{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1999-10-21_4_StR_278_99_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1999-10-21","aktenzeichen":"4 StR 278/99","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nUrteil\n4 StR 278/99\nvom\n21. Oktober 1999\nin der Strafsache\ngegen\n\n1.\n2.\n\nwegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. Oktober\n\n1999, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nProf. Dr. Meyer-Goßner,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Kuckein,\n\nAthing,\n\ndie Richterin am Bundesgerichtshof\nSolin-Stojanovic,\n\nder Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Ernemann\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt\nals Verteidiger für den Angeklagten H. ,\n\nRechtsanwalt\nals Verteidiger für den Angeklagten Ho. ,\n\nRechtsanwalt\nals Nebenkläger-Vertreter für die Nebenklägerin A. ,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Die Revision des Angeklagten H. gegen das Urteil des\nLandgerichts Saarbrücken vom 1. Dezember 1993 wird\n\nverworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels\n\nzu tragen.\n\n2. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das vorbezeichnete Urteil in den Aussprüchen über die Gesamt-\n\nstrafen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere — als Schwurgericht zustän-\n\ndige - Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten H. wegen schwerer räuberischer\nErpressung und wegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer in Tateinheit mit\ngefährlicher Körperverletzung unter Einbeziehung zweier Strafen aus einer früheren Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und drei\nMonaten verurteilt. Den Angeklagten Ho. hat es der schweren räuberischen\nErpressung in Tateinheit mit versuchtem Totschlag und mit gefährlicher Körperverletzung in zwei tateinheitlich zusammentreffenden Fällen sowie des räu-\n\nberischen Angriffs auf Kraftfahrer in Tateinheit mit gefährlicher Körperverlet-\n\nzung schuldig gesprochen und gegen ihn — ebenfalls unter Einbeziehung zweier Strafen aus einer Vorverurteilung — eine Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und neun Monaten verhängt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte H.\n\ndie Verletzung materiellen Rechts. Die Staatsanwaltschaft wendet sich mit ihrem zu Ungunsten beider Angeklagten eingelegten Rechtsmittel, das vom Generalbundesanwalt vertreten wird, gegen die ihrer Ansicht nach zu milden Ge-\n\nsamtstrafenaussprüche.\n\n1. Das Rechtsmittel des Angeklagten H. ist unbegründet im Sinne des\n8 349 Abs. 2 StPO, da - wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift\nvom 9. August 1999 zutreffend ausgeführt hat — das Urteil keinen Rechtsfehler\n\nzu seinem Nachteil aufweist.\n\n2. Die Revision der Staatsanwaltschaft ist, wie ihre Begründung, insbesondere deren Schlußsatz, daß \"der Gesamtstrafenausspruch folglich unter\nBeibehaltung ... der gebildeten Einzelstrafen hinsichtlich beider Angeklagten\naufzuheben [ist]”, deutlich macht, wirksam auf die Anfechtung der Aussprüche\nüber die Gesamtstrafen beschränkt (vgl. hierzu Ruß in KK StPO 4. Aufl. 8 318\nRdn. 8 a; Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 44. Aufl. § 318 Rdn. 20 jeweils\nm.w.N.). Sie hat in der Sache Erfolg, da die Ausführungen des Landgerichts\nzur Bemessung der Gesamtstrafen durchgreifenden rechtlichen Bedenken be-\n\ngegnen.