{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_NA_4_StR_226_68_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1968-06-28","aktenzeichen":"4 StR 226/68","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2107 062\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n#_StR 220/62 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\naen Bergmann Hubert Alfons Alois 5 EEE\n\naus HB: schoren er ED 932 in En]\n(Kreis TB /3c2ir: SEE ,\n\nwegen versuchten Tlotschlags.\n\nDer 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung von 28. Juni 1968, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Sanders\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Faller\nBundesrichter Mayr\nBundesrichter Dr. Dr. Spicgel\nBundesrichter Hürxthal\n\nals beisitzende Richter,\nBundesanvalt 000]\n\nals Vertreter der Bundesanwalischaft,\n\nJustizangestellter 0)\nals Urkundsbcamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\nDic Revision des Anscklagten gegen das Urteil\ndcs Schwurgerichto bei dem Landgericht in\nDortmund von 5. Februar 1968 wird verworfen»\nDer Angeklagte trügt die Kosten des Rechtsmittels.\nVon Rechts wegen\n\nu nn hy m u men Den mn mn mn vun m mu\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlass zu ciner Gefüngniostrafe von 2 Jahren\nund 6 Monaten verurtcilt,\n\nEr hat versucht, den Autohündler BB durch cinen\nsczielten Beilhich gegen dessen Kopf zu töten.\n\nDic Revision des Angeklagten ist auf das Strafmaß beschränkt und nicht weiter begründet worden. Es\nmag zweifelhaft scin, ob damit der Vorschrift des § 344\nStPO Genüge getan ist. Dice Revision ist jedenfalls unbesründet; denn gegen den Strafausspruch bestchen keine\nGurchgreifenden rechtlichen Bedenken.\n\nDice Strafzunessung obliegt grundsätzlich dem Tatrichter. Das Revisionsgericht kann sie nur beanstanden,\nwenn sie auf rechtsirrigen Erwägungen beruht. Das ist\nnicht der Fall:\n\n1.) Ohne Rechtsfehler hat das Schwurgericht angenommen, daß der Angeklagte trotz des vorangegangenen\nAlkoholgenusscs für scinc Tat voll verantwortlich sci.\n\nDan Schvurgericht hat die Einlassung des Angeklagten,\ner gci vollständig betrunken gewesen, als cr am Spätnachmittag des 27. Oktober 1965 den Verkaufsplatz der Autoröndler Bi und K@aufgcsucht habe, genau geprüft\n(UA S, 27 £f) und für unglewbhaft befunden, Auf Grund der\nBeweisaufnahne wird im Urteil festgestellt, daß der Angceklagte in der Zeit von 13 Uhr bis zur Tat, die gegen\n18 Uhr begangen wurde, zunächst in ciner Gastwirtschaft\netwa 1 Schnaps und 2 Glas Bier und später in seinen\nGarten höchstens 3 bis 4 Haschen Bier getrunken habe.\nDanach hat das Schwurgericht zugunsten des Angeklagten\nunterstellt, daß er zur Tatzcit - auch unter Bcrücksichtigung des inzwischen cingetretenen Alkoholabbaus -\nleicht angetrunken gewesen sci. Dic Überzeugung des\nSchvurgerichts, daß dadurch die Fähigkeit des Angeklagten,\ndas Uncrlaubte der Tat cinzuschen, nicht becinträchtigt\nund scine Fähigkeit, nach dieser Einsicht zu handeln,\n\nallenfalls geringfügig, keineswegs aber erheblich in\nSinne des § 51 Abs, 2 StGB vermindert gewesen sci,\nwird in den Urteil unter Hinweis auf zahlrciche Beweisanzcichen mit schr eingehenden Erwägungen begrün-Get und ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.