{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1999-10-19_4_StR_86_99_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1999-10-19","aktenzeichen":"4 StR 86/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n4 StR 86/99\n\nvom\n\n19. Oktober 1999\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Zunhälterei u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 19. Oktober 1999 gemäß\n88 44 ff. StPO beschlossen:\n\nDem Angeklagten wird auf seinen Antrag nach Versäumung\nder Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des\nLandgerichts Stendal vom 22. Januar 1998 Wiedereinsetzung\n\nin den vorigen Stand gewährt.\n\nDie Kosten der Wiedereinsetzung hat der Angeklagte zu tra-\n\ngen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Förderung der Prostitution\nin Tateinheit mit Zuhälterei und wegen Beihilfe zur Zuhälterei zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Der in der Hauptverhandlung nach Urteilsverkündung und Rechtsmittelbelehrung erklärte Rechtsmittelverzicht des Angeklagten ist unwirksam. Dem\nAngeklagten ist auf seinen Antrag vom 21. Dezember 1998 Wiedereinsetzung\n\nin den vorigen Stand zur Revisionseinlegung zu gewähren.\n\n1. Der Rechtsmittelverzicht gemäß § 302 Abs. 1 Satz 1 StPO ist - jedenfalls im Blick auf die hier gegebenen besonderen Umstände - unwirksam,\nweil er Bestandteil einer verfahrensbeendenden Absprache zwischen Gericht,\n\nStaatsanwaltschaft, Verteidigung und Angeklagtem ist.\n\na) Zu diesem Ergebnis gelangt der Senat nach freibeweislicher Fest-\n\nstellung der Vorgänge am letzten Hauptverhandlungstag (22. Januar 1998).\n\naa) Dem steht die formelle Beweiskraft des Hauptverhandlungsprotokolls vom 22. Januar 1998, das lediglich die Tatsache eines Rechtsgesprächs\nüber die weitere Verfahrensweise vermerkt, nicht entgegen. Allerdings hat der\nSenat in seinem Urteil vom 28. August 1997 (BGHSt 43, 195, 206) entschieden, daß das Ergebnis einer Absprache im Protokoll festzuhalten ist, da es sich\num einen wesentlichen Verfahrensvorgang handelt. Das bedeutet, daß die Sitzungsniederschrift mit der ihr gemäß § 274 Satz 1 StPO zukommenden positiven und negativen Beweiskraft für das Revisionsverfahren grundsätzlich bindend (zu den Ausnahmen vgl. 8274 Satz 2 StPO und Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 44. Aufl. § 274 Rdn. 15 ff.) Vorhandensein und Ergebnis einer\nVerständigung in der Hauptverhandlung beweist und damit für das Rügerecht\ndes Revisionsführers - etwa im Hinblick auf eine Bindung des Gerichts an eine\nStrafobergrenze (vgl. BGHSt 43, 195, 210) - Beachtung verlangt (BGHSt 43,\n195, 206; BGH StV 1999, 408; NStZ 1999, 364; BGH, Urteil vom 28. Mai 1998 -\n4 StR 17/98; Rieß in Löwe/Rosenberg StPO 25. Aufl. Einl. Abschn. G Rdn. 68,\n87, Rönnau wistra 1998, 49, 51). Dies gilt aber nur insoweit, als es um die Verbindlichkeit der in der Hauptverhandlung getroffenen Absprache geht, hindert\nindes nicht die (freibeweisliche) Feststellung eines rechtlich unzulässigen Geschehens, gleichgültig, ob es sich in oder außerhalb der Hauptverhandlung\nereignet hat (vgl. BGH NStZ 1997, 609, 610).\n\nbb) Am 22. Januar 1998 kam es - außerhalb der Hauptverhandlung - zu\neinem Rechtsgespräch, an dem die Berufsrichter, der Sitzungsvertreter der\nStaatsanwaltschaft und die beiden Verteidiger des Angeklagten teilnahmen.