiden Fällen berichtete der Angeklagte\nspäter Frau Di, nit Frau EDEEEEEB sei \"alles in Oränung gegangen\",\n\nFrau Hug (10 a bis d) war im Sommer 1952 schwanger.\nDer Angeklagte verwies sie an Frau Ti; die \"helfen\"\nkönne. Deren Eingriffe mit Seifenlauge riefen nur Sickerblutungen hervor, Frau Hu®versuchte anschliessend von\n\nPL 27 29.5078\n\nEX Du 7 SE BE 7 TE RER NE ae\n\nWA cn sat ike\n\nerden ei er a An\n\nrräh\n\nApr: u\n\nRT RT RT en m\n\nTEN Tr,\n\nBT ae tn\n\nPe 7)\" 22\n\nsich aus durch Sitz- und Fußbäder den Iruchtabgang zu fördern, jedoch ohne Erfolg. Als sie dann den Angeklagten\n\num weitere Behandlung bat, erklärte er, er körne erst\n\"helfen\", wenn sie stärker blute. Um dies herbeizuführen,\nverschrieb er ihr Chinintabletten, die sie einnahm. Darauf\nerfolgte der Fruchtabgang. Der Angeklagte nahm dann die\nAusschabung vor.\n\nFreu HuBwar im Februar.und Oktober 1953 und im Januar 1955 jeweils erneut schwanger. Sie ging in diesen\nFällen jedesmal unmittelbar zu Frau DiEW. Nachdem auf\nGrund deren Behandlung mit Seifenlauge bei Freu Hug Biu-\n\ntungen eingetreten waren, begab sie sich stets zum Angeklag-\n\nten. Dieser führte sogleich die Ausschabung durch, obwohl\ner erkannte, daß sich die Schwangerschaft jeweils noch\nhätte halten lassen (S 15 bis 16 UA).\n\nAuch der Patientin WigW (8), die ein Kind erwartete, nannte der Angeklagte die Anschrift. Prau Di EEE :\nDiese erklärte sieh zu einem Eingriff bereit, als sich die\nSchwangere auf Dr. Ag unä dessen Hinweis berief, Trotz\nSeifenlaugebehandlung bleib die Frucht lebensfähig. Obwohl der Angeklagte dies bei seiner nachfolgenden Untersuchung erkannte, nahm er die Fruchtausräumung vor (17, 18.\n\nUA) o\n\nFrau Wit (21 a), die schwanger war, erfuhr, daß\n\nder Angeklagte in dem Ruf stehe, Frauen, denen ihre Schwan--\n\ngerschaft nicht willkommen war, zu \"helfen\", Dieser beschrieb ihr die Wohnung von Freu Di, die bei inr die\nübliche Spülung vornahm, Per Angeklagte, dem sie von dem\nEingriff Frau Dis berichtete, schickte sie wieder\nfort, weil sich noch keine Blutungen zeigten. Als diese\ndann doch eintraten, nahm er bei der Frau eine Curettage\nvor, mit der er die erkanntermaßen noch nicht abgetötete\nFrucht ausräöumte (S 22, 23 UA)o\n\na\" €\ninnen ar\n.\n\nhm\n\nPre\n\nDie schwangere Frau Hg (31) Aemühte sich um eine\nAbtreiberin und wurde von einem Bekannten (nicht durch den\nAngeklagten) an Frau DiilB verwiesen, Diese nahm den\nEingriff in der Wohnung ihrer Tochter. Ehefrau Br, vor.\nAls sich Schmerzen bei der Schwangeren einstellten, rief\nFrau Brg> den Angeklagten hinzu. Dieser untersuchte sie\nund schlug vor, die Ausschabung in seinen Praxisräunen\ndurchzuführen, Auf der Fahrt dorthin veranlaßtc er Frau\nDiEEEB:. \"der Leute wegen\" auszusteigen. Er räumte dann\nbei Frau Hefbdie Frucht aus, obwohl er erkannte, daß\nhierzu angesichts der noch lebenden Frucht kein triftiger\nAnlaß bestand. Im Krankenblatt vermerkte er. wahrheitoswidrig,\nFrau Heß habe tereaits seit einiger Zeit geblutet (S 27,\n\n25 UA),\n\nFrau Bo (7 2) konsultierte Anfang 1953 der. Ange.