{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1960-07-22","aktenzeichen":"4 StR 232/60","doktyp":null,"leitsatz":"a) (Mit )täter einer Unfallflucht kann nur sein, wer selbst\nwarte- und duldungspflichtig ist.\n\nb) Unfallflucht kann jeder am Unfallort Anwesende begehen,\nder in den nach den Umständen nicht ganz unbegründeten\nVerdacht. gerät, den Unfall mitverursacht zu’haben.\n\nc) Wer sich über das Vorhandensein eines gegen ihn bestehenden Verdachts der Unfallbeteiligung irrt, befindet sich\nim Tatbestanäsirrtum.\n\nt,\n\nBCH, Urt. v. 22. Juli 1960 - 4 StR 232/60 - 16 Memmingen\n\n4_StR 232/80","text_plain":"Nachschlagewerk: ja “\n\nAmtliche Sammlung: ja\n\nStGB §§ 59,.142\n\na) (Mit )täter einer Unfallflucht kann nur sein, wer selbst\nwarte- und duldungspflichtig ist.\n\nb) Unfallflucht kann jeder am Unfallort Anwesende begehen,\nder in den nach den Umständen nicht ganz unbegründeten\nVerdacht. gerät, den Unfall mitverursacht zu’haben.\n\nc) Wer sich über das Vorhandensein eines gegen ihn bestehenden Verdachts der Unfallbeteiligung irrt, befindet sich\nim Tatbestanäsirrtum.\n\nt,\n\nBCH, Urt. v. 22. Juli 1960 - 4 StR 232/60 - 16 Memmingen\n\n4_StR 232/80\n\nIm Namen des Volkes\n' In der Strefsache\n\n„die. Hausfrau Lore afzisie 5:8\n\nB geb. m\n_ 1927 in Son,\n2. der ach. ur . Hertmut\n\n50 zen an — 1928 in a\n\nwegen Unfalirlucht\n\nhat der = \"Strafsenat FR Bundesgerichtehofs in. der\nSitzung. von 22, \"Juli. 1960, an der teilgenommen haben:\n\n Sonaseprässdent mp. Hotberg 2.\nEn eis Toraitzonden,\n\n- - Bünde sri -ichter.\nE \"Bundesrichter Marti\n\nBE En als beisitzende Richter,\n. Bundesanwalt 3 in.der Verhandlung,\n\n: Oberstaatsenwalt Dre. Dr &— 4 bei der Verkündung\nals Vertreter der Bündesanwaltschaft,\n\nJustinangestellter [ E\n= ‚als, Urkundsbeamter der Geschäftsstelle\n\nfür aa ae i ; = =\n\nAuf die Revisionen. der ingeklagten wird das Ur-\n. teil des Landgerichts. in Memmingen von 9: November\n1959 mit. den Feststellungen. aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu: neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel,\nzurückverwiesen, und zwar an das Jenägericht in Augs-\n\nburg:\nVon Rechts wegen\n\n| Das Landgericht hat. die Angeklagten Lore U 3 | und’\nDr. Hartmut | je wegen. geme inschaftlich begangener Verkehrsunfallflucht. zu Gefängnisatrafen | - Frau Hi zu fünf\nMonaten, Dr. FR zu ‚acht Monaten... =: - verurteilt und Ir. Be ]\n= die Fahrerlaubnis mit ‚einer. Sperrfrist von zwei Jahren entzogen. Die Gefängnisstrafen hat es zur. ‚Bewährung ausgesetzt.\n\nDen’ getan ihegen Fühgende Henn stellungen zugrunde: .\n\n‚Am 6. Januar 1 959. gegen 18 .30 Uhr befuhren die Angeklagten\nmit ihrem, Opel- -Rekord- -Peraonenkraftwagen die Kreisstraße ür. 5\nvon Gut a, ‚Gemeinde TE, in Richtung Vo.\nAm Steuer saß Frau Em ; der Ehemann Dr. > 59 der Halter\ndes Wagens, daß’ neben’ ihr, Die. Geschwindigkeit betrug ungefähr\n‚50 kayst. 38. war ‚dünkel and : regnete En ”\n\nUnweit vom. Geishot stieß ‚der mit Aublendlich Zahrende\nPersonenwagen. auf der Er 0 4, ‚60 m breiten, übersichtlichen\nFahrbahn nit ‚einem auf: der Straße \"liegenden, knieenden,\nhockenden oder kauernden\" Menschen zusannen. Es war der.51 jährige Hilfsarbeiter Va _ aus TE: er stand erheblich _\nunter: Alkoholeinfluß (280. Blutalkoholgehalt) und befand sich\nmit seinem Kreidler-Hoped auf, ‚dem Wege, von Kee nach ..