\nAus der anwaltlichen Versicherung der Verteidigerin und den eingeholten\ndienstlichen Erklärungen ergibt sich als Ergebnis der dabei erzielten Verstän-\n\ndigung zunächst, daß der Angeklagte zwei der gegen ihn erhobenen Vorwürfe\n\neinräumen und deswegen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren mit\nBewährung verurteilt werden sollte. Ferner war neben einer Geldauflage in Höhe von 50.000 DM die Teileinstellung des Verfahrens gemäß § 154 Abs. 2\nStPO wegen des verbleibenden Anklagepunkts (Vergewaltigung) vorgesehen;\nauch die Einstellung von Ermittlungsverfahren nach 8 154 Abs. 1 StPO war\nGegenstand der Erörterungen. Schließlich legte die Vorsitzende den Verfahrensbeteiligten die Abgabe eines Rechtsmittelverzichts nahe. Nachdem der von\nseinen Verteidigern unterrichtete Angeklagte den Vereinbarungen zugestimmt\nhatte und die Verteidiger mitgeteilt hatten, daß ein Rechtsmittelverzicht erklärt\nwerden könnte, ergingen die abgesprochenen Entscheidungen; der Angeklagte\nverzichtete ebenso wie seine Verteidiger und der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft auf Rechtsmittel. Bis zur Aufhebung des Haftbefehls an diesem\nTag befand sich der Angeklagte in Untersuchungshaft, Fluchtgefahr war u.a.\n\nmit der Höhe der zu erwartenden Strafe begründet worden.\n\nDie Verteidiger und der Angeklagte waren der Ansicht, daß sämtliche\nbei der Staatsanwaltschaft Stendal zu diesem Zeitpunkt anhängigen Ermittlungsverfahren von einer Einstellungszusage der Staatsanwaltschaft umfaßt\nseien. Der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft ging hingegen davon aus,\ndaß lediglich ein bestimmtes Ermittlungsverfahren wegen Menschenhandels\nund Förderung der Prostitution - wie später geschehen - nach § 154 Abs. 1\nStPO eingestellt werden und wegen des Verdachts eines Betruges zum Nachteil des Arbeitsamtes keine Verfolgung stattfinden solle. Den Berufsrichtern war\nin der Hauptverhandlung nur das Ermittlungsverfahren wegen Menschenhan-\n\ndels und Förderung der Prostitution zur Kenntnis gelangt.\n\nWeder ihnen noch dem Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft war\nbekannt, daß der Angeklagte in einem - auch gegen andere Personen gerichteten - Verfahren \"wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz\" mit\neinem staatsanwaltschaftlichen Aktenzeichen aus dem Jahr 1995 als Beschuldigter vernommen worden war; seine Eintragung in das Register der Staatsanwaltschaft war zunächst unterblieben. Die Verteidiger hatten mit dem Angeklagten besprochen, daß auch dieses Verfahren von der Absprache erfaßt und\neingestellt werden würde. Nach Feststellung seiner Beschuldigteneigenschaft\nim September 1998 erhob die Staatsanwaltschaft jedoch Anklage und lehnte es\nentgegen der Anregung der Verteidigerin, die zunächst von einem Versehen\nausgegangen war, ab, eine Einstellung nach § 154 Abs. 2 StPO zu beantragen;\nauch der Vorwurf des Betruges zum Nachteil des Arbeitsamts ist zwischenzeit-\n\nlich zur Anklage gelangt.\n\nb) Der Rechtsmittelverzicht ist unwirksam. Zwar kann dies - entgegen\nSchlüchter in SK/StPO vor § 213 Rdn. 52 - nicht aus \"enttäuschte(n) Erwartungen\" des Angeklagten hergeleitet werden (vgl. BGH StV 1994, 64; wistra 1994,\n197; NStZ-RR 1997, 173, 174; OLG Frankfurt StV 1987, 289). Auch behauptet\ndie Revision selbst nicht, daß der Angeklagte durch das Gericht oder die\nStaatsanwaltschaft bewußt irregeführt oder getäuscht worden sei. Die Unwirksamkeit des Rechtsmittelverzichts folgt aber daraus, daß er Bestandteil der\ndem Urteil vorausgegangenen Absprache ist (noch offengelassen in der Senatsentscheidung NStZ 1999, 364). Nach dem Urteil des Senats vom 28. August 1997 ist es unzulässig, wenn sich das Gericht - wie hier geschehen - für\ndas Inaussichtstellen