{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1999-08-05_4_StR_640_98_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1999-08-05","aktenzeichen":"4 StR 640/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n4 StR 640/98\n\nvom\n5. August 1999\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen versuchten Totschlags u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. August 1999 gemäß\n8 206 a Abs. 1 StPO beschlossen:\n\nDas Verfahren wird eingestellt.\n\nDie Staatskasse trägt die Kosten des Verfahrens. Es wird\njedoch davon abgesehen, ihr die notwendigen Auslagen\ndes Angeklagten aufzuerlegen. Sie ist auch nicht verpflichtet, den Angeklagten für die erlittenen Strafverfol-\n\ngungsmaßnahmen zu entschädigen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht Frankenthal hat den Angeklagten am 27. August 1998\nwegen \"versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung\nund unerlaubtem Führen einer Schußwaffe\" unter Einbeziehung rechtskräftiger\nGeldstrafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und einem Monat\nverurteilt. Mit seiner Revision, mit der er die Verletzung materiellen Rechts gerügt hat, wandte sich der Angeklagte gegen den Strafausspruch dieses Urteils.\nDer Generalbundesanwalt hat beantragt, die Revision gemäß 8 349 Abs. 2\n\nStPO als unbegründet zu verwerfen.\n\nDer Angeklagte ist zwischenzeitlich verstorben. Trotz der Beschränkung\ndes Rechtsmittels auf den Strafausspruch (vgl. BGHSt 15, 203, 207) ist das\nVerfahren daher insgesamt gemäß 8 206 a Abs. 1 StPO wegen eines Verfahrenshindernisses einzustellen (vgl. Senatsbeschluß vom 8. Juni 1999 - 4 StR\n595/97 unter Aufgabe bisheriger Rechtsprechung, zum Abdruck in BGHSt vor-\n\ngesehen). Das angefochtene Urteil ist damit gegenstandslos, ohne daß es sei-\n\nner Aufhebung bedarf (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 44. Aufl. 8 206 a\nRdn. 1,6).\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf 8467 Abs. 1 StPO, die Entscheidung über die notwendigen Auslagen des Angeklagten auf § 467 Abs. 3 Satz 2\nNr. 2 StPO. Da sich das Rechtsmittel des Angeklagten nur gegen den Strafausspruch richtete und es im übrigen auch keine Aussicht auf Erfolg gehabt\nhätte, erscheint es unbillig, der Staatskasse die notwendigen Auslagen des\nAngeklagten aufzuerlegen (vgl. hierzu BVerfG NStZ 1992, 289, 290; BGH NStZ\n1995, 406, 407; Hilger in Löwe-Rosenberg StPO 24. Aufl. 8 467 Rdn. 59). Die\nErstattung der dem Nebenkläger entstandenen notwendigen Auslagen kommt\nbei Einstellung wegen eines Verfahrenshindernisses - wie hier - nicht in Betracht (vgl. Hilger aaO 8 472 Rdn. 4; Franke in KK/StPO 4. Aufl. § 472 Rdn. 5,\n6; Krehl in HK/StPO 2. Aufl. § 472 Rdn. 1; Kleinknecht/Meyer-Goßner aaO\n\n8 472 Rdn. 2); in der Beschlußformel ist dies nicht besonders auszusprechen.\n\nEine Entschädigung des Angeklagten für die durchgeführten Strafverfolgungsmaßnahmen (Durchsuchung, Sicherstellungen, Maßnahmen nach § 116\nStPO) ist gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 StrEG bereits deshalb ausgeschlossen, weil\ner diese Maßnahmen zumindest grob fahrlässig verursacht hat (vgl. BGHSt 29,\n168, 172). Im übrigen wäre eine Entschädigung auch nach § 6 Abs. 1 Nr. 2\nStrEG zu versagen; denn der Angeklagte ist trotz gerichtlich festgestellter\nSchuld nur deshalb nicht verurteilt worden, weil er während des laufenden Revisionsverfahrens kurz vor dem rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens verstorben ist (vgl. BVerfG NJW 1992, 2011; OLG Hamm NStZ-RR 1997, 127,\n128; Kleinknecht/Meyer-Goßner aaO § 6 StrEG Rdn. 7, 8). Insoweit gelten hier\n\ndieselben Erwägungen wie bei der Versagung der Erstattung der notwendigen\n\nAuslagen des Angeklagten.\n\nMeyer-Goßner Kuckein Athing\n\nSolin-Stojanovic Ernemann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-08-05/4-str-640-98","cited_norms":[{"jurabk":"StrEG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 116","ref_norm":"116","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 467","ref_norm":"467","n":1},{"jurabk":"StrEG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-08-05/4-str-640-98","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:24:03.000410+00:00"}}