\nee u 34< © wurde von dem linken unteren Vorderteil\ndes Kraftwagens erfaßt und weggeschleudert; er. kam 4 kis an\nwestlich der Hofeinfahrt des mit den Gärten an die Straße\nangrenzenden landwirtschaftlichen Anwesens Me in einen\nunmittelbar neben der Fahrbahn entlangziehenden muldenförmigen\nGraben zu liegen. Seine Verletzungen waren so schwer, daß er\nentweder sofort tot war oder binnen kürzester Zeit an der\nUnfallstelle starb. Bei dem Zusammenstoß hatte der Getötete\n\nseine Handschuhe, seine UInterkieferprothese und den rechten\nSchuh verloren. Die Handschuhe und die Prothese blieben auf\n\"Fahrbahn . liegen; ebenso ‚das. Moped, ‚das keine. Spuren seines |\nZusammenstoßes aufwies und bei dem kein Gang eingeschaltet\nwar. Der Zraftwagen der. Angeklagten wurde links vorne an\nmehreren Stellen leicht beschääigt,\n\nDer Zusanmens koß. hatte einen äumpfen Knall verursacht,\nder so laut‘ war, daß. er bis.in.-die Küche des 'Anwesens Me:\ngehört wurde, obwohl ‚deren Türen, Fenster und Fensterläden\n\nverschlossen waren...\n\n: Die Angeklagten hack dem Zusammenstoß on und\n\nverließen den Wagen. Sie ging n einige Meter zurück, um sic\nvon dem Geschehen zu unterrichten. Dr. | hob das auf\nder. Straße liegende Moped. auf und lehnte ‚88 an e einen. 1 bis\nem östlich der Hofeinfahrt Ve stehenden Baum. Sodann\nrief er unwiderlegt einige Male: \"Hallo, ist hier jemand?\";\nmöglicherweise fügte er einmal die: Worte ‚hinzu: \"Kommen Sie\ndoch ker!\" Gleichz eitig sahen sich'beide Angek tlagte in Höhe\ndes erwäk inten Baumes und der anschließenden Hecke links und 4\nrechts. der Straße nach dem Fahrer des Mopeds‘ ums Etwa 50\nkunder 1, nachdem die. Angeklagten ihren Wagen. verlassen hatte\nkan ssgbenfalls aus Richtung TEE - ein 20jähriger\nRadfahrer namens Sch des Weges. Dr. HEb hielt ihn\nen und bat ihn, mit seiner ‚Fahrradbeleuchtung. das Versicherungskennzeichen des Mopeds anzuleüchten. Nachdem die Ange\nKagten das Kennzeichen abgelesen hatten und Sch viec\n\nein Rad bestiegen hatte, gingen sie zu ihren wagen zurück, |\nesahen diesen noch kurz nach Unfallschäden, wobei sie uniderlegt nur die Loslösung der linksseitigen Kerosseriezier\neiste wehrnannen, und fuhren anschließend - nach einen Auf®\nhalt von insgesamt \"höchstens 3 Minuten\" - im Begensei tigen\n\nEinvernehmen nach Yeggp eier: ohne den Verunglückt\n\nper]\n\n7a\n[3\nink\n\n= j\na aseheeh\n\ngefunden zu haben. Nach der Überzeugung des Landgerichts\nnahmen sie dabei billigend in Kauf, daß ein Mensch schwer\nverletzt worden war unä unfähig, sich bemerkbar zu machen,\nirgendwo im Bereich der Unfallstelle tag.\n\nDie Leiche des vu wurde am Folgenden Morgen gefunden.\nSch meläete ‚sein Erlebnis an der Unfallstelle noch am\nselben Tage der. Polizei. Als ‚diese em 8. Jenuar 2959 unter\nVerwertung: der von Scham gegebenen Beschreibung des Personenkraftwagens und der Kleidung der Insassen in der ört-..\nlichen Presse nach dem. Wagenbesitzer fahndete, ‚meldeten sich\naie Angeklagten, 2 en\n\nDie Angeklagten Haben degen: q das Urteil Revision. eingelogt.\nSie rügen die Verletzung, förmlichen‘ und sachlichen Rechts.\nDie Rechtenittel führen zur. Auf fhebung der Schuldsprüche.\n\na Verfahrensrügen\n\nDie Angeklagte Lore u beanstandet es, aß sie\nvon den Vorwurf der fahrlässigen Tötung nicht förmlich freigesprochen wurde. (vgl. § 260 Abs. ı StPO). Für einen solchen\n\nFreispruch war indes: kein Raun. Zwar hat der Sitzungsvertre-\n\nter der Staatsanwaltschaft trotz der Binstellungsverfügung.\nseiner Behörde vom 26. ‘Juni 1959 (Bl. 70 d.A. ) in der Hauptverhandlung. beantragt, \"die Angeklagte: Ehefrau Fan : uf\ndie mögliche Änderung des rechtlichen Gesichtspunktes ir der\nRichtung hinzuweisen, daß gegen die Angeklagte außer einen\nVergehen der Unfallflucht auch ein Vergehen der fahrl. Tötung\nin Tatmehrheit zum Vergehen der Unfallflucht in Frage stehen\nkann\". Er hat ferner beantragt, Tore HM auch wegen fahr-\n\nER GER EEE EEE SENSE NOS pn rein\n\n‚lässiger Tötung zu bestrafen. Ob hierin die wirksame Erhebun\n' einer Nachtragsanklage nach § 266 Abs. 2 i.V:m. § 200 Abs. 1\nStPO zu sehen. ist, ‚begegnet Zweifeln, kann jedoch euf sich\nruhen. Denn die Strafkammer hat aicht beschlossen, den vorwurf der fahrlässigen Rötung. in ‚das Verfahren. einzubeziehen\n\"wie, es § 266 Abs. 1 StPO vorsieht. Wie die Urteilsgründe\n(S. 15 UA) ergeben, ist ein Einziehur. rzsbeschluß bevußt unte\nblieben. Der genannte. zusätzliche Sckuldvorwurf war daher\n- entgegen insofern auch der Meinubg des Landgerichts as0 -\nnicht Gegenstand. ‚der. Urteilsfindung.