{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1999-07-22_4_StR_90_99_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1999-07-22","aktenzeichen":"4 StR 90/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Auch ein (äußerlich) verkehrsgerechtes Verhalten kann das Bereiten eines\nHindernisses oder einen ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff darstellen,\nwenn es aus verkehrsfeindlichen Gründen, nämlich in der Absicht erfolgt, einen\n\nVerkehrsunfall herbeizuführen.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\nBGHSt: nein\n\nVeröffentlichung: ja\n\nStGB 1993 § 315 b Abs. 1 Nr. 2 und 3\n\nAuch ein (äußerlich) verkehrsgerechtes Verhalten kann das Bereiten eines\nHindernisses oder einen ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff darstellen,\nwenn es aus verkehrsfeindlichen Gründen, nämlich in der Absicht erfolgt, einen\n\nVerkehrsunfall herbeizuführen.\n\nBGH, Urteil vom 22. Juli 1999 - 4 StR 90/99 - LG Hamburg\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nUrteil\n\n4 StR 90/99\nvom\n\n22. Juli 1999\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 22. Juli 1999,\n\nan der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nProf. Dr. Meyer-Goßner,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nProf. Dr. Tolksdorf,\n\nAthing,\n\ndie Richterin am Bundesgerichtshof\nSolin-Stojanovic,\n\nder Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Ernemann\n\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwältin\n\nals Vertreterin der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts Hamburg vom 11. November 1998 in den\nAussprüchen über die Einzelgeldstrafen dahin geändert,\ndaß die Höhe eines Tagessatzes auf 2 DM festgesetzt\n\nwird.\n2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\n93. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu\n\ntragen\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen \"gefährlichen Eingriffs in\nden Straßenverkehr in zehn Fällen in Tatmehrheit mit Betrug in sechs Fällen\nund wegen versuchten Betruges in einem weiteren Fall\" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Es hat ferner Maßregeln nach 88 69, 69 a StGB angeordnet. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision.\nDas Rechtsmittel hat nur zur Höhe der Tagessätze bei den Einzelgeldstrafen\n\nwegen Betrugs und versuchten Betrugs Erfolg. Im übrigen ist es unbegründet.\n\n1. Nach den Feststellungen führte der Angeklagte in der Zeit vom\n17. Juni 1990 bis zum 29. Juli 1996 in zehn Fällen absichtlich Unfälle herbei,\num von den Versicherungen der Unfallgegner unter Täuschung über den wah-\n\nren Sachverhalt unberechtigte Versicherungsleistungen in Anspruch nehmen\n\nzu können. In sieben Fällen (Fälle 2.1, 2.4, 2.11, 2.13, 2.14, 2.15 und 2.16 der\nUrteilsgründe) bremste er sein Fahrzeug bei der Annäherung an eine Kreuzung, nachdem er den linken Fahrtrichtungsanzeiger gesetzt hatte, bereits an\nder Einfahrt zu einer vor der Kreuzung auf der linken Seite gelegenen Tankstelle ab. In diesen Fällen fuhren die nachfolgenden Verkehrsteilnehmer, wie\nvom Angeklagten vorhergesehen und beabsichtigt, auf die von ihm gefahrenen\nFahrzeuge auf, weil sie annahmen, er würde erst an der Kreuzung abbiegen. In\neinem weiteren Fall (Fall 2.10 der Urteilsgründe) bremste der Angeklagte -\nnach links blinkend - an