einer milderen Strafe durch den Angeklagten versprechen läßt, daß dieser auf Rechtsmittel verzichten werde: Dies bedeute zum\n\neinen eine unzulässige Verknüpfung der Rechtsmittelbefugnis mit der Höhe der\n\nStrafe, zum anderen könne der Angeklagte frühestens nach Urteilsverkündung\nauf Rechtsmittel verzichten (BGHSt 43, 195, 204 f.; zust. OLG Stuttgart NJW\n1999, 375, 376; Rieß aaO Rdn. 84, 86; Laufhütte in KK/StPO 4. Aufl. vor 8 137\nRdn. 7; Kleinknecht/Meyer-Goßner aaO Einl. Rdn. 119 f; Weigend NStZ 1999,\n57, 60; Rönnau wistra 1998, 49, 50; krit. zur Vereinbarung eines Rechtsmittelverzichts auch Dencker/Hamm, Der Vergleich im Strafprozeß [1988] S. 114;\nSiolek, Verständigung in der Hauptverhandlung [1993] S. 198 ff., 206 f.; vgl.\nferner BGH StV 1999, 407; a.A. OLG Köln NJW 1999, 373, 374 f.; Braun, Die\nAbsprache im deutschen Strafverfahren [1998] S. 80). Konsequenz einer derartigen unzulässigen Verknüpfung muß - über die selbstverständliche Unbeachtlichkeit der Verzichtszusage hinaus - die Unwirksamkeit des absprachegemäß erklärten Rechtsmittelverzichts sein (für den Regelfall ebenso Rieß aaO\nRdn. 86). Auch aus diesem Grunde hatte der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs bereits im Jahre 1995 einem Rechtsmittelverzicht die Anerkennung\nversagt (BGH NStZ 1995, 556, 557). Der erkennende Senat stimmt der Auffassung des 3. Strafsenats zu, daß die Freiheit des Angeklagten zur Willensentscheidung und Willensbetätigung durch die Vereinbarung des Verzichts im\nRahmen einer Verständigung in rechtsstaatlich bedenklicher Erheblichkeit beeinträchtigt wird. Der Bundesgerichtshof hat auch in anderem Zusammenhang\nProzeßhandlungen wegen sachwidriger Verknüpfung für unzulässig gehalten\n(BGHSt 40, 287, 290).\n\nZöge man nicht die Konsequenz der Unwirksamkeit, bliebe ein Verstoß\ndes Gerichts gegen das - für die rechtsstaatlichen Anforderungen genügende\nVerständigung im Strafverfahren unabweisbare - Verbot der Vereinbarung von\nRechtsmittelverzichten sanktionslos. Die Annahme der Unwirksamkeit trägt\n\nferner dem Umstand Rechnung, daß der Angeklagte durch die Ablegung eines\n\n- regelmäßig und auch hier - vereinbarten Geständnisses seine Verteidigungsmöglichkeiten ohnehin auf einen schmalen Bereich einschränkt\n(BGHSt 43, 195, 207); das Gericht darf daher von ihm keinesfalls verlangen,\ndaß er sich bereits vor Abschluß der Hauptverhandlung und Kenntnis der Entscheidung der ihm zustehenden Kontrollmöglichkeit begibt, indem es ihn vor\n\nUrteilsverkündung auf einen Rechtsmittelverzicht festlegt.\n\nc) Allerdings hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs entschieden,\ndie Unzulässigkeit einer Absprache über das Verfahrensergebnis berühre nicht\ndie Wirksamkeit eines absprachegemäß erklärten Rechtsmittelverzichts; dessen Beurteilung unterliege anderen Maßstäben, wobei es auf die Art, wie der\nVerzicht zustande gekommen sei, nicht ankomme (BGH NJW 1997, 2691; a.A.\nfür den Regelfall Rieß aaO Rdn. 86; zweifelnd Ruß in KK/StPO 4. Aufl. § 302\nRdn. 13; Kleinknecht/Meyer-Goßner aaO § 302 Rdn. 21; zust. aber Rautenberg\nin HK/StPO 2. Aufl. § 302 Rdn. 10; Landauw/Eschelbach NJW 1999, 321, 326).