\n\n2. Einer Brörterung- der übrigen Verfahrensrügen becant\n88 nicht: Diese. erledigen. sich, soweit sie überhaupt zulä\nerhoben sind, großenteils mit: der Aufhebung des Urteils aus\n\" sachlich-rechtlichen @ Gründen; soweit einzelne 'Aufklärungsrügen für die recht ‚liche. Beurteilung des Sachverhalts von BR\ndeutung sind, wird auf sie im Rahnen n der Folgenden Ausführu\ngen zur ‚ Sachrüge eingegahgen ı werden.\n\nB: Sachbeschwerde\n\nIn sachlichrechtlicher Hinsicht unterliegt die Yerurte:\ntung der Angeklagten mehreren Fedenken.\n\n1. Außer Y Zweifel steht nach den Feststellungen des Lan\ngerichts,. daß der Kra eftwagen der Angeklagten mit dem am Non\ndes 7. Jenmuar 1959 tot aufgefunienen Te zu der im Urt\n. genannten Zeit etwa in Höhe üer Hofeinfahrt des landwirtschaftlichen Anwesens. a : irgengwäg kollidiert\" ist. D&\nräumen die Angeklagten selbst ein; es \"ergibt sich schon aus.\ndem von der Zeugin Kg bekundeten lauten Knall (oder\n\"Geschepper\", wie die Revisionen meinen) in Verbindung mit\nder Tatsache, daß vom der Fahrer des von Dr. A\n\nSer Straße vorgefundenen Mopeds war\n\nBesonderer Prüfung bedurfte dagegen die Frage, ob. Um\nWW sie schweren, für seinen Tod ursächlichen Verletzungen\nbei dem Zusammenstoß mit dem Kraftwagen. ‚der Angeklagten oder\naber - wie diese. geltend machen : - ‚später. durch. ein anderes\nKraftfahrz zeug erlitten: hat. Das. Landgericht hat die Überzeugung von dem ersten 'Geschehensablauf gewonnen. Es stützt sie\nvor. allen‘ auf. ‚drei Umstände, nämlich auf die. ‚Unmöglichkeit\ndes von den Angeklagten behaupteten Unfallhergangs, auf die\nArt und Lage, der. Beschädigungen des ‚Kraftwagens der Angeklag\nten und auf die Art und Schwere der, ‚Verletzungen Venen.\n\n.&) Die Angexl lägten hab 2 eich dahin eingelassen, Ta\n\nsei ihnen auf ‚dem. be uchteten Moped entgegengekommen und\nhabe infolge einer pl tzläichen Richtungsänderung ihren Wagen\ngestreift, ‘ohne, daß er. f i nennenswerte: Verletzungen arlitten. haben ‚könne ie $t rafkanmer hält. einen solchen Unfallhergang für unmöglich Sie folgert das daraus, ‚daß ger Gasscilzug des Mopeds nach dem überzeugenden Gutachten des. Sachverständigen Sun ‚schon vor ‚dem: Unfall. gerissen war, so daß\n\nder Scheinwerfer des Mopeds ‚kein‘ Licht. ‚geben konnte, daß das\nMoped. nach. dem Unfall keinerlei Beschädigung, nicht einmal |\nKratz-. oder. Wischspuren, aufwies, daß die schweren Verletzungen\ndes Ullmann nach. ‚den gutachtlichen ‚Äußerungen. der ärztlichen nn\nSachverständigen nicht von einen: \"einfachen Sturz\" auf die\nStraße infolge eines‘ bloßen Streifens> des Wagens. der Angeklagten berrühren konnt ‚en: und schließlich, daß ein solches Streifen nach dem Gutachten des Sachverständigen Ei , die\nlinksseitige. Karosserieleiste nur hätte, knicken, nicht aber\n\naus ihrer vorderen Halterung lösen können 8. 7 bis 9 VA).