einer Kreuzung, jenseits deren eine Linksabbiegespur\nfür die nächste Kreuzung begann, zum Linksabbiegen bis zum Stillstand ab,\nworauf der \"Hintermann\", der damit entsprechend der Absicht des Angeklagten\nnicht gerechnet hatte, auffuhr. Im Fall 2.2 der Urteilsgründe bremste der Angeklagte an einer Verkehrsampel, die gerade auf \"gelb\" umgeschaltet hatte, stark\nund hielt an. Die nachfolgende Verkehrsteilnehmerin, die damit, wie vom Angeklagten vorhergesehen, nicht gerechnet hatte, fuhr auf seinen Pkw auf. Im Fall\n2.17 der Urteilsgründe schließlich fuhr der Angeklagte im Bereich einer Einmündung mit abknickender Vorfahrt in die Seite eines wartepflichtigen Kraftfahrzeugs, das bereits Sekunden in seiner Fahrspur stand; er wollte den Wagen rammen und den Unfallgegner unter dem Gesichtspunkt der Vorfahrtverletzung für den Schaden verantwortlich machen. Mit Ausnahme des letztgenannten Falles erbrachten die Haftpflichtversicherer auf die vom Angeklagten\nunter Vorlage von Gutachten verschiedener Sachverständiger geltend ge-\n\nmachten Beträge Zahlungen.\n\n2. Zutreffend hat das Landgericht den Angeklagten in den Fällen, in denen die Strafverfolgung insoweit nicht verjährt ist, wegen vollendeten bzw. ver-\n\nsuchten Betruges verurteilt.\n\nAuch der Schuldspruch wegen des Verbrechens des gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr gemäß § 315 b Abs. 1 Nr. 2 und 3, Abs. 3 i.V.m.\n8 315 Abs. 3 Nr. 1 und 2 StGB (in der bis zum Inkrafttreten des Sechsten Gesetzes zur Reform des Strafrechts vom 26. Januar 1998 [BGBl I 164] geltenden\nFassung) läßt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen.\n\nDer Erörterung bedarf nur folgendes:\n\na) Die Anwendbarkeit des § 315 b StGB scheidet nicht schon deshalb\naus, weil der Angeklagte die schädigenden Handlungen im Rahmen der Teilnahme am Straßenverkehr vorgenommen hat. Auch der Verkehrsteilnehmer\nselbst kann Täter eines gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr sein. Allerdings wird bloß vorschriftswidriges Verkehrsverhalten grundsätzlich nicht\nvon § 315 b StGB, sondern - bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen - nur\nvon 8 315 c StGB erfaßt (vgl. Tröndle/Fischer StGB 49. Aufl. 8 315 b Rdn. 5).\nDoch können auch Vorgänge im ruhenden und fließenden Verkehr ein Hindernisbereiten im Sinne von § 315 b Abs. 1 Nr. 2 StGB sein, wenn der Täter vom\nVerhalten eines \"normalen\" Verkehrsteilnehmers dadurch abweicht, daß er\ndurch die Zuwiderhandlung gegen die Verkehrsvorschriften die Schaffung eines Hindernisses beabsichtigt, wenn also das Hindernis nicht die bloße Folge,\nsondern der Zweck des verbotswidrigen Verhaltens ist (BGHSt 21, 301, 302;\n41, 231, 234; BGH VRS 64, 267 f.). Damit übereinstimmend nimmt ein Fahrzeugführer durch Handlungen im fließenden Verkehr in tatbestandsmäßiger\nWeise einen \"ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff\" im Sinne von § 315 b\nAbs. 1 Nr. 3 StGB vor, wenn er das von ihm gesteuerte Kraftfahrzeug in verkehrsfeindlicher Einstellung bewußt zweckwidrig einsetzt (BGHSt 28, 87, 88;\n41, 231, 234). Beiden Fällen der Anwendung des § 315 b StGB auf Verkehrs-\n\nvorgänge ist gemeinsam, daß der Täter in der Absicht handelt, diese zu einem\n\nEingriff zu \"pervertieren\"; es muß ihm darauf ankommen, in die Sicherheit des\nStraßenverkehrs einzugreifen (BGHR StGB § 315 b Abs. 1 Nr. 3 Vorsatz 1).