\nklagten, der ihr bestätigte, daß sie schwanger sei. Die\nerbetene Beseitigung der Frucht lehnte er ab, Er bedeu\ntete ihr jedoch, in ihrer Nachbarschaft wohne jemand,\nder \"sa etwas\" mache. Auf spätere erneute Fragen der Patientim erfuhr sie vor. ihm Namen und Anschrift der Frau Di»\nWEB. Als aeren Eingriffe (mit Seifenlauge) alsbald starke Blutungen hervorriefen, bestellte Frau Bob den Angeklagten zu sich, wobei sie ihm von dem Eingriff Frau\nDIEB: erzählte. Derauf räumte der Angeklagte bei\n‘ Frau Bo noch am selben Tage die Gebärmutter nach\nFruchtabgeng aus /S 13, 14, 43 UA).\n\nDie schwangere Fraü Ho (8) wünschte vom Angeklagten ebenfalls eine Abtreibung, Tieser lehnte das ah,\nerklärte ihr aber auf ihr Drängen schliesslich, er werde\nihr \"eine Tante\" vorbeischicken, Der Angeklagte suchte\ndann Frau DEE auf una unterrichtete sie über die\nAngelegenheit. Frau DiÜMB nann nun sofort Verbindung\n\nmit der inr/dahin unbekannten Sıhwangeren auf, die sich\nihr gegenüber darauf berief, Dr. AB habs sie (zu ihr,\nFrau D.) geschickt. Frau DiEEW unternahm den üblichen\nEingriff, der den kruchiabgang zur Folge hatte, Die restliche Ausschabung nahm dann ein Solinger Facharzt vore\n\nDer schwangeren Frau ScHEEB una deren Ehemann\nbeschrieb der Angeklagte die Wohnung der Frau Di»\nmit dem Hinweis, sie würde das machen (d.h. die gewünsch--\nte Abtreibung vornehmen), Frau Sci zins dareufnin zur\nAngeklagten DIEB. Sie berief sich auf Dr. A una\nfand Frau Di sogleich tatbereit. Infolge des üblichen Eingriffs von Frau Di vegan die Schwangere\nleicht zu bluten, ohne daß zunächst die Frucht abging\nDer Angeklagte erkannte dies auch bei der anschliessenden\nUntersuchung der Frau Ss ED in seiner Praxis. Er unternahm jedoch nichts, um die Schwangerschaft zu halten, Er\nschickte die Patientin vielmehr am 23. und 26. Oktober\n1953 unversorgt nach Hause, demit die — von Frau Di -\neingeleitete Schwangerschaftsunterbrechung sich selbst vollende, So geschah es auch, Es kam, als Folge der früheren\nSeifenspülungen, bei Frau Sch schliesslich zum |\nFruchtabgang. Im Anschluß daran nahm der “Angeklagte bei\nder Patientin eine Ausschabung vor (S 20, 21 UA)o\n\nDie Revision macht geltends In allen diesen -- vorstehend '\n\ndargestellten - Fällen habe die Strafkanrer zu Unrecht Mittäterschaft angenommen; es könne nur Beihilfe in Betracht\nkommen. Der Angeklagte habe, nachdem er die Frauen an\nFreu DEE vermiesen habe, mit dem weiteren Geschehensablauf nichts zu tun haben wollen, er habe also die etwas\nspäter vorgenomme nei Abtreibungen höchstens als Fremdtat\nder Frau Di fördern wollen, deren aligemeine Abtreibungsbereitschaft er gekannt habe, Auch habe er keine Verabredung mit den Schwangeren selbst getroffen, daß sie sich\n\n.\n- 7% ...\nerbeten, min fat mac un\n\nIRA\n\n11.