\n\nGegen die auf kanneiten' Suchveretändigen gestützte Feststellung, der Gasseilzug des Mopeds sei schon vor dem Unfull\nerissen gewesen, der Scheihwerfer habe daher kein Licht geen können, wenden die Revisionen. aus dem Gesicht spunkt man-Inder ‚Sachaufklärung ein, sie sei unter\n\nzT Fr\n\nu\n[}\n\nAußerachtlassung der Aus sage des Zeügen Adelwarth im Brnitt\nverfahren (Bl. 16 ‚Rs dee) getroffen worden, daß ihm -— dem\nZeugen - bei der nächtlichen Überführung. des Mopeds nach\nYergn der Seilzug des Drehgases gerissen! sei. Auch habe\ndas Landgericht die Möglichkeit, nicht erörtert und ausgeschlossen, daß zwischen dem Unfall {18B, 30 Uhr) und dem Aufinden des Mopeds durch X 7 (zwischen 2 und 3 Uhr mor\ncs) dritte Personen sich an: dem jedermanns Zugriff preise\negebenen Moped zu ‚schaffen. ‚gemacht haben.\n\no% diese Einwendungen begründet sind, kann auf sich be\nieh wein. in jeden Falle die, ‚recht sbedenkenfrei getroffe\n Fests teilung. von’ ‘der völligen Unversehrtheit: ‚des Mopeds nach\ndem Tnfall den Sehtus der. Strafkamner ‚rechtfertigt, der Un\n‚von den Angeklagten eeanans\n| Das Landgericht, hat ohne Verst\n\"jain ‚Übereinsti immung mit der\nTobenserfahrung angenommen, ‚daß TEE wegen ‘der Geschwind.\n\nkeit des ‚Kraftwagens. des Angeklagten (etwa 50, km/st) sell\nbei einer. nur leichten Berührung samt seinem Möprd gestürz\nwäre und daß ein Sturz. - zumal yon der Hofbigkeit, ‚wie, 'sie\n\nnach dem de Mi\nterstellen ist nötwendig sichtbare Spuren an den Mopea ! hät\n\nverlassen ee Erwägung | die Unsiobrigkss\n\ns\nstges ‚Heilten a Verleteungen als , (Weiteres) Beweisanz ei ichen\ngegen die Darstellung der Angeklagten enführt, ohne zuvor\näeren Einlassung widerlegt zu haben, Ullmann e eien dies\n\nletzungen äurch einen anderen } Kraftwagen zuge ‚fügt worden.\n\nb)' Nachdem das Landgericht, wie vorstehend erörtert,\nErgebnis rechtsfehlerfrei ausgeschlossen hat, daß sich d\n\n. h\n58\n\nnralı in der von den Angeklagten behaupteten Weise abgespl?\n\nc2\n\nhat, folgert es aus der Art und Lage der Beschädigungen des\nKraftwagens der Angeklagten sowie aus der Art und Schwere der\nVerletzungen U ggummm , dieser sei. in \"liegender, knieender,\nhockender oder kauernder\" Stellung \\ von dem linken unteren. vVor--\nderteil des Kraftwagens erfaßt und. = ‚16 m oder eine kürzere\nStrecke weit - weggeschleudert worden, so ‚daß er in. ‘den Graben\nzu liegen kam, in dem er am. Morgen des 7. \"Januar 1959 tot aufgefunden wurde (s, 9 £f). Di e Strafkammer | stellt zunächst,\nwieder. im Anschluß : s Gutachten des Sachverständigen\nSn , fest, ‚daß 6 e an dem Kraftwagen der Angeklagten\nermittelten Beschädigungen - “- mit. Ausnahme der kleinen Einbeulung an der Vorderwölbung des linken vorderen Kotflügels unterhalb des ‚Scheinwerfers - anf. einen Zusannenstoß . der linken\n\nee een icht: 8\n\nSeite in Richt tung auf den Kraftwagen der Angeklagten Niogenäe,\nknieende, ‚hockende oder kauernde. ‚Körper des Ta war und daß\ndie erwähnte, kleinere, durch. ‚einen. harten Körper bewirkte Einbeulung unterhalb. des. linken Scheinwerfers von dem Kopf des\nTun kerrührte. Diese. ‚Annahme. findet ‚das Landgericht durch\n‚die übereinstimnenden Gutachten: der ärztlichen Sachverständigen\nbestätigt, daß sich Art und Lage der Verletzungen Von\n\"durchaus mit: einem so gelagerten. Zusammenstoß vereinbaren\"\nlassen; ferner äurch die en ‘der Kleidung des Getöteten fesigestellten Spuren, insbesondere eine breitflächige Straßenkotbe-Schmutzung der rechten Hälfte des Hosenbodens und \"vor allen\ndie an der rechten Seite der Lederhaube und der rechten Schulter des Sakkos festgestellten Spuren, die nach der glaubhaften.\nBekunäung des Sachverständigen Dr. Bm auf eine Berührung nit\n\nMetall schließen lassen\".\n\ne) Anschließend befaßt sich: die Strafkamner mit der\nFrage, ob Vermum ; wenn er in der geschilderten Weise von\ndem Kraftwagen der Angeklagten erfaßt wurde, 16 m weit\nin den Straßengra ben geschleudert werden konnte (S. 11 £ UA)\nHierüber ‚gingen, in ‚der. Hauptverhandlung. die Ansichten der\n\nschnischen Sachverständigen auseinander. Der vom Gericht\nbestellte Sachverständige S ann: wer der Meinung, daR\nder \"nur 1,56. m große und keineswegs überäurcäschnit tlich.