{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1999-09-23_4_StR_189_99_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1999-09-23","aktenzeichen":"4 StR 189/99","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nUrteil\n4 StR 189/99\nvom\n\n23. September 1999\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 23.\n\nSeptember 1999, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nProf. Dr. Meyer-Goßner,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Kuckein,\n\nAthing,\n\ndie Richterin am Bundesgerichtshof\nSolin-Stojanovic,\n\nder Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Ernemann\n\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt in der Verhandlung,\nStaatsanwältin bei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt aus Genthin\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-\n\nrichts Stendal vom 3. Dezember 1998 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-\n\ngen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen \"sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in 9 Fällen\" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und\n\nsachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\nDie Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat\nkeinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der Erörterung\nbedarf nur die Rüge der Verletzung des § 252 StPO, mit der sich der Beschwerdeführer gegen seine Verurteilung in den Fällen II 7 bis 9 der Urteils-\n\ngründe wendet.\n\n1. Dieser Verfahrensrüge liegt folgendes zugrunde:\n\nDer Angeklagte hat nach den Feststellungen in drei Fällen seine zur\nTatzeit elfjährige Nichte Nicole P. sexuell mißbraucht (Il 7 bis 9 der Urteils-\n\ngründe). Das Landgericht hat seine Überzeugung von der Täterschaft des An-\n\ngeklagten, der nur den im Fall II 9 erhobenen Tatvorwurf \"teilweise eingeräumt”\nhat, im wesentlichen auf die Aussage der in der Hauptverhandlung hierzu als\nZeugin vernommenen Sachverständigen Pi. gestützt, Nicole P.E \"habe ihr\ndie Sachverhalte - so wie festgestellt - im Explorationsgespräch geschildert”.\nDas Landgericht hat zu der Verwertung dieser das Tatgeschehen betreffenden\nAngaben des Kindes, das in der Hauptverhandlung von seinem Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 StPO Gebrauch gemacht hat,\n\nu. a. ausgeführt:\n\n\"Nach den Feststellungen der Kammer wurde die Zeugin vor der Einholung des Glaubwürdigkeitsgutachtens nicht über ihr Recht der Verweigerung\nder Mitwirkung an der Begutachtung richterlich belehrt, was grundsätzlich ein\nVerwertungsverbot nach 88 252, 81c StPO nach sich zieht. Da die Zeugin, die\nin der Hauptverhandlung von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hat, nach eingehender Belehrung einer Verwertung ihrer Angaben vor\nder Sachverständigen ausdrücklich zustimmte, ist das Verwertungsverbot indes\nausnahmsweise entfallen .... Die Kammer hegt auch keine Bedenken dagegen,\ndaß die Zeugin Nicole P. den Sinn und die Konsequenzen der Belehrung\nverstanden hat. Die Belehrung erfolgte in kindgerechter Form. Die Zeugin wurde dabei deutlich darauf hingewiesen, daß eine Verwertung zu einer Bestrafung des Angeklagten führen könnte. Der Zeugin kam es ersichtlich nur darauf\nan, nicht noch einmal über die in Rede stehenden Vorfälle berichten zu müssen.”