\n\nspäter von ihm nachbehandeln lassen sollten. Ferner sei\nungewiß gewesen. ob Frau Di jeweils im Einzelfalı\nüberhaupt abtreibungswillig gewesen sei. Schließlich hasc\ndem Angeklagten auch die Tatherrschaft darüber geTehlt, ob,\nwenn und wo _wie ?/ im einzelnen abgetrieben werden sollte,\n\nDiese Angriffe scheitem ohne weiteres bei den Fällen,\nin denen der Angeklagte die von Frau Dil; wie ihm\nbekannt war, eingeleitete Schwangerschaftsunterbrechung\nanschließend durch Ausräumung oder Verschreiben von Abtreibungsmitteln selbst zu Ende geführt hat (Fälle v. IB:\nDO: TE; Wit; Hei), oder wo er bewußt nichts\nunternebm, um damit zu erreichen, daß der durch Frau Di»\nGEB vorgenommene Eingriff ungestört zum Truchtabgang\n\nführte (Fall Sci) .\n\nDer für die Annahme von Mittäterschaft wesentliche\nmaßgebliche Einfluß des Angeklagten auf die Tatverwirklichung (BGHSt 8, 393, 396; Maurach, Allg. Teil, 2. Aufl,\n\nS 528) wird nicht dadurch in Frage gestellt, daß dieser\nnicht genau wußte, wann {Tag und Stunde) Frau Di ED\nden Eingriff vornehmen werde, Die persönliche Mitwirkung\ndes Mittäters kann sich, wie das Landgericht zutreffenä\ndarlegt, auf Handlungen beschränken, die sich äußerlich\nals Vorbereitungs- oder Beihilfehandlungen darstellen (BGH\n'NIW 1951, 410 Nr 23),\n\nEs gehörte zu der von der Strafkammer bedenkenfrei\nfestgestellten Verschleierungstaktik des angeklagten Arztes,\nso vorzugehen und sich zu verhalten, wie er es in den betreffenden Fällen tat, Er lehnte zwar eb, Abtreibungen\nselbst vorzunehmen, verwies jedoch die Frauen an die ihm\nergebene, von ihm mit Abtreibungsmitteln und allgemeinen\nsowıe gegebenenfalls besonderen Anweisungen versehene Frau\nvı ED. Er wußte, daß diese jeweils sogleich zu Eingrif-\n\n12 «\n\nfen bereit war, zumal wenn sich die von ihm an sie verwiesenen Schwangeren, wie er vermutete, auf ihn beriefen, Es\nist daher rechtlich ohne Bedeutung, daß er nicht jeweils\nwußte, an welchem Tag und zu welcher Stunde Frau Dis»\nden Eingriff vornahm. Das \"ob und wie\" war ihm bekannt.\n\nFrau He (Nr 31; S 27, 28 UA) war zwar ohne seinen\nHinweis zu Frau Di zelangt. Aber auch hier konnte\ndas Landgericht rechtlich unbedenklich Mittäterschaft an--\nnehmen, Der Angeklagte, von Freu Di herbeigerufen,\nschaltete sich maßgeblich in das Tatgeschehen ein. Die\n\"eirkitende Tätigkeit Frau Di hatte er durch seine\nihr gegebenen, sehr nachdrücklichen Hilfen und Unterweisun-\n. gen und durch seinen sie beherrschenden Einfluß angeregt\nund gefördert. Dieser und seine - hier allerdings kaum verhüllte -- Verschleierungstaktik werden in diesem Fall, wie\n‚ das Landgericht hervorhebt, darin besonders deutlich, daß\ner Frau Di \"der Leute wegen\" auf der Fahrt zu ihm\n‚ aussteigen ließ,\n\nDer Tatrichter konnte ungeachtet der vom Angeklagten\naus’ ‚ Narnungsgründen gebrauchten vorsichtigen Wendungen\n\n(die, betreffende Patientin könne zu Frau D. gehen, und wenn - \\\n\neb \"soweit\" sei, zu ihm kommen) feststellen, daß der Angeklagte mit der Abtreiberin Hand in Hand gearbeitet hat. '\n\nDas