{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_NA_4_StR_136_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1956-01-10","aktenzeichen":"4 StR 136/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"sw 2224 040\n\nIn Namen des Vol ke Ss\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\n. den Diplomhandelsiehrer Dr.rer.pol. Richard Fr an\naus Ep, dort geboren an 1903, _\n\nwegen versuchten Vorflnring eines Jugendlichen zur Unzucht\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 24. Mai 1356, an der teilgenonmen: haben:\n\nhensobihsigent Dr. Rotberg -\n2 als Vorsitzender,\n\n| Bündesrichter Krumme\n Bundesrichter - Dr. Augustin.\n Bundesrichter Dr: Sauer\nBundesrichter Dr. Seibert\n. als beisitzende Richter, .\nOberstaatsanwalt Dr.Dr. >\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nSustizangestellter DB nn\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nDas Urteil des Landgerichts in Hagen vom\n10. Januar 1956 wird auf die Revision des\nAngeklagten aufgehoben. Die Sache wird zur\nneuen Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an das\n\"Landgericht zurückverwiesen,\n\nVon Rechts wegen\n\n_— num nn oo\n\nDie Strafkammer - Jugendschutzkammer - hat den Angeklagten wegen versuchter Verführung nach §§ 175 a Ur 3,\n43 StGB zu fünf Monaten Gefängnis verurteilt: Hiergegen\nwendet er sich in seiner Revision mit verfahrensrechtlichen\nund mit sachlichrechtlichen Angriffen. Das Rechtsmittel muß\n\nzur Aufhebung des Urteils führen.\n\n1. Die Strafkamner kommt. auf 6 und der Beweisauf-\n\nnahme, vor allem der Aussage des jugendlichen Arbeiters\ncu. der wie er seine Ferien äuf' Norderney verbrachte\nund sich auf seine Einladung hin mi\n\n; ihn in einem Hotelzimmer aufhielt, zu dem Ergebnis, daß der Zimmeraufenthalt etwa 30 Kinuten gedauert habe: Sie hält deshalb das\nVorbringen ües Angeklagten für widerlegt, er habe sich mit\ncgB> auf dem Zimmer nur etwa 5 - 10 Minuten befunden,\neine Zeitspanne, die zu kurz gewesen sei, als daß er den\nihm zur Last gelagten Verführungsversuch habe begehen\nkönnen. nn u\n\nDaß sich beide etwa 29 Minuten im Zimmer aufhielten,\nschließt die Strafkamner u.a. aus der Länge des Weges, den\nder Angeklagte vom Zeitpunkt der Begegnung mit cu bis\nzum ötel und der weiteren Strecke, die er nach dem Zimmeraufenthalt wiederum mit co bis zu dessen Verabschiedung\nund dem Treffen mit einem anderen Bekannten e ) zurück-.\nlegte. Dabei geht die Strafkammer von der Feststellung aus,\ndaß zwischen der ersten Begegnung mit cu» und dem\nTreffen mit rg etwa 65 - 70 Minuten lagen. Die Strecke;\ndie der Angeklagte zwischen diesen beiden Treffpunkten\nzurücklegte, bemißt die Strafkammer \"auf etwas mehr als\n1500 m\". iisselbe Länge hatte nach ihren Feststellungen\nder Weg, dener mit cn bis zur Verabschiedung von\nihm gegangen war.