{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_NA_4_StR_124_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1951-08-31","aktenzeichen":"4 StR 124/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"4 StR 124/51 | 2295 061\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\n1.) den Invaliden Julius B aus W\n\nWEB xrs. vw. 2 > u. Ta A;\n\n2.) den ZEisenflechter und Zementeur Franz B\naus Tip, geboren em iii 1907 in ,\n\n3.) den Lagerarbeiter Heinrich L aus me geboren am EEE 1908 ir.\n\n4.) den Eoteldiener Franz K\" aus OU, zevo-\n\nren an 1908 in\n5.) den Ankerwickler Josef aus Ih\nWOREEB: geboren am 1909 in ;\n6.) den Schachtmeister Josef S aus\nDER, geboren an nH ,\n7. den Kraftfahrer Heinrich P u —— aus DEE:\n[2\n\ndort geboren am 190\nwegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit u.a,\n\n%,\n\nhat der 4. Strafisenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung von 9, Oktober 1952, an der teilgenommen haben:\nSenatspräsident Dr. Groß.\nals Vorsitzender, “\nBundesrichter Krumme j\nBundesrichter Dr. Hörchrfer\nBundesrichter Dr. Engelg '\n\nBundesrichter Dr. Augustin\nals beisitzende Richter,\n\nBunde samwalt\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJusiizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1.) Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und\ndes Angeklagten Julius DÜEEEEEB wirä das Ur-\n\n-2-\n\n2.)\n\n.3.)\n\n\\\n!\n\nteil des Schwuargerichts in Münster vom 7 Septenber 1950 bezüglich dieses Angeklagten aufgehoben.\nDas Verfahren wird insoweit auf Kosten der Staatskasse eingestellt,\n\n‚Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das\n\nbezeichnete Urteil bezüglich der Angeklagten\n\nund Pu nit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die\nSache zu neuer Verhandlung und Entscheidung,\n\n- auch Über die Kosten des Rechtsmittels - an\ndie Strafkammer des Landgerichts, in Münster zurückverwiesen,\n\nAuf die Revision Ger Staatsanwaltschaft wird das\ngenanrte ürteil bezüglich des Angeklagten Tg\nim Schuläspruch dahin geändert. dass dieser Angeklagte nur wegen schweren Landfriedensbruchs verurteilt ist; insoweit wird das Urteil im Strafausspruch samt den diesem zugrunde liegenden Feststellurger. aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Zusscheiäung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an die Strafkammer des Landgerichts in Hünster zurüökverwiesen. Im übrigen wird\ndas Urteil, soweit es den Angeklagten IB vetrifft, aufgehoben ufa das Verfahren auf Kosten\nder Staatskasse eingestellt.\n\nVon Rechts wegen\n\n>\n\n>37\nEründe:\n\nDie Verurteilungen wegen Verbrechens gegen die kenschlichkeit können nicht bestehen bleiben, weil den deutschen\nGerichten infolge Aufhebung der Verordnung Nr 47 der Militärregierung durch die Verordnung Nr 234 des Britischen\nHohen Kommissars vom 31. August 1951 (Amtsbl Nr 65 S 1138)\ndie Gerichtsbarkeit insoweit wieder entzogen worden ist.\nDas den Gegenstand des Verfahrens bildende Verhalten der\nAngeklagten ist daher nunmehr ausschliesslich nach deutsckem Strafrecht zu beurteilen,\n\nDiese Beurteilung ergibt, dase die. Strafverfolgung\ngegenüber dem Angeklagten Julius DB in vollem unfang und gegenüber dem Angeklagten Ip, soweit er andere Straftatbestände als den des schweren Landfriedensbruchs verwirklicht kat, verjährt ist. Die hier in Frage\nkommenden Vergeien der Freiheitsberaukbung urd der gefährlichen Körperverletzung verjähren gemäss § 67 Abs 2 StGB\nin fünf Jehren, Die erste zur Unterbrechung der Verjährung geeignete richterliche Handlung gegen beide Angeklagte war der am 19. Juli 195G vom Landgericht Münster erlassene Haftbefehl. Beide Angeklagte konnten indessen schon\nseit dem 14. Juli 1945 ‚gerichtlich verfolgt weräien. Sie\nwurden damals. in dem britischen Internierungslager Staumühle verwahrt, das im Bezirk des Amtsgerichts Delbrück\nlag. Dieses hat seine Tätigkeit am 14. Juli 1945 wieder\naufgexommen. Da nach $ Ba, StPO in der damals in der britischen Zone geltenden Fassung ein Gerichtsstand auch bei dem\nSericht begründet war, in dessen Bezirk der Beschuldigte\nauf behördliche Anordnung verwahrt wurde, hätte das Antsgericht Delbrück gemäss § 125 Abs 2 StPO schon am 14. Juli\n1945 einen Haftbefehl erlassen können. Nur bis zu diesen\n\n-ÄA-\n\n-A-\n\n3\n“u.