{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1999-07-22_4_StR_226_99_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1999-07-22","aktenzeichen":"4 StR 226/99","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nUrteil\n4 StR 226/99\nvom\n\n22. Juli 1999\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 22. Juli 1999,\n\nan der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nProf. Dr. Meyer-Goßner,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nMaatz,\n\nAthing,\n\ndie Richterin am Bundesgerichtshof\nSolin-Stojanovic,\n\nder Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Ernemann\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt in der Verhandlung,\nStaatsanwältin bei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt aus Magdeburg\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom\n\n5. Januar 1999 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere\n\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von\neinem Jahr und drei Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung\nausgesetzt. Der Angeklagte macht mit seiner Revision das Fehlen einer Verfahrensvoraussetzung geltend und rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Mit\nihrer Revision, die vom Generalbundesanwalt vertreten wird, beanstandet die\nStaatsanwaltschaft insbesondere die Beweiswürdigung und wendet sich dagegen, daß das Landgericht den Angeklagten nicht wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmiitteln in nicht geringer Menge jeweils in dem ihm in\n\nder Anklage zur Last gelegten Umfang verurteilt hat.\nBeide Rechtsmittel haben Erfolg.\n\nDas Landgericht hat ersichtlich angenommen, bei den der Verurteilung\nzugrundeliegenden vier Taten handele es sich um dieselben Taten im Sinne\ndes § 264 StPO wie bei den vier angeklagten Taten. Dies begegnet durchgrei-\n\nfenden rechtlichen Bedenken:\n\nFür eine Tatidentität könnte sprechen, daß es jeweils um Betäubungsmittelgeschäfte mit Ecstasy-Tabletten, LSD-Trips und \"Speed\" ging, ferner, daß\ndiese Geschäfte jeweils in der Wohnung des Manuel R. stattfanden und\nsich der Zeitraum der Geschäfte (Anklage: Frühjahr bis September 97; Urteil:\n\nJuni bis Ende August 97) zumindest teilweise deckte.\n\nGegen die Annahme einheitlicher Taten spricht hingegen, daß nach der\nAnklage Daniel N. und Janna P. die Verkäufer gewesen sein sollen,\nwährend das Urteil feststellt, der Angeklagte habe die Rauschmittel von ManuelR. erworben. Zudem weichen die Tatzeiten für die jeweiligen Einzeltaten\n\nsowie Art und Menge der verkauften Betäubungsmittel voneinander ab.\n\nVon einer einheitlichen Tat im Sinne des § 264 StPO kann nur dann\nausgegangen werden, wenn trotz der Veränderungen, die das Geschehen im\nVerlauf der Hauptverhandlung erfahren hat, die Identität der Tat - etwa nach\nTatzeit, Tatort und Tatbild - gewahrt ist (vgl. BGHSt 32, 215, 216; Engelhardt in\nKK-StPO 4. Aufl. 8 264 Rdn. 16 ff). Das hätte das Landgericht für jede einzelne\nder abgeurteilten vier Straftaten klären und bejahen müssen. Die Feststellungen des angefochtenen Urteils reichen nicht aus, um dem Senat insoweit eine\nabschließende Entscheidung zu ermöglichen. Daher muß das Urteil sowohl auf\ndie Revision des Angeklagten als auch die der Staatsanwaltschaft aufgehoben\nund die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen wer-\n\nden.\n\nBei der neuen Verhandlung wird die Glaubwürdigkeit der Zeugen N.\nund P. sowie die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen sorgfältig zu prüfen sein;\n\ninsofern verweist der Senat auf die Ausführungen in der Revisionsbegründung\n\nder Staatsanwaltschaft sowie auf die Stellungnahmen des Generalstaatsan-\n\nwalts und des Generalbundesanwalts hierzu.\nMeyer-Goßner Maatz Athing\n\nSolin-Stojanovic Ernemann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-07-22/4-str-226-99","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-07-22/4-str-226-99","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:24:02.226326+00:00"}}