\n\nAus der Sitzungsniederschrift ergibt sich, daß die damals zwölf Jahre\nalte Nicole P. im Termin vom 16. November 1998 gemäß § 52 StPO belehrt\nwurde. Die Vorsitzende bat die Sachverständige Pi. , der Zeugin, die zum\nAusdruck gebracht hatte, sie habe die Belehrung \"nicht richtig” verstanden, die\nBelehrung \"in kindlicher Form zu erklären”. Hierzu wurde die Sitzung von 11.12\nbis 11.45 Uhr unterbrochen. Danach wurde die Zeugin \"nochmals auf die Belehrung gemäß § 52 StPO hingewiesen”. Sie erklärte: \"Ich möchte nicht aussa-\n\ngen”.\n\nÜber die nochmalige Belehrung und Befragung der Zeugin im Termin\nvom 24. November 1998, die an diesem Tage nach Fortsetzung der Sitzung um\n11.45 Uhr aufgerufen und um 11.50 Uhr entlassen wurde, enthält die Sitzungs-\n\nniederschrift folgende Eintragungen:\n\n\"Die Zeugin machte nach Belehrung wie in den vorherigen Sitzungen von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch, worauf sie auch weiterhin beharrt. Die Zeugin wurde weiter belehrt,\ndaß sie berechtigt war, eine Mitwirkung bei der Begutachtung\ndurch die Sachverständige Pi. zu verweigern. Die Zeugin wird\nbefragt, ob die Sachverständige darüber berichten darf, was die\nZeugin in ihrer Exploration der Sachverständigen anvertraute.\nSie wird darauf hingewiesen, daß dies ohne ihre Zustimmung\nnicht erfolgen darf und die Verwertung zu einer Bestrafung des\nAngeklagten führen könnte. Die Zeugin gab zu verstehen, daß\nsie dies verstanden habe.\n\nDie Zeugin erklärte: 'Ich bin damit einverstanden, daß diese Angaben hier verwertet werden'.\n\nL.d.u.g.\"\n\n2. Die Verfahrensrüge ist zulässig erhoben worden.\n\nZwar kommen nach den zur Rüge der Verletzung des § 252 StPO vorgetragenen Tatsachen mehrere Verfahrensmängel, u. a. ein Verstoß gegen\n881 c StPO, in Betracht. Aus seinen Ausführungen zur \"rechtlichen Würdigung” ergibt sich aber, daß der Beschwerdeführer jedenfalls auch die Verwertung der durch die Aussage der Sachverständigen in die Hauptverhandlung\neingeführten Angaben der Zeugin Nicole P. zum Tatgeschehen beanstandet.\n\nEr macht insoweit geltend, die \"persönliche Genehmigung” der Verwertung die-\n\nser Angaben sei unwirksam, weil die Zeugin, die \"eigenständig von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht” habe, in unzulässiger Weise\n\"durch das Gericht und die Sachverständige” beeinflußt worden sei, und führt\ndies im einzelnen aus. Damit hat der Beschwerdeführer in der Revisionsbegründung die Angriffsrichtung der Rüge hinreichend deutlich bezeichnet und\ndargetan, welcher der nach den hierzu vorgetragenen Tatsachen in Betracht\nkommenden Verfahrensmängel geltend gemacht wird (vgl. BGH NStZ 1998,\n636; 1999, 94).\n\nSoweit hiermit die Verletzung des § 252 StPO gerügt wird, genügt das\nRevisionsvorbringen den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Zwar\nwerden die der Rüge zugrundeliegenden Verfahrensvorgänge nicht vollständig\nmitgeteilt. Insoweit kann aber aufgrund der umfassend erhobenen Sachrüge\nder Inhalt des Urteils, das sich zu diesen Vorgängen verhält, ergänzend berücksichtigt werden (vgl. BGHSt 36, 384, 385; Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO\n44. Aufl. 8 344 Rdn. 20; Kuckein in KK-StPO 4. Aufl. 8 344 Rdn. 39 jew. m. N.).