{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1999-09-23_4_StR_700_98_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1999-09-23","aktenzeichen":"4 StR 700/98","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIm Namen des Volkes\n\nUrteil\n\n4 StR 700/98\nvom\n\n23. September 1999\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen schwerer Brandstiftung u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 23.\n\nSeptember 1999, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nProf. Dr. Meyer-Goßner,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nProf. Dr. Tolksdorf,\n\nDr. Kuckein,\n\nAthing,\n\nDr. Ernemann\n\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwältin\n\nals Vertreterin der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt\nRechtsanwalt\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts Detmold vom 27. August 1998 wird verwor-\n\nfen.\n\n2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels\n\nzu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Untreue in drei Fällen\nund schwerer Brandstiftung in Tateinheit mit versuchtem Betrug zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er das\nFehlen einer Verfahrensvoraussetzung geltend macht und die Verletzung\n\nformellen und materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\n1. Nach den Feststellungen entnahm der Angeklagte in den Jahren\n1993, 1995 und 1996 dem Vermögen der - einen Autohandel nebst einer\nKraftfahrzeug-Werkstatt betreibenden - Firma S. Kommanditgesellschaft, an\nder er als persönlich haftender Gesellschafter zu 50 % beteiligt war, entgegen\nden gesellschaftsvertraglichen Vereinbarungen wiederholt Geldbeträge zu\nprivaten Zwecken, insgesamt 919.191,40 DM; davon standen ihm lediglich\n270.000 DM als Vergütung zu.\n\nIn der Nacht zum 19. November 1997 ließ der Angeklagte das in seinem Eigentum stehende, an die Kommanditgesellschaft verpachtete Firmen-\n\ngebäude, in dessen erstem Stock sich die Wohnung seiner Mutter befand,\n\nanzünden, um Geldbeträge aus der Gebäude-, Inventar- und Betriebsunterbrechungsversicherung zu erlangen. Damit wollte der Angeklagte zugleich\nunter das \"Thema der Veruntreuungen\" einen \"Schlußstrich\" ziehen. Durch\ndas Feuer, das auf den Wohntrakt übergriff, wurde das Betriebsgebäude,\ndessen Dach durchbrannte und einstürzte, zerstört; die Türanlage zwischen\ndem Wohnzimmer der Mutter des Angeklagten und dem davor befindlichen\nWintergarten, der ebenfalls Feuer fing, verbrannte. Die Mutter des Angeklagten bemerkte das Feuer und hatte, wie von ihm erwartet, genügend Zeit, das\nGebäude unverletzt durch das Treppenhaus des Bürotraktes zu verlassen.\n\"Der Angeklagte meldete den Brandschaden seinen Versicherungen\", die al-\n\nlerdings keine Zahlungen leisteten.\n\n2. Die Verfahrensvoraussetzung einer zugelassenen Anklage liegt\n- entgegen der Auffassung der Revision — auch hinsichtlich des versuchten\n\nBetrugs zum Nachteil der Versicherungen vor.\n\nZwar enthält, wie der Beschwerdeführer zu Recht geltend macht, die\nunverändert zugelassene Anklage vom 27. April 1998 - auch bei der erforderlichen weiten Auslegung der konkret angeklagten Lebenssachverhalte (vgl.\nBGHR StPO 8 200 Abs. 1 Satz 1 Tat 14) - keine Angaben zu einer versuchten\nTäuschung der Versicherungen; daß die Anklage als anzuwendende Vorschriften ausdrücklich auch die §§ 263, 22 StGB aufführt und im abstrakten\nAnklagesatz deren gesetzliche Merkmale angibt, reicht für sich nicht aus (vgl.\nBGH NJW 1992, 763, 764; 1994, 2966; StV 1996, 432; Kuckein StraFo 1997,\n33, 34).