{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1999-09-21_4_StR_71_99_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1999-09-21","aktenzeichen":"4 StR 71/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n4 StR 71/99\n\nvom\n21. September 1999\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Verdachts der Urkundenfälschung\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. September 1999 durch\nden Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Meyer-Goßner, die\nRichter am Bundesgerichtshof Maatz und Dr. Kuckein, die Richterin am\nBundesgerichtshof Solin-Stojanovic und den Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Ernemann beschlossen:\n\nKeine Urkundenfälschung liegt vor, wenn das amtliche Kennzeichen eines Kraftfahrzeugs mit einem reflektierenden Mittel versehen wird, so daß die Erkennbarkeit der Buchstaben und Zif-\n\nfern bei Blitzlichtaufnahmen beeinträchtigt ist.\n\nGründe:\n\nDas Amtsgericht hat den Angeklagten wegen Kennzeichenmißbrauchs\nzu einer Geldstrafe verurteilt und ein Fahrverbot angeordnet. Auf die Berufung\nder Staatsanwaltschaft hat das Landgericht ihn der Urkundenfälschung schuldig gesprochen. Nach den Feststellungen übersprühte der Angeklagte die\nKennzeichenschilder seines auf ihn zugelassenen Pkw mit einer farblosen\nFlüssigkeit, wodurch bei Blitzlicht-Fotoaufnahmen eine so starke Reflexion\nauftrat, daß die schwarzen Buchstaben und Zahlen ”\"überblendet” wurden und\nauf dem Lichtbild ohne lichtbildtechnische Nachbehandlung nicht erkennbar\nwaren. Er wollte damit bei etwaigen Geschwindigkeitskontrollen die Ermittlung\nseiner Personalien anhand der Kennzeichen des Fahrzeugs unmöglich machen. Als der Angeklagte das Fahrzeug am 29. August 1997 mit überhöhter\nGeschwindigkeit fuhr, wurden die mit dem Spray behandelten amtlichen Kenn-\n\nzeichen bei einer Verkehrskontrolle entdeckt.\n\nGegen das Berufungsurteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revi-\n\nsion, mit der er die Verletzung formellen und sachlichen Rechts rügt.\n\nDas Bayerische Oberste Landesgericht möchte auf die Sachrüge den\nSchuldspruch dahin abändern, daß der Angeklagte nicht der Urkundenfälschung, sondern des Kennzeichenmißbrauchs schuldig ist. Es ist der Ansicht,\ndaß der Erklärungsinhalt des Kraftfahrzeugkennzeichens durch dessen Besprühen mit dem Speziallack nicht verändert wurde. Der Angeklagte habe aber\ndie Erkennbarkeit des Kennzeichens in rechtswidriger Absicht beeinträchtigt\nund sich daher wegen Kennzeichenmißbrauchs strafbar gemacht (§ 22 Abs. 1\nNr. 3, Abs. 2 StVG).\n\nAn der beabsichtigten Entscheidung sieht es sich durch den Beschluß\ndes Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 3. Februar 1997 - 2 Ss 267/96 - 73/96\nIII - (NJW 1997, 1793 m. abl. Anm. Krack NStZ 1997, 602 = NZV 1997, 319 =\nDAR 1997, 284 = JR 1998, 303 m. abl. Anm. Lampe = VD 1997, 230) gehindert. Dieser Entscheidung liegt zugrunde, daß amtliche Kraftfahrzeugkennzeichen nachträglich mit \"Antiblitzbuchstaben\", bei denen es sich um reflektierende Folien handelte, versehen wurden. Sie führten dazu, daß bei polizeilichen\nGeschwindigkeitskontrollen oder Rotlichtüberwachungen die Identifizierung\ndes fotografierten Fahrzeugs anhand der Kennzeichen unmöglich gemacht,\njedenfalls wesentlich erschwert wurde. Das Oberlandesgericht Düsseldorf vertritt die Auffassung, daß die Kraftfahrzeug-Zulassungsstelle durch das Abstempeln der Kennzeichen mit beweiserheblicher Bedeutung bescheinige, daß die\n\nKennzeichenschilder den technischen Vorschriften entsprechen und uneinge-\n\nschränkt ablesbar sind. Diese Beweisrichtung sei \"durch Beibehaltung der Anbringung” der Kennzeichen nach dem Versehen mit \"Antiblitzbuchstaben\" verändert worden. Da die Manipulationen vorgenommen worden seien, um polizeilichen Feststellungen zu entgehen, sei zur Täuschung im Rechtsverkehr\n\ngehandelt worden. Es liege daher Urkundenfälschung (§ 267 StGB) vor.