\nkorpulente Körper des va durch: den: da rgestellten Zu\nsammenstoß mit dem DEW. der Angeklagten bei dessen Leergewicht von 905. ke. und. einer. Fehrgeschwindigke it von. ‚annähernd\n50 km/st sehr wohl 16 m weit, in: den Str aBengraben geschleudert werden konnte, zumal die Unfellstraße an der fraglichen\nStelle. noch leicht galt\", Der von der‘ Verteiäigung gestellse Sachverstänäige. 1 stritt das \"mit Wacharuck\", Das\n\"Landgericht trug \"im Hinblick. auf die überdurchschnittliche\nSachkenntnis. ‚und Erfahrung” des Sachverständäig zen Sun\n\"keine Bedenken!, ‚sich. dessen \"gutachtlicher Feststellung\"\n\nanzuschließen.\n\nDiese Begründung ist unzureichend. Daß EEE, fall\n\ner - was das Landgericht als Möglichkei t ausdrücklich erwähnt - auf der Straße gelegen haben sollte, von den Kraftwagen der Angeklagten erfaßt und durch die Luft geschl eudert\nstatt nur überroilt oder am ‚Boden. mitgeschleift wurde, ver--\nsteht sich bei der erheblichen Haftwirkung eines liegenden\nschweren Körpers nicht von selbst und Hätte daher einer Erläuterung bedurft, die dem Revisionsgericht die Nachprüfung\nder Richtigkeit des vom Sachverständigen und vom Gericht Begogenen Schlusses ermöglicht hätte (vgl. BGHSt 7, 238, 240;\n8, 113, 118; 12, 311, 314, 315). Die im Urteil nicht näher\nbe legte tüberdurchschnittliche Sachkenntnis und Erfahrung\"\ndes Sachverständigen S entband die Strafkanmer\nnicht von dieser Pflicht.\n\n Entsprechendes gilt für die anderen, von Landgericht\n\nerwogenen Möglichkeiten, daß UM auf der Straße kniete,\nhockte oder kauerte. Zwar lag hier der Schwerpunkt seines\nKörpers notwendig höher; der Tatrichter geht aber auch für\ndiese Fälle davon aus, daß das‘ Hindernis von unten her auf\n\nden Wagen der. Angeklagten einwirkte und: ‚das \"Zentrum der Gewalteintirkung\" nuretw 2 8.cm über den Erdboden lag.\nIst das ‚richtig. ‚=. wogegen Ilerdings ‚der Umstand ‚spricht,\n\ndaß” der Frontstoßfänger des ‚Kraftwagens an seinen linken Xnie\nnach unten, ‚nicht nach oben, gebogen wurde (8. 4 oben UA) -, so\nist ‚ebenfalls nicht: ohne weiteres einzusehen, wieso der Körper ües van in ‚die Höhe gehoben und 16. m weit geschleudert: \\\nwerden konnte. Das leichte Gefälle der Straße \"am, Ende eines\netwa 350 m langen Spigen jefälles\". (8. ‘2. VA) allein vermag\n\ndas nicht ‚zu. erklär De |\n\nDie Strafkemn s nach der - Erörterung der\nSuchverständigeng ch Lterc ngs als unerheblich, od Ta\nm von dem: Kraftiagen der ‚Angeklagten gerade. 16 m weit EO-\nschleudert werden konnte. Diese Entfernungsangabe beruht nänlich auf der Binlassung. der Angeklagten, eo 7 sei 16 m\nöstlich der späteren Fundstelle- seines Leichnans mit ihrem\nKraftwagen in ‚Berührung gekommen. Das Landgericht war aber\nauf Grund des. Fundorts der Unterkieferprothese des Getöteten\n‘davon überzeugt, daß der Zusammenstoß \"in weschtlich: geringerer\nEntfernung\" von der Fundstelle der Leiche. stattgefunden hat,\n‚Das begegnet an sich keinen rechtlichen Bedenken, wenngleich\ndas Urteil keine Erklärung dafür gibt, warum dann nicht auch\ndie Handschuhe des Tagan näher bei der genannten Fundstelle\nlagen (vgl. S. 6 UA). Die Annahme einer geringeren Entfernung.