\n\nDie fehlenden Angaben zu den vom Angeklagten versuchten Betrugstaten haben aber gleichwohl nicht zur Folge, daß diese nicht Gegenstand der\n\nAnklage wären und die Untersuchung sich nicht auf sie hätte erstrecken dür-\n\nfen; denn sie bilden mit der in der Anklage beschriebenen, nach Ort und Zeit\nkonkretisierten schweren Brandstiftung, die der Angeklagte zum Zweck der\nTäuschung der Versicherungen vorgenommen hatte, eine Tat im prozessualen Sinn (vgl. Grünwald, Die Teilrechtskraft im Strafverfahren [1964] S. 47\nFn. 53; ders. Beiheft zur ZStW 1974, 94, 118 Fn. 84; grds. ebenso Gollwitzer\nin Löwe/Rosenberg StPO 24. Aufl. § 264 Rdn. 48; offengelassen in BGH NStZ\n1996, 507; vgl. auch BGH StV 1983, 504; a.A. RGSt 17, 62, 64, 44, 254, 255;\n48, 186, 190 f., allerdings ausschließlich mit der Begründung, es seien mate-\n\nriell-rechtlich zwei Straftaten).\n\nDie Tat als Prozeßgegenstand ist nicht nur der in der Anklage umschriebene und dem Angeklagten dort zur Last gelegte Geschehensablauf;\nvielmehr gehört zu ihr das gesamte Verhalten des Angeklagten, soweit es mit\ndem durch die Anklage bezeichneten geschichtlichen Vorkommnis nach der\nAuffassung des Lebens einen einheitlichen Vorgang bildet (vgl. BGHSt 13,\n320, 321; 23, 141, 145; 32, 215, 216; BGH NStZ 1989, 266; BGHR StPO\n8 264 Tatidentität 2; Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 44. Aufl. 8 264 Rdn. 2\n\nm.w.N.).\n\nAusgehend hiervon hat das Landgericht im Ergebnis zu Recht auch\nden Betrug in seine Untersuchung und Urteilsfindung einbezogen. Zwar ist es\nfehlerhaft (vgl. BGHSt 11, 398; BGH NStZ-RR 1998, 235; Beschluß vom\n20. Mai 1999 — 4 StR 718/98; a.A. allerdings Lenckner in Schönke/Schröder\nStGB 25. Aufl. 8 265 Rdn. 16; Arzt/Weber Strafrecht, BT, LH 2 Rdn. 206: Bewertungseinheit) davon ausgegangen, zwischen der schweren Brandstiftung\nund dem versuchten Betrug bestehe Tateinheit, so daß schon deshalb eine\neinheitliche prozessuale Tat vorliege (st. Rechtspr., vgl. nur BGHSt 29, 288;\n38, 37, 39 f.; 43, 96, 98). Auch sachlich-rechtlich selbständige Taten können\n\naber prozessual eine Tat im Sinne von § 264 StPO sein. Dabei kommt es im\nEinzelfall darauf an, ob die einzelnen Handlungen nicht nur äußerlich ineinander übergehen, sondern auch innerlich derart unmittelbar miteinander verknüpft sind, daß der Unrechts- und Schuldgehalt der einen Handlung nicht\nohne die Umstände, die zu der anderen Handlung geführt haben, richtig gewürdigt werden kann und ihre getrennte Würdigung und Aburteilung in verschiedenen Verfahren einen einheitlichen Lebensvorgang unnatürlich aufspalten würde (BGHSt 2, 371, 374; 23, 141, 145; 29, 288, 293; 35, 14, 17; 36,\n151, 154 f.; 41, 385, 388, 390; 43, 96, 99; 252, 255). Dies kann nicht unabhängig von den verletzten Strafbestimmungen beurteilt werden, die notwendige innere Verknüpfung der mehreren Beschuldigungen muß sich vielmehr\nunmittelbar aus den ihnen zugrundeliegenden Handlungen und Ereignissen\nunter Berücksichtigung ihrer strafrechtlichen Bedeutung ergeben (vgl. nur\nBGHSt 35, 14, 17; 41, 292, 297; 43, 96, 98). Eine zeitliche und räumliche\nTrennung der Vorgänge hindert nicht, die mehreren Sachverhalte als eine\nprozessuale Tat aufzufassen (BGHSt 35, 60, 61 f.; BGH, Beschluß vom 7. Juli\n1999 — 1 StR 262/99; OLG Hamm NStZ-RR 1997, 79). Ist nach diesen Maßstäben ein einheitlicher Vorgang gegeben, so sind die Einzelgeschehnisse,\naus denen er sich zusammensetzt, auch insoweit Bestandteil der angeklagten\nTat, als sie keine Erwähnung in der Anklage gefunden haben (BGHSt 41,\n292, 298; BGH NStZ 1995, 46, 47; 1996, 243, 244).