{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1999-09-14_4_StR_57_99_NA_NA_b","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1999-09-14","aktenzeichen":"4 StR 57/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n4 StR 57/99\n\nvom\n14. September 1999\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Untreue u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. September 1999 be-\n\nschlossen:\n\nBei dem Beschluß des Senats vom 6. Juli 1999 hat es sein Be-\n\nwenden.\n\nGründe:\n\n1. Der Senat hat mit Beschluß vom 6. Juli 1999 das Verfahren gemäß\n8 154 Abs. 2 StPO eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall IV C der Urteilsgründe wegen Untreue verurteilt worden ist, den Schuldspruch entsprechend\ngeändert und die weiter gehende Revision verworfen. Der Generalbundesanwalt hatte zunächst Verwerfung der Revision in vollem Umfang beantragt;\nspäter hatte er dann beantragt, \"das Verfahren im Fall IV C der Urteilsgründe\n(Zahlung von 219.500,-- DM an die CI-KG) gemäß § 154 Abs. 2 StPO einzu-\n\nstellen\".\n\nDer Angeklagte beanstandet nunmehr, daß ihm der weitere Antrag des\nGeneralbundesanwalts nicht mitgeteilt worden sei. Er beantragt, ihm gemäß\n833 a StPO rechtliches Gehör zu gewähren und den Beschluß des Senats\nvom 6. Juli 1999 aufzuheben, \"soweit die weiter gehende Revision in bezug auf\n\nden Ausspruch über die Gesamtstrafe verworfen worden ist\".\n\n2. Zu einer Änderung oder Aufhebung des Beschlusses des Senats be-\n\nsteht keine Veranlassung:\n\nBei einer (teilweisen) Einstellung des Verfahrens nach § 154 Abs. 2\nStPO bedarf es der Zustimmung des Angeklagten nicht (vgl. Rieß in Löwe/Rosenberg StPO 24. Aufl. 8 154 Rdn. 37). Da der Angeklagte durch die\nEinstellung nicht beschwert ist und zugleich auch eine ihn begünstigende Kostenentscheidung getroffen wurde, war auch die vorherige Anhörung des Angeklagten nicht erforderlich (vgl. Rieß aaO Rdn. 38 und 46).\n\nDa die teilweise Einstellung des Verfahrens den Wegfall der insoweit\nverhängten Einzelstrafe von acht Monaten Freiheitsstrafe zur Folge hatte,\nmußte der Senat darüber befinden, ob die Gesamtstrafe gleichwohl bestehenbleiben konnte. Er hat dies mit Rücksicht darauf bejaht, daß im Hinblick auf den\nverbleibenden Unrechts- und Schuldgehalt und die vier bestehenbleibenden\nEinzelstrafen (ein Jahr neun Monate, ein Jahr drei Monate, ein Jahr fünf Monate und ein Jahr zwei Monate Freiheitsstrafe) auszuschließen ist, daß sich\nder Wegfall dieser Strafe auf den Ausspruch über die Gesamtstrafe ausgewirkt\nhätte. Daran hält der Senat nach erneuter Überprüfung unter Berücksichtigung\n\nder hiergegen erhobenen Gegenvorstellungen fest.\n\nMeyer-Goßner Maatz Kuckein\n\nAthing Ernemann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-09-14/4-str-57-99","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-09-14/4-str-57-99","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:24:05.196075+00:00"}}