\nzwischen Zusammenstoßstelle und Fundort des toten TV ::-\nseitigt jedoch nicht das oben dargelegte grundsätzliche Bedenken gegen die Ansicht, daß U aus \"liegender, knieender,\nhockender oder kauernder\" Stellung äurch die Luft geschleudert\n\nwerden konnte. Es besteht auch dann, wenn der Körper des Un\nBm nır über, eine \"wesentlich. geringere Entfernung\" bewegt\nworden ‚sein sollte. Bu\n\na) Die aufgezeigte Ticke in sen Beweiserwägungen. des\nandgerichts, hinter der sich möglicherweise ein Verstoß gegen die Gesetze, der Mechanik verbirgt, zwingt zur Aufhebung\ndes angefochtenen. Urteils. Steht nämlich‘ nicht rechtsfehl er;\nfrei fest,. daß u 5 von: ‚dem. Kra ftwagen der Angeklagten .\nin. den. Gr aben geschleudert. worden. sein kann, so is t der. von:\nBenisensont ängenönnene. Infallve a mai erwiesen.\n\n2; \"der erörterte, Fehler wirkt. sich auch: auf. die Testtellungen zur inneren Tatssit te aus. ‚Das Landgericht. hat\nseine Überz zeugung; ‚die Angeklagten hätten mit ‚schweren Verletzungen des Unfallopfers ger echnet, mit darauf gestützt,\ndaß sie auf ihr Rufen: ohne Antwort blieben; das hätten die\nAngeklagten. aur: ‚dahin. dei e können, daß der. von ihnen. angcfehrene Mensch infolge ‚des: Zusammenstoßes schwer verletzt.\nirgendwo im- Bereiche. ‚Ass Dazalioteris Iiege und sich‘ nicht\nbemerkbar machen könne: (8 ” u.\n\nSollte sich der Infall nicht. so zugetragen haben können,\nwie das Landgericht. auf Grund ‚des Gutachtens des Sachverstän®\ndigen Sn für erwiesen. erachtet. hat, so entf Silt möglicherweise auch der Schluß, daß sich den Angeklagten aas\nSchweigen des Unfallopfers als die Folge schwerer Verletzun-\n\n3\n\ngen aufärängen mußte, also nicht etwa als dessen Verzicht 5\nauf Feststellungen zum Infallgeschehen aufgetaßt werden konnt)\n\nkittäte teilt, obwohl er den Kraftwagen nicht gesteuer\nauch nicht nachweisbar durch Beeinflussung der Rahrweise\n\nseiner Ehefrau \"zur Verursachung des Unfalls beigetragen\" hat\n\n3. Das Landgericht hat den Angeklagten Dr. WE\nber verurt\n\n( .§ 142 StGB): Die Strafkamner ‚meint, Ir. Ta habe dieses\nTatbestanäsmerkmal schon ‚dadurch verwirklicht, daß Zer als\nHalter die Führung des Kraftwagers seiner Ehefrau überlassen\nhat (SS. 13 un). u\n\n. Dem kann nicht beigetreten werden. Wer einen Führerscheininhaber, für’ dessen Unzuvez lässigkeit oder ‚gar Fahruntüchtigkeit er: keinen ‚Anhalt hat, das Steuer. seines\nKraftfahrzeugs anvertraut, istien atgegen BayObIG. in VRS 12,\n115, rel. nicht. ‚schon, ‚deshalb Mitgerursacher. eines von die-\n\nne se auch der. Halter, ‘der selbst\nuf die. Fahrweise des Kraftfahrzeug-\n\nligtor in Sıme den\nnicht. mitfährt,. al\nführers keinerlei.\n\nZweitelhatt ist ferner, ob. der Angeklagte er m\n‚wie das- Landgericht. ebenfalls erwägt - nur ‚auf Grund seiner Haltereigenschaft, ohne ‚selbst irgendwie zum \"Unfall ‚beigetragen zu haben, verpflichtet. wer, sich und sein Fahrzeug\nfür die im g 142. St6B ‚genannten Feststellungen an Ort und\nStelle zur Verfügung zu: am: =\n\nSohließlich rechtfertigt auch der Umstand, daß Dr ur‘\na seine Ehefrau nicht von dem. Verlassen des. Unfellortes\nabhielt und damit. ‚deren Unfallflucht \"förderte\", trotz .de\n- vom Landgericht ohne nähere Begründung angenommenen - eigesnen Interesses des. Angeklagten nicht die Verurteilung als\nMittäter. Diese Teilnahmeforn kann bei der Verkehrsunfallflucht nur erfüllen, wer: selbst warte- und duldungspflichtig\nist. Wer das nicht ist, kann nur die, fremäe Unfallflucht\nfördern und, auch bei eigenen Interesse an den Gelingen der\nFlucht, lediglich als Gehilfe bestraft werden..\n\n. Der Angeklagte Dr. Hp unterlag. indes aus einem\nanderen; von Landgericht nicht erörterten Grund persönlich\nder im § 142 StGB aufgestellten Warte- und Duldungspflicht..\nDiese Pflicht entsteht nach dem: Gesetz für jeden, bei den\nnach den Umständen in Frage kommt, daß sein. Verhalten ZUr\nVerursachung dos Unfalls beigetragen hat\", Erforderlich ist\n‚danach nicht, daß Jemand. den Unfall tatsächlich mitverursacht\n(oder gar mitverschuldet) hat;. das wirä sich bisweiien ers v:\nbei den ‚späteren Ermittlungen herausstellen. Es genügt viel-.