\n\nDer vom Landgericht festgestellte Sachverhalt weist die erforderliche\nVerknüpfung des tatbestandsmäßigen Verhaltens des Angeklagten auf. Seine\nHandlungen gingen äußerlich ineinander über, zumal der Versicherungsfall\numgehend anzuzeigen war (vgl. 8 92 VVG: Anzeigefrist von drei Tagen). Die\nstrafbaren Handlungen des Angeklagten sind auch innerlich - strafrechtlich -\n\neng miteinander verknüpft, da der Unrechts- und Schuldgehalt des versuch-\n\nten Betruges zum Nachteil der Versicherungen nicht ohne Berücksichtigung\nder Umstände, unter denen es zum vorgetäuschten Versicherungsfall gekommen ist, beurteilt werden kann. Die Verurteilung wegen Betrugs setzt - in\nFällen der hier zu entscheidenden Art - voraus, daß der Versicherer gemäß\n861 VVG von seiner Leistungspflicht frei geworden ist. Schon eine solche\nFeststellung kann in der Regel nicht ohne Untersuchung der Umstände getroffen werden, die zum Inbrandsetzen - etwa durch den Versicherungsnehmer oder dessen Repräsentanten - geführt haben. Vor allem kann aber der\nUnrechts- und Schuldgehalt des (vollendeten oder versuchten) Betrugs nicht\nohne Berücksichtigung dieser Gegebenheiten beurteilt werden; erst Art und\nAusmaß der Brandstiftung konstituieren die Schwere des Betrugsvorwurfs\n(vgl. auch die beiden Beschlüsse des Bundesgerichtshofs vom 14. Juli 1993\n— 3 StR 334/93 - und vom 9. August 1995 — 1 StR 282/95 -, in denen wegen\nder engen Verknüpfung zwischen den beiden Handlungen der an sich\nrechtsfehlerfreie Schuldspruch wegen versuchten Betrugs mit aufgehoben\n\nworden ist).\n\nDer Gesetzgeber des 6. StrRG hat das Bestehen prozessualer Tatidentität bestätigt. Nach dem neuen Recht setzt die zutreffende strafrechtliche\nWürdigung der Brandstiftungshandlung in den hier in Rede stehenden Fällen\nnotwendigerweise voraus, daß die Prüfung darauf erstreckt wird, ob der Täter\nseine Absicht, sich Versicherungsleistungen zu verschaffen, umgesetzt und\nsich auch des Betrugs schuldig gemacht hat. § 265 StGB n.F. ordnet nämlich\nformelle Subsidiarität für den Fall an, daß \"die Tat ... in § 263 mit Strafe bedroht ist”. Da unter Tat hier nicht die Tat im materiellrechtlichen Sinne gemeint sein kann, muß der Begriff prozessual verstanden werden (vgl. Mitsch\nZStW 111, 65, 118; a.A. wohl Tröndle/Fischer StGB 49. Aufl. § 265 Rdn. 11;\nRönnau JR 1998, 441, 442 Fn. 17). Dem entspricht die inhaltliche Umschrei-\n\nbung der in § 265 StGB n.F. angeordneten Subsidiarität durch die Rechtsprechung. Sie liegt vor, wenn die Handlung im weiteren Verlauf des einheitlichen\nGeschehens verschiedene Stadien durchläuft (BGHSt 44, 91, 95). Die enge\ninnere Verknüpfung der Handlungen des Täters kommt auch in § 263 Abs. 3\nSatz 2 Nr. 5 StGB zum Ausdruck, indem die Vorschrift für das Vortäuschen\neines Versicherungsfalles als Regelbeispiel eines besonders schweren Falles\n\ndes Betrugs einen erhöhten Strafrahmen vorsieht.\n\nGegenstand der Urteilsfindung war daher das im engen sachlichen Zusammenhang mit der Brandlegung stehende, das Vermögen der Versicherungen gefährdende und einen bestimmten historisch abgrenzbaren Lebensvor-\n\ngang bildende Verhalten des Angeklagten.\n3. Die Verfahrensrügen bleiben erfolglos.\n\na) Ein Verstoß gegen § 52 Abs. 3 StPO liegt nicht vor. Der Vortrag der\nRevision, die Zeugin B. B. sei verfahrensfehlerhaft nicht über ihr\nZeugnisverweigerungsrecht als Ehefrau des früheren Mitbeschuldigten H.\nB. (vgl. BGHSt 34, 138; 215; BGH bei Pfeiffer/Miebach NStZ 1988, 18;\nKleinknecht/Meyer-Goßner aaO § 52 Rdn. 11 m.w.N.) belehrt worden, ist\n\nnicht erwiesen.\n\nAllerdings ist fraglich, ob das Hauptverhandlungsprotokoll diese Belehrung beweist (§ 274 StPO) oder insofern — aus ihm selbst ersichtliche (vgl.\nBGHSt 17, 220, 222; BGH NStZ 1993, 51, 52; Kleinknecht/Meyer-Goßner\naaO § 274 Rdn. 17) - offensichtliche Unklarheiten oder Widersprüche enthält.