\n\na) Das Landgericht hat wegen der hier abgeurteilten Taten (Tatzeit:\n23. August 1995) gegen den Angeklagten H. auf Einzelfreiheitsstrafen von\nsieben Jahren und vier Jahren und gegen den Angeklagten Ho. auf solche von\n\nacht Jahren und vier Jahren erkannt. Bei der Gesamtstrafenbildung hat es\n\nrechtlich zutreffend in Anwendung des § 55 StGB bei beiden Angeklagten jeweils Strafen aus einem Urteil des Landgerichts Hamburg vom 12. September\n1996 unter Auflösung der dort insoweit gebildeten Gesamtstrafen einbezogen,\nund zwar bei dem Angeklagten H. zwei Freiheitsstrafen in Höhe von je fünf\nJahren und neun Monaten und bei dem Angeklagten Ho. zwei Freiheitsstrafen\nzu je sieben Jahren. Diesen Strafen lagen Verurteilungen wegen zweier am\n2. November 1994 und 3. Januar 1995 von den Angeklagten gemeinsam verübter Raubüberfälle zugrunde. An der Einbeziehung der Einzelstrafen aus der\nwegen eines weiteren gemeinschaftlich begangenen Raubüberfalls (Tatzeit:\n3. März 1994) in dem Urteil des Landgerichts Hamburg verhängten gesonderten Gesamtfreiheitsstrafen von fünf Jahren und neun Monaten (Angeklagter\nH. ) sowie von sechs Jahren und drei Monaten (Angeklagter Ho.) hat das\nLandgericht sich hingegen wegen der Zäsurwirkung der Verurteilungen vom\n11. Juli 1994 (Angeklagter H. ) bzw. vom 6. Juni 1994 (Angeklagter Ho. ) zu\n\nRecht gehindert gesehen.\n\nb) Bei der Bemessung der Gesamtstrafen hat sich das Landgericht\nmaßgeblich auf folgende Ausführungen zur Einzelstrafzumessung, auf die es\n\nausdrücklich Bezug nimmt, gestützt:\n\n\"Ganz entscheidend zugunsten des Angeklagten war folgender\nGesichtspunkt zu berücksichtigen: Grundsätzlich wären die drei\ndem Verfahren des Landgerichts Hamburg vom 16.09.1996 zu\nGrunde liegenden Taten gesamtstrafenfähig gewesen. In diesem\nFalle würde § 38 II StGB bei der Bildung der Gesamtfreiheitsstrafe die Obergrenze der zeitigen Freiheitsstrafe bilden. Diese\nvom Gesetzgeber als angemessene vorgegebene Dauer der\nzeitigen Höchststrafe ist in den Fällen, in denen wegen der Zäsurwirkung einer vorausgehenden Entscheidung eine einheitliche Gesamtstrafe nicht gebildet werden kann, nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zu berücksichtigen und im\n\nRahmen der Strafzumessung auszugleichen (vgl. BGH in NStZ\n1996, S. 382). Aus diesem Grund sind die Strafen in einem solchen Maße zu mildern, dass dem Angeklagten im Ergebnis die\ngebotene Perspektive belassen wird” (UA 34).\n\nDas Landgericht hat sodann auf die ausgeurteilten Gesamstrafen erkannt und im unmittelbaren Anschluß hieran ausgeführt, daß damit bei Berücksichtigung bzw. Hinzurechnung der in dem Urteil des Landgerichts Hamburg\nvom 12. September 1996 fortbestehenden weiteren Gesamtstrafe sich für den\nAngeklagten H. eine Strafzeit von insgesamt vierzehn Jahren errechne und\nfür den Angeklagten Ho. \"eine grundsätzliche Gesamtverbüßungsdauer” von\n\nfünfzehn Jahren.\n\nc) Diese Ausführungen halten der rechtlichen Überprüfung nicht stand.\nSie lassen besorgen, daß das Landgericht bei der Gesamtstrafenbildung teil-\n\nweise von unzutreffenden Voraussetzungen ausgegangen ist.\n\naa) Zwar ist es richtig, daß nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in Fällen, in denen wegen der Zäsurwirkung eines früheren Urteils\neine Gesamtstrafe nicht (mehr) gebildet werden kann, eine sich dadurch möglicherweise für den Angeklagten infolge eines zu hohen Gesamtstrafübels ergebende Härte auszugleichen ist (vgl. BGHSt 41, 310 = NStZ 1996, 382 mit Anm.\nPeters; BGHSt 43, 216, 217; 44, 179, 185/186; BGH NStZ-RR 1996, 227).