\nDas bedeutet jedoch nicht, daß ein Rechtsmittelverzicht, der aufgrund einer\nAbsprache erklärt wird, nicht doch bei Vorliegen besonderer Umstände unwirksam sein kann; dies kommt nämlich in Betracht, wenn diejenigen Gründe, die -\nallgemein oder im Einzelfall - der Zulässigkeit einer solchen Absprache entgegenstehen, zugleich auch zur rechtlichen Mißbilligung des abgesprochenen\nRechtsmittelverzichts führen würden (BGH NJW 1999, 2449, 2451 [5. Strafsenat]; vgl. auch - den bloßen Regelfall der Wirksamkeit eines abgesprochenen\nVerzichts hervorhebend - Hanack in Löwe/Rosenberg StPO 25. Aufl. § 302\nRdn. 51; Laufhütte aaO vor § 137 Rdn. 7). So liegt es hier:\n\naa) Der Zulässigkeit der getroffenen Absprache steht nach den\nvom Senat in seiner Entscheidung vom 28. August 1997 (BGHSt 43, 195) auf-\n\ngestellten Regeln für eine Verständigung im Hauptverfahren (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner aaO Einl. Rdn. 119 e; Roxin Strafverfahrensrecht 25.\nAufl. 8 15 Rdn. 7) nicht nur der vereinbarte Rechtsmittelverzicht entgegen.\nVielmehr haben die an der Verständigung Beteiligten - weitgehend ohne den\nAngeklagten und ohne die Schöffen - auch eine bestimmte Strafe außerhalb\nder öffentlichen Hauptverhandlung ohne Aufnahme des Ergebnisses in die Sitzungsniederschrift vereinbart. Der Bundesgerichtshof hat insoweit bereits wiederholt auf die Gefahr eines Mißverständnisses oder von Unklarheiten über die\nReichweite einer Absprache hingewiesen, wenn die Gesprächsführung unter\nMißachtung wesentlicher dafür aufgestellter Verfahrensgrundsätze erfolgt\n(BGHSt 42, 46, 50; 191, 193; 43, 195, 206; BGH NStZ 1994, 196; 1997, 561;\nNJW 1999, 2449, 2452). Der Dissens zwischen Verteidigung und Angeklagtem\nauf der einen Seite, Gericht und Staatsanwaltschaft auf der anderen Seite betraf hier die Frage, wieweit das - im Rahmen einer gerichtlichen Absprache ohnehin bedenkliche, weil nicht in der Kompetenz des Gerichts liegende - Ange-\n\nbot der Staatsanwaltschaft reichte, von (weiterer) Strafverfolgung abzusehen.\n\nbb) Durch seine Vorgehensweise verletzte das Gericht das berechtigte\nund ihm offengelegte Verteidigungsinteresse des Angeklagten. Für das Landgericht lag nämlich das besondere Interesse des - nur geringfügig vorbestraften - Angeklagten, auch im Ergebnis einer strafrechtlichen \"Gesamtbereinigung\" lediglich zu einer zur Bewährung ausgesetzten (Gesamt-) Freiheitsstrafe\nverurteilt zu werden, auf der Hand. Gericht und Staatsanwaltschaft haben dem\nAngeklagten zudem den Eindruck vermittelt, diesem Ziel entsprechen zu wollen: Nicht nur vereinbarten sie - unzulässig - eine Gesamtfreiheitsstrafe von\nzwei Jahren mit Strafaussetzung zur Bewährung; auch erklärten sie sich zu der\n\nTeileinstellung des Verfahrens wegen des weiter angeklagten Vorwurfs der\n\nVergewaltigung bereit. Ferner sollten die Einstellung des Ermittlungsverfahrens\nwegen Förderung der Prostitution und Menschenhandels sowie die Nichtverfolgung des Vorwurfs eines Betrugs zum Nachteil des Arbeitsamts der anderweitigen Erledigung gesamtstrafenfähiger Tatvorwürfe dienen. Weil das Gericht bei dieser Interessenlage das Risiko, daß der Angeklagte und seine Verteidiger die prozessuale Lage falsch einschätzten, durch das von ihm gewählte\nheimliche, nicht protokollierte Vorgehen entscheidend erhöht hat, führt dieser\nMangel nicht nur zur Unzulässigkeit der Absprache, sondern zugleich auch zur\nrechtlichen Mißbilligung des - auf der Grundlage der von ihm zu verantworten-\n\nden Fehlbeurteilung erklärten - Rechtsmittelverzichts.