Landgericht hat bei seiner rechtlichen Würdigung\ndie,yenigen Fälle gesondert und nicht als in Mittäterschaft\nbegangen behandelt, in denen der Angeklagte die ihn aufsuchenden Frauen weder auf Frau Di hingeriesen noch\nüberhaupt gewußt hat, daß seine Mitarbeiterin bereits eingegriffen hatte (S 38 unten UA). Dies ist kein Widerspruch\nzu der Beurteilung des zuvor erörterten Falles Heggp. Denn\n\nhier hat sich Dr. EB wie ausgeführt, maßgeblich in\nden Geschehensablauf eingeschaltet (vgl auch BGHSt 2, 344;\n\n346).\n\nnr\n1.\n\nvr.\n\n„ A %\n\nIm\n\nIV. Die Revision meint, vom Tatrichter sei in den Fällenlc, 2c, 6a, MW bbisd, 13, 2la, 27 a, 3 wäua2\nentgegen. anerkannten \\rfahrungsgrundsätzen festgesvellv.\ndaß der Angeklagte in der Erkenntnis, die Irvcht sei ncch\nlebensfähig, eine Ausschabung vorgenommen und dadurch die\nTötung der Leibesfrucht bewirkt oder vollendet habe.\n\nHierzu ist allgemein zu bemerken: Die Strafkammer hat\nihre Feststellungen nach Anhörung des gerichtlichen Sach--\nverständigen, Prof.Dr. Böhmer (Bd VI, Bl 25, 26 d.Ao), eines\nals Fachkraft anerkannten kerichtsmediziners, getroffen.\n\nWie die Urteilsgründe ergeben, sind alle verhandeltcn Vorfälle einzeln und eingehend erörtert, die petreffenden\nFrauen vernommen und ihre Krankenblätter herangezogen worden\n(Bl 40 UA). Der Sachverständige hat seine Darlegungen, denen\nsich der Tatrichter anschloß, anhand \"eingehender Erplora.-\ntion mit dem Angeklagten über die jeweilige Krankheitsge--\nschichte der behandelten Patientinnen\" getroffen (S 39 UL)o\nDer Angeklagte selbst wird, ungeachtet seiner Stellung als\npraktischer Arzt, als \"Fachmann auf gynäkologischem Gebiet\"\ngekennzeichnet (S 40 UA). Auf Grund dessen kommt die Straf--\n\n.. kammer zu dem Ergebnis, daß, wie vom Angeklagten erkannt\n‘wurde, in keinem der zur Verurteilung gelangten Fälle,\n\nein Anlaß zu ärztlich erlaubten Schwangerschaftsunterbre--\ngen der Strafkammer ist das Revisionsgericht gebunden.\nFrauenärzte sind zwar recht häufig genötigt, nech einem\n\nvon unbekannter Seite vorgenommenen, starke Blutungen auslösenden ungesetzlichen Eingriff im Interesse der gefährdeten Gesundheit oder gar des Lebens der Schwengeren eine\nAusräumüng vorzunehmen, Was für Ärzte in solcher Lage gcboten und erlaubt sein mag, war jedoch beim Angeklagten\n\n— rechtlich gesehen — eine Fremdabtrcibung. Denn bei ihn\ngehörten die Blutungen der Patientin zu dem von ihm vorausgesehenen Teil seines Gesamtplans, Sie sollten für ihn mur\n\n„14 :-\n\nder Vorwand sein, -— wie er hofftes ungestraft — eine Abtreibung vorzunehmen oder zu vollenden,\n\nÜberdies hat die Beweisaufnahme in mehreren Fällen\nzu dem Ergebnis geführt, es lasse sich nicht nachweisen,\nob die betreffende Frau schwanger war (vgl z.B. die Fälle\nMU - Ir 17, S 20 UA; Sc - Nr 27 d - S 25 U;\nStamm - Nr 28 -, 5 26 UA: TB - Nr 37 -, S 31, 32 UA5\nHO@EED - Nr 45 -—, S 34 UA).