{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1999-08-03_4_StR_228_99_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1999-08-03","aktenzeichen":"4 StR 228/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n4 StR 228/99\n\nvom\n3. August 1999\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 3. August 1999 gemäß\n88 154 Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Das Verfahren wird gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt,\nsoweit der Angeklagte im Fall Il. 21 der Urteilsgründe wegen sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen verur-\n\nteilt worden ist.\n\nInsoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens\n\nund die notwendigen Auslagen des Angeklagten.\n\n2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts Saarbrücken vom 16. Dezember 1998 im\nSchuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte des sexuellen Mißbrauchs von Kindern in 13 Fällen, davon in\nzehn Fällen in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von\nSchutzbefohlenen, sowie des sexuellen Mißbrauchs von\n\nSchutzbefohlenen in 20 Fällen schuldig ist.\n3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\n4. Der Angeklagte hat die übrigen Kosten seines Rechtsmit-\n\ntels zu tragen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten \"wegen sexuellen Mißbrauchs von\n\nSchutzbefohlenen in 34 Fällen, davon in 13 Fällen mit Tateinheit mit sexuellem\n\nMißbrauchs von Kindern” zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt und ihn im übrigen freigesprochen. Mit seiner Revision rügt der Ange-\n\nklagte die Verletzung sachlichen Rechts.\n\n1. Der Senat stellt das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts\ngemäß § 154 Abs. 2 StPO ein, soweit dem Angeklagten im Fall Il. 21 der Urteilsgründe (Nr. 52 der Anklageschrift) ein weiterer Fall des sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen zum Nachteil seiner Stieftochter Melanie zur\nLast gelegt worden ist, da das angefochtene Urteil insoweit widersprüchlich ist.\nDas Landgericht hat hierzu ausgeführt, der Angeklagte sei insoweit aus\nRechtsgründen freizusprechen (UA 11). Gleichwohl hat es den Fall Il. 21 in der\nUrteilsformel als weiteren Fall des sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen berücksichtigt und in den Gründen insoweit eine Einzelfreiheitsstrafe von\n\ndrei Jahren festgesetzt (UA 21).\n\n2. Die Sachbeschwerde führt zur Änderung des Schuldspruchs in den\nFällen Il. 1 bis 3 der Urteilsgründe. Unter Berücksichtigung dieser und der\ndurch die teilweise Verfahrenseinstellung bedingten Schuldspruchänderung\nhat die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung im übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2\nStPO).\n\nIn den Fällen Il.1 bis 3 der Urteilsgründe muß die Verurteilung jeweils\nwegen des tateinheitlich begangenen sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen entfallen, da insoweit aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 14. Mai 1999 angeführten Gründen Strafverfolgungsverjäh-\n\nrung eingetreten ist. Hinsichtlich der übrigen Fälle des sexuellen Mißbrauchs\n\nvon Schutzbefohlenen, die Gegenstand der Verurteilung sind, ist die Verjährung dagegen jedenfalls gemäß 8 78 c Abs. 1 Nr. 4 StGB durch die Anordnung\nder Durchsuchung der Räume des Kreisjugendamtes Homburg und der Beschlagnahme der die beiden Tatopfer betreffenden Unterlagen unterbrochen\nworden (Beschluß des Amtsgerichts Homburg vom 31. Oktober 1997; Bl. 91\nd.A.).\n\nSoweit in den Fällen Il.1 bis 3 der Urteilsgründe der Schuldspruch auch\nwegen jeweils tateinheitlich begangenen sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen entfällt, kann der Senat aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts ausgeführten Gründen ausschließen, daß vom Landgericht in\ndiesen Fällen bei richtiger Rechtsanwendung niedrigere Einzelfreiheitsstrafen\n\nverhängt worden wären.\n\nDie Gesamtfreiheitsstrafe hält auch unter Berücksichtigung des durch\ndie Einstellung des Verfahrens im Fall Il. 21 bedingten Wegfalls der insoweit\nverhängten Einzelfreiheitsstrafe von drei Jahren im Ergebnis ebenfalls rechtlicher Nachprüfung stand. Zwar hat das Landgericht rechtsfehlerhaft (vgl. BGH\nNStZ-RR 1997, 130 m. w. N.) bei der Bemessung der Gesamtstrafe zu Lasten\ndes Angeklagten auch die \"Vielzahl” der Taten berücksichtigt, \"die sich nicht\nweiter konkretisieren ließen und nicht verfahrensgegenständlich waren”. Da\naber schon der Unrechts- und Schuldgehalt der nach der Teileinstellung verbleibenden 33 Taten die Höhe der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe rechtfer-\n\ntigt, schließt der Senat aus, daß sich diese Erwägung auf den Ausspruch über\n\ndie Gesamtstrafe ausgewirkt hat und daß im Hinblick auf den Wegfall der Einzelstrafe im Fall Il. 21 vom Landgericht eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe\n\nverhängt worden wäre.\n\nMeyer-Goßner Kuckein Athing\n\nSolin-Stojanovic Ernemann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-08-03/4-str-228-99","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-08-03/4-str-228-99","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:24:02.860635+00:00"}}