\nDies bedarf indes keiner abschließenden Entscheidung, weil die in einem solchen Fall an die Stelle der formellen Beweiskraft tretenden Feststellungen im\nFreibeweis (vgl. BGHSt 16, 306, 308; 17, 220, 221 ff.; 31, 39, 41) dem Senat\n\ndie Überzeugung vermitteln, daß die erforderliche Belehrung erfolgt ist. Der\nVorsitzende hat - im Einvernehmen mit dem Protokollführer - den Protokollberichtigungsamtrag des Beschwerdeführers vom 18. November 1998 durch Beschluß vom 27. November 1998 abgelehnt, \"da Fehler des Protokolls nicht\nersichtlich sind\". Mit dieser Erklärung, an der zu zweifeln der Senat keinen\nAnlaß hat, bestätigt der Vorsitzende, daß er die ZeuginB. B. entsprechend seiner Pflicht gemäß § 52 Abs. 3 StPO über ihr Zeugnisverweigerungs-\n\nrecht als Ehefrau des früheren Mitbeschuldigten belehrt hatte.\n\nb) Auch die auf eine Verletzung des § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO gestützte Rüge bleibt im Ergebnis ohne Erfolg.\n\nMit den beiden der Rüge zugrundeliegenden Beweisamträgen wollte die\nVerteidigung beweisen, daß der Zeuge Br. zur Frage einer Beteiligung an\neinem Bordell und einem illegalen Spielbetrieb sowie zu einem Aufenthalt in\nLettland \"in mehrfacher Hinsicht eidlich unwahr ausgesagt\" hatte. Das Landgericht hat diese - wie auch weitere - Beweisamträge zurückgewiesen, \"weil\ndie unter Beweis gestellten Behauptungen ... für die Entscheidung in diesem\nVerfahren ohne Bedeutung sind\". Hierzu macht die Revision zu Recht geltend, daß die Begründung eines Beschlusses, mit dem das Gericht eine beantragte Beweiserhebung wegen Bedeutungslosigkeit der behaupteten Tatsache ablehnt, erkennen lassen muß, ob die Unerheblichkeit aus rechtlichen\noder tatsächlichen Erwägungen angenommen wird; im letzteren Fall müssen\ndie Umstände angeführt werden, aus denen der Tatrichter die Bedeutungslosigkeit gefolgert hat (BGHSt 2, 184, 186; BGH NStZ 1981, 309; 1982, 213;\nStV 1984, 451; wistra 1995, 30). Geht es wie hier um die Glaubwürdigkeit eines Zeugen, bedarf es daher der Begründung, warum die zu beweisende Tat-\n\nsache das Gericht auch im Falle ihres Nachweises unbeeinflußt lassen würde\n\n-10-\n\n(BGH NStZ 1981, 309; 1983, 277; 1984, 42; StV 1990, 340; OLG Frankfurt\nStV 1995, 346; Kleinknecht/Meyer-Goßner aaO § 244 Rdn. 43 a). Der Beschluß des Landgerichts genügt diesen Anforderungen nicht, weil er sich in\neiner bloßen Wiedergabe des Gesetzeswortlauts des § 244 Abs. 3 Satz 2\nStPO erschöpft.\n\nEine nähere Begründung ist jedoch dann nicht erforderlich, wenn die\nBedeutungslosigkeit auf der Hand liegt (vgl. BGH StV 1981, 4; NStZ 1981,\n401; 1982, 170; BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 2 Bedeutungslosigkeit 9, 12,\n14, 15). So verhält es sich hier: Die unter Beweis gestellten Tatsachen enthielten keine Umstände, die die Glaubwürdigkeit des Zeugen Br. in der\nvorliegenden Sache betrafen (vgl. 8 68 Abs. 4 StPO und BGHR StPO § 244\nAbs. 3 Satz 2 Bedeutungslosigkeit 19), sondern die Frage, ob der Zeuge zu -\nmöglicherweise strafrechtlich erheblichen - völlig anders gearteten Vorgängen\nunwahre Angaben gemacht hatte. Im Blick auf die erforderliche Ablehnungsbegründung ist insoweit maßgebend, daß die Glaubwürdigkeit in besonderer\nWeise der Beurteilung des Tatrichters anheimgegeben ist (BGH NStZ 1983,\n277, 1984, 42, 43; StV 1990, 390). Die behaupteten Hilfstatsachen sollten\nlediglich die allgemeine Glaubwürdigkeit des Zeugen in Frage stellen. Der\nTatrichter ist jedoch nicht stets gehalten, Zeugen über mögliche Lügen einer\nBeweisperson zu vernehmen, wenn die behaupteten Vorgänge mit dem Tatgeschehen in keinem Zusammenhang stehen (BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz\n2 Bedeutungslosigkeit 21). Angesichts der sehr eingehenden Beweisaufnahme zu den Umständen und Hintergründen der Brandlegung, die eine der\nSchädigung des Unternehmens eindeutig zuwiderlaufende Motivation des\nZeugen ergeben hatte, lag es bei der Ablehnung der - gegen Ende der\nHauptverhandlung gestellten - Beweisamträge für alle Verfahrensbeteiligten\n\nauf der Hand, daß die behaupteten Tatsachen, wenn sie erwiesen würden,\n\n-11-\n\ndie Beurteilung der Frage der Täterschaft durch das Gericht nicht beeinflus-\n\nsen könnten.