{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1999-09-21_4_StR_245_99_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1999-09-21","aktenzeichen":"4 StR 245/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n4 StR 245/99\n\nvom\n21. September 1999\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen schweren Raubes\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. September\n1999 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hagen vom 22. Dezember 1998 mit den Feststellungen\naufgehoben, soweit von der Anordnung der Unterbringung des\nAngeklagten in einer Entziehungsanstalt abgesehen worden\n\nist.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück-\n\nverwiesen.\n\n3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes zu einer\nFreiheitsstrafe von vier Jahren und acht Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Verletzung materiellen\n\nRechts gestützten Revision.\n\nDie Nachprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge hat zum Schuld-\n\nund Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erge-\n\nben, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 21. Juli 1999\n\nzutreffend ausgeführt hat.\n\nDie Revision hat jedoch insoweit Erfolg, als das Landgericht nicht geprüft hat, ob der Angeklagte gemäß § 64 StGB in einer Entziehungsanstalt un-\n\nterzubringen ist. Die Erörterung dieser Frage drängte sich hier auf.\n\nNach den Urteilsfeststellungen nahm der Angeklagte schon seit geraumer Zeit Betäubungsmittel, vornehmlich Haschisch und Marihuana, zu sich und\nkonsumierte seit etwa einem halben Jahr vor der Tat täglich drei bis vier\nGramm Kokain. Der Angeklagte nahm sowohl kurz vor der Tat (UA 12) als auch\nunmittelbar danach (UA 18) Kokain zu sich. Er hoffte, mit der Tatbeute seine\nSchulden aus Drogenkäufen, die sich auf etwa 12.000 DM beliefen, begleichen\nzu können (UA 19). Das Landgericht ist davon ausgegangen, daß der Angeklagte \"zwar nicht physisch, jedoch schon stark psychisch abhängig von Kokain\nwar” (UA 18) und daß bei ihm aufgrund seines Drogenkonsums die Vorausset-\n\nzungen des § 21 StGB vorlagen.\n\nAngesichts dieser Feststellungen lag die Anordnung der Unterbringung\ndes Angeklagten in einer Entziehungsanstalt nahe. Daß bei dem Angeklagten\ndie hinreichend konkrete Aussicht eines Behandlungserfolges nicht besteht\n(vgl. BVerfGE 91, 1 ff. = NStZ 1994, 578), ist den Urteilsgründen nicht zu entnehmen. Das Landgericht hätte daher darlegen müssen, warum es gleichwohl\nvon der Unterbringung abgesehen hat (vgl. BGHSt 37, 5, 7; 38, 362, 363). Daß\nnur der Angeklagte Revision eingelegt hat, hindert die Nachholung der Unterbringungsanordnung nicht (§ 358 Abs. 2 Satz 2 StPO; BGHSt 37, 5).\n\nDer aufgezeigte Rechtsfehler zwingt zur Aufhebung des Urteils, soweit\n\ndie Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt\n\nunterblieben ist. Der Senat schließt aus, daß der Tatrichter bei Anordnung der\nUnterbringung auf eine niedrigere Strafe erkannt hätte. Der Strafausspruch\n\nkann daher bestehen bleiben.\nMeyer-Goßner Maatz Kuckein\n\nSolin-Stojanovic Ernemann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-09-21/4-str-245-99","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-09-21/4-str-245-99","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:24:06.106966+00:00"}}