\n\n[ur\n\nDie Revision wirft der Strafkammer insbesondere ver,\nsje habe ihre Aufklärunxzspflicht verletzt, aus einen inr\nin der Hauptverhandlung vorgelegten Ortsplan von Horderney,\nden sie durch Augenschein für die YWahrheitsfindung verwertet habe, ergehe sich die Unrichtigkeit ihrer Berechnung über die vom Angeklagten insgesamt zurückgelegte Strecke. Sie sei 700 - 800 m länger als die Strafkammer annimmt, nämlich um die zwischen dem Punkte der\nVerabschiedung von cu bis zum Treffpunkt mit >\n\nliegende Strecke. Dengemäß sei ‚auch die Dauer des Ziumer-\n\naufenthalts un die. Spanne kürzer ‚gewesen, die der Angeklagte für diese zusätzliche Strecke benötigt habe. Damit sei schließlich die Grundlage für die von der. Strafkammer im wesentlichen bejahte 4laubwürdigkeit der übrigen\nBekundungen cu erschüttert. Denn vermutlich würde\nsie ihm, so meint die Revision, in den den Angeklagte\nbelastenden Punkten keinen Glauben geschenkt haben, m wenn\nsich ergeben ha; ven würde, daß die Aussage cu über\ndie von ihm auf etwa 3/4 Stunden geschätzte Dauer des\nZimmeraufenthalts in noch’ höherem Maße fragwürdig sei,\nals es die St rafkamner schon ohnedies angenommen habe,\n\nDas Urteil 1l1&ßt in der Tat Feststellungen darüber\nvermissen, wie weit der Ort, an dem sich der Angeklagte\n\nvon Bo) verabschiedete, von dem. entfernt war; wo\n\ner sich mit Flamme traf. Lagen beide Orte nahe, beieinander, dann sind allerdings die Feststellungen des. Landgerichts über die mit \"etwas mehr:als 1500 m\" angegebene\nLänge der Strecken, die der Angeklagte vom Treffpunkt .\nmit gu bis zum Ort seiner Verabschiedung und von\ndemselben Ausgangspunkt bis zum Treffpunkt mit 7\n\nzurücklegte, miteinander vereinbar. Beide Strecken können\n\naber dann nicht etwa gleichlang gewesen sein, wenn, was\n\nDe a nn\n\nie Revision behauptet und was nach den Feststellungen der\nn ist, beide Orte etwa 700\niesem Falle würde sich\n\nr die Dauer des Hotel-\n\nd\nStrafkammer nicht auszuschließe\nbis: 800 m auseinanderlagen. In d\ndie Berechnung der Strafkamner übe\naufenthalts notwendig verändern, nämlich um die Zeit\nverringern müssen, die der Angeklagte benötigte, um jene\nzusätzliche Wegstrecke Zurückzulegen- Gerade die Frage\n‚nach der. Dauer des. Zimmeraufenthalts spielt in der Beweiswürdigung des Landgerichts \\ und in seinen Erwägungen\nüber die Glaubwürdigkeit c ‚eine nicht unwesentliche\nRolle. Dieser hatte sie auf tw E 6 Stunden geschätzüs. Obwohl\n\ndie Strafkammer ihm ‚imsowest te\nin den Punkten sein 3 ‚ai auf den eigentlichen Tatvorgang vezogen, Mir glaubwi ie, weil er sich a\naus verständlichen. Gründen in.der 'Zeitbemessung ver- a.\nschätzt habe. Bu TE u.\n\nOb die Strafkammer von der Glaubwürdigkeit ci\n\"Saudh dann noch überzeugt gewesen wäre, \"wenn der Zimmerauf-\n\nenthalt noch weniger als 15 bis 20 Minuten, etwa nur 5 bis\nd dann der Unterschied\n\nMinuten, gedauert haben sollte un\nzu der Zeitangabe C noch ‚größer gewesen wäre, ver-\n\nmag der. Senat nicht mit völliger Sicherheit zu bejahen.\n\nDie aufyezeigte Lücke die das Urteil in ‚seinen Feststellt sowohl einen ‚sachlichrechtnämlich durch un-\n\ngel des“ Ur\n\nstellungen aufweist,\nlichen wie einen verfahrensrechtlichen,\n\ngenügende Aufklärung zustandegekommenen Man\nu teils dar.\nDie übrigen sachlichrechtlichen Angrifte der Revi-\n\nsion vermöchten das Urteil allerdings nicht zu Fall zu\n\nF\n4\n1\nB:.:\nBe.\nIE\nBe\nN:\nN\ndr\nr\nr\\\n4\noa\nDR\n\nre\nBEE\n\nPER TG\n\nhringen, weil das, Was\nmacht. fehl geht.\n\nRotberg\n\nDr. Sauer\n\nder Beschwerdeführer insoweit gelten\n\nKrumme Dr. Augustin","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-01-10/4-str-136-56","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-01-10/4-str-136-56","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:06:41.171750+00:00"}}