\nHieraus folgt freilich keineswegs, daß ein Ausgleich sämtlicher Nachteile, die\naus der mangelnden Gesamtstrafenfähigkeit resultieren, vorzunehmen ist. Dies\nwürde im Ergebnis zu einer von der Regelung des § 55 StGB gerade nicht bezweckten Besserstellung solcher Täter führen, die trotz erfolgter Verurteilung\nerneut straffällig werden (vgl. auch BGH NStZ 1998, 79). Demzufolge hat der\n\nBundesgerichtshof wiederholt entschieden, daß dann, wenn die gesamtstrafen-\n\nrechtliche Zäsurwirkung die Bildung mehrerer Einzel- oder Gesamtstrafen erforderlich macht, die Höchstgrenze von fünfzehn Jahren Freiheitsstrafe (88 54\nAbs. 2 Satz 2 , 38 Abs. 2 StGB) nur für die einzelne Gesamtstrafe gilt, nicht\naber für deren Summe (vgl. BGHSt 33, 367, 368 f; 43, 216, 218; 44, 179, 185).\nSoweit in der Entscheidung BGHSt 33, 131 ausgesprochen worden ist, daß die\nGrenze des § 54 Abs. 2 Satz 2 StGB zu beachten ist, betraf dies den hier nicht\neinschlägigen Sonderfall, daß die Bildung einer Gesamtstrafe an der bereits\n\nerfolgten Vollstreckung einer einzubeziehenden Strafe scheiterte.\n\nbb) Die Ausführungen des Landgerichts zur Bemessung der Gesamtstrafen lassen befürchten, daß es diese Grundsätze verkannt hat. Sie geben\ninsbesondere Anlaß zu der Besorgnis, daß sich das Landgericht von der rechtlich verfehlten Vorstellung hat leiten lassen, im Hinblick auf die jeweils bestehen gebliebenen Gesamtstrafen im Urteil des Landgerichts Hamburg vom\n12. September 1996 an die Höchstgrenze der 88 54 Abs. 2 Satz 2, 38 Abs. 2\nStGB gebunden zu sein. Hierauf weist auch der unmittelbare Vergleich zwischen den verhängten Gesamtstrafen hin: Gegen den Angeklagten H. , der\nnach der Bewertung des Landgerichts von beiden Angeklagten der\n\"moderatere Täter” (UA 34) war, hat es aus Einzelfreiheitsstrafen von sieben\nJahren, vier Jahren und zweimal fünf Jahren und neun Monaten eine Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und drei Monaten gebildet, mithin die Einsatzstrafe von sieben Jahren Freiheitsstrafe um ein Jahr und drei Monate erhöht. Bei dem Angeklagten Ho., den das Landgericht als den\n\"rücksichtslosere(n) und brutalere(n) Täter”, von dem \"die größere Initiative\nausging” (UA 36), bezeichnet, hat es auf der Grundlage von Einzelfreiheitsstrafen in Höhe von acht Jahren, vier Jahren und zweimal sieben Jahren auf\n\neine Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und neun Monaten erkannt und\n\ndamit die Einsatzstrafe von acht Jahren Freiheitsstrafe bei im übrigen erheblich\nhöheren Einzelstrafen lediglich um neun Monate erhöht, so daß sich für diesen\nAngeklagten bei Hinzurechnung der im Urteil des Landgerichts Hamburg vom\n12. September 1996 fortbestehenden Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren\nund drei Monaten eine ”Gesamtstrafensumme” von noch genau fünfzehn Jah-\n\nren Freiheitsstrafe ergab.\n\nDer Senat kann somit nicht ausschließen, daß die Aussprüche über die\nGesamtstrafen auf einem unzutreffenden rechtlichen Ansatz beruhen; er hebt\ndiese daher auf. Die der Gesamtstrafenbildung zugrundeliegenden tatsächlichen Feststellungen können hingegen bestehen bleiben; ergänzende Feststellungen des neuen Tatrichters sind zulässig. Auch bei den nach den dargelegten Grundsätzen neu zu bildenden Gesamtstrafen wird der nunmehr entscheidende Tatrichter freilich die Schuldangemessenheit des \"Gesamt-\n\nstrafübels\" im Auge behalten müssen.\n\nMeyer-Goßner Kuckein Athing\n\nSolin-Stojanovic Ernemann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-10-21/4-str-278-99","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-10-21/4-str-278-99","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:24:08.698455+00:00"}}