\n\nTage ruhte gemäss § 69 StGB die Verjährung (BGHSt 1, 89).\nDa innerhalb der seit dem 14. Juli 1945 laufenden 5-Jahresfrist keine- zur Unterbrechung der Verjährung geeignete Handlung vorgenommen worden ist, sind die den Angeklagten Julius BB una IE zur last gelegten Vergehen\nder:Freiheitsberaubung und der \" gefährlichen Körperverletzung verjährt.\n\nDas Verfahren gegen den uklngten Julius BB\nwar daher gemäss § 260 Abs 3 StPO auf Kosten der Staatskasse einzustellen. .\n\nDie Strafverfolgung des Angeklagten a: wegen des\n\nVerbrechens des schweren Lanäfriedersbruchs ist gemäss\n\n§ 67 Abs 1 StGB noch nicht verjährt; denn gegen die Anwendbarkeit der §§ 1, 3 der Verordnung des Zentraljustizamtes zur Beseitigung nationalsozialistischer Eingriffe in die Strafrechtspflege, vom 23. Hai 1947 (VOBl\nBZ 65) bestehen keine rechtlichen Bedenken. Die vom Schwurgericht getroffenen Feststellungen ergeben die Merkmale\ndes Landfriedensbruchs sowie der Rädelsführereigenschaft\nzur äusseren wie zur inneren Tatseite einwandfrei. Insoweit konnte daher der Schuläspruch aufrechterhalten werden, sodass der Tatrichter nur die Strafzumessung auf\n\nGrund des nunmehr allein massgeblichen Strafrahmens des\n8 125 Abs 2 SteB vorzunehmen haben wird. Darüber hinaus\n\nwar das Verfahren gegen den Angeklagten TB zus den dargelegten Gründen einzustellen. -\n\nDie Strafverfolgung gegenüber. den nur wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit. verurteilten Angeklagten\n\nFranz DEEP, x C:EED SCENE uni FEED\n\nist nicht verjährt. Die nach. .dem Vereinheitlichungsgesetz\nnunmehr zuständige Strafkammer wird daher das den Gegen-\n\n-5-\n\nstand der Anklage bildende gesamte Verhalten dieser\nIngezlagten auf die Verwirklichung deutschrechtlicher\nStraftatbestände hin untersuchen müssen, auf die bisher nicht hingewiesen worden ist (§ 265 StPO).\n\nProzesshindernisse :können dem nur dann entgegenstenen. wenn ihr Vorliegen erwiesen ist. Die blosse Möglichzeit eines Verfahrenshiridernisses steht der Durchführung\ndes Verfahrens nicht entgegen. Der Satz, dass im Zweifel\nzugunsten des Angeklagten zu entscheiden ist, findet hier\nkeine Anwendung. Dies gilt vorliegend irsbesondere für\nden vom Angeklagten KB hinsichtlich des Falles 19 der\nAnklage (Fall 20 des angefochtenen Urteils) geltend gemachten Einwand früherer rechtskräftiger Aburteilung\n“gl OGHSt 1, 207). Die sachiichrechtliche Beurteilung\nJıeses Falles darf daher nicht mit der Begründung abrclehnt werden, dass die Einlassung des Angeklagten. er\nseı dieserhalb bereits rechtskräftig bestraft, nicht\nsit Sicherheit widerlegt werden könne.Solange sich über\näen Ausgang des früheren Strafverfakrens nichts ermitteln lässt, darf die Strafkläge nicht als verbraucht benandelt werden. -\n\nHinsichtlich der Angeklagten Franz DB und\nTB wird die Strafksmmer bei der neuen Strafzumessung zu beachten haben, däss die von einer Besatzungs-.\nmacht verhängte Internierungshaft nur dann angerechnet werden darf, wenn die Verhängung oder die Fortdauer dieser Haft in ursächlichen Zusammenhang mit der\nVerfolgung gerade der abgeurteilten Straftaten steht.\n\nmu vunum © .\n\nDie Entscheiäung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.'\n\nGroß Erumme Hörchner\ningels Dr. Augustin","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-08-31/4-str-124-51","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 69","ref_norm":"69","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 260","ref_norm":"260","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-08-31/4-str-124-51","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:06:41.092090+00:00"}}