\n\nDer Zulässigkeit der Rüge steht auch nicht entgegen, daß sich die Revisionsbegründung nicht dazu verhält, ob der Angeklagte oder sein Verteidiger\ndie Verwertung der früheren Angaben der Zeugin und die ihr zugrundeliegenden Verfahrensvorgänge in der Hauptverhandlung beanstandet haben. Einen\nVerstoß gegen § 252 StPO darf der Angeklagte auch dann rügen, wenn er oder\nsein Verteidiger der Verwertung nicht widersprochen haben, da im Rahmen des\n§ 252 StPO eine etwaige Einwilligung der Verfahrensbeteiligten unbeachtlich\nist (BGHSt 10, 77, 78; BGH StV 1998, 470). Auch eine Präklusion der Rüge\nwegen Verzichts auf den in § 238 Abs. 2 StPO vorgesehenen Zwischenrechts-\n\nbehelf scheidet bei Eingriffen in die Entschließungsfreiheit eines Zeugen, dem\n\nder Gesetzgeber zu seinem Schutz ein Zeugnisverweigerungsrecht eingeräumt\nhat, aus (BGHSt 42, 73, 77 f.).\n\n3. Die Verfahrensrüge dringt jedoch in der Sache nicht durch.\n\nDie Verwertung der durch Vernehmung der Sachverständigen als Zeugin in die Hauptverhandlung eingeführten Angaben des Kindes verstößt wegen\n\ndessen Einverständnisses nicht gegen § 252 StPO:\n\na) Diese Vorschrift ist — über ihren Wortlaut hinaus — nicht nur als Verlesungs-, sondern als Verwertungsverbot aufzufassen, das auch jede andere\nVerwertung der bei einer nichtrichterlichen Vernehmung gemachten Aussage,\ninsbesondere die Vernehmung von Verhörspersonen, ausschließt (BGHSt 2,\n99, 102; 36, 384, 387; vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner aaO § 252 Rdn. 12 f.;\nGollwitzer in Löwe/Rosenberg StPO 24. Aufl. § 252 Rdn. 4, jew. m.N.). Mitteilungen eines gemäß § 52 StPO zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigten\nZeugen gegenüber einem Sachverständigen über Zusatztatsachen (vgl. BGHSt\n18, 107, 108), zu denen regelmäßig auch die Tatschilderung eines auf seine\nGlaubwürdigkeit zu begutachtenden Zeugen gehört (BGH NStZ 1997, 95), stehen einer Aussage im Sinne des § 252 StPO gleich. Soweit die Rechtsprechung unter bestimmten Voraussetzungen für richterliche Vernehmungen Ausnahmen von dem Vernehmungsverbot macht und die Vernehmung der Richter\nzuläßt, die an der früheren Vernehmung mitgewirkt haben (vgl. BGHSt 2, 99;\n27, 231; Kleinknecht/Meyer-Goßner aaO Rdn. 13 f.; Gollwitzer aaO Rdn. 6 ff.),\nkönnen diese Grundsätze auf Befragung durch den Sachverständigen (vgl.\n88 78, 80 Abs. 1 StPO), die einer richterlichen Vernehmung nicht gleichgesetzt\nwerden kann, keine Anwendung finden (BGHSt 13, 1, 4). Macht der Zeuge\n\nspäter sein Zeugnisverweigerungsrecht geltend, dürfen seine Mitteilungen über\nZusatztatsachen daher weder durch das Sachverständigengutachten noch\ndurch die Vernehmung des Sachverständigen in die Hauptverhandlung eingeführt und bei der richterlichen Überzeugungsbildung verwertet werden (BGHSt\n13, 1, 3; 36, 217, 219; BGH NStZ 1997, 95; vgl. Diemer in KK-StPO 4. Aufl.\n8 252 Rdn. 18; Kleinknecht/Meyer-Goßner aaO § 252 Rdn. 10, jew. m w. N.).\nDies gilt jedoch nicht, wenn der Zeuge der Verwertung seiner Angaben wirk-\n\nsam zugestimmt hat.\n\nb) Die Geltendmachung des Zeugnisverweigerungsrechts hindert den\nZeugen nämlich grundsätzlich nicht, die Verwertung seiner bei einer nichtrichterlichen Vernehmung gemachten Aussage zu gestatten und damit auf das in\n§ 252 StPO enthaltene Verwertungsverbot zu verzichten (Schlüchter in SK-StPO § 252 Rdn. 22; vgl. auch Gollwitzer aaO § 252 Rdn. 20):\n\naa) Ein solcher Verzicht ist mit der gleichzeitigen Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts vereinbar. Ein Zeuge, der seine Aussage verweigert\nhat, ist verfahrensrechtlich nicht an diese Erklärung gebunden. Er kann sie\nvielmehr jederzeit