\n\nb) Für Sachverhalte, in denen, wie - nach den Feststellungen nicht ausschließbar - auch in den hier in Rede stehenden, ein nach dem äußeren Erscheinungsbild den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung entsprechendes\n\nVerhalten zu einem Verkehrsunfall führt, folgt aus diesen Grundsätzen:\n\nWegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr gemäß § 315 b\nAbs. 1 StGB macht sich nicht strafbar, wer sich in jeder Hinsicht verkehrsgerecht verhält und dies mit der Hoffnung verbindet, daß ihm ein Unfall Gelegenheit zu einer vorteilhaften Schadensabrechnung mit der gegnerischen Haftpflichtversicherung bietet. Das gilt auch dann, wenn der Verkehrsteilnehmer\ndas Unfallereignis billigend in Kauf nimmt. Die bloße Hoffnung auf einen Verkehrsunfall wie auch die billigende Inkaufnahme eines drohenden Unfalls mögen verwerflich sein. Aus dem verkehrsordnungsgemäßen Fahrverhalten wird\nauf diese Weise aber kein unerlaubter Eingriff in die Sicherheit des Straßenverkehrs. Eine Bestrafung nach § 315 b StGB liefe darauf hinaus, daß schon\n\ndie böse Gesinnung geahndet würde.\n\nAnders verhält es sich, wenn der Täter einen Unfall absichtlich herbeiführt. Wer ein bestimmtes — in der konkreten Verkehrssituation an sich korrektes — Fahrmanöver (etwa ein Bremsen oder Beschleunigen des Fahrzeugs\noder ein Abbiegen) zu dem Zweck ausführt, die Unaufmerksamkeit oder eine\nFehleinschätzung eines anderen Verkehrsteilnehmers auszunutzen und so einen Verkehrsunfall herbeizuführen, der die Möglichkeit einer vorteilhaften\n\nSchadensregulierung eröffnet, setzt sein Fahrzeug verkehrsfeindlich und\n\nzweckwidrig ein. Damit erfüllt er den Tatbestand des § 315 b Abs. 1 StGB,\nselbst wenn sein Verhalten äußerlich verkehrsgerecht erscheinen mag. Tatsächlich verhält er sich damit verkehrswidrig; denn ein Verhalten, das allein die\nSchädigung eines anderen Verkehrsteilnehmers bezweckt, verstößt stets (vgl.\nnur § 1 Abs. 2 StVO) gegen die Straßenverkehrsordnung (vgl. BGH NZV 1992,\n157 m. Anm. Seier; a.A. Scheffler NZV 1993, 463). Der Anwendung des § 315 b StGB auf die absichtliche Provokation eines Unfalls durch ein äußerlich\nverkehrsordnungsgemäßes Verhalten läßt sich nicht entgegenhalten, daß sie\nGesinnungsstrafrecht sei. Die Feststellung, der Täter habe einen Unfall absichtlich herbeigeführt, enthält notwendigerweise, daß er seine verwerfliche\nGesinnung in ein unfallverursachendes Verhalten umgesetzt hat, daß es also\n\nnicht bei dem bösen Gedanken geblieben ist.\n\nc) Das Landgericht hat in allen abgeurteilten Fällen - auch soweit dies\nbei der Schilderung der einzelnen Taten nicht noch einmal ausdrücklich hervorgehoben worden ist - die Absicht des Angeklagten, die Unfälle so wie geschehen herbeizuführen, festgestellt; dieser Schluß ist aus den von der Strafkammer angestellten Erwägungen - insbesondere mit Blick auf die Häufung der\nUnfälle (einschließlich der eingestellten Fälle), die sich überwiegend nach einem vergleichbaren ”Strickmuster” zutrugen - jedenfalls möglich und revisions-\n\nrechtlich nicht zu beanstanden.\n\nDer Angeklagte hat sich daher im Fall 2.17 nach 8 315 b Abs. 1 Nr. 3\nStGB, in den übrigen Fällen nach § 315 b Abs. 1 Nr. 2 StGB strafbar gemacht.\nDie Feststellungen belegen ferner, daß die Voraussetzungen des 8315 b\nAbs. 3 StGB i.V.m. § 315 Abs. 3 Nr. 1 und 2 StGB (a.F.) vorliegen.