\n\n4. Die Überprüfung des angegriffenen Urteils auf Grund der Sachrüge\n\nzeigt keinen durchgreifenden Rechtsfehler auf.\n\na) Die Verurteilung wegen Untreue gemäß § 266 StGB in drei Fällen\nhält revisionsrechtlicher Kontrolle stand. Die Annahme des Landgerichts, die\nAnzahl der Fälle beschränke sich auf die Zahl der Geschäftsjahre, in denen\nder Angeklagte seine unberechtigten Entnahmen tätigte, beschwert ihn nicht.\nDas gleiche gilt für die eher pauschale Schilderung der Vorgehensweise des\nAngeklagten, die die Art seines Vorgehens in den Vordergrund stellt, sowie\ndie damit verbundene generelle Berechnung der Differenz zwischen Entnahmen und Vergütung. Als Tathandlung des § 266 Abs. 1 StGB kommt zwar nur\ndie einzelne vermögensmindernde Verfügung oder sonstige Verhaltensweise\nin Betracht (BGHSt 43, 293, 296); da der Angeklagte aber die Privatentnahmen auch der Höhe nach eingeräumt hat, dies zudem mit den Gutachten der\ngehörten Sachverständigen übereinstimmt, liegt wegen des eindeutig festgestellten Schuldumfangs kein durchgreifender Rechtsfehler vor (vgl. BGHR\nStGB § 266 Mindestfeststellungen 1; 8 266 Abs. 1 Nachteil 13; Mißbrauch 1).\n\nb) Auch die Verurteilung wegen schwerer Brandstiftung in Tateinheit\n\nmit versuchtem Betrug hält im Ergebnis revisionsrechtlicher Prüfung stand.\n\naa) Allerdings verstößt die gleichzeitige Anwendung des § 306 Nr. 2\nStGB a.F. und des § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 5 StGB n.F. - nach für sich genommen rechtsfehlerfreier Ablehnung minder schwerer Fälle nach § 306 a\nAbs. 3 StGB n.F. und § 265 Abs. 2 StGB a.F. - gegen den Grundsatz strikter\nAlternativität (vgl. BGHSt 20, 22, 29 f.; 24, 94, 97; 37, 320, 322; BGH\n\n-12-\n\nNJW 1995, 2861; 1997, 951; Tröndle/Fischer aaO § 2 Rdn. 9 m.w.N.). In Fällen, in denen die Anwendung alten und neuen Rechts in Betracht kommt, ist\nein Gesamtvergleich des früheren und des derzeit geltenden Rechts anzustellen; anzuwenden ist das Recht, das im konkreten Fall mit seinen Besonderheiten die mildeste Beurteilung zuläßt (BGHSt 22, 25; BGH NStZ - RR\n1998, 103, 104; 105, 106; Tröndle/Fischer aaD § 2 Rdn. 10 m.w.N.). Dies ist\nhier das alte Recht, da nach Inkrafttreten des 6. StrRG eine besonders\nschwere Brandstiftung gemäß § 306 b Abs. 2 Nr. 2 StGB mit einer Strafuntergrenze von fünf Jahren gegeben ist; diese Bestimmung ist in den Vergleich\nnach § 2 Abs. 3 StGB einzubeziehen (vgl. zu § 306 b Abs. 1 StGB BGH\nNJW 1999, 299, 300):\n\nDer Grundtatbestand des § 306 a Abs. 1 Nr. 1 StGB ist erfüllt, da der\nAngeklagte vorsätzlich ein nach seiner baulichen Beschaffenheit einheitliches\n- gemischt genutztes - Gebäude, das auch der Wohnung eines Menschen\ndiente, in Brand gesetzt und - jedenfalls teilweise - zerstört hat. Er handelte\nauch in der Absicht, eine andere Straftat zu ermöglichen, nämlich den Betrug\n\nzum Nachteil der Versicherungen.\n\nZwar wird in der Literatur zum Teil - mit Unterschieden im Detail - die\nAuffassung vertreten, nach der Vorstellung des Täters müßten die spezifischen Auswirkungen der gemeingefährlichen Situation die Begehung der anderen Tat begünstigen (Tröndle/Fischer aaO § 306 b Rdn. 8 f.; Lackner/Kühl\nStGB 23. Aufl. § 306 b Rdn. 4; Geppert Jura 1998, 597, 564; Hecker GA\n1999, 332; Mitsch ZStW 111, 65, 114; vgl. zu 8 307 Nr. 2 StGB a.F.: BGHSt\n38, 309; 40, 251). Dem kann indes nicht gefolgt werden (so auch Radtke, Die\nDogmatik der Brandstiftungsdelikte [1998], S. 332 ff.; ders. ZStW 110, 848,\n\n876 f.; Stein in Dencker/Struensee/Nelles/Stein, Einführung in das\n\n-13 -\n\n6. Strafrechtsreformgesetz [1998] 4. Teil Ran. 67; Maurach/Schroeder/Maiwald Strafrecht BT Teilband 2 8. Aufl. § 51 Rdn. 30; Krey,\nStrafrecht BT I 11. Aufl. Rdn. 765 a; Ellbogen Jura 1998, 483, 488; wohl auch\nBayer in Schlüchter, Bochumer Erläuterungen zum 6. Strafrechtsreformgesetz\n§ 306 b Rdn. 4).