\n\nDas Bayerische Oberste Landesgericht hat die Sache gemäß § 121\nAbs. 2 GVG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung über folgende Rechts-\n\nfrage vorgelegt:\n\n\"Liegt Urkundenfälschung (§ 267 StGB) oder Kennzeichenmißbrauch (§ 22 StVG) vor, wenn das amtliche Kraftfahrzeugkennzeichen mit einem reflektierenden Mittel versehen wird, so daß\ndie Erkennbarkeit der Buchstaben und Ziffern bei Blitzlichtauf-\n\nnahmen beeinträchtigt ist ?\"\n\nDer Generalbundesanwalt hat beantragt zu beschließen:\n\n\"Es liegt keine Urkundenfälschung (§ 267 StGB) vor, wenn das\namtliche Kraftfahrzeugkennzeichen mit einem reflektierenden\nMittel versehen wird, so daß die Erkennbarkeit der Buchstaben\nund Ziffern bei technischen Überwachungsmaßnahmen beein-\n\nträchtigt ist.\"\n\nDie Vorlegungsvoraussetzungen sind erfüllt. Das Bayerische Oberste\nLandesgericht kann nicht wie beabsichtigt entscheiden, ohne von dem Beschluß des Oberlandesgerichts Düsseldorf abzuweichen. Beiden Verfahren\nliegt die Frage zugrunde, ob die Beeinträchtigung der Erkennbarkeit des amtlichen Kennzeichens eines Kraftfahrzeugs bei Blitzlichtaufnahmen durch reflektierende Mittel eine Urkundenfälschung darstellt. Bei der Vorlegungsfrage handelt es sich um eine Rechtsfrage, denn es geht um die rechtliche Bewertung\nvon bestimmten Manipulationen zur Erreichung der Unlesbarkeit amtlicher\nKraftfahrzeugkennzeichen. Trotz unterschiedlicher Fallgestaltung in tatsächlicher Hinsicht kann wegen der Gleichheit der Rechtsfrage die Entscheidung\nhier nur einheitlich ergehen (vgl. BGHSt 13, 5, 6 f.; 18, 279, 281; 29, 252, 254;\n44, 107, 110; Hannich in KK-StPO 4. Aufl. § 121 GVG Rdn. 34).\n\nDie Vorlegungsfrage ist jedoch zu weit gefaßt. Ob wegen des Besprühens der Kennzeichen ein Kennzeichenmißbrauch (§ 22 StVG) vorliegt, bedarf\n\nim Rahmen der Vorlegung keiner Entscheidung.\n\nDer Senat formuliert deshalb die Rechtsfrage wie folgt:\n\nLiegt eine Urkundenfälschung vor, wenn das amtliche Kennzeichen eines Kraftfahrzeugs mit einem reflektierenden Mittel versehen wird, so daß die Erkennbarkeit der Buchstaben und Zif-\n\nfern bei Blitzlichtaufnahmen beeinträchtigt ist ?\n\nDie Frage ist zu verneinen:\n\n1. Bei dem mit einer Stempelplakette der Zulassungsstelle versehenen,\nan dem Kraftfahrzeug, für das es zugeteilt ist, angebrachten Kraftfahrzeugkennzeichen (88 18 Abs. 1, 23 StVZO) handelt es sich um eine (zusammengesetzte) Urkunde im Sinne des § 267 Abs. 1 StGB (vgl. BGHSt 16, 94, 95; 18,\n66, 70; 34, 375, 376; BGHR StGB § 267 Abs. 1 Urkunde 2; Tröndle/Fischer\nStGB 49. Aufl. 8 267 Rdn. 4 m.w.N.). Das Kennzeichen verkörpert die Erklärung der Zulassungsstelle als Ausstellerin, daß das Fahrzeug unter diesem\nKennzeichen für einen bestimmten, im Fahrzeugregister eingetragenen Halter\n(8 33 StVG) zum Öffentlichen Verkehr zugelassen worden ist (vgl. BGHSt 34,\n375, 377; BGH bei Dallinger MDR 1970, 731; BayObLG DAR 1978, 52; OLG\nHamburg NJW 1966, 1827; OLG Stuttgart VRS 47, 25).\n\nEs enthält - entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts Düsseldorf (aaO) - jedoch nicht die zusätzliche beweisbestimmte und beweisgeeignete Erklärung (vgl. BGHSt 24, 140, 141), daß das Kennzeichen - fort-\n\nwährend - uneingeschränkt ablesbar ist:\n\nBei der Abstempelung des amtlichen Kennzeichens prüft die Zulassungsstelle die nach § 23 StVZO erforderlichen Zulassungsvoraussetzungen\n(BGHSt 11, 165, 167 f.; vgl. dazu im einzelnen Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht 35. Aufl. § 23 StVZO Rdn. 16 ff.), auch, ob die Ausgestaltung\ndes Kennzeichens der Vorschrift des § 60 StVZO entspricht (§ 23 Abs. 3,\nAbs. 4 Satz 6 StVZO). Danach müssen Kennzeichen normgerecht (8 60 Abs. 1\n\nSatz 5, Abs. 1 a, Abs. 1 b StVZO) und so ausgestaltet sein, daß nur der Kennzeichenhintergrund, nicht jedoch die Buchstaben-Ziffern-Kombination reflektiert\n(8 60 Abs. 1 Satz 1, Abs. 1 a StVZO; vgl. Lampe JR 1998, 304, 305). Außerdem dürfen sie nicht spiegeln, \"weder verdeckt noch verschmutzt\" noch \"mit\nGlas, Folien oder ähnlichen Abdeckungen\" versehen sein (§ 60 Abs. 1 Satz 4\n\nStVZO). Diese Prüfung erfolgt durch Inaugenscheinnahme der Kennzeichen.