\nmehr, daß er dem äußeren. Ansch ein nach ‚den Unfall mit ver-\n‚ ursacht haben kann. Nur dann, ‚wenn das Verhalten eines (zur °\nUnfailzeit) am Unfallort Anwesenden zweifelsfrei nicht zur\nVerurs achung. des Unfells beigetragen hat, wenn sich also\nder Varalı mit © sächshest auch ohne ihn ereignet hätte, ent-,\n\nkommt als Täter nach inner Voraehritt. jeder ‚in Betracht,\nder, sei es ‚auch zu ‚Unrecht ‚in den - nicht‘ sanz unbegründe-'\n‚ten - Verdacht gerät, den Imfati: verursacht oder mitverur- |\nsacht zu: haben (vgl. RE DI 1941, 395. /Zum damaligen § 139 a :\nSt637; BGHSt 8, 563, 265; BayobIG in VRS 7,.189 unä 12, 115,.\n116; OLG Hamm in VRS 15, 264, 265; vel. auch K@ in VRS 10,\n453, 455 und aus dem Schrifttum besonders Floegel/Hartung\n‚12. Aufl. 1959 Anm. 3 zu § 142 StGB; \"Müller, Straßenverkehra;\nrecht 21. aufl. 1959 Anm. B. T b zu § 122 SteB).\n\n. Bei dieser durch den Wortsinn und den: Gesetzeszweck ge-\"\notenen Auslegung ges § 142 StGB kann nicht zweifelhaft sein,\naß der Angeklagte Dr. ei 1 als Mitverursacher des seiner:\nhefrau zur Last liegenden Unfalls in Frage kam. Allein der\nUmstand, daß er der Halter des Unfallwagens- undder Ehemann\nder Mitinsassin war, konnte ihn dem Verdacht aussetzen, selb8\nden Yagen gesteuert und das ‚Unfallopfer ang efehren zu haben; E\ndics auch dann, wenn sich seine Ehefrau Dritten gegenüber als\nFahrerin bekannte, weil bei der zwischen beiden bestehenden :\n\n&\n\nzZ Di\n\nengen Lebensgemeinschaft nicht. ‚von vornherein auszuschließen\nwar, daß dies ‚wahrheitswidrig geschah, um Dr. Tan berufliche Nachteile zu’ ersparen. Hinzu kommt, daß Dr. Han\nals Beifahrer seiner Ehefrau deren Fahrweise beeinflußt ha-.\nben konnte, etwa dadurch, daß er seine Frau durch ‚Gespräche.\nvon ser futnerkuinen, Bechachvung der Fahrbahn abhielt.\n\n5 Allerdings muß sich der Angeklagte bemußt: gewesen sein,\n‚daß er der möglichen Beteiligung. an ‘dem Infali verdächtig\nsein konnte. (vgl. oLG Hamm in 'YRS 15, 264, 265). Das liegt\nJedoch angesichts. der. vorerörterten. Umstände nahe. Ein etwaiger 'Irrtum hierüber wäre, übrigens ein. vorsatzausschließen=.\nder Tatbestandsirrtum § 59 StGB), während. ein Irrtum\n\ndar! über, daß die Warte-. und Duldungspflicht jeden (möglichen)\nMitverursacher eines: Unfalls, nicht. Aur- ‚den Fahrzeugführer\ntrifft, der, äurch. ‚seine Fahrweise, die unmittelbare Bedingung zum Unfall gesetzt hat; Verbotsirrtum im Sinne der:\nRechtsprechung des. mimtebgerichienotan wäre, wel. Bayonıc\n\nin VRS 12; 1155 116). “ dl\n\n4. Auch aa oh db a ask daran |\nlaubnis gibt. zu rechtlichen: Bedenken ‘Anlaß. Er ist damit begründet, der Angeklagte habe. dürch sein Verhalten einen solchen ‚Mangel von Verantwortungsgefühl bewiesen, daß er als\ncharakterlich ungeeignet ‚zur ‚Führung. eines Kraftfahrzeugs anscsehen werden müsse. Schon die Kürze dieser Begründung fällt\nauf, zumal der Beschwerdeführer glaubhaft behauptet, durch\ndie Sicherungsmaßregel. beruflich. geschädigt zu werden\n(u.a. BGH VRS 7, 353, 356, 357, 359 f). Vor allem aber erscheint sie unvereinbar. mit der Bejahung der Aussetzungswürdigkeit der Angeklagten im Sinne von § 23 Abs. 2 StGB.\n\nDas Landgericht hat dort seiner Überzeugung, Ausdruck gegeben,\ndaß die Angeklagten, also auch Dr. Ha, nach ihrer ?ersönlichkeit und ihrem Vorleben für die Zukunft eine gesetz-\n\nmäßige und geordnete Lebensführung erwarten lassen. Ist dem\nso, dann ist schwer einzusehen, inwiefern die Öffentlichkeit‘,\nin Zukunft vor dem Angeklagten Dr. Mi] besonders geschütz)\nwerden muß; es sei denn, das lanägericht habe die günstige\nPer sönlichkeitsbeurteilung zu.