\n\nWie der eindeutige Wortlaut und die Anknüpfung auch an den Absatz 2\ndes § 306 a StGB ergeben, setzt § 306 b Abs. 2 Nr. 2 StGB eine Steigerung\nund Ausnutzung der brandbedingten Gemeingefahr nicht voraus (Radtke aaO\nS. 335). Vielmehr erfordert die Bestimmung nur, daß der Täter bei seiner - in\n8 306 a StGB näher umschriebenen - Tathandlung das Ziel verfolgt, die Begehung der anderen Straftat, für die ihm die Brandstiftung nicht als notwendiges Mittel erscheinen muß, zumindest zu erleichtern (vgl. zu § 307 Nr. 2 StGB\na.F. BGHSt 40, 106 und zu § 211 StGB BGHSt 39, 159, 161; BGH NStZ 1996,\n81; 1998, 352, 353 zum beabsichtigten Betrug z.N. der Lebensversicherung;\nJähnke in LK 10. Aufl. § 211 Rdn. 9). Der besondere Unwert der schweren\nBrandstiftung, \"um eine andere Straftat zu ermöglichen”, liegt darin, daß sie\nder Begehung kriminellen Unrechts dienen soll. Die erhöhte Verwerflichkeit\nergibt sich aus der Bereitschaft, zur Durchsetzung krimineller Ziele ein abstrakt (§ 306 a Abs. 1 StGB) oder konkret (§ 306 a Abs. 2 StGB; vgl. BGH\nNStZ 1999, 32, 33) gefährliches Brandstiftungsdelikt zu begehen, mithin aus\nder Verknüpfung von Unrecht mit weiterem Unrecht durch den Täter (vgl.\nWolters JR 1998, 271, 274; Eser in Schönke/Schröder StGB 25. Aufl. 8 211\nRdn. 31). Auf diese Verknüpfung zwischen dem Handeln des Brandstifters\nund dem von ihm verfolgten Zweck der Ermöglichung muß sich die Absicht\ndes Täters beziehen; im Hinblick auf den tatbestandlichen Erfolg des Grunddelikts und der Folgetat genügt grundsätzlich dolus eventualis (BGH, Beschluß vom 10. Juni 1999 — 4 StR 60/99; vgl. ferner BGHSt 40, 106 zu § 307\n\n-14 -\n\nNr. 2 StGB a.F.; 39, 159 f. und 41, 359, 360 zu § 211 StGB; Radtke, Die\nDogmatik der Brandstiftungsdelikte [1998], S. 336, 345; Tröndle/Fischer aaO\n8 306 b Rdn. 10).\n\nDies wird durch die ständige Auslegung der 8§ 211 und 315 Abs. 3\nNr. 1b StGB n.F. (= 315 Abs. 3 Nr. 2 StGB a.F.) bestätigt. Der Wortlaut des\n8 306 b Abs. 2 Nr. 2 StGB entspricht vollständig diesen Vorschriften; auf deren Auslegung kann daher zurückgegriffen werden. Demgegenüber ist das\nMerkmal des \"Ausnutzens\" in § 307 Nr. 2 StGB a.F. entfallen, so daß eine\n\neinschränkende Auslegung nicht mehr möglich ist (so auch Stein aaO).\n\nDem entspricht die Gesetzgebungsgeschichte: Der Gesetzentwurf der\nBundesregierung verwies für das Verständnis des § 306 aNr. 2 E auf § 315\nAbs. 3 Nr. 2 StGB (a.F.) und begründete die Herabsetzung des Strafrahmens\nauf fünf Jahre damit, daß die - im weiteren Gesetzgebungsverfahren unverändert gebliebenen — Qualifikationsmerkmale weiter gefaßt seien als in § 307\nNr. 2 StGB a. F. (BTDrucks. 13/8587 S. 49). Auf den Einwand des Bundesrates, die Mindeststrafe sei \"unangemessen hoch\", zumal der Tatbestand keine\nminder schweren Fälle vorsehe, hielt die Bundesregierung an ihrem Vorschlag fest, da sie die Wertung des Bundesrates nicht teilte (BTDrucks.\n13/8587 S. 70, 88). Dies hat sich der Rechtsausschuß des Deutschen Bundestages zu eigen gemacht (vgl. BTDrucks. 13/9064 S. 22); im Gesetzgebungsverfahren ist die Regelung sodann nicht mehr in Frage gestellt worden.\nBei dieser Sachlage vermag der Hinweis auf die hohe Strafdrohung (Tröndle/Fischer aaO) — zumal diese gegenüber § 307 Nr. 2 StGB a.F. deutlich abgesenkt ist - die geforderte restriktive Auslegung nicht zu tragen. Zudem verlangt die mit dem 6. StrRG angestrebte Harmonisierung der Strafrahmen\n(BTDrucks. 