\n\n3. Der Strafausspruch hält im Ergebnis rechtlicher Überprüfung im we-\n\nsentlichen stand.\n\na) Entgegen der Auffassung der Revision durfte das Landgericht das in\neinem Zivilprozeß ergangene klagabweisende Urteil des Landgerichts Hamburg vom 26. November 1993 mit Blick auf den engen inneren Zusammenhang\nmit dem abgeurteilten Geschehen strafschärfend berücksichtigen. Dieses Gericht ging von einem vom Angeklagten und dem damaligen \"Unfallgegner\" gestellten Unfallereignis aus. Daß es sich um eine zivilgerichtliche Entscheidung\nhandelt, steht ihrer Berücksichtigung bei der Bestimmung des Maßes der\nPflichtwidrigkeit gemäß § 46 Abs. 2 StGB nicht entgegen.\n\nb) Auch der Einwand der Revision, daß das angefochtene Urteil entgegen § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB nicht erörtert, warum insoweit nicht auf eine gesonderte (Gesamt-)geldstrafe erkannt worden ist, dringt nicht durch. Die\nNichtanwendung dieser Ausnahmevorschrift (vgl. BGH bei Dallinger MDR\n1973, 17; GA 1987, 80; Rissing-van Saan in LK 11. Aufl. § 53 Rdn. 16 m.w.N.)\nbedarf nämlich in der Regel nur dann der ausdrücklichen Erörterung, wenn\nnach den besonderen Umständen eine Gesamtstrafe aus den verwirkten Freiheits- und Geldstrafen als das schwerere Übel erscheint (BGH StV 1986, 58;\n1987, 63; JR 1989, 425 mit Anm. Bringewat; BGH NJW 1989, 2900; NStZ-RR\n1998, 207); dies schließt der Senat hier aus.\n\nc) Erfolg hat das Rechtsmittel lediglich hinsichtlich der vom Landgericht\nfür die Geldstrafen wegen Betrugs und versuchten Betrugs festgesetzten Tagessatzhöhe von 70 DM. Bei der Bestimmung der Höhe eines Tagessatzes\n\ngemäß § 40 Abs. 2 Satz 2 StGB ist \"in der Regel von dem Nettoeinkommen\n\n-10-\n\naus(zugehen), das der Täter durchschnittlich an einem Tag hat oder haben\nkönnte\". Zwar ist hierbei auf die Verhältnisse zur Zeit der Entscheidung abzustellen (BGH NJW 1976, 634; BGHR StGB 8 40 Abs. 2 Satz 1 Einkommen 2,\n3). Bei zeitlich unterschiedlicher Leistungsfähigkeit ist aber ein Zeitraum zugrundezulegen, der das Durchschnittseinkommen erkennbar macht; mit Sicherheit zu erwartende Einkommensänderungen sind zu berücksichtigen\n(BGHSt 26, 325, 328 f.; OLG Hamm JR 1978, 165; OLG Koblenz NStE Nr. 13\nzu § 40 StGB; Stree in Schönke/Schröder StGB 25. Aufl. § 46 Rdn. 10; Lackner/Kühl StGB 23. Aufl. § 40 Rdn. 8). Dies hat das Landgericht nicht beachtet,\nindem es die Tagessatzhöhe \"den derzeitigen Einkommensverhältnissen ...\nentsprechend\" festgesetzt hat, d.h. im Blick auf 100 DM Krankengeld pro Tag,\ndie der - nunmehr erwerbslose - Angeklagte wegen eines \"vor ein paar Wochen\" erlittenen Kreuzbandrisses bezog. Der Senat hat entsprechend § 354\nAbs. 1 StPO den in 8 40 Abs. 2 Satz 3 StGB vorgesehenen Mindestbetrag be-\n\nstimmt.\n\n-11-\n\n4. Der geringfügige Erfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Angeklagten auch nur teilweise von den Kosten seines Rechtsmittels freizustellen\n(§ 473 Abs. 4 StPO).\n\nMeyer-Goßner Tolksdorf Athing\n\nSolin-Stojanovic Ernemann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-07-22/4-str-90-99","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 315b","ref_norm":"315b","n":10},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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