\n\nAbgesehen davon widerspricht es anerkannter ärztlichen Erfahrungswissen nicht, daß ein gynäkologisch erfahrener Arzt - wie es der Angeklagte nach den Feststellungen\nwar - auch eine Schwangerschaft in frühem Stadium feststellen kann (vgl S 9 UA unten - Fali v. E@BD -, in dem eine\n“ Urinuntersuchung erwähnt wird). Tie im Urteil dargestellten Fälle dieser Art bieten keinen Anhalt für die Annahme,\ndaß die jeweilige Schwangerschaft nur durch Anwendung bio--\nlogischer Methoden, z.B, nach Aschheim-Zondek, durch\nProschteste und dergl. hätte festgestellt werden können.\nDas Revisionsgericht hat daher von den Feststellungen des\nTatrichters auszugehen, daß die betreffenden Frauen schwanger waren und der Angeklagte erkannte, daß ihre Prucht\nnoch lebensfähig war. Hierbei kann nicht berücksichtigt\nwerden, was die Revision über die Vrteilsdarlegungen hinaus,\nals Aussagen der vernommenen Frauen mitteilt, wie bei.\nspeilsweise im Fall FB (Nr lc, S 8 UA). Las Urteil sagt\nnichts von einem Stücke-Abgang,. Es spricht vielmehr von\neiner noch lebens- und entwicklungsfähigen | Frucht, die der\n\n(m 2c, 8 9, 10 UA) enthalten die Urteilsfeststellungen\nnichtsdarüber, daß bereits ein Fruchtabgang vorlag, als\ndiese Patientin den Angeklagten aufsuchte. _n diesen Fall\nbat das Tandgericht nicht den in den meisten der anderen\nVorkommnisse verwerdeten Ausdruck: \"noch lcbensfähig\"\n\n.\nBaden +23\n\n: 15\n\ngebraucht. Es sagt vielmehr: \"Dr. AB räunte sodann die\n- wie er erkannte — noch nicht abgetötete Frucht aus\",\nDiese Urteilswendung 1äßt allerdings die Möglichkeit zu,\ndaß es auch dann später zum Fruchtabgang gekommen wäre,\nwenn der Angeklagte nicht durch die \"Abrasio\" eingegriffen\nhätte. Das ändert aber nichts daran, daß der Angeklagte\ndie noch nicht angestorbene Leibesfurcht abgetötet hato\nHier einen minderschweren Fall ($ .218 Abs 3 StGB) anzunehmen, hatte das landgericht keine Veranlassung. E; nat\nbei Festsetzung der Mindeststrafe von je einem Jahr Zuchthaus - von dem besonders schwerwiegenden Vorfall Haastert\nabgesehen — berücksichtigt, daß die jeweilige Intensität\nbei der Ausführung oder die Art des einzelnen Eingriffs\nnicht immer gleich lagen (S 48 UA).\n\nIm Fall DEE (Nr 6 a, S 12 UA) ist das Gegenteil\n\ndessen festgestellt, was die Revision behauptet, Danach\nkann keine Rede davon sein, da3 der Angeklagte erst \"nach\nFruchtabgang kürettiert\" habe.\n\nZum ersten Fall Huf (Nr 10 a -, UVA S 15, 16) ist\nfestgestellt, daß der Angeklagte dieser Frau, um stärkere\nBlutungen herbeizuführen, Chinintabletten, also abtreibungsfördernde Mittel (S 39 UA: Ponsold, Lehrbuch der Gerichtlichen Medizin S 277) verschrieben hat, die sie anweisungsgemäß einneahm, Tatsächlich traten daraufhin bei der Schwangeren stärkere Blutungen auf, die den Fruchtabgang herbeiführten. Entgegen der Auffassung der Verteidigung konnte\ndie Strafkemmer in Übereinstimmung mit dem ärztlichen\nSachverständigen und auf ürund der sonstigen Ergebnisse\nder Beweisaufnahme feststellen, daß die Chinintanletten\nzum Fruchtabgang führten, und nicht die Sitz- und Fußbäder,\nwelche die Schwangere vorher -- erfolglos -- bei sich ange..