widerrufen (BGH NJW 1961, 1484, m. N.; vgl. Dahs in Löwe/Rosenberg StPO 25. Aufl. 8 52 Rdn. 38), mit der Folge, daß Beweiserhebungen über frühere Aussagen zulässig sind (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner\naaO § 252 Rdn. 16; Schlüchter aaO). Verweigert der Zeuge unter Berufung auf\n§ 52 StPO die Aussage, schließt dies nicht aus, daß er in anderer Weise zur\nSachaufklärung beiträgt; so kann er etwa durch seine bloße Anwesenheit bei\nder Vernehmung anderer Zeugen mitwirken (vgl. BGH NJW 1960, 2156; vgl.\nDahs aaO § 52 Rdn. 25; Kleinknecht/Meyer-Goßner aaO § 52 Ran. 23). Erklärt\n\ner sich hierzu nach entsprechender Belehrung über sein nach § 52 StPO auch\n\ninsoweit gegebenes Weigerungsrecht bereit, setzt er sich damit nicht ohne\nweiteres in Widerspruch zu seiner Weigerung, in der Hauptverhandlung auszusagen. Vielmehr ist denkbar, daß ein Zeuge zwar seine Vernehmung in der\nHauptverhandlung vermeiden möchte, aber doch bereit ist, sich für die Ermittlung der Wahrheit in anderer Weise zur Verfügung zu stellen. Verhält es sich\nso, ist seine Mitwirkung verfahrensrechtlich zulässig (vgl. BGH aaO), und zwar\ngrundsätzlich auch durch Gestattung der — sonst unzulässigen - Verwertung\n\neiner Aussage bei einer nichtrichterlichen Vernehmung.\n\nbb) Dem steht § 252 StPO nicht entgegen. Vielmehr sprechen Sinn und\nZweck dieser Vorschrift und des damit im Zusammenhang stehenden Zeugnisverweigerungsrechts nach §§ 52 StPO entscheidend für die Zulässigkeit eines\n\nsolchen Verzichts auf das Verwertungsverbot nach § 252 StPO.\n\nDas in § 52 StPO eingeräumte Zeugnisverweigerungsrecht soll den\nZeugen vor Konflikten schützen, die aus den Besonderheiten der Vernehmungssituation entstehen, insbesondere einerseits durch die Wahrheitspflicht\nbei der Zeugenvernehmung und andererseits durch die sozialen Pflichten, die\naus der familiären Bindung gegenüber dem Angeklagten erwachsen (vgl.\nBGHSt 22, 35, 36; 27, 231, 232; 40, 211, 214; Kleinknecht/Meyer-Goßner aaO\n8 52 Ran. 1; Senge in KK-StPO 4. Aufl. § 52 Rdn. 1). Es ist aber nicht im Interesse der Wahrheitsfindung geschaffen und bezweckt auch nicht den Schutz\ndes Angeklagten vor der Verwertung eines konfliktbeladenen und daher in seinem Wert vielleicht fragwürdigen Beweismittels (BGHSt 11, 213, 215, Dahs\naaO § 52 Rdn. 1; Eisenberg, Beweisrecht der StPO 3. Aufl. Rdn. 1241; Senge\naaO), sondern es dient nur den persönlichen Belangen des Zeugen (vgl.\nBGHSt 22, 35, 27; 27, 139, 142). Demgemäß hat kein Verfahrensbeteiligter\n\n-10-\n\neine prozessuale Möglichkeit, von dem Zeugen zu verlangen, von seinem\nRecht in bestimmter Weise Gebrauch zu machen (vgl. Rogall in SK-StPO vor\n8 48 Rdn. 140; Senge aaO § 52 Rdn. 2). Insbesondere ist der Zeuge nicht gehindert, Verstöße gegen Belehrungspflichten, die ihn in der Ausübung seiner\nRechte schützen (vgl. § 52 Abs. 3 Satz 1, § 81 c Abs. 3 Satz 2 StPO) und die\nein Verwertungsverbot begründen können (vgl. Kleinknecht/Meyer — Goßner\naaO § 52 Rdn. 34, 8 81 c Rdn. 32 m.N.), dadurch zu heilen, daß er der Verwertung seiner Aussage nachträglich ausdrücklich zustimmt (vgl. BGHSt 12,\n235, 242; 20, 234; Dahs aaO § 52 Rdn. 53) oder sich in der Hauptverhandlung\nnach ordnungsgemäßer Belehrung als Beweismittel zur Verfügung stellt und\ndadurch seine Zustimmung zur Verwertung seiner früheren Aussage erkennen\nläßt (vgl. BGHSt 20, 234 in Ergänzung zu BGHSt 13, 194; BGHR StPO § 52\nAbs. 3 Satz 1 Verletzung 6).