§ 23 Abs. 2 StGB nur unter der.\nVoraussetzung abgegeben, daß der. Angeklagte infolze. der Entzii\nhung der Fahrerlaubnis keine Gelegenheit mehr zur Führung ;\neines Kraftfahr ZEUgE haben: werde » Das ist den angefochtenen :\nUrteilsgründen aber nicht zu entnehmen (vel. BGH 4 StR 446/58\nvom 13. Februar. 1359, ‚ angef. im DAR 60:; 9 unter XyI 3 3;\nBGH VRS- 1, 36, us\n\nBER,\n\nu,\n\n5: der Senat hat von: der Wöglichkeit des $: 354 Abs. 2\n. Satz 2 StPO Gebrauch. gemacht.\n\nFür die neue. Hauptverkanalung wird auf folgendes hinge\nwiesen: | an\n\na) Die Revisionen behauptei \"unter den Gesichtspunkt\nAufklärungsrüge, Frau Hu hätte, wäre sie als Zeugin vor\n. nommen worden, bekundet, daß die Kleidung des von ihr im\nStı roßengraben. entdeckten. toten Tamm \"sauber, georänet ‚un\ntrocken\" war; sie fol gern daraus, daß Tue: nicht (schon)\nam Abend des &. Januar 1959 von Lore | angefahren und\ngetötet worden. sein könne, ‚sondern erst am lorgen des 7: Jan\n‚durch ein anderes Kraftfahrz eug. Bei den Akten befindet sic\nein Vermerk des Inhalts, daß die Kleidung des Toten \"sauber\n\na\n\nund a gearänetı war, nur im polizeilichen Schlußbericht\n\n3 d.h). Im angefochtenen. Urteil (S. 6 UA) ist demgegen\nnen festgestellt, daß Sakko una Hose des Getöteten mit Str\nBenkot beschmutzt waren. Bei der Bedeutung, äie der Kiärun 5\nüleser Frage zukommt, empfehlen sich - neben der nochmaligen\nAnhörung der Polizeibeamten Heg und Re - die Verne hauf\nder Frau Hufe und die ausdrückliche Srört terung dieses Punts\ntes im neuen Urteil. j\n\nb) Einen Widerspruch sehen die Revisionen darin, daß\n\nim angefochtenen Urteil einerseits festgestellt ist, die Angeklagten hätten die Unfallstelle nach. einen Aufenthalt von.\n\"höchstens 3 Minuten\". verlassen (8. 5 UA), andererseits\naber, die Zeugin. IE ) sei mach etwa 3 - 6 Minuten! vor\ndie Haustüre. getreten {S. 4a UA), von wo sie nach ihrer Aus-\n\nsage bei der Polizei. ‚die- Angeklagten und den Zeugen Sch»\nun beobachtet haben will {B1. 15 d.A.). Wenngleich eine\ngewisse Ungenauigkeit in ‚gen Zeitangaben für die Beurteilung der Schuldfrage unerheblich sein mag; erscheinen auch\ninsoweit. widerspruchsfreie Pestotellungen angezeigt.\n\nec) Die: Angeklagten behaupten 2 zu: ihrer Verteidigung,\nmehrmals nach. dem Mopedfahrer gerufen. zu ‚haben (8: #4 TA):\nFür ale, Slaubhaftigke ieser Einlassung \"könnte von. Beng.s S an. der nach ‚den biche-\n\nKo die‘ Rufe, ee an hören nissen.\n\na) der Vorwurf. Ber Verkehrsunfallflucht könnte auch\ndam. begründet. sein, wenn. die ‚Angeklagten den Mopedfahrer.\nnur leicht verletzt hätten, gleichwohl aber nicht angenommen hätten, ‚daß dieser auf Feststellungen der in § 142\n\nSTGR genannten Art verzichte: Er ist unabhängig‘ davon, ob\ndie Angeklagten. schon im‘ Zeitpunkt des Verlassens ihres\nrasen den willen zur Flucht hatten oder den Entschluß hierzu erst während des kurzen Aufenthaltes an der Unfallstelle\n\nu\n\nfaßten, ı nachdem sie. erkannt hatten, daß die, Gelegenheit\nhierfür - = trotz des Hinzuk commens des Radfahrers Sch\ngünstig war.\n\nN\n\nRotberg . . : Bundesrichter Dr. Sauer kartin\n. . \"ist beurlaubt und kann\n\ndeshalb nicht. unter-\n\nschreiben Sue\n\nRotberg\n\nBörtzler -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-07-22/4-str-232-60","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 142","ref_norm":"142","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 200","ref_norm":"200","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-07-22/4-str-232-60","retrieved":"2026-10-24 16:33:45.115629+00:00"},"card":{"id":"bgh/1960-07-22/4-str-232-60","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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