\n\n- 16 -.\n\nwendet hatte. Was die Revision zu den weiteren Fällen\nHu (10 p bis d) vorbringt, geht offensichtlich fehl. Die\nVerteidigung wendet sich hier unzulässigerweise gegen den\nfestgestellten Sachverhalt (S 16 UA) und bringt bloße Vermutungen vor.\n\nDasselbe gilt von den Fällen Wi (Nr 13 -, S 17,\n18 UA) und Wit (Nr 21 a-, S 22/23 UA). Wegen der\nUrteilswendung \"noch nicht abgetötete Frucht\" kann auf das\n. vorstehend zum Fall von E@WBAusgeführte verwiesen werden.\nDer Revisionsangriff im Fall Sc (Nr 27 a -. S 25 UA)\nist offensichtlich unbegründet. Auch im Fall Stop (Nr 42 -,\nS 35/34 UA) beruht der Revisionsangriff auf Behauptungen,\nderen Gegenteil festgestellt ist. ,\n\nZum Fall Reg ( Nr 34 -, 5 29/30 UA) ist die Aufklärungsrüge nicht ausgeführt und daher unbeachtlich (§ 344\nAbs 2 Satz 2 StPO). Im übrigen war das jetzt erkennende\n\nGericht nicht gehindert, vollendete Abtreibung anzunehmen, :A\nmochte auch, wie die Revision vorbringt, gegenüber der be- F\nteiligten. Hebamne POS in em Verfahren 8 Kis 3/56 Stk , _\nWuppertal (8 7 unten UA) nur Versuch angenommen worden sein. ' R\nJenes Urteil, das den Angeklagten nicht betraf, ‚hatte keine ..-\nbindende Wirkung für das jetzige Verfahren,\n\nIm Faıl BoD (Nr 7 a -, S 13, 14 UA) ist, worauf\ndie Revision hinweist, in der Tat nicht festgestellt, daß\neine noch nicht abgetötete oder noch „lebensfähige Frucht\nvorhanden war, als der Angeklagte’ ‘bei Freu BOB die\nAusräumung vornahm. Die weitere Feststellung des Urteils\n5 43 UA besagt sogar ausdrücklich, daß der Angeklagte in\ndiesem Fall \"zusätzlich nach Fruchtabgang ausgeschabt hat\",\nDie Abtreibung in Hittäterschaft mit Frau Di Bn.at\ndas Landgeri.cht hier darin gesehen, daß der Angeklagte die\nschwangere und zur Abtreibung entschlossene Frau an seine\n\n\"17 -\n\nMitarbeiterin Di verwiesen hatte, damit diese den\nzum Fruchtabgang führenden Eingriff vornehme. was dann\nauch geschah. In dieser rechtlichen Würdigung zeigt sich\nkein Rechtsfehler,\n\nIm Fall KB (Nr 12 -, S 16/17 UA) konnte zwar nicht\nermittelt werden, welche Art Tabletten der Angeklagte dieser Frau gegeben hat. Jedenfalls waren es Tapletten, \"von\ndenen er sich eine Abtreibungswirkung versprach\", Frau\nKB nahm sie ein und \"bekam auf Grund dessen ihre Blutun--\ngen wieder\", Diese Medikamente waren also geeignet, den\nFruchtabgang herbeizuführen: im Gegensatz zum Fall Te\n(Nr 33 -, S 29 UA), wo die Zweckbestimmung der verordneten\nMittel nicht festgestellt werden konnte, zudem später von\njener Schwangeren ein Kind zur Welt gebracht wurde.\n\nDie Strafkammer hat im Fall KW keine Unterstellung,\nsondern eine rechtlich mögliche Feststellung getroffen,\nDas Urteil sagt zwar nicht ausdrücklich, daß die Frucht,\nals der Angeklagte Frau Kin die Tabletten gab, noch am\nLeben war. Dies hat der Tatrichter jedoch mit der Urteils.