\n\ncc) Dem steht nicht entgegen, daß dem Angeklagten eine Rechtsmittelbelehrung erteilt worden ist und er zunächst mit seinen - in die Absprache einbezogenen - Verteidigern wegen einer Anfechtung der Kostenentscheidung\nRücksprache genommen hat; denn dies war nicht geeignet, seinen Wissensstand wesentlich zu erweitern, nachdem er im Rahmen der Absprache zugesagt hatte, nach Urteilsverkündung auf Rechtsmittel zu verzichten. Ob anderes\ngilt, wenn der Vorsitzende den Angeklagten eingehend über seine Freiheit,\nungeachtet der getroffenen Absprache innerhalb der gesetzlichen Frist\nRechtsmittel einzulegen, belehrt, bedarf hier keiner Entscheidung; eine solche\n\n\"qualifizierte\" Belehrung ist nicht erfolgt (vgl. auch Rieß aaO Rdn. 86).\n\n2. Der Senat gewährt auf das form- und fristgerecht gestellte Gesuch\ndes Angeklagten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung\nder Frist zur Einlegung der Revision, weil der Angeklagte ohne sein Verschulden verhindert war, die Frist einzuhalten (§ 44 Satz 1 StPO). Wegen der oben\n\n(Ziff. 1 c) dargestellten besonderen, diesen Fall prägenden und vom Gericht zu\n\n-10-\n\nverantwortenden Umstände kann hier ein Mitverschulden des Angeklagten\nnicht bejaht werden. Das Hindernis im Sinne des § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO fiel\nmit seiner Kenntnis von der Unwirksamkeit des Rechtsmittelverzichts weg (so\nauch BGH NStZ 1995, 556; ferner Schlüchter in SK/StPO vor § 213 Rdn. 52;\nGerlach, Absprachen im Strafverfahren [1992] S. 176 f.; Janke, Verständigung\nund Absprachen im Strafverfahren [1997] S. 233; Dencker, Willensfehler bei\nRechtsmittelverzicht und Rechtsmittelzurücknahme im Strafprozeß [1972]\nS. 45 f.; Oehler JZ 1963, 227, 228; Seier JZ 1988, 683, 686, die allerdings § 45\nAbs. 1 StPO nur entsprechend anwenden). Diese Kenntnis erlangte der Angeklagte, auf den insoweit abzustellen ist (vgl. BVerfG NJW 1994, 1856, 1857),\njedenfalls nicht vor Eingang des Schreibens des Landgerichts vom 11. Dezember 1998 in der Kanzlei seiner Verteidigerin am 14. Dezember 1998; der Mitteilung, die Staatsanwaltschaft lehne es ab, einer Einstellung des Verfahrens\nwegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäß 8 154 Abs. 2\nStPO \"zuzustimmen\", entnahm die Verteidigerin nämlich, daß das von ihr bis\ndahin vermutete Versehen nicht vorlag. Die hier zu gewährende Wiedereinsetzung in den vorigen Stand dient auch der Gleichbehandlung mit dem Fall, daß\nein Angeklagter nach zunächst eingelegter Revision unter vergleichbar mißbilligenswerten Umständen zur Rücknahme seines Rechtsmittels gebracht wird;\nentsprechendes gilt, wenn im Rahmen einer Absprache ein Rechtsmittelverzicht in der anhängigen und eine Rechtsmittelrücknahme in einer anderen\n\nStrafsache vereinbart wird.\n\n3. Mit der Zustellung dieses Beschlusses beginnt die Frist zur Begrün-\n\ndung der Revision (BGHSt 30, 335), sofern das Urteil bereits zugestellt ist.\n\n-11-\n\nIm Blick auf die weiteren gegen den Angeklagten betriebenen Strafverfahren weist der Senat auf die Entscheidung BGHSt 37, 10 hin.\n\nMeyer-Goßner Maatz Kuckein\nAthing Solin-Stojanovic\n\nBGHSt ja\n\nBGHR ja\n\nVeröffentlichung: ja\n\nStPO 1975 8 44\n\nWird aufgrund einer unzulässigerweise vor Erlaß des Urteils im Rahmen einer\nverfahrensbeendenden Absprache getroffenen Vereinbarung Rechtsmittelverzicht erklärt, kann dies zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Ver-\n\nsäumung der Rechtsmittelfrist führen (Ergänzung zu BGHSt 43, 195).\n\nBGH, Beschluß vom 19. Oktober 1999 - 4 StR 86/99 - Landgericht Stendal","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-10-19/4-str-86-99","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 274","ref_norm":"274","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 302","ref_norm":"302","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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