\nDiese tatrichterliche Auffassung entspricht im übrigen\nAcm Erfaehrungssatz, daß Alkoholgenuß, falls cr nicht\nein starkes Übernaß erreicht, gewöhnlich dic Hcemmungen\nnicht erheblich zu lösen vermag, die jeden Menschen\ndavon abhalten, schwerste Angriffe gegen Leib und Leben\nzu begehen, Der Bedeutung der Rechtsgüter, deren Verletzung in Betracht kommt, entspricht in aller Rescl\ndie Stärke des Hemmungsvermögens, das von der Rechtsordnung gefordert wird, sofern ces sich nicht um cine\npesonders abartige Täterpersönlichkeit handelt. Zwar\nzcisgt das Persönlichkeitsbild des Angeklagten Auffälligreiten, Er ist von Natur aus leicht errcgbar, cxplosiv,\nseltungssüchtig und neigt zu Gewalttätigkeiten, Eigenschaften, die sich nach Alkoholgenuß noch steigern.\nDas Schvurgericht ist aber in Übereinstimmung mit dem\nSechverständigen zu dem Lrsebnis gekommen, daß alle\ndicose Eigenschaften nicht zu einer \"pathologischen\",\nsondern allenfalls zu einer geringfügigen Enthemmung\ndes Angeklagten zur Tatzcit geführt haben. Dem Angeklagten wird zwar zugebilligt, daß cr \"auf Grund des\nVerangegangenen affcktiv cngagiert\" gewesen sci, als\ner zur Tat schritt. Mit Sicherheit sci dic Tat aber\nnicht durch ceinc \"Affcktstauung\" ausgelöst worden, zU-\nmal der Angeklagte zwischen dem Zeitpunkt des Antritts\nder Fehrt zum Verkaufsstand der Autohändler DW und\nKB und der Tatbegchung genügend Gelegenheit gehabt\nhabe, \"scinc Afllcktce abzurcagieren\".\n\nAuch diese Erwägungen des Schwurgerichts lassen weder\neinen Rechtsfcehler noch einen Verstoß gegen Denkgsesctze\noder allgemeine zwingende Erfahrungssätze erkennen.\n\nNach alleden ist cs rechtlich nicht zu beanstanden,\ndaß das Schwurgericht dem Angeklagten die Vergünstigung\ndes § 51 Abs. 2 StGB versagt hat.\n\n2,) Das Schwurgcericht hat dem Angeklagten nach ciner\nGesamtvwürdisgung aller Umstände mildernde Umstände gemäß\n§ 213 StGB zuerkannt und außerdem von der Milderungsmöglichkeit des § 44 StGB Gebrauch gemacht. Es hat den Strafrahmen rechtlich zutreffend abgesteckt. Dice für und gegen\nden Angeklagten sprechenden und für dic Strafzumessung maßgcebenden Gründe werden UA 8. 34 ff im einzelnen angeführt.\nDen Angeklagten belastende Rechtsfchler oder Widersprüche\ntreten dahci nicht zu Tagc.\n\nBedenken könnte allcnfalls erwecken, daß das Schwurgericht bei den Straferschverungsgründen anführt, der\nAngeklagte habe \"mit dirckten Vorsatz gehandelt, also die\nschwerste denkbare Schuldforn verwirklicht\" (UA S. 35\noben). Der Vorsatz ist schon Tatbestandsmerkmal des § 212\nStGB und darf daher bci der Strafzumessung nicht noch\ncinmal erschwerend berücksichtigt werden. Aus dem Urteilszusammeonhang, insbesondere den dieser Wendung nachftolgenden Satz, crgibt sich aber, daß das Schwurgcricht damit offensichtlich nur sagen wollte, der Angcklagte habe\nbci sciner Tat cerhebliche verbrechcerische Energie aufgewendet, wenn auch dem Autohändler BB dank dessen\nGeschicklichkeit und Reaktionsschnelligkeit nicht viel\n\nzugestoßen sci, Das konnte strafschärfend berück-\n\nsichtigt werden,\n\nDa der Strafausspruch auch sonst keinen Roechtsverstoß erkennen läßt, muß die Revision auf Kosten\n\nGes Angeklagten verworfen werden.\n\nSanders Faller Mayr\n\nSpicgcl Hürxthal","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-06-28/4-str-226-68","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 212","ref_norm":"212","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 213","ref_norm":"213","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. 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