-\nwendung zum Ausdruck bringen wollen, der Angeklagte habe\nauf Grund seiner Untersuchung\"die Schwangerschaft\" der\nPatientin festgestellt. Temgegenüber kann die Revision\nnicht geltend machen, die Frucht sei schon abgestorben gewesen.\n\nFehl gehen auch die Revisionsangriffe in dem - zu III\ndieses Urteils geschilderten -- Fall Schu» (Nr ı8 -,\nS 20, 21 UA). Diese Frau war nicht eine beliebige Patientin, die auf Grund leichter Blutungen erstmals zu dem an.-\ngeklagten Arzt kam. Sie war vielmehr von Anfang an zur Avtreibung entschlossen gewesen, hatte dies dem Angeklagten\ngesagt und war von ihm an Frau Ti verwiesen worden\nmit dem Hinweis, \"die würde das machen\", Als sie dern nach\n\n- 18 -\n\ndem von Frau Di vei ihr vorgenommenen Eingriff wieder zum Angeklagten kam und er bei der Untersuchung der\nFrau leichte Blutungen feststellte, hatte er in der Tat\n\ndie Rechtspflicht, erhaltende Mittcl anzuwenden, Diese\nPflicht hatte er auf Grunä voraufgegangenen Tuns wie auch\ndeshalv, weil er Arzt, also zur Erhaltung des keimenden\nLebens, auch gegen den Willen der Patientin, verpflichtet\nwar, Im übrigen ist der Angeklagte für die Abtreibung schen\ndeshalb zusammen mit Frau Di verantwortlich, weil er\ndie zur Abtreibung entschlossene Patientin zu diesem Zweck\nan seine ihm ergebene Mitarbeiterin verwiesen hatte, Es\nkommt daher nicht darauf an, ob die Anwendung \"konservierender Mittel\" noch Erfolg gehabt hätte,\n\nDer Revisionsangriff im Fall der 16 Jahre aiten Margret Haag (Nr 16 -, S 19, 20, 40, 41 UL) stellt einen\nunzulässigen Angriff gegen die tatrichterliche Bevreiswürdi..\ngung dar. Per Tatrichter ist in diesem -- besonders schwerwiegendon -- Fail auf Grund sehr sorgfültiger Beweiswürdigung in Übereinstimmung mit dem ärztlichen Sachverständigen\nzu der sicheren Überzeugung geiangt, daß dem Angeklagten\nnicht der von ihm — später-behauptete Kunstfcehler unterlaufen ist, sondern daß er \"die Frucht durch einen gewollten\nEihautstich abgetrieben hat\" (S 41 UL). Hiergegen 1äßt\nsich rechtlich nichts einwenden, Taß der Angeklagte in\ndiesem Fall von seiner sonst bei ihm zu beobachtenden\nTaktik — sich nach außen hin möglichst herauszuhalten -\neinmal abgewichen ist, ist mit der Lebenserfahrung vereinbar.\n\nV. Auch im übrigen hat die rechtliche Nachprüfung des\nUrteils keine kechtsfehler zum Nachteil des Beschwerde--\nführers Dr. MED ergeben. Wenn dic Strafkemmer das Berufs-\n\n“4\n\nverbot auf gynäkologische Tätigkeit beschränkt hat ’S 50,\n51 UA), so wird der Angeklagte dadurch nicht beschwert.\nSeine Revision ist nach alledem als unbegründet zu ver...\n\nwerfen.\n\nRotberg Sauer Seibert\n\nHoepner Hübner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-02-01/4-str-252-57","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 268","ref_norm":"268","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 319","ref_norm":"319","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. 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