\n\nEs erscheint bereits zweifelhaft, bedarf hier aber keiner Entscheidung,\nob das Anbringen der Stempelplakette auf dem Kennzeichen beweist, daß ein\nordnungsgemäßes Kennzeichen verwendet wurde, soweit es dessen Ablesbarkeit unter besonderen Voraussetzungen betrifft (vgl. OLG Hamm VRS 7, 390;\nLampe JR 1998, 304, 305; Tröndle/Fischer aaO § 267 Rdn. 19). Jedenfalls soll\nund kann das abgestempelte Kennzeichen keinen Beweis über seine fortdauernde Ablesbarkeit nach der Zulassung des Fahrzeugs erbringen (Krack NStZ\n1997, 602 f.). Das ergibt sich - wie der Generalbundesanwalt zu Recht ausgeführt hat - schon daraus, daß etwa die nach § 23 Abs. 4 Satz 6 i.V.m. § 60\nAbs. 1 Satz 4 StVZO durch die Zulassungsstelle bei der Abstempelung vorzunehmende Prüfung, daß das Kennzeichen nicht verschmutzt ist, naturgemäß\nkeine weiter gehende Bedeutung haben kann als die, daß das Kennzeichen bei\n\nder Zulassung nicht verunreinigt war (vgl. dazu § 23 Abs. 1 Satz 3 StVO).\n\n2. Die Voraussetzungen der - hier allein in Betracht kommenden - Tatbestandsalternative des Verfälschens einer echten Urkunde (8 267 Abs. 1 2.\nAlt. StGB) liegen nicht vor:\n\nEine echte Urkunde wird verfälscht, wenn unbefugt nachträglich ihr Ge-\n\ndankeninhalt verändert wird, so daß sie etwas anderes als zuvor zum Ausdruck\n\nbringt (vgl. Lackner/Kühl StGB 23. Aufl. § 267 Rdn. 20 m.w.N.). Entscheidend\nist, daß die Urkunde infolge der Verfälschung einen irreführenden Beweisgehalt vermittelt, der vom angeblichen Urheber herzurühren scheint (vgl. Tröndle\nin LK-StGB 10. Aufl. § 267 Rdn. 144).\n\nHier wurde - wie das Bayerische Oberste Landesgericht zutreffend annimmt - der Erklärungsinhalt der Urkunde durch das Besprühen des Kennzeichens mit dem farblosen Speziallack nicht verändert. Das Kennzeichen entsprach zwar danach nicht mehr den Anforderungen des § 60 StVZO, der Erklärungsinhalt blieb aber derselbe. Durch die Maßnahme des Angeklagten wurde\nlediglich die Ablesbarkeit des Kennzeichens unter bestimmten Voraussetzungen (Blitzlichtaufnahmen) - also der Beweisinhalt der Urkunde in seiner Erkennbarkeit - beeinträchtigt. Darin liegt kein Verfälschen einer Urkunde (vgl.\nRGSt 62, 11, 12; Fahl JA 1997, 925, 926; Geppert JK 1997, StGB § 267/ 22;\nTröndle/Fischer aaO 8 267 Rdn. 19; Lackner/Kühl aaO § 267 Rdn. 20). Das gilt\nauch dann, wenn die Abstempelung des Kennzeichens durch die Zulassungsstelle den Beweis dafür erbrächte, daß zu diesem Zeitpunkt das Kennzeichen\nden Vorschriften entsprach; denn in diesen Aussagegehalt wurde durch die\nspätere Manipulation nicht eingegriffen (vgl. Krack aaO S. 603; Lampe aaO S.\n305; Hoyer in SK-StGB § 267 Rdn. 36).\n\n3. Ob der Angeklagte durch sein Verhalten einen anderen Straftatbe-\n\nstand als den des § 267 Abs. 1 StGB erfüllt oder er (nur) ordnungswidrig ge-\n\nhandelt hat (vgl. dazu Fahl aaO S. 926 ff.; Geppert aaO; Krack aaO S. 603;\n\nLampe aaO S. 305), hat der Senat nicht zu entscheiden.\n\nMeyer-Goßner Maatz Kuckein\nSolin-Stojanovic Ernemann\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHSt: ja\n\nVeröffentlichung: ja\n\nStGB 1975 8 267\n\nKeine Urkundenfälschung liegt vor, wenn das amtliche Kennzeichen eines\nKraftfahrzeugs mit einem reflektierenden Mittel versehen wird, so daß die Erkennbarkeit der Buchstaben und Ziffern bei Blitzlichtaufnahmen beeinträchtigt\n\nist.\n\nBGH, Beschluß, vom 21. September 1999 - 4 StR 71/99 - Bayerisches\nOberstes Landesgericht\nLandgericht Coburg\nAmtsgericht Coburg","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-09-21/4-str-71-99","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":5},{"jurabk":"StVZO 2012","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":4},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":2},{"jurabk":"StVZO 2012","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":2},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":2},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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