13/8587 S. 18) eine deutliche Anhebung gegenüber der in den\n\n-15 -\n\n88 315 Abs. 3 Nr. 1 b, 315 b Abs. 3 StGB vorgesehenen Strafuntergrenze von\neinem Jahr, da diese Bestimmungen auch den Fall bloßer Sachgefahren ein-\n\nschließen.\n\nDiese Auslegung des § 306 b Abs. 2 Nr. 2 StGB hat auch Gründe der\nSystematik für sich. Das Erfordernis eines nahen zeitlichen und räumlichen\nZusammenhangs zwischen der Brandsituation und der anderen Straftat (so\nTröndle/Fischer, Lackner/Kühl und Geppert, jeweils aaO) ließe für die gleichrangig in § 306 b Abs. 2 Nr. 2 StGB vorgesehene Verdeckungsabsicht nur\neinen außerordentlich schmalen Anwendungsbereich. Das zu § 307 Nr. 2\nStGB a.F. vertretene — gegenläufige - systematische Argument, auch § 307\nNr. 1 StGB a.F. verlange einen solchen Zusammenhang (BGHSt 40, 251,\n256), hat keine Bedeutung mehr, weil § 306 c StGB die Voraussetzung eines\nräumlichen und zeitlichen Zusammenhangs hat entfallen lassen; auf eine entsprechende Einschränkung in § 306 b Abs. 2 Nr. 1 StGB ist bewußt verzichtet\nworden (BTDrucks. 13/8587 S. 11 f. , 13/9064 S. 22).\n\nDie Anwendung des § 306 b Abs. 2 Nr. 2 StGB auf einen Fall wie den\nhier zu beurteilenden wird auch durch die Neuregelung der §§ 265 und 263\nAbs. 3 Satz 2 Nr. 5 StGB nicht ausgeschlossen; ein Vorrang dieser Tatbestände — etwa unter dem Gesichtspunkt der Exklusivität oder einer Gesetzeskonkurrenz — besteht nicht. Die in der vorbeschriebenen Verknüpfung nach\nAuffassung des Gesetzes liegende besondere Unrechtssteigerung wird nicht\ndurch die § 8§ 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 5, 265 StGB n.F. abschließend erfaßt oder\nabgegolten. Dagegen spricht schon, daß § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 5 StGB keinen echten Straftatbestand, sondern nur eine Strafzumessungsregel enthält,\ndie - und das auch nur für den Regelfall - zudem nur einen Strafrahmen von\n\nsechs Monaten bis zehn Jahren vorsieht; sie bleibt damit - in Umkehrung der\n\n-16 -\n\ngesetzgeberischen Wertung - noch hinter dem Grundtatbestand des § 306 a\nStGB zurück. Eine mildere Beurteilung des ”Versicherungsbetrugs” bezweckt\ndie Neuregelung ohnehin nicht (BGH NStZ-RR 1998, 235 [3. Strafsenat];\nNStZ 1999, 32, 33; 243, 244; BGH, Beschlüsse vom 25. Juni 1998 — 1 StR\n254/98 und vom 20. Mai 1999 — 4 StR 718/98; a. A. Hecker aaO). Einem im\nVerhältnis zu diesem gesteigerten Unrecht solcher Handlungen, die eine Gemeingefahr auszulösen vermögen, ist durch Anwendung des jeweils einschlägigen gemeingefährlichen Delikts — hier 8§ 306 a Abs. 1 Nr. 1, 306 b Abs. 2\nNr. 2 StGB — Rechnung zu tragen (so BTDrucks. 13/9064 S. 20).\n\ncc) Die knappen Feststellungen zum versuchten Betrug zum Nachteil\nder Versicherungen gemäß §§ 263 Abs. 1, 22, 23 Abs. 1 StGB lassen keinen\ndurchgreifenden Rechtsfehler erkennen. Daß das Landgericht nicht geprüft\nhat, ob der Angeklagte mehrere Täuschungshandlungen vorgenommen hat\n(vgl. BGH NStZ-RR 1998, 234), beschwert ihn nicht. Auch die ungenauen\nFeststellungen zur Frage, wer Versicherungsnehmer hinsichtlich der verschiedenen Versicherungsverträge war, hat hier nicht die Aufhebung des Urteils zur Folge: Entweder war dies der Angeklagte persönlich, oder er handelte als (einziger) persönlich haftender Gesellschafter der Kommanditgesellschaft; bei Gesamthandsverhältnissen führt bereits die vorsätzliche Herbeiführung des Versicherungsfalles durch einen Gesamthänder zum - vollständigen - Ausschluß der Zahlungspflicht des Versicherers gemäß § 61 VVG (BGH\nNStZ 1992, 437; BGH, Urteil vom 19. Dezember 1995 — 1 StR 606/95; Tiedemann in LK 11. Aufl. § 265 Rdn. 29), so daß die in § 263 StGB vorausgesetzte Absicht nicht fraglich ist.