\n\nDas in § 252 StPO enthaltene Beweisverwertungsverbot dient allein der\nSicherung des mit der Gewährung des Rechts zur Zeugnisverweigerung verfolgten Zwecks. Es soll gewährleisten, daß der zur Zeugnisverweigerung Berechtigte bis zur Hauptverhandlung frei entscheiden kann, ob seine frühere,\nvielleicht voreilige oder unbedachte Aussage verwertet werden darf (BGHSt 10,\n77, BGHR StPO 8 52 Abs. 3 Satz 1 Belehrung 4).\n\nMacht ein Zeuge sein Zeugnisverweigerungsrecht geltend, bedarf er des\ndaran anknüpfenden Schutzes des § 252 StPO nicht, wenn er sich nach Belehrung über die Folgen des Verzichts auf das sonst bestehende Verwertungsverbot entschieden hat, die Verwertung seiner bei einer nichtrichterlichen Vernehmung gemachten Aussage zu gestatten. Es ist daher mit dem Zweck des in\n\n8§ 252 StPO enthaltenen Verwertungsverbotes vereinbar und im Hinblick auf\n\n-11-\n\nden Grundsatz der Wahrheitsforschung auch sachgerecht, einen solchen iso-\n\nlierten Verzicht auf das Beweisverwertungsverbot zuzulassen.\n\nFreilich wird das Tatgericht bei der Würdigung des so erhobenen Beweises zu beachten haben, daß der Beweiswert der Aussage wegen der erheblich eingeschränkten Möglichkeiten zur Überprüfung der Glaubhaftigkeit der\nAussage wesentlich geringer ist als bei einer unmittelbaren Aussage des Zeu-\n\ngen.\n\ncc) An diesem Ergebnis ändert sich nichts, wenn der Zeuge -— wie hier -\nrechtsfehlerhaft vor der Untersuchung durch den Sachverständigen nicht über\nsein Mitwirkungs- und Aussageverweigerungsrecht belehrt worden ist. Auch\ndieser Fehler, der an sich zur Unverwertbarkeit der Aussage führt, wird dadurch geheilt, daß der Zeuge nach Belehrung in Kenntnis der Fehlerhaftigkeit\n\nder Untersuchung der Verwertung zugestimmt hat (vgl. BGHSt 20, 234).\n\nc) Dieser grundsätzlichen Zulässigkeit der Verwertung bei dem Sachverständigen gemachter Angaben, stehen auch in dem hier zu entscheidenden\n\nFall keine durchgreifenden Bedenken entgegen.\n\naa) Die Zeugin hat, wie der Sitzungsniederschrift zu entnehmen ist, nicht\njede Mitwirkung bei der Beweisaufnahme verweigert, sondern an beiden Sitzungstagen lediglich zum Ausdruck gebracht, daß sie nicht \"aussagen” wolle.\nDabei kam es ihr, wie den Urteilsgründen zu entnehmen ist, aber nur darauf\nan, \"nicht noch einmal über die in Rede stehenden Vorfälle berichten zu müs-\n\nsen.” Die Zeugin hat sich mit der Verwertung nach ordnungsgemäßer Beleh-\n\n-12-\n\nrung, insbesondere auch über die mögliche Verurteilung des Angeklagten im\n\nFalle ihrer Zustimmung, bewußt und freiwillig einverstanden erklärt.\n\nbb) Die Rüge, die Zeugin sei in der Sitzung am 24. November 1998\n\"durch das Gericht und die Sachverständige” in unzulässiger Weise dahin beeinflußt worden, der Verwertung der ”Sachverständigenfeststellungen” zuzu-\n\nstimmen, ist nicht erwiesen.\n\nZwar hat sich das Gericht im Zusammenhang mit der Belehrung nach\n8 52 Abs. 3 Satz 1 StPO jeder Einwirkung auf die Entschließungsfreiheit eines\nZeugen zu enthalten. Insbesondere hat es jede tendenziöse Einflußnahme in\ndem Sinne, daß er von seinem Schweigerecht Gebrauch machen solle oder\nnicht, zu unterlassen (BGHSt 9, 34, 37; BGH NStZ 1988, 561; 1889, 440). Das\nRecht des Zeugen auf freie und unbefangene Entscheidung schließt es jedoch\nnicht aus, daß das Gericht ihn im Rahmen der Belehrung über Umstände unterrichten darf, die als Grundlage der von ihm zu treffenden Entscheidung von\nBedeutung sein können (BGHSt 21, 12, 13; BGH NStZ 1988, 561; 1999, 94).