{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1999-08-12_4_StR_74_99_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1999-08-12","aktenzeichen":"4 StR 74/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n4 StR 74/99\nvom\n12. August 1999\nin der Strafsache\ngegen\n\n1.\n2.\n\nwegen Vorenthaltens von Arbeitsentgelt u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 12. August 1999\ngemäß 88 154 Abs. 2, 349 Abs. 2 StPO beschlossen:\n\n1. Das Verfahren wird gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt,\nsoweit die Angeklagten wegen Vorenthaltens von Arbeitsentgelt zum Nachteil der Techniker Krankenkasse für die\nMonate März, Mai, Juni und Oktober 1995 verurteilt wor-\n\nden sind.\n\nInsoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens\n\nund die notwendigen Auslagen der Angeklagten.\n\n2. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts Magdeburg vom 30. Juni 1998 in den\nSchuldsprüchen dahin geändert, daß\n\na) der Angeklagte K. _ des versuchten Betruges, der vorsätzlichen unterlassenen Konkursanmeldung und des\n\nVorenthaltens von Arbeitsentgelt in 17 Fällen,\n\nb) der Angeklagte St. des leichtfertigen Subventionsbetruges, der vorsätzlichen unterlassenen Konkursanmeldung und des Vorenthaltens von Arbeits-\n\nentgelt in 17 Fällen schuldig ist.\n3. Die weiter gehenden Revisionen werden verworfen.\n\n4. Jeder Beschwerdeführer hat die übrigen Kosten seines\n\nRechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten K. _ wegen \"versuchten Betruges\nin Tatmehrheit mit vorsätzlicher Konkursverschleppung und wegen Vorenthaltens von Arbeitsentgelt in 21 Fällen\" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem\nJahr und neun Monaten, den Angeklagten St. __ wegen \"leichtfertigen Subventionsbetruges in Tatmehrheit mit vorsätzlicher Konkursverschleppung und\nwegen Vorenthaltens von Arbeitsentgelt in 21 Fällen\" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der Strafen hat es jeweils zur Bewährung ausgesetzt und die Angeklagten im übrigen\nfreigesprochen. Mit ihren Revisionen gegen dieses Urteil rügen die Angeklagten die Verletzung materiellen Rechts; der Angeklagte K. erhebt darüber hin-\n\naus Verfahrensbeschwerden.\n\nDer Senat stellt das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts\ngemäß § 154 Abs. 2 StPO ein, soweit die Angeklagten wegen Vorenthaltens\nvon Arbeitsentgelt zum Nachteil der Techniker Krankenkasse für die Monate\nMärz, Mai, Juni und Oktober 1995 verurteilt worden sind (UA 38, 39).\n\nUnter Berücksichtigung der teilweisen Verfahrenseinstellung und der\nhierdurch bedingten Änderung der Schuldsprüche hat die Überprüfung des\nUrteils aufgrund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum\nNachteil der Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).\n\nDie teilweise Einstellung des Verfahrens hat zwar den Wegfall der insoweit verhängten Einzelstrafen (jeweils dreimal 1 Monat Freiheitsstrafe und ein-\n\nmal 10 Tagessätze Geldstrafe) zur Folge; die Aussprüche über die Gesamt-\n\nstrafen bleiben hiervon jedoch unberührt. Der Senat kann im Hinblick auf den\nverbleibenden Unrechts- und Schuldgehalt und die bei beiden Angeklagten\nbestehen bleibenden 19 Einzelstrafen ausschließen, daß sich der Wegfall der\n\nStrafen auf die Gesamtstrafen ausgewirkt hätte.\n\nMeyer-Goßner Kuckein Athing\n\nSolin-Stojanovic Richter am BGH\nDr. Ernemann ist wegen\nUrlaubs an der Unterzeichnung verhindert.\n\nMeyer-Goßner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-08-12/4-str-74-99","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-08-12/4-str-74-99","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:24:03.334742+00:00"}}