\n\nc) Bei der nach allem zutreffenden Anwendung des alten Rechts hat\n\nder Angeklagte sich der schweren Brandstiftung in Tateinheit mit Versiche-\n\n-17-\n\nrungsbetrug sowie des versuchten Betrugs gemäß 88 306 Nr.2 a.F., 265\nAbs. 1 a.F., 263 Abs. 1, 22, 23 Abs. 1 StGB schuldig gemacht.\n\nAuf die von der Revision vertretene Auffassung, daß in Fällen des\nÜbergangsrechts nach Inkrafttreten des 6. StrRG als Ergebnis des gemäß § 2\nAbs. 3 StGB erforderlichen \"Mildevergleichs” entgegen der bisherigen Rechtsprechung (vgl. BGH NStZ-RR 1998, 235; NStZ 1999, 32, 33; 243, 244) 8 263\nAbs. 3 Satz 2 Nr. 5 StGB n.F. jedenfalls dann nicht Anwendung finden kann\n(vielmehr § 265 StGB n.F. anzuwenden sei), wenn es sich um zwei Taten im\nprozessualen Sinne handelt, kommt es hier nach allem nicht an. Zum einen\nbilden die Brandstiftung und der durch sie vorbereitete Betrug zum Nachteil\neiner Versicherung — wie dargelegt — eine prozessuale Tat; zum anderen wäre die Anwendung des § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 5 StGB n.F. bei dem gebotenen Gesamtvergleich hier ohnehin (wegen des hinzutretenden § 306 b Abs. 2\n\nNr. 2 StGB n.F.) ausgeschlossen.\n\n5. Einer Änderung des Schuldspruchs bedarf es nicht. Durch die unzutreffende Verurteilung wegen schwerer Brandstiftung in Tateinheit mit versuchtem Betrug gemäß den §§ 306 Nr. 2 StGB a.F., 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 5\nn.F., 22, 23 Abs. 1 StGB ist der Angeklagte nicht beschwert.\n\nAuch der Strafausspruch kann bestehen bleiben. Der Senat schließt\naus, daß sich die Annahme von Tateinheit und die Anwendung von § 263\nAbs. 3 Satz 2 Nr. 5 StGB n.F. im Ergebnis zum Nachteil des Angeklagten\nausgewirkt haben. Den Schuldumfang hat das Landgericht zutreffend bestimmt. Entgegen der Auffassung der Revision erfaßt § 263 Abs. 3 Satz 2\nNr. 5 StGB n.F. zwar nicht die Betriebsunterbrechungsversicherung (Tröndle/Fischer aaO 8 263 Rdn. 54); das betrügerische Erstreben von Vermögensfolgeschäden kann nur nach dem Grundtatbestand des § 263 Abs. 1 StGB\n\n-18 -\n\ngewürdigt werden. Es spricht aber nichts dafür, daß die Strafkammer dies\nübersehen haben könnte, zumal sie ohnehin die Einzelstrafe nach § 52 Abs. 2\nSatz 1 StGB dem § 306 Nr. 2 StGB a.F. zu entnehmen hatte und im Blick auf\nden Betrug die Versuchsmilderung des § 23 Abs. 2 StGB hervorgehoben hat.\n\nMeyer-Goßner Tolksdorf Kuckein\nAthing Ernemann\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHSt: ja\n\nVeröffentlichung: ja\n\nStPO 1975 § 264 StGB 1998 8 306 b Abs. 2 Nr. 2\n\n1. Die Brandstiftung und der darauf beruhende (versuchte) Betrug zum\nNachteil der Versicherung sind regelmäßig eine prozessuale Tat im Sinne\ndes § 264 StPO.\n\n2.8 306 b Abs. 2 Nr. 2 StGB ist auch dann erfüllt, wenn die schwere Brandstiftung zum Zweck eines Betrugs zum Nachteil der Versicherung began-\n\ngen wird.\n\nBGH, Urteil vom 23. September 1999 - 4 StR 700/98 - Landgericht Detmold","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-09-23/4-str-700-98","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":11},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 306b","ref_norm":"306b","n":8},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 307","ref_norm":"307","n":6},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 306a","ref_norm":"306a","n":6},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 306","ref_norm":"306","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 274","ref_norm":"274","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 306c","ref_norm":"306c","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 315","ref_norm":"315","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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