\nUm eine solche zulässige — und nach den gegebenen Umständen auch erfor-\n\nderliche — Unterrichtung handelt es sich hier.\n\nDa die Zeugin an beiden Verhandlungstagen lediglich die Aussage verweigert hatte, und zwar deshalb, weil sie \"nicht noch einmal” aussagen wollte,\nwar sie aus den oben genannten Gründen nicht gehindert, die Verwertung ihrer\nAngaben bei der Befragung durch die Sachverständige zu gestatten und durch\nihre nachträgliche Zustimmung zugleich den Verstoß gegen § 81 c Abs. 3 Satz\n2 StPO zu heilen. Die mit den gebotenen Belehrungen verbundene Uhnterrich-\n\ntung über die Möglichkeit, auf diese Weise bei der Sachaufklärung mitzuwir-\n\n-13 -\n\nken, war zulässig, weil die Zeugin bis dahin nur die Aussage, nicht aber jede\nMitwirkung bei der Beweisaufnahme verweigert und damit insoweit über die\nAusübung der Rechte nach §§ 52, 81 c StPO noch nicht entschieden hatte. Die\nUnterrichtung der Zeugin war hier, da in Betracht kam, daß die Zeugin die\nVerwertung gestatten würde, unter dem Gesichtspunkt der Aufklärungspflicht\nauch geboten (BGH NJW 1960, 2156; vgl. BGH NStZ 1999, 94).\n\nSoweit die Revision geltend macht, die Zeugin sei durch das Gericht,\nu. a. durch langatmige Belehrungen und die Aufforderung, ihre Entscheidung\nzu überdenken, sowie durch die Sachverständige \"bearbeitet” und in ihrer Entscheidung beeinflußt worden, wird ihr Vorbringen durch die Sitzungsniederschrift nicht bestätigt. Daß die Sachverständige sich am 24. November 1998\nwährend einer Sitzungsunterbrechung \"allein und intensiv” mit der Zeugin beschäftigt und ihr die Entscheidung suggeriert hat, entspricht nicht dem durch\ndie Sitzungsniederschrift bewiesenen Ablauf der Belehrung der Zeugin. Danach wurde die Zeugin nach Fortsetzung der Sitzung um 11.45 Uhr aufgerufen\nund, nachdem ihre Zustimmung protokolliert worden war, bereits um 11.50 Uhr\nentlassen. In diesem Zeitraum ist die Sitzung nicht unterbrochen worden. Ein\nerneutes Gespräch zwischen der Sachverständigen und dem Kind hat in dieser\n\nZeit ausweislich des Sitzungsprotokolls nicht stattgefunden.\n\n-14 -\n\ncc) Des eingeschränkten Beweiswerts der mittelbar erlangten Aussage\ndes Kindes war sich das Landgericht bewußt, wie sich aus der eingehenden\n\nWürdigung der Aussage der Sachverständigen ergibt (vgl. UA 23 ff.)\n\nMeyer-Goßner Kuckein Athing\nSolin-Stojanovic Ernemann\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHSt: ja\n\nVeröffentlichung: ja\n\nStPO 1975 8 252\n\nDie Geltendmachung des Zeugnisverweigerungsrechts hindert den Zeugen\nnicht, nach ordnungsgemäßer Belehrung die Verwertung der bei einer nicht-\n\nrichterlichen Vernehmung gemachten Aussage zu gestatten.\n\nBGH, Urteil vom 23. September 1999 - 4 StR 189/99 - Landgericht Stendal","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-09-23/4-str-189-99","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 252","ref_norm":"252","n":13},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":8},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 81c","ref_norm":"81c","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 238","ref_norm":"238","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-09-23/4-str-189-99","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:24:07.180300+00:00"}}